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Urteil

7 D 109/07.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1124.7D109.07NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 2. je ein Siebtel, der Antragsteller zu 3. zwei Siebtel und die Antragsteller zu 4. und 5. je drei Vierzehntel.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 2. je ein Siebtel, der Antragsteller zu 3. zwei Siebtel und die Antragsteller zu 4. und 5. je drei Vierzehntel. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 06/1 "Südumgehung" der Antragsgegnerin, weil sie durch die mit diesem Bebauungsplan ermöglichte Anlage der Südumgehung ihrer Meinung nach unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sein würden. Die Antragsteller sind Eigentümer von Wohngrundstücken, die nördlich der im Süden von E. gelegenen I. Straße liegen. Diese verläuft von der nach Südwesten aus E. heraus führenden I1. Straße zunächst nach Osten bis zur von Süden kommenden Straße H. , deren nördliche Fortführung nach E. hinein C.---weg heißt, und durchquert dabei einen gewerblich genutzten Bereich. Im weiteren bogenförmigen Verlauf nach Osten bzw. Nordosten bildet die I. Straße die Süd- bzw. Südostgrenze der Bebauung von E. und kreuzt dabei den nach Süden führenden N.-----weg (K 17) sowie den nach Südosten führenden E1. I2.----weg . Südlich bzw. südöstlich der I. Straße öffnet sich der unbebaute Freiraum zum Gut F. sowie zu dem von Nordosten nach Südwesten fließenden X. und der in einem Abstand von rd. 200 m parallel hierzu verlaufenden Bahnstrecke N1. - S. . Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Stadt E. , Flur 16, Flurstücke 63 und 64 (F. 8). Dieses liegt unmittelbar nördlich der I. Straße südöstlich der von der I. Straße nach Nordosten in die Ortslage hinein führenden Straße F1. . Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Stadt E. , Flur 16, Flurstück 88 (F. 7). Dieses liegt nordwestlich der Straße F. und rd. 25 m nördlich der I. Straße, von der es durch zwei bebaute Grundstücke getrennt ist. Der Antragsteller zu 3. ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Stadt E. , Flur 15, Flurstück 471 (N.----- weg 131) und Flurstück 505 (N.-----weg 133). Diese Grundstücke liegen ca. 20 bis 30 m nördlich der I. Straße und sind von dieser jeweils durch ein bebautes Grundstück getrennt; zum N.-----weg hin ist das Grundstück N.-----weg 131 dem Grundstück N.-----weg 133 vorgelagert. Der Antragsteller zu 4. ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Stadt E. , Flur 15, Flurstück 918 (I. Straße 74). Dieses liegt unmittelbar nördlich der I. Straße etwa in der Mitte zwischen dem N.-----weg und dem C.---weg ; das westlich dieses Grundstücks an der Nordseite der I. Straße gelegene Gelände bis zum C.---weg ist derzeit nicht bebaut. Die Antragsteller zu 4. und 5. sind Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung Stadt E. , Flur 15, Flurstück 919 (I. Straße 76), das unmittelbar östlich des Grundstücks I. Straße 76 liegt. Hieran schließt sich nach Osten bis zum N.----- weg das Grundstück Gemarkung Stadt E. , Flur 15, Flurstück 673 (N.-----weg 135) an, das im Eigentum des Antragstellers zu 5. steht. Hinsichtlich der Grundstücke I. Straße 74 und 76 sind die Eintragungen im Grundbuch nach dem Vortrag der Antragsteller unrichtig (eingetragen ist noch der verstorbene Vater der Antragsteller zu 4. und 5.); die Berichtigung des Grundbuchs ist veranlasst. Sämtliche Grundstücke der Antragsteller werden vom strittigen Bebauungsplan nicht erfasst. Sie sind nach den Ausführungen in der Planbegründung Bestandteil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB, der sich von der I. Straße nach Norden erstreckt. Der strittige Bebauungsplan Nr. 06/1 "Südumgehung" (im Nachfolgenden "Bebauungsplan Südumgehung" genannt) soll gemeinsam mit dem Bebauungsplan Nr. 79/4 "H. " II. Änderung (im Nachfolgenden "Bebauungsplan H. II" genannt) - dieser war Gegenstand des beim Senat anhängig gewesenen Verfahrens 7 D 93/08.NE, das durch Antragsrücknahme beendet worden ist - insbesondere die Neuanlegung einer Südumgehung ermöglichen. Diese soll die I1. Straße mit der die Bahnstrecke N1. - S. in einer Schlaufe kreuzenden K 27 - "Lange Nase" - verbinden, die ihrerseits an die von E. in Richtung Südosten nach P. führende B 474 und das weitere Straßennetz von E. angebunden ist. Zur Verfolgung dieser Zielsetzung erfasst der Bebauungsplan H. II den westlichen Streckenabschnitt der Südumgehung von der I1. Straße bis zur Kreuzung mit dem Straßenzug H. /C.---weg . In diesem Abschnitt soll die Südumgehung dem Verlauf der bestehenden I. Straße folgen, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans H. II deutlich aufgeweitet werden soll. Dieser Bebauungsplan weist ferner nördlich der I. Straße ausgedehnte Gewerbegebiete sowie südlich der I. Straße neben einem kleineren Gewerbegebiet ausgedehnte Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Sportplatz" aus. Der Geltungsbereich des im vorliegenden Verfahren strittigen Bebauungsplans Südumgehung ist im nachfolgenden Kartenausschnitt wiedergegeben: Karte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt Die in diesem Bebauungsplan festgesetzte Südumgehung knüpft östlich an den Bebauungsplan H. II an. Sie schwenkt in Höhe der bisherigen Kreuzung mit dem Straßenzug H. /C.---weg aus dem Verlauf der I. Straße etwas nach Süden ab und führt von dieser Kreuzung an bis zum E1. I2.----weg weitgehend in einem Abstand von ca. 30 bis 40 m südlich der I. Straße nach Osten, um sodann in einen dem bisherigen E1. I2.----weg bis zur Querung der Bahnstrecke N1. - S. folgenden Verlauf nach Südosten überzugehen. Nach Unterquerung der Bahnstrecke soll die Südumgehung etwa parallel zur Bahn entlang des östlich der Bahn gelegenen Waldfriedhofs nach Nordosten bis zur K 27 führen. Über die neue Trasse der Südumgehung hinaus weist der Bebauungsplan Südumgehung am Westrand des Plangebiets einen knapp 200 m langen Abschnitt des nach Südwesten führenden H. als Verkehrsfläche aus. Dieser Abschnitt des H. soll zwar an die Südumgehung angebunden werden, nicht jedoch die bislang als C.---weg nach Nordosten in die Ortslage hinein führende Fortsetzung dieses Straßenzugs. Für den C.---weg ist lediglich eine Verknüpfung mit der Südumgehung als Fuß- und Radweg in Richtung Westen ausgewiesen; ferner soll der C.---weg mit dem nach Osten, am Südrand der Bebauung entlang führenden Abschnitt der I. Straße verknüpft werden. Knapp 200 m östlich des H. /C.-- -weg führt der N.-----weg von Süden kommend in die Ortslage von E. hinein. Die bestehende Kreuzung dieser Straße mit der I. Straße soll erhalten bleiben, ferner soll der N.-----weg auch mit der südlich der I. Straße verlaufenden Südtangente verknüpft werden. Der rd. 300 m östlich des N2.-----wegs aus der Ortslage heraus nach Südosten führende E1. I2.----weg soll vor der Südumgehung mit einem Wendehammer enden und lediglich mit einem Fuß- und Radweg zur Südumgehung führen, die ihrerseits rd. 50 m südöstlich des Wendehammers des E1. I3.----wegs mit der etwa parallel zur Bahnstrecke N1. - S. am X. entlang führenden Straße Am C1. verknüpft werden soll. Gut 200 m südöstlich hiervon unterquert die Südumgehung die Bahnstrecke. Über diese Verkehrsflächen hinaus trifft der Bebauungsplan Südumgehung folgende Festsetzungen: Für den südöstlich des Burgwegs und nördlich der I. Straße gelegenen bislang unbebauten Bereich setzt der Bebauungsplan allgemeine Wohngebiete mit einer vom C.---weg abzweigenden Stichstraße als innere Erschließung fest. Im Übrigen werden die nördlich der I. Straße gelegenen Bereiche, insbesondere auch die Grundstücke der Antragsteller, nicht vom Bebauungsplan erfasst. Für den weitgehend 30 bis 40 m tiefen, bislang unbebauten Bereich zwischen der bestehenden I. Straße und der neuen Südumgehung bis zum E1. I2.---- weg sind allgemeine Wohngebiete mit maximal eingeschossiger Bebauung festgesetzt. Die Grundflächenzahl beträgt 0,4. Als abweichende Bauweise ist vorgegeben, dass die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzel- oder Doppelhäuser zu errichten sind, wobei die Länge der Häuser höchstens 20 m betragen darf. Ferner sind abgestufte Trauf- und Firsthöhen festgesetzt. Die neuen Wohngebiete werden lediglich durch den nach Süden führenden N.-----weg getrennt. Zur Südumgehung sowie zum N.-----weg hin sind die neuen Wohngebiete durch Lärmschutzwände mit im Detail abgestuften Höhen bis zu 3,90 bzw. 3,70 m abgegrenzt. Der Bebauungsplan weist ferner verschiedene Parkplätze, Grünflächen, Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Wald und Flächen für Bahnanlagen aus. Die textlichen Festsetzungen verhalten sich über Details zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zur Höhenlage, zu Garagen, Stellplätzen und Nebenanlagen, zu Flächen für Anpflanzungen und zu Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Der Plan enthält schließlich örtliche Bauvorschriften sowie Kennzeichnungen und Hinweise; letztere auch zu Anforderungen an die Ausführung der nach außen abschließenden Bauteile von Aufenthaltsräumen (passiver Lärmschutz) sowie zur Vorbelastung durch Geruchsimmissionen eines südlich der I. Straße gelegenen landwirtschaftlichen Betriebs. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Südumgehung, das parallel mit dem Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan H. II durchgeführt wurde, nahm folgenden Verlauf: Am 8. November 2000 beauftragte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Verwaltung, die Planungsarbeiten für eine stadtkernnahe südliche Umgehung von der "Langen Nase" bis zur I1. Straße voranzutreiben. Nachdem am 22. November 2000 eine erste Bürgerversammlung zur Vorstellung der Planung "südliche Umgehungsstraße" erfolgt war und verschiedene Varianten für die Linienführung der Südumgehung untersucht worden waren, beschloss die Stadtverordnetenversammlung am 11. Juli 2002, den Bebauungsplan Südumgehung aufzustellen und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung als Bürgerversammlung durchzuführen, die am 29. November 2005 stattfand. Es wurden verschiedene Gutachten eingeholt, insbesondere ein Geruchsgutachten bezüglich der Geruchsimmissionen des südlich des Plangebiets ansässigen landwirtschaftlichen Betriebs mit Schweinehaltung vom 30. Januar 2004 sowie eine lärmtechnische Untersuchung zu den Auswirkungen der Südumgehung vom 13. Oktober 2005; ferner wurde ein Umweltbericht erstellt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 27. Juli 2005 erstmals gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Am 9. Februar 2006 beschloss der Bau- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin die Offenlegung des Planentwurfs. Diese fand in der Zeit vom 27. Februar bis 27. März 2006 statt. Es gingen verschiedene Stellungnahmen Privater - darunter auch mehrerer Antragsteller - ein, die sich gegen die Planung aussprachen. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 23. Februar 2006 hierüber unterrichtet und um Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gebeten. Am 22. Juni 2006 befasste sich die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin schließlich mit den eingegangenen Stellungnahmen, denen sie im Wesentlichen nicht folgte, und beschloss die Begründung zum Bebauungsplan sowie den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde - gemeinsam mit der Genehmigung der im Parallelverfahren aufgestellten 41. Änderung des Flächennutzungsplans sowie dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan H. II - durch Aushang vom 12. Oktober bis 19. Oktober 2006 bekannt gemacht; auf den Aushang wurde in der E2. Zeitung vom 11. Oktober 2006 hingewiesen. Im Hinblick auf Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bekanntmachung durch Aushang änderte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 18. September 2008 die Hauptsatzung der Antragsgegnerin u.a. dahin, dass öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, anders als in der Fassung der Hauptsatzung gemäß Änderungssatzung vom 3. April 2006, die eine Bekanntmachung durch Aushang vorsah, nunmehr im Amtsblatt für den Kreis D. vollzogen werden. Die Änderung gemäß Satzungsbeschluss vom 18. September 2008 wurde entsprechend der Bekanntmachungsregelung in der Urfassung der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 5. November 1999 in der E2. Zeitung vom 25. September 2008 bekannt gemacht. Im Amtsblatt für den Kreis D. vom 30. September 2008 wurde daraufhin u.a. der Satzungsbeschluss zum strittigen Bebauungsplan Südumgehung erneut bekannt gemacht, und zwar rückwirkend zum 20. Oktober 2006. Die Antragsteller zu 1. und 3. bis 5. haben am 20. September 2007 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, der sich zugleich auch gegen den Bebauungsplan H. II richtete. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juli 2008 den gegen den Bebauungsplan H. II gerichteten Antrag vom vorliegenden Verfahren abgetrennt. Der Antragsteller zu 2. ist dem vorliegenden Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2008 beigetreten. Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags gegen den strittigen Bebauungsplan Südumgehung tragen die Antragsteller insbesondere vor: Der Normenkontrollantrag sei zulässig, weil sie - die Antragsteller - auf Grund der Nähe ihrer Grundstücke zum Plangebiet nachhaltigen Beeinträchtigungen durch das Planvorhaben ausgesetzt und in ihrem Recht auf Abwägung ihrer privaten Belange verletzt würden. Der Antrag sei auch begründet, weil der angegriffene Bebauungsplan aus mehreren Gründen unwirksam sei. Die mit Blick auf die Rechtsprechung des Senats zur Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel erfolgte "Heilung" sei aus mehreren Gründen zu beanstanden. Bei der Bekanntmachung der Änderungssatzung zur Hauptsatzung habe nicht auf die frühere Bekanntmachungsform durch Veröffentlichung in der E2. Zeitung zurückgegriffen werden können. Es verstoße auch gegen den Grundsatz der Normenklarheit im Hinblick auf das Inkrafttreten von Ortsrecht, wenn die Änderungssatzung nach der Bekanntmachung in der E2. Zeitung einige Tage später noch einmal im Amtsblatt des Kreises D. bekannt gemacht worden sei. Ferner sei bei der Bekanntmachung der Änderungssatzung darauf hingewiesen worden, dass die Hauptsatzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 2. April 2006 außer Kraft trete. Ein Verstoß gegen die Anforderungen des Abwägungsgebots folge daraus, dass die mit dem Planvorhaben einhergehende Immissionsbelastung nur unzureichend und im Ergebnis unzutreffend erfasst worden sei. Im Hinblick auf ihre - der Antragsteller - nördlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke sei von einem vollständigen Abwägungsausfall auszugehen. Die Lärmbelastung dieser Grundstücke sei in der lärmtechnischen Untersuchung vom 13. Oktober 2005 nicht untersucht worden; diese befasse sich nur mit der zu erwartenden Lärmbelastung der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Wohnbebauung. Ihrem - der Antragsteller - im Planaufstellungsverfahren erhobenen Einwand, die Südumgehung führe für die nördlich des Plangebiets gelegene Wohnbebauung zu unzumutbaren Lärmimmissionen, sei nur apodiktisch entgegen gehalten worden, die Lärmeinwirkungen lägen bei Realisierung der aktiven Lärmschutzmaßnahmen weit unterhalb der für allgemeine Wohngebiete maßgeblichen Orientierungswerte. Für diese Aussage fehle es mangels näherer Untersuchungen an jeder Grundlage. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihre - der Antragsteller - Grundstücke in einem allgemeinen Wohngebiet lägen, mangels wohnfremder Nutzungen im maßgeblichen Bereich sei vielmehr von einem reinen Wohngebiet auszugehen. Die Antragsgegnerin habe ferner die objektive Gewichtigkeit der zu erwartenden Verkehrslärmbelastungen wegen unzutreffender Einschätzung der künftigen Belastungssituation grundlegend verkannt. Bei zutreffender Erfassung des zu erwartenden Verkaufsaufkommens liege die Lärmbelastung oberhalb der Werte der einschlägigen DIN-Vorschriften und überschreite damit das Maß des rechtlich Zulässigen. An der geplanten Wohnbebauung nördlich der Südumgehung würden die Orientierungswerte der DIN 18005 sogar um mehr als 5 dB (A) überschritten. Die festgesetzte Lärmschutzwand werde die Immissionen schon deshalb nicht auf ein zumutbares Maß reduzieren, weil ihre Höhe von 2,50 bis 3,50 m deutlich hinter der im Rahmen der Bürgeranhörungen zugesagten Höhe von 3,70 m zurückbleibe. Nach dem Gutachten würde nur eine 5 bis 7 m hohe Lärmschutzwand die Einhaltung der Orientierungswerte an allen Gebäudeteilen gewährleisten. Auch die Begrenzung der zulässigen Vollgeschosse auf 1 führe nicht zum Ausschluss unzumutbarer Geräuschimmissionen. Der evidente Immissionskonflikt werde nicht durch Vorgaben zu Schalldämmmaßen an den Außenwandflächen gelöst; solche seien hier nicht als rechtsverbindliche Festsetzungen getroffen, sondern nur als Hinweise. Selbst wenn entsprechende Auflagen im Baugenehmigungsverfahren erfolgen könnten, würde die Konfliktlösung letztlich ohne sachlichen Grund in das Baugenehmigungsverfahren verlagert; dies sei mit dem Grundsatz der Konfliktbewältigung nicht vereinbar. Das Gutachten belege im Übrigen, dass auch nach Vornahme sämtlicher immissionsreduzierender Maßnahmen eine Belastung mit gesundheitsgefährdendem Ausmaß verbleibe. Die tatsächlich zu erwartende Lärmbelastung dürfte bei zutreffender Erfassung der tatsächlichen Gegebenheiten noch deutlich höher liegen als in der lärmtechnischen Untersuchung angenommen. Die dort zugrunde gelegten Belastungsdaten des Verkehrsgutachtens der E3. D1. GmbH vom 1. Oktober 2003 seien bereits im Zeitpunkt der Planaufstellung überholt gewesen, weil sie auf Plandaten des Jahres 1998 beruhten. Nicht berücksichtigt worden seien die Baugebiete im Bereich E4. im Südosten der Antragsgegnerin, die Verkehrsaufkommen aus dem aktuell ausgewiesenen Gewerbegebiet C2. -L. - Straße und aufgrund der zu erwartenden Umnutzungen der Kaserne. Insoweit sei nicht berücksichtigt worden, dass die Kaserne erst im Jahr 2003 geschlossen worden sei. Im Zeitpunkt der einschlägigen Verkehrszählung vom 30. August 2001 habe die Standortverwaltung noch ca. 650 Personen beschäftigt, dazu seien ca. 1.400 Soldaten gekommen. Bei diesen habe es sich überwiegend um Wehrdienstleistende gehandelt, die als sog. "Heimschläfer" die Möglichkeit genutzt hätten, über die I. Straße entlang ihrer - der Antragsteller - Wohngrundstücke und den E1. I2.---- weg zur Kaserne zu gelangen. Dieser Verkehr habe sicher mit der Hälfte des Gesamtverkehrsaufkommens auf der I. Straße angesetzt werden können. Ein erhebliches Verkehrsaufkommen auf dieser Straße sei daher mit Schließung der Kaserne im Jahr 2003 vollständig entfallen. Ferner sei die Einführung der Maut-Gebühren nicht berücksichtigt worden, die für den Lkw-Verkehr einen Anreiz biete, zwecks Kostenorientierung von den Bundesautobahnen abzufahren und stattdessen örtliche Umgehungsstraßen in Anspruch zu nehmen. So biete es sich an, die A 43 bei E. -Nord zu verlassen und nach Inanspruchnahme der Südumgehung bei I4. -M. wieder aufzufahren. Im Bereich der O. sähen sich Anwohner bereits einer erhöhten Verkehrsbelastung durch Lkw-Verkehr ausgesetzt, der die Autobahn zur Vermeidung von Maut-Gebühren verlasse. Ebenso sei der in den letzten Jahren stark angestiegene Motorrad-Verkehr insbesondere in den sensiblen Abendstunden und am Wochenende nicht berücksichtigt worden. Aus dem Lärmgutachten erschließe sich ferner nicht, wie der angenommene Lkw-Anteil ermittelt worden sei. Die Antragsgegnerin sei in der Pflicht, das tatsächlich zu erwartende Verkehrsaufkommen und die daraus resultierende Immissionsbelastung durch aktuelle Gutachten klären zu lassen. Der Umstand, dass ihre - der Antragsteller - Wohngrundstücke von der Südumgehung ca. 50 m entfernt seien, stehe der Annahme nicht entgegen, dass bei ihnen die zulässige Immissionsbelastung gleichfalls überschritten werde. Es fehle an einer näheren Untersuchung zum Ausbreitungsverhalten der von der Südumgehung ausgehenden Lärmimmissionen. Die an die Südumgehung angrenzende neue Wohnbebauung entfalte wegen ihrer geringen Höhe keine nennenswerte schalldämmende Wirkung. Auch sei nicht sicher, dass die betreffenden Grundstücke in der nächsten Zeit überhaupt bebaut würden. Erschwerend komme hinzu, dass gegenwärtig nicht sichergestellt sei, dass die Lärmschutzwand zeitgleich mit der Südumgehung gebaut werde. Die Antragsgegnerin verstehe die Lärmschutzwand nur als Schutzvorkehrung für die neue Wohnbebauung nördlich der Südumgehung, so dass zu befürchten sei, dass die Wand erst errichtet werde, wenn eine Bebauung des neuen Wohngebiets anstehe. Dass entgegen den Feststellungen in der Planbegründung davon auszugehen sei, dass durch die geplante Umgehung zusätzliche Immissionen auf ihre Grundstücke einwirken würden, werde durch Äußerungen des technischen Beigeordneten der Antragsgegnerin bestätigt. Hiernach sei eine verkehrliche Entlastung der Innenstadt (15.000 Autos am Tag) nur durch den geplanten Bau der Südumgehung (I. Straße) möglich. Damit würden die Belastungen der betroffenen Anlieger klar benannt. Auch sei in den 80er Jahren das seinerzeitige Planungsverfahren für den Ausbau der Südumgehung u.a. mit dem Argument eingestellt worden, dass man nicht eine Entlastung für einen Teil der Bevölkerung durch Belastung eines anderen Teils schaffen dürfe. Im Rahmen der Abwägung hätten auch weitere Immissionen berücksichtigt werden müssen, nämlich durch die nahe gelegene Bahnstrecke mit 120 bis 200 Zugbewegungen täglich, durch die Bundesautobahn A 43 und durch die bei ungünstigen Windverhältnissen wahrnehmbaren Bewegungen von Flugzeugen, die den Flugplatz N1. /P1. ansteuerten. Auch könne nicht vernachlässigt werden, dass für den nur wenige Kilometer entfernten Sportflughafen "C3. " eine Verlängerung der Startbahn genehmigt worden sei. Bereits heute würden ihre - der Antragsteller - Grundstücke an Sonn- und Feiertagen besonders häufig von Hobbyfliegern überflogen. Zudem sei bereits vor Jahren eine Ausweitung des Flughafens zu einem Geschäftsverkehrsflughafen angedacht worden. Ein weiterer zur Unwirksamkeit des Plans führender Mangel liege darin, dass der Konflikt der geplanten Wohnbebauung mit dem südlich gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb F2. und der dortigen Mastschweinehaltung nicht angemessen gelöst worden sei. Das im Rahmen der Bauleitplanung zwingend zu beachtende Rücksichtnahmegebot gebiete, dass einerseits unzumutbare Geruchsimmissionen auf die heranrückende Wohnbebauung vermieden würden und andererseits dem landwirtschaftlichen Betrieb eine Fortsetzung und angemessene Erweiterung ermöglicht werde. Nach dem vorliegenden Geruchsgutachten werde in einem Bereich, der auch die geplante Wohnbebauung erfasse, der maßgebliche Grenzwert der GIRL von 0,10 bereits für den gegenwärtigen Ist-Zustand (Haltung von 650 Mastschweinen) mit einem Wert von 0,12 deutlich überschritten. Entsprechende Überschreitungen ergäben sich auch für die gutachterlich untersuchten Erweiterungsszenarien. Diese Umstände habe die Antragsgegnerin ohne ersichtlichen Grund vollständig unberücksichtigt gelassen. Bei zutreffender Berücksichtigung der zu erwartenden Geruchsimmissionen widerspreche die Festsetzung der nördlich der Südumgehung gelegenen Wohnbebauung zumindest in Teilen dem Rücksichtnahmegebot und dem in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebot. Dies gelte in besonderem Maße, weil das Gutachten von einer optimierten Situation ausgegangen sei, die so möglicherweise nicht vorliege, nämlich einem Zentralkamin anstelle von sieben Dachlüftern, der zumindest im Begutachtungszeitraum noch nicht bestanden habe. Mögliche technische Vorkehrungen, die die zu erwartenden Geruchsimmissionen auf das zulässige Maß reduzieren könnten, seien planerisch nicht sichergestellt. Der Bebauungsplan sei ferner unwirksam, weil die berechtigten Eigentümerinteressen der Anwohner der Straße F. nicht berücksichtigt worden seien. Die dortige Bebauung sei einer erhöhten Gefahr der Beschädigung durch die Baumaßnahmen für die Südumgehung ausgesetzt. Die Siedlungshäuser seien 1957/58 als Notunterkünfte für Flüchtlinge und Vertriebene gebaut worden. Sie wiesen entsprechend der damaligen Bauweise eine extrem dünne Mauerstärke auf und seien angesichts der vorgefundenen Bodenbeschaffenheit - Fließsand - auf Schwimmbetonplatten gebaut worden. Bei Errichtung der Südumgehung und ihrem Betrieb seien Risse im Mauerwerk oder gar eine erschütterungsbedingte Absenkung der Betonplatten zu befürchten. Diese Gesichtspunkte seien bei der früheren Planung einer Südumgehung thematisiert worden, die vor 25 Jahren am Widerstand der Anwohner gescheitert sei. Seinerzeit habe die Antragsgegnerin den Anwohnern eine einmalige Abfindungszahlung angeboten. Dass diese Interessen nicht berücksichtigt worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Der Bebauungsplan verstoße im Hinblick auf die bei der Wohnbebauung zu erwartenden Geruchsimmissionen auch gegen das in § 50 BImSchG normierte Trennungsgebot. Die Überschreitungen der in der GIRL normierten Grenzwerte seien als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren und hätten eine deutlichere räumliche Trennung erfordert, die entsprechende Geruchsimmissionen ausschließe. Die angeführten Mängel führten zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, da die Festsetzungen der Südumgehung und der Wohnbebauung offensichtlich eine planerische Einheit bildeten. Der Unwirksamkeit des Bebauungsplans lasse sich auch nicht entgegen halten, dass die getroffenen Festsetzungen zur Verfolgung des planerischen Ziels zwingend erforderlich wären. Die mit der Südumgehung verfolgte Zielsetzung lasse sich auch durch abweichende Trassenführungen erreichen, wie sie die Antragsgegnerin selbst in ihre Überlegungen einbezogen habe. Die Alternativen hätten den Vorzug, unzulässige Lärmimmissionen für die vorhandene und geplante Wohnbebauung vollständig zu vermeiden. Auch die weiteren planungsrechtlichen Vorzüge der Alternativen, wie sie im Einwendungsschreiben vom 27. März 2006 ausführlich dargelegt worden seien, seien von der Antragsgegnerin nicht widerlegt worden. Die privaten Belange - ausreichender Schutz vor unzumutbaren Lärm- und Geruchsimmissionen - seien abwägungsfest, so dass eine Trassenführung habe gewählt werden müssen, die entsprechende Immissionen vermeide. Auch unter dem Gesichtspunkt des unvermeidbaren Eingriffs in Natur und Landschaft sei die festgesetzte Trassenführung keineswegs so vorteilhaft wie von der Antragsgegnerin dargelegt. Eine Trassenführung unter Nutzung des Koppelwegs erfordere keine Beeinträchtigung der vorhandenen Baumbestände, zudem könne zumindest teilweise auf eine vorhandene Straße aufgebaut werden. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 06/1 "Südumgehung" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt insbesondere vor, den Antragstellern fehle bereits die erforderliche Antragsbefugnis. Ihr in den Vordergrund gestelltes Interesse, von planbedingten Immissionen verschont zu bleiben, sei nicht abwägungsrelevant. Nicht jede planbedingte Zunahme von Verkehrslärm begründe eine Antragsbefugnis, sondern nur eine solche, die die Geringfügigkeitsschwelle überschritten. Nach den eingeholten gutachterlichen Untersuchungen liege die stärkste planbedingte Zunahme von Verkehrslärm am Grundstück der Antragstellerin zu 1. (F. 7) bei 1,9 dB (A); diese liege noch unter der Hörbarkeitsschwelle, die bei Pegelunterschieden ab 2 dB (A) anzusetzen sei. Unter Berücksichtigung der umfassenden Maßnahmen zum aktiven Schallschutz an der Südumgehung sowie der Herabstufung der I. Straße, der künftig lediglich die Funktion einer Anliegerstraße zukomme, sei ferner bezogen auf dieses Grundstück eine Gesamtbelastung zu erwarten, die die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete um mindestens 5 dB (A) unterschreite. Die von den Antragstellern angesprochenen Beschädigungen ihrer Wohnbebauung seien nicht substantiiert und angesichts des Abstands der neuen Trasse von den Wohnhäusern bereits im Ansatz nicht nachvollziehbar. Der Normenkontrollantrag sei im Übrigen auch nicht begründet. Die fehlerhafte erste Bekanntmachung des strittigen Bebauungsplans sei geheilt worden. Der Rückgriff auf die frühere Bekanntmachungsform bei der Bekanntmachung der Änderung der Hauptsatzung sei nicht zu beanstanden. Ebenso sei unschädlich, wenn eine Satzung nach ihrem Inkrafttreten noch einmal bekannt gemacht werde. Schließlich sei der Beschluss über die Aufhebung der Hauptsatzung erst mit der Bekanntmachung in der E2. Zeitung wirksam geworden; zugleich habe mit dem Außerkrafttreten dieser Fassung die neue Fassung in Kraft gesetzt werden können. Die planbedingte Geräuschbelastung habe sie - die Antragsgegnerin - zutreffend erfasst. Dass die Verkehrslärmbelastung der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Wohngrundstücke nicht untersucht worden sei, treffe nicht zu. Die Untersuchung habe zutreffend die Immissionsbelastung der geplanten Wohnbebauung auf der Grundlage der DIN 18005 und die der bestehenden Wohnbebauung (einschließlich der Häuser der Antragsteller) auf der Grundlage der 16. BImSchV ermittelt. Da die Grundstücke der Antragsteller außerhalb des Plangebiets lägen, hätten sie einen Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV, die nach der lärmtechnischen Untersuchung deutlich unterschritten würden. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Summenpegelbetrachtung angezeigt sein könnte, weil Gesundheitsgefahren oder Eingriffe in die Substanz des Eigentums zu erwarten wären. Der maximale Beurteilungspegel werde im 1. Obergeschoss des Wohnhauses N.-----weg 131 mit Werten von 62,3 dB (A) tags und 50,9 dB (A) nachts erreicht, die fern der gesundheitlichen und enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts lägen. Im Übrigen komme es an diesem Immissionspunkt planbedingt sogar zu einer Verringerung der Gesamtverkehrsimmissionen um 0,4 bzw. 0,5 dB (A). An den Immissionspunkten, an denen überhaupt eine planbedingte Steigerung zu verzeichnen sei, würden selbst die Orientierungswerte der DIN 18005 um mindestens 3,8 dB (A) unterschritten. Die Eigenart der näheren Umgehung der Grundstücke der Antragsteller sei auch durch nicht unerhebliche Anteile gewerblicher Nutzungen (E5.---weg 17, 21, 27, 51; E1. I2.----weg 2 und N.-----weg 116) sowie die Sportanlagen an der I. Straße geprägt. Angesichts dessen dürfte von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet auszugehen sein. Hinsichtlich der neuen, an die Südumgehung angrenzenden Wohnbebauung würden die Orientierungswerte der DIN 18005 zwar an einzelnen Häusern deutlich überschritten. Daraus sei jedoch kein Abwägungsfehler herzuleiten, denn ein Überschreiten der Orientierungswerte könne aus gewichtigen, für die Planung sprechenden Gründen hingenommen werden. Bei 31 der 41 möglichen Hausgruppen würden die Werte vollständig eingehalten. Bei acht Hausgruppen komme es ausschließlich im Bereich des Dachgeschosses zu Überschreitungen bis max. 3,2 dB (A). Lediglich bei zwei Hausgruppen komme es zu Überschreitungen im Erd- und Dachgeschoss, und zwar am stärksten bei der Hausgruppe westlich der Überführung des N2.-----wegs , nämlich um 8,2 dB (A) im Dachgeschoss und um 2,6 dB (A) im Erdgeschoss; die Immissionen auf die nach Süden orientierten Außenwohnbereiche blieben innerhalb der Orientierungswerte der DIN 18005. Die Überschreitungen der Orientierungswerte könnten hingenommen werden, weil allgemein ein Bedarf an Wohnbauflächen in E. bestehe und speziell ein sinnvoller Abschluss des Siedlungsbereichs bis an die Südumgehung vorgesehen sei. Zudem ermögliche die Planung einen beidseitigen Anbau an die I. Straße als Anliegerstraße und stelle damit eine effiziente Nutzung der Infrastruktur sicher. Eine vollständige Einhaltung der Orientierungswerte hätte 5 bis 7 m hohe Lärmschutzwände erfordert, was aus städtebaulichen und wirtschaftlichen Gründen nicht sachgerecht erschienen sei. Die Bedenken gegen die der Lärmuntersuchung zugrunde gelegten Verkehrszahlen griffen nicht durch. Sie stammten aus der im Oktober 2003 ergänzten Untersuchung der E3. D1. GmbH von Dezember 2001, der Zählungen vom 30. August 2001 zugrunde lägen. Auch seien mit der Zugrundelegung des Verkehrsentwicklungskonzepts der E3. D1. vom Januar 1998 verschiedene absehbare Entwicklungen bei der Ermittlung der Verkehrsbelastung berücksichtigt worden, so etwa die Entwicklung der Baugebiete im E4. und "Am I5. ". Die weitere Entwicklung der leer stehenden Kasernen sei immer noch offen, so dass keine Schlussfolgerungen für die künftige Verkehrsbelastung gezogen werden könnten. Der Hinweis auf Zusatzbelastungen wegen der Mautgebühren überzeuge nicht. Aktuelle Verkehrserhebungen hätten keine Erhöhungen der Lkw-Anteile ergeben; durch die Südumgehung würden sich auch keine Weg- und Zeitersparnisse ergeben. Hinsichtlich der Lkw-Anteile am Gesamtverkehr sei auf die Tabelle der RLS-90 für eine Gemeindeverbindungsstraße zurückgegriffen worden. Für die Nachtzeit sei der sich hieraus ergebende Lkw-Anteil von 10 % wegen der anliegenden Gewerbegebiete auf 15 % erhöht worden, um auf der sicheren Seite zu liegen. Die weiteren verkehrsbedingten Immissionen hätten vernachlässigt werden können. Der Flughafen N1. - P1. sei 50 km entfernt und offensichtlich irrelevant. Die Autobahn A 43 sei mindestens 2,7 km und die Bahnstrecke ca. 500 m entfernt. Die diesbezüglichen Immissionen hätten ersichtlich keinen nennenswerten Einfluss auf die Gesamtbelastung. Auch die Befürchtung der Antragsteller, die Lärmschutzwände würden nicht oder erst später errichtet, sei nicht begründet. Mit den Wänden sei u.a. ein Schutz der nördlich der I. Straße vorhandenen Wohnbebauung beabsichtigt, ihrer Festsetzung komme daher nachbarschützende Wirkung auch zugunsten der Antragsteller zu. Ein Abwägungsfehler liege auch nicht im Hinblick auf die Geruchsbelastung durch den Betrieb F2. vor. Das Gutachten weise nach, dass bei jetzigem Betriebsstand eine Belastung von 11 % der Jahresgeruchsstunden nicht überschritten werde. Wenn die Lüftungstechnik des bestehenden Stalls mit 650 Tieren mit einer zentralen Abluftführung versehen werde, werde dieser Wert auch bei Errichtung eines zusätzlichen Stalls für 300 Mastschweine nicht überschritten. Die Werte der GIRL seien im Übrigen keine Grenzwerte, sondern nur Orientierungswerte. So könne am Rand eines Wohngebiets zum Außenbereich der Wert von 10 % der Jahressgeruchsstunden auch etwas überschritten werden. Ein Erweiterungsinteresse sei von dem Landwirt selbst nicht geltend gemacht worden, gleichwohl sei es - um auf der sicheren Seite zu liegen - unterstellt worden. Bei Anlage einer zentralen Abluftführung könne die bestehende Belastung eingehalten werden; der Landwirt selbst sehe damit seine Interessen hinreichend berücksichtigt. im Übrigen sei auch die bereits vorhandene Wohnbebauung mit 11 % der Jahresgeruchsstunden belastet, so dass sich durch die neue Wohnbebauung keine nennenswerte Verschärfung der Situation ergebe. Aus den Darlegungen zur hinreichenden Berücksichtigung der Geruchsimmissionen folge zugleich, dass die Planung insoweit auch nicht, wie die Antragsteller meinen, gegen § 50 BImSchG verstoße. Sollte die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets unwirksam sein, würde dies nicht den gesamten Plan unwirksam machen, da die Straßenplanung nicht von der Möglichkeit der Entwicklung eines allgemeinen Wohngebiets abhängig sei. Die Erwägungen der Antragsteller zur mangelnden Erforderlichkeit der konkreten Planung würden schließlich die Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verkennen. Diese sei ohne Weiteres zu bejahen. Es gehe um eine zentrumsnahe Umfahrungsmöglichkeit im südlichen Stadtbereich mit dem Ziel, die Innenstadt verkehrlich zu entlasten, insbesondere um hier verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche einrichten zu können. Sie - die Antragsgegnerin - habe im Übrigen die möglichen Trassenvarianten in einem aufwendigen Auswahlprozess im Einzelnen auf ihre Zwecktauglichkeit und Raumwiderstände untersucht. Die gewählte Variante habe sich als am besten geeignet erwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Den Antragstellern fehlt insbesondere nicht die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Antragsbefugnis setzt voraus, dass die Antragsteller hinreichend geltend machen, durch den strittigen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Insoweit können alle Antragsteller, deren Wohngrundstücke außerhalb des Geltungsbereichs des strittigen Bebauungsplans liegen, nur geltend machen, in ihrem subjektiven Recht auf Abwägung ihrer Belange - vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 - verletzt zu sein. Hinsichtlich der im Vordergrund des Vortrags der Antragsteller stehenden Belastungen durch Verkehrslärm setzt die Abwägungsrelevanz solcher Beeinträchtigungen eine planbedingte Zunahme des Lärms voraus. Diese darf allerdings nicht nur geringfügig sein bzw. sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken. Hiernach kann auch eine Lärmzunahme, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, bereits zum Abwägungsmaterial gehören. Daraus ist allerdings nicht zu folgern, dass Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen sind. Es bedarf vielmehr stets einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets. Zu alledem vgl.: BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BauR 2007, 2041 m.w.N.; vgl. ferner: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 5.07 -, DVBl 2008, 1311 m.w.N.. Gemessen an diesen Maßstäben ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsgegnerin eine Antragsbefugnis aller Antragsteller noch zu bejahen. Zwar macht die Antragsgegnerin geltend, namentlich bei den Antragstellern, deren Grundstücke unmittelbar nördlich der I. Straße liegen, sei unter Berücksichtigung der planbedingten Reduzierung des Verkehrsaufkommens auf der nahe gelegenen I. Straße einerseits und der durch die festgesetzten Anlagen aktiven Lärmschutzes entlang der Südumgehung und des im Plangebiet gelegenen Abschnitts des N2.-----wegs geminderten Auswirkungen der Südumgehung andererseits im Ergebnis eine Reduzierung der insgesamt einwirkenden Verkehrslärmimmissionen zu erwarten. Dem treten die Antragsteller jedoch mit diversen Einwänden gegen die diesen Ansätzen zugrunde liegenden Prämissen und Ermittlungen entgegen. Die Richtigkeit dieser Einwände kann letztlich nur bei einer materiellen Prüfung der strittigen Planung - insbesondere hinsichtlich Ermittlung und Bewertung der Belange des Immissionsschutzes - festgestellt oder widerlegt werden. Dies ist jedoch nicht Aufgabe der bezüglich des Vorliegens einer Antragsbefugnis vorzunehmenden Prüfung. Für die Antragsbefugnis genügt es vielmehr, wenn die Antragsteller eine Verletzung ihres subjektiven Rechts auf Abwägung ihrer Belange - hier bereits durch fehlerhafte Ermittlungen und Bewertungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials - hinreichend geltend machen. Dafür reicht es aus, wenn nach dem tatsächlichen Vorbringen der Antragsteller eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich ist. So ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Hieran gemessen ist jedenfalls nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass die Antragsteller bei Realisierung der Südumgehung planbedingt eine - gewisse - Erhöhung ihrer Lärmbelastung zu gewärtigen haben. Dies gilt namentlich dann, wenn entsprechend dem Vortrag der Antragsteller in der Tat von einer nur geringen Entlastung der I. Straße - etwa wegen einer bereits vor Erlass des Satzungsbeschlusses eingetretenen deutlichen Reduzierung des dort vorhandenen Verkehrsaufkommens - auszugehen war. Dann könnte bei einer Gesamtbetrachtung des Verkehrslärms die in jedem Fall anzusetzende Zusatzbelastung durch die Südumgehung in der Tat zur Folge haben, dass die Antragsteller höheren Lärmimmissionen ausgesetzt würden als zuvor. Dies gilt für die Antragsteller, bei deren Wohngrundstücken die Vorbelastung durch die I. Straße wegen des deutlicheren Abstands zur Straße ohnehin geringer ist und selbst nach der eigenen Einschätzung der Antragsgegnerin immerhin mit einer gewissen Erhöhung der Gesamtbelastung zu rechnen ist, erst recht. Der nach alledem zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen, so dass er gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären wäre. Allerdings litt der Plan ursprünglich an einem Mangel seiner Bekanntmachung. Insoweit ist für das hier einschlägige Landesrecht des Landes Nordrhein-Westfalen geklärt, dass die von der Antragsgegnerin seit der Änderung ihrer Hauptsatzung durch Satzung vom 3. April 2006 praktizierte Form der Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO jedenfalls für Gemeinden mit mehr als 35.000 Einwohnern eine ungeeignete Form der Bekanntmachung von Ortsrecht ist. Vgl.: OVG NRW, Urteile vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE -, vom 28. August 2008 - 7 D 30/07.NE - und vom 11. September 2008 - 7 D 64/07.NE, jeweils in JURIS-Dokumentation. Dass dieser Mangel bei der Antragsgegnerin greift, unterliegt angesichts ihrer Größe von über 47.000 Einwohnern (Stand: 31. Dezember 2007) keinem Zweifel. Diesen Mangel hat die Antragsgegnerin in zwei Schritten behoben. Zunächst hat sie ihre Hauptsatzung dahin geändert, dass sie sich nunmehr für die Bekanntmachungsform nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) BekanntmVO (Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises) entschieden hat. Die entsprechende Änderung der Hauptsatzung wurde in der E2. Zeitung vom 25. September 2008 bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung ist nicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. Die neue Bekanntmachungsform im Amtsblatt des Kreises war bei der Bekanntmachung der Änderungssatzung zur Hauptsatzung noch nicht wirksam festgelegt, so dass die Antragsgegnerin diese Bekanntmachungsform noch nicht anwenden konnte. Die bisherige Bekanntmachungsform durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel unterlag den genannten rechtlichen Bedenken und war daher ungültig - vgl.: OVG NRW, Urteil vom 28. August 2008 - 7 D 30/07.NE -, JURIS-Dokumentation -, so dass die Antragsgegnerin die Änderungssatzung zur Hauptsatzung auch nicht in dieser Form ordnungsgemäß bekannt machen konnte. Hiernach unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin bei der Bekanntmachung der Änderungssatzung zu ihrer Hauptsatzung auf die in der Urfassung ihrer Hauptsatzung vorgesehene Bekanntmachungsform nach § 4 Abs. 1 Buchst. b) BekanntmVO (Veröffentlichung in einer regelmäßig erscheinenden Zeitung; hier der E2. Zeitung) zurückgegriffen hat. Mit dieser Bekanntmachung ist die Änderung der Hauptsatzung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 GO NRW - übereinstimmend mit der auch in der Satzung selbst getroffenen Regelung - am Tag nach der Bekanntmachung, mithin am 26. September 2008, in Kraft getreten, so dass die Antragsgegnerin bei weiteren Bekanntmachungen ihres Ortsrechts anschließend die neue Bekanntmachungsform durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kreises D. anwenden konnte. Fehl geht der Einwand der Antragsteller, es verstoße im Hinblick auf das Inkrafttreten von Ortsrecht gegen den Grundsatz der Normenklarheit, wenn die Änderungssatzung zur Hauptsatzung nach ihrer Bekanntmachung in der E2. Zeitung vom 25. September 2008 noch einmal im Amtsblatt des Kreises D. vom 30. September 2008 bekannt gemacht worden sei. Ist die Änderungssatzung mit ihrer Bekanntmachung vom 25. September 2008, wie dargelegt, am darauffolgenden Tag - 26. September 2008 - in Kraft getreten, ändert eine weitere Bekanntmachung nichts daran, dass das neue Ortsrecht mit dem 26. September 2008 Gültigkeit erlangt hat. Die Wirksamkeit der ersten - ordnungsgemäßen - Bekanntmachung wird durch eine nachfolgende erneute Bekanntmachung nicht in Frage gestellt. Ob es zur Vermeidung von Verwirrungen zweckmäßig gewesen wäre, bei der erneuten Bekanntmachung auf die bereits erfolgte erste Bekanntmachung mit der Folge des Inkrafttretens am Tag nach dieser (ersten) Bekanntmachung hinzuweisen, oder ob ein solcher nachträglicher Hinweis auch derzeit noch zweckmäßig wäre, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Entscheidend ist, dass die erste Bekanntmachung in der E2. Zeitung vom 25. September 2008 ordnungsgemäß erfolgt und die Änderungssatzung damit wirksam geworden ist, so dass in der Folgezeit die neue Bekanntmachungsform angewandt werden konnte. Keinen Bedenken unterliegt es schließlich auch, wenn in die Bekanntmachung vom 25. September 2008 folgende, mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18. September 2008 übereinstimmende Fassung des § 17 der Hauptsatzung aufgenommen wurde: "Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt E. vom 05.11.1999 in der Fassung der II. Änderungssatzung vom 03.04.2006 außer Kraft." Satz 1 dieser Regelung ist nicht etwa dahin zu verstehen, dass mit "dieser Hauptsatzung" lediglich der Text der am 18. September 2008 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Änderungen der Hauptsatzung gemeint ist. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung enthält in den Artikeln I bis IV zwar textliche Änderungen bzw. Ergänzungen der Hauptsatzung, macht zugleich aber deutlich, dass der übrige Text der Hauptsatzung unverändert bleiben soll. Satz 1 des neuen § 17 der Hauptsatzung ist somit dahin zu verstehen, dass "diese Fassung der Hauptsatzung" mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft treten soll. Hieran anknüpfend legt Satz 2 des neuen § 17 der Hauptsatzung folgerichtig fest, dass "die Hauptsatzung... in der Fassung der II. Änderungssatzung" gleichzeitig außer Kraft tritt. Die bisherige Fassung der Hauptsatzung ist damit nahtlos durch die neue Fassung ersetzt worden. Auf Grund dieser Neufassung der Hauptsatzung konnte die Antragsgegnerin sodann den Satzungsbeschluss zum strittigen Bebauungsplan nunmehr durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kreises D. als maßgeblicher Bekanntmachungsform am 30. September 2008 (erneut) bekanntmachen. Dass die Antragsgegnerin sich dabei zugleich dafür entschieden hat, den Bebauungsplan rückwirkend in Kraft zu setzen, ist von § 214 Abs. 4 BauGB gedeckt. Auch das Datum der Rückwirkung - 20. Oktober 2006 - ist nicht zu beanstanden. § 214 Abs. 4 BauGB lässt es zu, einen - zunächst fehlerhaft gewesenen - Bebauungsplan jedenfalls für den Zeitpunkt in Kraft zu setzen, in dem er bei fehlerfreiem Verfahren in Kraft getreten wäre. So bereits zu § 155a Abs. 5 BBauG: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 -, BRS 46 Nr. 13. Die - fehlgeschlagene - erste Bekanntmachung war jedenfalls mit Ablauf der Wochenfrist für den vom 12. bis 19. Oktober 2006 durchgeführten Anschlag an der Bekanntmachungstafel vollzogen - vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE -, JURIS- Dokumentation -, so dass der Bebauungsplan, der gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft tritt, bei fehlerfreiem Verfahren am hier gewählten Rückwirkungsdatum - 20. Oktober 2006 - in Kraft gewesen wäre. Rügepflichtige Form- oder Verfahrensmängel sind nicht gerügt. Für sonstige auch ohne Rüge beachtliche Mängel ist nichts ersichtlich. Der strittige Bebauungsplan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung der Planung der Südumgehung als solcher unterliegt keinen Bedenken. Diese neue Straßentrasse ist nach den Ausführungen in Abschnitt 4 (S. 5/6) der Begründung des strittigen Bebauungsplans im Wesentlichen folgendermaßen motiviert worden: "Der Bebauungsplan 'Südumgehung' zielt primär darauf ab, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer Verbindungsstraße zwischen der K 27 ('Lange Nase') und der I6. Straße am südlichen Rand des Stadtbezirkes E. -Mitte zu schaffen. Gleichzeitig soll die Grundlage für eine Erweiterung des bestehenden Wohngebietes nördlich der I. Straße und eine damit verbundene bauliche Abrundung und Neugestaltung des Ortsrandes gebildet werden... Im Rahmen des Verkehrsgutachtens zu dem im Jahr 1998 aufgestellten Innenstadtentwicklungskonzept wurde die Notwendigkeit einer zentrumsnahen Umfahrungsmöglichkeit der Innenstadt im südlichen Stadtbereich erneut herausgestellt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verkehrsbelastung der E2. Innenstadt zu einem großen Teil durch Binnenverkehre hervorgerufen wird, für deren Umleitung im südlichen Stadtbereich bisher kein geeignetes Straßennetz zur Verfügung steht. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die künftige Siedlungsentwicklung der Stadt E. sich nach der städtebaulichen Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes im wesentlichen auf den Stadtbezirk E4. konzentrieren wird und insoweit entsprechende Zusatzverkehre aus diesem bzw. in diesen Bereich des Stadtgebietes zu erwarten sind. Darüber hinaus muss davon ausgegangen werden, dass der ebenfalls in diesem Stadtbezirk gelegene Standort der St.-C4. -Kaserne durch die Aufgabe der militärischen Nutzung zumindest langfristig eine städtebauliche Reaktivierung erfahren könnte, die erhöhte qualitative und quantitative Anforderungen an die äußere Erschließung des Gebietes stellt. Ausgehend von den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens und im Hinblick auf das übergeordnete stadtentwicklungspolitische Ziel einer verkehrlichen Entlastung des Stadtzentrums, richtet sich die Funktion einer solchen südlichen Verbindungsstraße nach der zugrundeliegenden Konzeption darauf, - Verkehre vom Stadtbezirk E4. in Richtung Stadtmitte gezielt einzelnen Fahrtzielen in der südlichen Innenstadt zuzuleiten, - Verkehre vom Stadtbezirk E4. in Richtung I7. um den Innenstadtbereich herumzuleiten und - eine Alternative für den Nord-Süd-Verkehr auf der Achse I1. Straße/N3.---- --straße dadurch zu schaffen, dass eine Umfahrung der Innenstadt über die Südumgehung und die Straßenverbindung 'Lange Nase' - F3.--------straße - P2.-- damm - P3. ermöglicht wird. In dieser Funktion ist die südliche Verbindungsstraße auch als eine wesentliche Voraussetzung für die im Innenstadtentwicklungskonzept vorgesehene Errichtung verkehrsberuhigter Geschäftsbereiche auf den Hauptverkehrsstraßen im Stadtzentrum zu betrachten." All die angeführten Aspekte sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4, Nr. 8 Buchst. a), Nr. 9 und Nr. 11 BauGB städtebaulich legitime Zielsetzungen. Sie sind in ihrer hier angestrebten Kumulierung in besonderem Maße geeignet, die strittige Planung städtebaulich zu rechtfertigen. Im Zusammenhang mit der hiernach als solcher grundsätzlich gerechtfertigten Planung der Südumgehung einschließlich der trassenbegleitenden Lärmschutzanlagen konnte die Antragsgegnerin neben der Festlegung der neuen Straßentrasse und der Neugestaltung des Wegenetzes auch bestimmte Randbereiche zulässigerweise mit überplanen. Für die ausgewiesenen Baugebiete folgt dies aus der bereits dargelegten Erwägung einer "Abrundung und Neugestaltung des Ortsrandes". Hinsichtlich der festgesetzten Ausgleichsflächen folgt die städtebauliche Rechtfertigung aus dem Gebot des § 1a Abs. 3 BauGB, Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts - u.a. durch entsprechende Festsetzungen im Plan - auszugleichen. Die städtebauliche Rechtfertigung des strittigen Bebauungsplans Südumgehung ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil dieser Plan nur den östlichen Bereich der Südumgehung verbindlich regelt. Eine Planung von neuen Straßen in Abschnitten ist grundsätzlich zulässig. Das gilt auch für die Bauleitplanung. Die Bildung von Teilabschnitten einer Straße ist allerdings gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur gerechtfertigt, wenn sie auf der Grundlage einer konzeptionellen Gesamtplanung vorgenommen wird. Jeder Abschnitt, der einer eigenständigen Planung unterworfen wird, muss eine Verkehrsfunktion erfüllen können. Mit diesen Voraussetzungen soll gewährleistet werden, dass die Teilplanung auch dann nicht sinnlos wird, wenn sich das Gesamtplanungskonzept nachträglich als nicht realisierbar erweist oder aufgegeben wird. Diese grundsätzlichen Erfordernisse bedürfen der Einschränkung. So kann eine abschnittsweise Straßenplanung auch dann nicht zu beanstanden sein, wenn zwar eine Verbindung zum vorhandenen Straßennetz (noch) fehlt, die Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos aber ausgeschlossen werden kann, weil ein Lückenschluss sichergestellt ist. Ferner leidet eine Abschnittsbildung nicht schon deshalb an einem Fehler, weil es für die Weiterführung des Straßenvorhabens über den verbindlich geregelten Abschnitt hinaus (noch) keine hinreichend verfestigte Planung gibt. Die Gefahr eines Planungstorsos besteht auch nicht, wenn hinreichend verbindlich geregelt ist, dass mit dem Bau eines noch funktionslosen Abschnittes erst nach vollziehbarer (lückenschließender) Anschlussplanung begonnen werden darf. Von der Möglichkeit einer Fehlplanung und damit eines Torsos in der Abschnittsbildung ist ferner dann nicht auszugehen, wenn die Gemeinde es entsprechend ihren verkehrspolitischen Vorstellungen jederzeit in der Hand hat, für eine eigene Anbindung an das bereits vorhandene Verkehrsnetz zu sorgen. Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BRS 65 Nr. 20 m.w.N.. Gemessen an diesen Maßstäben unterliegt die hier vorgenommene Abschnittsbildung der neuen Südumgehung keinen Bedenken. Das der Planung zugrunde liegende Gesamtkonzept ist vollständig realisiert, wenn sowohl der westlich anschließende Bebauungsplan H. II als auch der strittige Bebauungsplan umgesetzt werden. Davon kann hier ohne Weiteres ausgegangen werden. Die Gefahr eines "Planungstorsos" besteht im Übrigen schon deshalb nicht, weil die Südumgehung - sollte der Bebauungsplan H. II nicht zeitgleich mit dem strittigen Bebauungsplan umgesetzt werden - für einen gewissen Zeitraum auch ohne Ausbau des westlichen Abschnitts der I. Straße bis zur I1. Straße geführt werden kann. Der strittige Bebauungsplan wahrt entgegen der Auffassung der Antragsteller auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Von der Antragsgegnerin war zunächst die konzeptionelle Ausgestaltung der Südumgehung - insbesondere ihre Linienführung - abwägend zu prüfen. Hierzu sind in Abschnitt 4 (S. 6/7) der Planbegründung die geprüften Varianten dargelegt und erörtert. Zusammenfassend heißt es: "Im Rahmen der vergleichenden Betrachtung der Trassenalternativen konnte festgestellt werden, dass die Auswahltrasse den größten Beitrag zur angestrebten verkehrlichen Entlastung des innerstädtischen Straßennetzes leistet und bezogen auf die im einzelnen betrachteten städtebaulichen, ökonomischen, ökologischen und wasserwirtschaftlichen Kriterien zugleich als vorteilhafteste Linienführung zu beurteilen ist." Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange liegen insoweit ebenso wenig vor wie bei ihrer wertenden Gewichtung, die nach der abwägenden Entscheidung der Antragsgegnerin letztlich zu der festgesetzten Linienführung geführt hat. Bei ihren in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2008 erörterten Einwänden lassen die Antragsteller unberücksichtigt, dass die Antragsgegnerin bei ihrer konzeptionellen Ausgestaltung der Linienführung einen weiten Planungsspielraum hat. Bei früheren Planungsansätzen wurden Linienführungen entsprechend dem bestehenden Verlauf der I. Straße - mithin neben der an der Nordseite dieser Straße gelegenen Wohnbebauung - sowie eine Weiterführung nach Nordosten westlich der Bahnstrecke nahe dem X. mit seinem Auenbereich erwogen. Dass eine solche Planung unter Berücksichtigung des nunmehr anerkannten Gewichts der Belange des Immissionsschutzes sowie des Schutzes von Natur und Landschaft nicht mehr vertretbar erschien, leuchtet ohne Weiteres ein. Folgerichtig hat sich die Antragsgegnerin - ausgehend von der planerischen Zielsetzung einer Verknüpfung der I1. Straße im Westen mit der Langen Nase im Nordosten - nur noch näher mit solchen Varianten befasst, bei denen die Südumgehung gegenüber der hier vorgesehenen Linienführung weiter von der bestehenden Bebauung nach Süden abgerückt ist. Dass diese Varianten aus der subjektiven Sicht der Antragsteller deutlich vorteilhafter sind, liegt auf der Hand. Die Antragsgegnerin konnte aber auch die Nachteile dieser Varianten nicht vernachlässigen. In diesem Zusammenhang stand nach den dargelegten Erwägungen in der Planbegründung insbesondere das Planziel einer verkehrlichen Entlastung der Innenstadt im Vordergrund, nämlich eine wesentliche Voraussetzung für die im Innenstadtentwicklungskonzept vorgesehene Einrichtung verkehrsberuhigter Geschäftsbereiche auf den Hauptverkehrsstraßen im Stadtzentrum zu schaffen. Dass hierfür eine möglichst stadtnahe Südumgehung verkehrlich attraktiv ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung. In städtebaulicher Hinsicht ging es der Antragsgegnerin darum, die verbleibenden Flächen zwischen der Südumgehung und der I. Straße nicht nur zugunsten aktiver Lärmschutzmaßnahmen zu nutzen, sondern unter effektiver Nutzung der vorhandenen Erschließungsstraße mit einer einzeiligen Wohnbebauung auch die Voraussetzungen für eine funktionale Abrundung und Neugestaltung des Siedlungsrandes zu schaffen. Schließlich waren auch ökologische Aspekte von Belang, für die eine längere Trassierung im Freiraum beachtliche Nachteile bewirkt. Wenn die Antragsteller demgegenüber meinen, eine ortsfernere Trassierung habe im Hinblick auf die Belange des Immissionsschutzes gewählt werden müssen, vernachlässigen sie, dass die gewählte Trassierung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen aktiven Lärmschutzes - wie im Nachfolgenden noch näher darzulegen ist - den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen in jeder Hinsicht gerecht wird. Insoweit ist zugleich auch kein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG erkennbar. Nach dieser Abwägungsdirektive hat die Gemeinde zu berücksichtigen, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen so weit wie möglich vermieden werden. Es kann jedoch auch ein gewichtiges Interesse der Gemeinde daran bestehen, vorhandene Baugebiete zu erweitern und damit vorhandene Infrastruktur mit zu nutzen, wie es hier geschehen ist. Auch ist das Gebot kostensparenden Bauens zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Wenn in derartigen Fällen das Einhalten größerer Abstände ausscheidet, ist durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) dafür zu sorgen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen. Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 C 2.06 -, NVwZ 2007, 831 m.w.N.. Gemessen hieran liegt - bezogen auf den Schutz vor Verkehrslärm - kein Verstoß gegen § 50 BImSchG vor. Nichts anderes gilt, wie gleichfalls im Nachfolgenden noch näher darzulegen ist, auch im Hinblick auf die seitens der Antragsteller angesprochene Geruchsbelastung durch den südlich der Umgehungsstraße vorhandenen Tierhaltungsbetrieb F2. . Auch die abwägende Ausgestaltung der Details der Planung ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der im Vordergrund der Einwände der Antragsteller stehenden Belange des Schutzes vor Verkehrslärm ist anzumerken: Grundlage einer Prüfung der immissionsmäßigen Auswirkungen einer neuen Straße kann - selbstverständlich - nur eine Prognose sein. Eine solche Prognose, wie sie von der Antragsgegnerin hier ihrer Planungsentscheidung zugrunde gelegt wurde, ist gerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Prognostische Einschätzungen zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen müssen in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet werden. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung von Prognosen ist daher die Frage, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist. So grundlegend: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BRS 33 Nr. 1. Konkret hat das Gericht mithin (nur) zu prüfen, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BRS 69 Nr. 19 (S. 133) m.w.N.. Gemessen an diesen Maßstäben geben die Einwände der Antragsteller nichts dafür her, die Sachgerechtheit der von der Antragsgegnerin ihrer Planungsentscheidung zugrunde gelegten Prognose der planbedingten Verkehrszunahme und der darauf beruhenden Prognose der künftigen Belastungen der betroffenen (Wohn)Bevölkerung durch Verkehrslärm zu verneinen. Hinsichtlich der voraussichtlichen Verkehrsmengen wurden, wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2008 im Einzelnen erörtert wurde, in den lärmtechnischen Berechnungen der Ingenieurgesellschaft mbH vom 13. Oktober 2005 (Bl. 25 ff. der Beiakte Heft 5) - im Nachfolgenden " - Gutachten 2005" genannt - nach den Ausführungen auf S. 7 des -Gutachtens 2005 folgende hier interessierende Belastungen für die auf das nördlich der I. Straße gelegene Wohngebiet einwirkenden Abschnitte der Südumgehung und des N2.----- wegs zugrunde gelegt: - Südumgehung von I1. Straße bis Knoten Südumgehung/H. : DTV = 3.888 LKW-Anteil 20 % Tag 15 % Nacht - Südumgehung von Knoten Südumgehung/H. bis N.-----weg : DTV = 4.438 LKW-Anteil 20 % Tag 15 % Nacht - Südumgehung von N.-----weg bis C2. -L. -Str./E1. : DTV = 5.902 LKW-Anteil 20 % Tag 15 % Nacht - N.-----weg südlich der Südumgehung: DTV = 3.301 LKW-Anteil 10 % Tag 3 % Nacht - N.-----weg nördlich der Südumgehung: DTV = 2.809 LKW-Anteil 10 % Tag 3 % Nacht Diese Werte stimmen hinsichtlich der DTV-Werte überein mit den Ergebnissen, die in der ergänzenden Stellungnahme des Büros E3. -D1. vom 1. Oktober 2003 (Bl. 123 ff. der Beiakte Heft 5) - im Nachfolgenden "E3. -Gutachten 2003" genannt - für den Planungsfall "gesamte Innenstadt wird verkehrsberuhigter Geschäftsbereich" prognostiziert worden sind, wie aus den Knotenpunktsbelastungen Bl. 139 bis 141 der Beiakte Heft 5 folgt. Dass der genannten Prognose im E3. -Gutachten 2003 nach den vorgenannten Grundsätzen beachtliche Mängel zugrunde lägen, ist nicht erkennbar. Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragsteller - insbesondere S. 9 bis 12 ihres Schriftsatzes vom 17. Juni 2008 - greifen nicht durch. Den prognostischen Betrachtungen der E3. -D1. lag, wie von einem Mitarbeiter dieses Unternehmens in der mündlichen Verhandlung vom 24. Novem- ber 2008 nachvollziehbar und plausibel erläutert wurde, hinsichtlich der Verkehrsströme ein Modell der Stadt E. zugrunde, das aus gegebenem Anlass - etwa hinsichtlich der Bevölkerung und damit auch des Ziel- und Quellverkehrs der Verkehrszellen sowie auch bezüglich der Ausgestaltung des Straßennetzes - jeweils aktualisiert wird. Insoweit war bei den Verkehrsuntersuchungen aus Januar 1998 hinsichtlich der baulichen Entwicklung im Bereich E4. das nach dem Gebietsentwicklungsplan mögliche Entwicklungspotential von maximal 4.000 Einwohnern betrachtet, hiervon auf Grund der "derzeitigen" Bauleitplanung - hierzu gehört auch die Flächennutzungsplanung - als "vorsichtige Prognose" allerdings nur ein Viertel berücksichtigt worden. Ergänzend sind in der Folgezeit auch die Bebauungsplanverfahren I5. und C5.----------weg mit ihren Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen im Stadtgebiet berücksichtigt worden. Zudem ist in das bei der Planungsentscheidung schließlich berücksichtigte E3. -Gutachten 2003 eine Verkehrsberuhigung der gesamten Innenstadt mit voraussichtlich etwas höheren Auswirkungen auf die Belastung der Südumgehung eingeflossen. All dies lässt durchgreifende Mängel der Prognose nicht erkennen. Soweit die Antragsteller auf eventuelle künftige Nutzungen des Kasernengeländes hinweisen, hält die Antragsgegnerin dem zutreffend entgegen, dass die künftige Entwicklung dieses Bereichs noch offen ist. Spekulative Erwägungen zu denkbaren Planungen auf militärischen oder anderen Brachen braucht die planende Gemeinde bei der Planung neuer Straßenbauvorhaben nicht prognostisch in Rechnung zu stellen. Ebenso wenig liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die LKW-Maut zu beachtlichen Veränderungen des Verkaufsaufkommens im hier betroffenen Raum führt und die Antragsgegnerin dies bei der strittigen Planung bereits prognostisch hat berücksichtigen müssen. Die Annahme der Antragsteller, der LKW-Verkehr würde zur Vermeidung von Mautgebühren die westlich von E. verlaufende Bundesautobahn A 43 zwischen E. -Nord und I4. -M. , mithin auf einer Strecke von ca. 14 km, verlassen, um auf dem offensichtlich längeren Weg östlich am Zentrum von E. vorbei, auf dem im Regelfall zudem nur deutlich geringere Geschwindigkeiten gefahren können, Kosten zu sparen, ist fernliegend. Auf das Verkehrsaufkommen von Motorrädern ist bei den hier einschlägigen technischen Regelwerken für die Beurteilung von Straßenverkehrslärm nicht abzustellen. Diese berücksichtigen vielmehr in nicht zu beanstandender Weise lediglich die Schallereignisse "Vorbeifahrt PKW" und "Vorbeifahrt LKW". Angesichts dessen bedurfte es der seitens der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2008 beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Ansätzen des Verkehrsaufkommens im - Gutachten 2005, hinsichtlich der auf eine isolierte Beschlussfassung des Senats verzichtet worden war, nicht. Im Übrigen lässt der Beweisantrag die bereits dargelegten Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung von Prognosen unberücksichtigt. Schließlich sind auch die den lärmtechnischen Ermittlungen zugrunde gelegten prognostischen Ansätze der LKW-Anteile nicht zu beanstanden. Wie die Antragsgegnerin zutreffend auf S. 7 ihres Schriftsatzes vom 13. August 2008 vorgetragen hat, konnten bei einer Straße der hier in Rede stehenden Funktion als Gemeindeverbindungsstraße nach dem einschlägigen Regelwerk - Tabelle 3 der RLS 90 - LKW-Anteile von 20 % tags und 10 % nachts angesetzt werden. Wenn mit Blick auf die Nähe des Plangebiets zu den gewerblich genutzten Bereichen insbesondere zwischen H. und I1. Straße der nächtliche LKW-Anteil sogar mit 15 % angesetzt wurde, ist dies im Interesse der Lärmbetroffenen - auch der Antragsteller - nicht zu beanstanden, sondern liegt zu ihren Gunsten "auf der sicheren Seite". Auf der Grundlage der nach alledem nicht zu beanstandenden prognostischen Abschätzung der künftigen Verkehrsbelastungszahlen sind im -Gutachten 2005 gleichfalls nicht zu beanstandende Werte der an den maßgeblichen Immissionspunkten zu erwartenden Verkehrslärmbelastung prognostiziert worden. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass die Ermittlungen fehlerfrei zwischen dem Schutz der im Plan neu festgesetzten Wohnbauflächen einerseits und der außerhalb des Plangebiets liegenden vorhandenen Wohnbebauung - einschließlich der Wohnhäuser der Antragsteller - andererseits differenzieren. Im -Gutachten 2005 auf S. 5 ff. ist demgemäß zutreffend darauf abgestellt, ob bei den neuen Wohnbauflächen die Orientierungswerte der DIN 18005 - möglichst - eingehalten werden, und auf S. 15 ff. darauf, ob bei der vorhandenen Wohnbebauung - einschließlich der Wohnhäuser der Antragsteller - die (deutlich höheren) Grenzwerte der 16. BImSchV gewahrt werden. Substantielle Einwände gegen die Sachgerechtheit und technische Richtigkeit der konkreten Berechnungen im -Gutachten 2005 sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig bedurfte es insoweit der in der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2008 weiter beantragten Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, dass als Folge der fehlerhaften Verkehrsprognose bei den Anwesen der Antragsteller die für ein allgemeines bzw. reines Wohngebiet zulässigen Höchstwerte überschritten würden. Von einer - nach den einschlägigen rechtlichen Maßstäben - fehlerhaften Verkehrsprognose, mithin der Prognose des Verkehrsaufkommens, kann hier aus den bereits dargelegten Gründen keine Rede sein. Dieser Beweisantrag lässt im Übrigen im Unklaren, auf welche "zulässigen Höchstwerte" - etwa nach der DIN 18005 oder der 16. BImSchV - abzustellen sein soll. Erweist sich nach alledem, dass der Antragsgegnerin bei den - prognostisch - zu treffenden Ermittlungen bezüglich der als Folge der Planung zu erwartenden Lärmimmissionen keine beachtlichen Fehler unterlaufen sind, ist auch kein beachtlicher Mangel ihrer hieran anknüpfenden Bewertung und abwägenden Gewichtung erkennbar, diese Immissionen unter Berücksichtigung der im Plan getroffenen Festsetzungen zum Lärmschutz als zumutbar zu werten. Insoweit ist zwischen den neu im Plan ausgewiesenen Wohnbauflächen einerseits und der außerhalb des Plangebiets liegenden vorhandenen Wohnbebauung - einschließlich der Wohnhäuser der Antragsteller - andererseits folgendermaßen zu differenzieren: Hinsichtlich der neuen Wohnbauflächen hat die Antragsgegnerin nach den Darlegungen in Abschnitt 10 (S. 16/17) der Planbegründung maßgeblich auf folgende Erwägungen abgestellt: "Da die Lärmschutzwand zur vollständigen Einhaltung der genannten Orientierungswerte <der DIN 18005> an der geplanten Bebauung eine in stadtgestalterischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht vertretbare Höhe zwischen 5 m und 7 m erhalten müsste, stellt die unter Bezug auf den jeweiligen Straßengradient in einem Maß zwischen 2,5 m und 3,5 m <im Plan selbst sind sogar Höhen von 2,70 m bis max. 3,90 m festgesetzt> festgesetzte Wandhöhe als Ergebnis einer sachgerechten Abwägung zwischen den genannten Belangen dar. Dabei halten sich die festgesetzten Wandhöhen im Rahmen der bei Lärmschutzmaßnahmen an innerstädtischen Straßen üblichen Größenordnung, bei der die hinterliegende Bebauung als prägender Bestandteil des Ortsrandes aus der Sicht des außen stehenden Betrachters optisch wahrnehmbar bleibt und zugleich eine erdrückende Wirkung sowie vollständige Verschattung der angrenzenden Wohngrundstücke vermieden wird. Dennoch können bei dieser Höhe der Lärmschutzwand die maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 an 15 der im näheren Umfeld der Straßentrasse möglichen 23 Doppelhäusern bzw. Hausgruppen in vollem Umfang eingehalten werden. An den übrigen Standorten beschränken sich die Überschreitungen dieser Werte mit einer Ausnahme lediglich auf die Dachgeschossebene der schutzwürdigen Bebauung und bleiben zumeist deutlich unter 5 dB (A), so dass bei konventioneller massiver Bauweise und schallgedämmten Lüftungseinrichtungen an den zur Straßentrasse ausgerichteten Schlafräumen im Dachgeschoss die erforderlichen Innenschallpegel gemäß VDI-Richtlinie 2719 ohne erhöhte Aufwendungen in einem zumutbaren Maß gehalten werden können. Zur Information enthält der Bebauungsplan neben einer Kennzeichnung der durch Lärm vorbelasteten Bereiche einen Hinweis auf das nach DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" erforderliche resultierende Schalldämm-Maß der betreffenden Außenwandflächen. Die Lärmeinwirkung der hier im wesentlichen nach Süden orientierten Außenwohnbereiche der künftigen Wohnbaugrundstücke bleibt nach der vorliegenden Immissionsprognose ebenfalls im Rahmen der maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005, so dass Immissionskonflikte zwischen der geplanten Südumgehung und der bestehenden bzw. künftig zulässigen Bebauung im Ergebnis der insgesamt getroffenen Festsetzungen vermieden werden." Diese Erwägungen halten sich im Rahmen des Abwägungsspielraums hinsichtlich eventueller Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005, der in der Rechtsprechung anerkannt ist. Hiernach können die Orientierungswerte der DIN 18005 im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden. Je weiter die Orientierungswerte überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gesichtspunkte sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 = ZfBR 2007, 466. Gemessen an diesen Maßstäben lassen die dargelegten Erwägungen der Antragsgegnerin eine Fehlgewichtung der betroffenen Belange nicht erkennen. Für die Erdgeschosse und auch die zu ebener Erde liegenden Außenwohnbereiche (z.B. Gärten, Terrassen) der neuen Wohnbebauung sind die Orientierungswerte der DIN 18005 gewahrt. In den Obergeschossen der Bebauung, die hier ohnehin nur ein Vollgeschoss aufweisen darf und zudem mit Trauf- und Firsthöhen gesteuert ist, kann ein Außenwohnbereich (z.B. Balkon) bei Bedarf an der lärmabgewandten Gebäudeseite angelegt werden. Im Übrigen konnte die Antragsgegnerin es angesichts der weitgehend nicht sonderlich hohen Überschreitungen der Orientierungswerte als Außenwerte im Wege planerischer Zurückhaltung den jeweiligen Bauherren überlassen, nach der ihnen genehmen freien Entscheidung durch hinreichende Ausgestaltung der Außenbauteile im Inneren der Gebäude zumutbare Innenpegel sicherzustellen, zumal dies nach den dargelegten Ausführungen zumeist bereits bei konventioneller Bauweise gewährleistet ist. Hinsichtlich der weiter von der Südumgehung entfernten vorhandenen Wohnbauflächen hat die Antragsgegnerin nach den Darlegungen in Abschnitt 10 (S. 16) der Planbegründung maßgeblich darauf abgestellt, dass nach den Ermittlungen im -Gutachten 2005 bei der vorhandenen Bebauung bereits ohne aktive Schallschutzmaßnahmen die Grenzwerte der 16. BImSchV gewahrt werden. Angesichts dessen liegt auf der Hand, dass bei Realisierung der im Plan festgesetzten Lärmschutzanlagen die Grenzwerte der 16. BImSchV noch deutlicher unterschritten werden. Bestätigt wird dies dadurch, dass nach den Ermittlungen in Anhang 2.1 (S. 36) des -Gutachtens 2005 bei allen Gebäuden unmittelbar nördlich der I. Straße die Differenz der Lärmprognose mit und ohne Lärmschutz sich in Bereichen von 3,0 bis 9,0 dB (A) bewegt. Ob damit die Orientierungswerte der DIN 18005 bei der gesamten Bebauung nördlich der I. Straße vollständig gewahrt würden, brauchte nicht näher ermittelt zu werden, da diese Werte bei der Planung neuer Straßen - wie dargelegt - nicht als Schutzmaßstab einschlägig sind. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das Verkehrsaufkommen auf der I. Straße als Folge der vom Bebauungsplan festgesetzten neuen Netzkonzeption ersichtlich deutlich geringer wird und dass auch die auf den neuen Bauflächen zulässige Bebauung bei ihrer zu erwartenden Realisierung einen zusätzlichen Abschirmeffekt gegenüber der Südumgehung bewirken wird. Unter diesen besonderen Umständen des vorliegenden Falls ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin das konkrete Ausmaß der auf die vorhandene Bebauung zukommenden Gesamtbelastung an Verkehrslärm (verbleibende I. Straße und Südumgehung) nicht im Detail ermittelt hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass die vorhandene Bebauung nördlich der I. Straße als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren ist oder es sich hierbei - wie die Antragsteller meinen - um ein faktisches reines Wohngebiet handelt. Für die hier maßgebliche Orientierung an den Grenzwerten der 16. BImSchV kommt es auf diesen Unterschied nicht an, weil § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV hinsichtlich des Schutzes gegenüber dem Lärm neuer Straßen nicht zwischen allgemeinen und reinen Wohngebieten differenziert. Angesichts dessen bedurfte es auch der in der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2008 beantragten Ortsbesichtigung zwecks Ermittlung des Charakters der Umgebung der Liegenschaften der Antragsteller als eines reinen Wohngebiets nicht. Die Ermittlungen der Antragsgegnerin sind im Hinblick auf die Belange des Schutzes vor Lärm auch nicht etwa deshalb defizitär, weil die Antragsgegnerin sich nicht näher mit den seitens der Antragsteller angesprochenen weiteren Lärmquellen (Bahnstrecke, Autobahn A 43, Flugverkehr des Flughafens N1. /P1. , Flugverkehr des Sportflughafens "C3. ") befasst hat. Geht es - wie im vorliegenden Fall - um den Bau einer neuen Straße, sind nach der 16. BImSchV grundsätzlich nur die von dem neuen Verkehrsweg ausgehenden Lärmimmissionen zu betrachten. Eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung anderer Lärmquellen ist - wie die Antragsgegnerin zutreffend hervorhebt - nur dann geboten, wenn die Gesamtbelastung eine Gesundheitsgefährdung darstellt. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1 = NVwZ 1996, 1003. Ist diese Schwelle der Gesundheitsgefahr überschritten, so sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Droht - sei es erst aufgrund der Summationswirkung verschiedener Lärmquellen - ein Verfassungsverstoß (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG), so darf es mit einer bloß sektoralen Lärmbeurteilung nicht sein Bewenden haben. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = JURIS-Dokumentation (dort RdNr. 390). Von einer solchen Gesamtbelastung kann hier keine Rede sein. Der Rahmen, bei dem verfassungsrechtliche Schutzanforderungen greifen, beginnt hinsichtlich des Tagwerts erst bei einem Mittelungspegel von 70 dB (A) - vgl. auch hierzu: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, a.a.O. (JURIS-Dokumentation RdNr. 376) -, der hier offensichtlich bei weitem nicht erreicht ist, selbst wenn man alle angesprochenen Lärmquellen summierend betrachtet. Für die Nacht liegt erst recht kein Anhalt dafür vor, dass bei einer summierenden Betrachtung die Lärmimmissionen sich der Schwelle zur Gesundheitsgefahr auch nur nähern. Fehl geht auch der Einwand der Antragsteller, die Geruchimmissionen des landwirtschaftlichen Betriebs F2. mit seiner Mastschweinehaltung seien unzulänglich ermittelt und bewertet worden. Hierzu heißt es in Abschnitt 10 (S. 18) der Planbegründung: "Nach den Ergebnissen eines... erstellten Geruchsgutachtens ist festzustellen, dass innerhalb des durch den Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebietes unter den derzeitigen Betriebsbedingungen der entsprechende Geruchsschwellenwert der für die sachliche Beurteilung zugrundegelegten Geruchsimmissions-Richtlinie des Landes NRW (GIRL) von 0,10 Geruchsstd./Jahr im östlichen Teilbereich des betreffenden Wohngebietes geringfügig um 0.01 Geruchsstd./Jahr überschritten, im übrigen Wohngebiet jedoch deutlich unterschritten wird. Das Gutachten belegt darüber hinaus, dass auch ein Teilbereich der nördlich der I. Straße bestehenden Wohngrundstücke ebenfalls bereits einer Belastung von 0,11 Geruchsstd./Jahr ausgesetzt ist, so dass die geplante Erweiterung des Wohngebietes gegenüber dem betroffenen landwirtschaftlichen Betrieb keine Verschlechterung seiner immissionsschutzrechtlichen Situation darstellt. Vielmehr bestimmt die bereits bestehende Bebauung auch zugleich den Rahmen möglicher Entwicklungen des landwirtschaftlichen Betriebes. Dabei stellt das Gutachten anhand verschiedener Entwicklungsszenarien dar, dass unter Berücksichtigung einer dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Abluftführung eine deutliche Erweiterung der Schweinehaltung ohne zusätzliche Immissionsbelastungen der bestehenden Wohnbebauung realisierbar bleibt und auch durch die geplante Erweiterung des Wohngebietes nicht weitergehend eingeschränkt wird. Die genannte Überschreitung des Geruchsschwellenwertes der GIRL in einem Teilbereich des geplanten allgemeinen Wohngebietes erscheint im Hinblick auf die zum Außenbereich gerichtete Randlage des Plangebietes und die anhand des Geruchsgutachtens nachgewiesene Ortsüblichkeit der Immissionen auch nach den ergänzenden Beurteilungskriterien der GIRL in einem städtebaulich und planungsrechtlich vertretbaren Rahmen." Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Es ist sachgerecht, wenn die Antragsgegnerin berücksichtigt hat, dass die Bewohner im Ostteil des neuen Wohngebietes nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2008 mit den Beteiligten erörterten Gutachten keine höheren Immissionen zu gewärtigen haben, als dies bereits bei den Bewohnern des bestehenden Wohngebiets der Fall ist. Von einer Verschärfung der aus den bauplanungsrechtlichen Regelungen der §§ 30 ff. BauGB folgenden Rücksichtnahmepflichten des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs kann hiernach keine Rede sein. Hinsichtlich der geringfügigen Überschreitung der Richtwerte für Wohngebiete um 0,01 Geruchsstunden/Jahr ist zu berücksichtigen, dass die Immissionswerte der von der Antragsgegnerin berücksichtigten Fassung der GIRL aus dem Jahr 2004 nach den Ausführungen in ihrem Abschnitt 5 (Beurteilung im Einzelfall) namentlich auch mit Blick auf die - von der Antragsgegnerin ausdrücklich berücksichtigte - Prägung des betroffenen Gebiets durch eine vorhandene Geruchsbelastung sowie den Bestandsschutz bestehender Anlagen nicht als absolute Grenzwerte zu werten sind. Soweit die Antragsteller zutreffend weiter darauf verweisen, dass nach der Ausbreitungsrechnung für den Ist-Zustand der Südrand des mittleren Teils des neuen Wohngebiets in einem Raster mit einer Belastung von 12 Geruchsstunden/Jahr liegt, ist anzumerken, dass diese Belastung nur die deutlich von den Bauflächen abgesetzten rückwärtigen Bereiche der neuen Baugrundstücke erfasst, die sich zudem unmittelbar neben dem Lärmschutzwall entlang der Südumgehung befinden. Für diese Bereiche erscheint die Entscheidung der Antragsgegnerin, die ermittelte Belastung (noch) als zumutbar zu werten, mit Blick auf die bereits angesprochenen Maßstäbe der GIRL für Einzelfallbewertungen noch vertretbar. Vgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 6. April 2007 - 7 D 4/07.NE - zur Zumutbarkeit von 13 % der Jahresgeruchsstunden im an den Außenbereich angrenzenden Randbereich eines Wohngebiets. Im Ergebnis bestätigt wird diese Wertung durch die seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2008 angesprochene zwischenzeitlich vorliegende Neufassung der GIRL aus dem Jahr 2008. Deren Abschnitt 4.6 sieht nunmehr für die Beurteilung von Geruchsimmissionen, die durch Tierhaltungsanlagen verursacht werden, für den Vergleich der Gesamtbelastung mit den Immissionswerten die Berücksichtigung einer belästigungsrelevanten Kenngröße IGb vor, in deren Ermittlung ihrerseits die in Tabelle 4 festgelegten Gewichtungsfaktoren f für einzelne Tierarten einfließen. Für die Haltung von Mastschweinen, die im hier betroffenen Bereich ersichtlich die einzige Geruchsbelastung durch Tierhaltung hervorruft, ist danach der Gewichtungsfaktor f von 0,75 anzuwenden. Im Ergebnis kann daher, wie seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2008 hervorgehoben wurde, in Anwendung der Neufassung der GIRL wohl sogar von einem Unterschreiten der Richtwerte der GIRL ausgegangen werden. Nach den vorstehend dargelegten Erwägungen der Antragsgegnerin kann weiter keine Rede davon sein, das Gutachten sei von einer optimierten Situation ausgegangen. Eine Optimierung des vorhandenen Betriebs durch Zentralisierung der Lüftungstechnik ist nach den Ausführungen auf S. 3 des Gutachtens vielmehr nur im Hinblick auf die Szenarien "Erweiterung um 300 Mastschweine" bzw. "Erweiterung um 600 Mastschweine" in den Blick genommen worden. Soweit die Antragsteller schließlich darauf verweisen, die Bebauung an der Straße F. sei einer erhöhten Gefahr der Beschädigung durch die Baumaßnahmen für die Südumgehung ausgesetzt, sind Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange gleichfalls nicht erkennbar. Mit der im Gerichtsverfahren erstmals artikulierten Gefahr von Rissen oder gar erschütterungsbedingten Absenkungen der über Fließsand angelegten Schwimmbetonplatten brauchte sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung aus mehreren Gründen nicht näher zu befassen. Es versteht sich von selbst, dass die planende Gemeinde dann, wenn sie den Plan für den Ausbau oder die Neuanlage einer Straße aufstellt, davon ausgehen kann, dass bei der konkreten Umsetzung des Plans der Aus- oder Neubau technisch so erfolgt, dass der Straßenbau als solcher und der künftige Verkehr ohne Gefährdung der Straßenrandbebauung oder sogar noch weiter (hier über 50 m) von der Straße entfernt liegender Bebauung abgewickelt wird. Die solchermaßen zu wahrenden Regeln der Technik für den Straßenbau braucht die planende Gemeinde bei ihrer Planungsentscheidung nicht näher zu prüfen. Vielmehr kann sie ohne Weiteres von deren Einhaltung bei der konkreten Planumsetzung ausgehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 7 D 129/06.NE -. Im Übrigen wäre die spezifische bautechnische Ausgestaltung der älteren Siedlungshäuser bzw. Notunterkünfte für Flüchtlinge und Vertriebene auch nur dann abwägungsrelevant gewesen, wenn sie im Planaufstellungsverfahren verlautbart worden wäre. Abwägungsrelevant sind nämlich nur solche Belange, die für die planende Stelle bei der Abwägung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Insoweit hat die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht zuletzt die Aufgabe, der planenden Stelle Interessen(betroffenheiten) sichtbar zu machen. Hat es ein Betroffener unterlassen, seine Betroffenheit im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit vorzutragen, ist die Betroffenheit nur dann abwägungsbeachtlich, wenn sich der planenden Stelle die Tatsache dieser Betroffenheit aufdrängen musste. Vgl. hierzu bereits: BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BRS 35 Nr. 24. Bestätigt wird diese Sicht dadurch, dass § 4a Abs. 1 BauGB nunmehr ausdrücklich klarstellt, die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung diene insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange. Vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BauR 2008, 1268 = NVwZ 2008, 899 = ZfBR 2008, 859. Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht erkennbar, dass sich hier eine besondere Betroffenheit von Anliegern nördlich der I. Straße wegen der von den Antragstellern angesprochenen Baumerkmale - extrem dünne Mauerstärke und Errichtung von Gebäuden auf Schwimmbetonplatten - aufgedrängt hätte. Aus dem Umstand, dass dieser Aspekt bei früheren Planungen vor 25 und mehr Jahren angesprochen worden sein soll, folgt nichts Gegenteiliges. Sonstige Mängel des angegriffenen Bebauungsplans sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Bei der auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO beruhenden Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass insgesamt sieben Wohngrundstücke der fünf Antragsteller betroffen sind, wobei die Antragsteller in unterschiedlichem Umfang Eigentümer sind. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.