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Beschluss

12 A 2179/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1125.12A2179.08.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aufgrund der vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgelegten Unterlagen, deren Beschaffung ausweislich der beiden Mitteilungen der Innenverwaltung der Ukraine vom 3. Juli 2008 (Anlage K4 und K5 zur Zulassungsbegründungsschrift vom 5. September 2008) erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Juni 2008 erfolgt ist, bestehen ernstliche Zweifel an der entscheidungstragenden Feststellung des Einzelrichters, der Kläger habe kein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum dargelegt, weil sich nicht erkennen lasse, dass er in seinem Inlandspass aufgrund einer von ihm abgegebenen Nationalitätenerklärung stets als deutscher Volkszugehöriger geführt worden sei. Da nach der unter dem Aktenzeichen Nr. 60/7209 erteilten Auskunft der Innenverwaltung der Ukraine vom 3. Juli 2008 (Anlage K6 zur Zulassungsbegründungsschrift vom 5. September 2008) kein Exemplar des Formblattes 1 aus dem Jahre 1957 mehr aufgefunden werden konnte, ist der zum Nachweis seines durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum verpflichtete Kläger notgedrungen auf andere Beweismittel angewiesen, seinen schlüssigen Vortrag betreffend ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu belegen. Vgl. zur Erforderlichkeit eines schlüssigen Vortrags bei unverschuldetem Beweisnotstand etwa: BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1997 - 9 B 634.96 -, Juris, m. w. N. Eine weitergehende Prüfung der Aussagekraft der in Kopie vorgelegten Dokumente, von denen die Anmeldekarte Formblatt A des Klägers (Anlage K2 zur Zulassungsbegründungsschrift vom 5. September 2008) auf die Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit jedenfalls schon in seinem Pass vom 8. Dezember 1976 und das Formblatt 1 der Tochter des Klägers (Anlage K1 zur Zulassungsbegründungsschrift vom 5. September 2008) sowie deren Anmeldekarte Formblatt A aus dem Jahre 1983 (Anlage K3 zur Zulassungsbegründungsschrift vom 5. September 2008) auf den - wegen der ukrainischen Nationalität der Mutter nach damaliger Rechtslage konsequenter Weise die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters voraussetzenden - Eintrag der deutschen Volkszugehörigkeit in ihre eigenen Pässe jedenfalls vom 25. Februar 1983 bzw. 13. Mai 1985 schließen lassen, würde den Rahmen des Zulassungsverfahrens sprengen und bleibt - sollte sich Bedarf ergeben - dem Berufungsverfahren vorbehalten. Dafür, dass die Mutter des Klägers in ihrer Geburtsurkunde, die ohnehin keine Nationalitätseintragung enthält, mit dem Vornamen „F. „ und nicht mit dem in den anderen Urkunden anzutreffenden Vornamen „F1. „ geführt wird, hat der Kläger mit der Zulassungsbegründung eine plausible Erklärung geliefert, deren Wahrheitsgehalt ebenfalls der Prüfung im Berufungsverfahren vorbehalten bleibt. Die Verwendung auch unterschiedlicher Nachnamen in den für die Mutter des Klägers ausgestellten Dokumenten erklärt sich nach den schlüssigen und glaubhaften Angaben des Klägers unschwer daraus, dass die Mutter bei ihrer Geburt, über die die 1951 ausgestellte Urkunde rückblickend Auskunft gibt, noch ihren Geburtsnamen „Q. „ führte und erst im Jahre 1938 den Namen ihres Ehemannes „C. „ angenommen und bis zu ihrem Tode verwendet hat. Ob die Tochter F. Q. des Klägers und sein Enkel T. L. , die in den Aufnahmebescheid einbezogen werden sollen, den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erforderlichen Besitz von Grundkenntnissen der deutschen Sprache nachweisen können, wird ebenfalls im Berufungsverfahren zu prüfen sein.