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Beschluss

10 A 2170/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1121.10A2170.08.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Juni 2008 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Juni 2008 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf Grund des Antragsvorbringens nicht. Die zugunsten des Grundstücks der Klägerin bzw. zu Lasten des Grundstücks der Beigeladenen eingetragene Baulast steht dem den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Wohngebäudes mit sechs Wohneinheiten nicht entgegen. Sie soll lediglich sicherstellen, dass Abstandflächen, die durch eine Bebauung des Flurstücks 328 gegenüber dem Flurstück 313 ausgelöst werden, nicht die - nur in diesem Fall benötigte - Abstandfläche des Wohnhauses der Klägerin (6,46m x 11,00m) überdecken. Für den Fall eines deckungsgleichen Anbaus an die Wohnhauserweiterung der Klägerin auf dem Flurstück 313 ist die Baulast nach dem Willen der damaligen Grundstückseigentümer ungeachtet der missverständlichen Formulierung der Baulast gegenstandslos. Denn eine Baulast unterliegt wie jede rechtlich relevante Willensäußerung der Auslegung, bei der nicht am Wortlaut zu haften, sondern der Wille der Beteiligten anhand aller konkreten Umstände des Falles zu ermitteln ist. Im vorliegenden Fall diente die Baulast dem alleinigen Zweck, den Wohnhausanbau der Klägerin auf einem schmalen Grundstück in einer durch offene und halboffene Bauweise geprägten Umgebung zu ermöglichen. Denn die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hatte keine Bauabsichten, so dass die Errichtung eines Doppelhauses, einer Hausgruppe oder eines einseitigen Grenzanbaus mit Abstand zum Flurstück 329 nicht gesichert erschien. Den Grundstücksnachbarn ging es hingegen nicht darum, eine Bebauung auf der belasteten Parzelle 328 gänzlich zu verhindern, was jedoch Folge der von der Klägerin für richtig gehaltenen Auslegung der Baulast wäre. Denn neben der Baulastfläche von 6,46m und den seitlichen Abstandflächen eines in offener Bauweise zu errichtenden Gebäudes von insgesamt mindestens 6,00m wäre bei einer Grundstücksbreite von 17,74m lediglich eine Gebäudebreite von 5,28m in Betracht gekommen. Dass dies nicht gewollt war, folgt auch aus der Gestaltung der klägerischen Gebäudes, das grenzständig und ohne Fenster in der zum Grundstück der Beigeladenen gerichteten Giebelwand ausgeführt worden ist, sowie aus dem Umstand, dass die Baulast entschädigungslos aus nachbarlicher Verbundenheit gewährt worden ist. Die Einwände der Antragsbegründung überzeugen den Senat nicht. Sie beruhen im Kern auf der zumindest missverständlichen Annahme, die "abstandflächenrechtlichen Grenzen" des Flurstücks 313 seien durch die Baulast verschoben worden, sowie auf der unzutreffenden Folgerung, das Gebäude auf dem Flurstück 313 sei aus diesem Grunde nicht als grenzständiges Gebäude anzusehen. Der von der Antragsbegründung angeführte Beschluss vom 17. September 2004 - OVG NRW 7 B 1494/04 - gibt für diese Annahme jedoch nichts her, weil der zu Grunde liegende Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Während es im vorliegenden Fall um ein grenzständiges Gebäude geht, dessen Abstandfläche in vollem Umfang auf dem Nachbargrundstück liegt, betraf jene Entscheidung ein Gebäude, dessen seitliche Abstandfläche teilweise auf eigenem, teilweise auf dem Nachbargrundstück lag, so dass ein Anbau von vornherein nicht in Frage kam. Die Annahme einer "Verschiebung" abstandflächenrechtlicher Grundstücksgrenzen entspricht im Übrigen schon deshalb nicht dem System des § 6 BauO NRW, weil es dem durch eine Baulast belasteten Grundstückseigentümer unbenommen bleibt, die Baulastfläche durch Gebäude zu nutzen, die in den Abstandflächen eines anderen Gebäudes und ohne eigene Abstandflächen zulässig sind, etwa Grenzgaragen. Im Übrigen reicht das abstandflächenrechtliche Überdeckungsverbot (§ 6 Abs. 3 BauO NRW) zur Sicherstellung der bauordnungsrechtlichen Ziele des Abstandflächenrechts aus; einer "Verschiebung" von "abstandflächenrechtlichen" Grenzen bedarf es hierzu nicht. Aus diesen Gründen ist das Gebäude der Klägerin als grenzständig im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW anzusehen und stellt eine hinreichende Anbausicherung für das Bauvorhaben der Beigeladenen dar. Der von Senat vorgenommenen Auslegung der Baulast kann nicht entgegengehalten werden, dass die Baulast damit auf eine reine Anbaubaulast reduziert würde. Dies ist nicht der Fall. Sollten die Beigeladenen beispielsweise eine Bebauung des hinreichend großen Flurstücks 328 nicht straßenrandnah, sondern von der Straße in die Tiefe des Grundstücks abgerückt planen, würde die Baulast die erforderlichen Abstände zwischen dem neu zu errichtenden Gebäude der Beigeladenen und dem Wohnhaus der Klägerin sicherstellen, weil die von der straßenseitigen Fassade des Neubaus ausgelöste Abstandfläche die Baulastfläche nicht überdecken dürfte. Die vom Verwaltungsgericht angestellte Kontrollüberlegung, dass mit der Fertigstellung des Bauvorhabens der Beigeladenen das öffentliche Interesse an der Baulast entfiele, bestätigt dieses Ergebnis. Dasselbe folgt aus der weiteren Überlegung, dass es als treuwidrig angesehen werden müsste, die volle Ausnutzung des Flurstücks 313 durch eine Baulast zu erwirken und zugleich mit Hilfe derselben Baulast den belasteten Nachbarn das Recht auf einen die Ausnutzung ihres Grundstücks ebenfalls optimierenden Anbau an das Gebäude auf dem Flurstück 313 zu verwehren. Denn ohne die Baulast hätte der Wohnhausanbau der Klägerin bei einer Grundstücksbreite von etwa 11m nur eine Breite von ca. 5m haben können, während auf dem Flurstück 328 unter Wahrung seitlicher Abstandflächen ein Gebäude von 11,74m Breite zulässig gewesen wäre. Die weitere Frage, ob die Klägerin sich überhaupt auf die Baulast berufen oder ob die Baulast lediglich grundstücksbezogen ist und deshalb keine subjektiv- öffentliche Rechtsposition vermittelt, muss vor diesem Hintergrund nicht entschieden werden. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW zu Lasten der Klägerin vor, da die Anordnung und Abschirmung der geplanten Stellplätze ihr gegenüber hinreichend rücksichtsvoll sind; im Übrigen hat die Antragsbegründung hierzu nichts Näheres ausgeführt. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht abschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob "ein Gebäude, das aufgrund der Eintragung einer Baulast ohne Einhaltung der Abstandflächen auf dem eigenen Grundstück zulässig errichtet worden ist, für den Fall, dass auf dem Nachbargrundstück grenzständig gebaut werden soll, trotz Abstandflächenbaulast als grenzständig anzusehen ist", würde sich aus den bereits genannten Gründen in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da die Baulast einem Anbau an das Gebäude der Klägerin nicht entgegen steht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.