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Beschluss

8 A 2739/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1125.8A2739.07.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. August 2007 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. August 2007 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung des Klägers, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die auf Einschreiten gegen die von dem Schweinemastbetrieb des Beigeladenen ausgehenden Geruchsemissionen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch mit Blick auf die §§ 17 und 20 BImSchG als in Betracht kommende Rechtsgrundlagen geprüft und mit der Begründung verneint, dass der Kläger etwaige materiell-rechtliche Abwehrrechte gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. August 1999 für die Errichtung eines weiteren Schweinestalls verwirkt habe, dass ihm angesichts der Einzelfallumstände die Geruchsbelästigung an bis zu 40 % der Jahresstunden zumutbar sei und dass er aus der Baugenehmigung keinen Anspruch auf Einhaltung des im Baugenehmigungsverfahren seinerzeit prognostizierten Werts von (nur) 19,5 % der Jahresgeruchsstunden herleiten könne. Die dagegen erhobenen Rügen bleiben ohne Erfolg. a) Entgegen der in den Mittelpunkt des Zulassungsvorbringens gestellten Auffassung des Klägers enthält die dem Beigeladenen vom Oberbürgermeister der Stadt N. am 9. August 1999 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines weiteren Stalls für 896 Mastschweine, durch die die Gesamtkapazität des Betriebs auf 1952 Mastschweineplätze erhöht wurde, keine Regelung des Inhalts, dass der in der Geruchsimmissionsprognose der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe vom 16. Juli 1998 prognostizierte Immissionswert - eine Wahrnehmbarkeit der Geruchsimmissionen in 19,5 % der Jahresstunden - einzuhalten ist. Die in der Baugenehmigung enthaltene, auf eine Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes N. vom 27. November 1998 zurückgehende Formulierung "Die Vorgaben aus der Prognose der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe vom 16. Juli 1998 sind bei der Errichtung zu berücksichtigen" ist ausdrücklich als "Hinweis" überschrieben und von den vorstehenden "Auflagen und Bedingungen" auch optisch abgesetzt. Dieser Hinweis kann bei sachgerechter Auslegung nur dahin verstanden werden, dass er sich auf die tatsächlichen Annahmen bezieht, die - wie schon der Wortlaut unmissverständlich deutlich macht - die Errichtung des Schweinestalls betreffen und die der Prognose zugrunde gelegt wurden. Nur dabei handelt es sich um Vorgaben der Prognose; die gutachterlich angenommenen Jahresgeruchsstunden betreffen hingegen das Prognoseergebnis. Gemeint sind mit dem betreffenden Hinweis ersichtlich emissionsrelevante Umstände wie etwa die Größe und Lage des Stalls in der Örtlichkeit, Höhe und Anzahl der Abluftkamine sowie die technischen Eigenschaften der einzubauenden Ventilatoren. Anhaltspunkte für die Annahme des Klägers, die Baugenehmigungsbehörde habe einen zwingend einzuhaltenden Immissionsgrenzwert als Bedingung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG festgesetzt, gibt der Wortlaut der Baugenehmigung nicht ansatzweise her. Im Hinblick auf die Bestimmtheitsanforderungen des § 37 VwVfG wäre auch zu erwarten, dass eine Bedingung, von deren Einhaltung die Wirksamkeit der Genehmigung abhängen soll, eindeutig in dem als Auflagen und Bedingungen überschriebenen Teil des Bescheids als zwingend einzuhaltende Maßgabe formuliert und der vom Genehmigungsadressaten einzuhaltende Grenzwert ausdrücklich genannt wird. Das ist hier nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund ist das weitere Vorbringen, der Beigeladene betreibe seine Schweinemast ohne wirksame Genehmigung bzw. der Beigeladene verhalte sich treuwidrig, weil er die Prognose nicht einhalte, unbegründet. b) Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, etwaige Abwehrrechte des Klägers seien verwirkt, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass er nicht von Amts wegen alle rechtlichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts auf ihre Überzeugungskraft prüft, sondern lediglich die im Berufungszulassungsantrag dargelegten Rügen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger seit der Möglichkeit der Geltendmachung von Abwehrrechten längere Zeit - fast 5 Jahre - habe verstreichen lassen (sog. Zeitmoment) und dass besondere Umstände hinzuträten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen (sog. Umstandsmoment). Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 1182, und Beschluss vom 16. April 2002 - 4 B 8.02 -, BauR 2003, 1031. Letzteres folge zunächst daraus, dass der Kläger gegen seine im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis wurzelnde Pflicht verstoßen habe, etwaige Einwendungen zeitnah geltend zu machen, obwohl offensichtlich gewesen sei, dass eine Erhöhung des Tierbestands um fast 900 Schweine zu einem Anstieg der Immissionsbelastung führen würde. Darüber hinaus handele er treuwidrig, wenn er nunmehr gegen die Schweinemast des Beigeladenen vorgehe, nachdem dieser im Vertrauen darauf, dass der Kläger sich mit der Errichtung des Stallgebäudes abgefunden habe, seinen Widerspruch gegen die erweiterte Wohnnutzung im Haus der Klägers zurückgenommen habe. Die dagegen erhobenen Rügen, die der Senat allein zu prüfen hat, greifen nicht durch. Das gegen den - hinsichtlich des sog. Umstandsmoments bereits selbstständig entscheidungstragenden - Vorwurf der Treuwidrigkeit gerichtete Vorbringen, die dem Kläger einerseits und dem Beigeladenen andererseits erteilten Genehmigungen stünden in keinem zeitlichen Zusammenhang, trifft in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Aus den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Bauakten der Stadt N. ergibt sich vielmehr folgender Ablauf: In der Annahme, dass der vom Kläger vorgenommene Ausbau des Dachgeschosses baurechtlich genehmigt worden sei, erhob der Vater des Beigeladenen mit Schreiben vom 21. November 1996 Widerspruch, weil er eine Einschränkung seines Schweinemastbetriebs befürchtete. Die erst daraufhin vom Kläger beantragte Baugenehmigung wurde diesem - im Übrigen ohne erkennbare Prüfung der Immissionsbelastung - am 10. Juli 1997 erteilt. Ein weiteres Schreiben des Vaters des Beigeladenen vom 2. Oktober 1997 wertete die Baugenehmigungsbehörde als Widerspruch. Nach einigem Schriftverkehr, in dem der Vater des Beigeladenen wiederholt immissionsschutzrechtliche Bedenken äußerte, und mehrfachem Hinweis der Baugenehmigungsbehörde, dass sich die immissionsschutzrechtliche Situation des Schweinemastbetriebs durch die - weitere - Wohnnutzung nicht verschlechtere, nahm der Beigeladene, der zwischenzeitlich den elterlichen Betrieb übernommen und unter dem 9. August 1999 die Genehmigung zur Betriebserweiterung erhalten hatte, den Widerspruch gegen die dem Kläger erteilte Baugenehmigung mit Schreiben vom 8. Dezember 1999 zurück. Daraus folgt, dass die dem Kläger für den Dachgeschossausbau zu einer weiteren Wohnung erteilte Baugenehmigung erst bestandskräftig wurde, als die Baugenehmigung für die Erweiterung des Schweinemastbetriebs bereits erteilt war. Auf das weitere Vorbringen des Klägers, wonach es nicht möglich und zumutbar gewesen sei, seine Einwendungen eher geltend zu machen, kommt es danach, weil bereits der Vorwurf der Treuwidrigkeit nicht in Frage gestellt ist, nicht an. Im Übrigen setzt sich sein Vortrag, er habe auf die von der Landwirtschaftskammer erstellte Geruchsimmissionsprognose vertraut, nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass jedenfalls eine erhebliche Erhöhung der Immissionsbelastung offensichtlich war, weil der Tierbestand sich nahezu verdoppelt habe. Der weitere Vortrag des Klägers, die Geruchsbelästigungen hätten erst im Jahr 2004 wohl durch eine Erhöhung des Tierbestands und Veränderungen innerbetrieblicher Abläufe seitens des Beigeladenen - erheblich zugenommen, ist unsubstantiiert. Der Kläger ist den Ausführungen des Beigeladenen, dass die im Jahr 2004 erfolgten betrieblichen Änderungen lediglich die Geräuschbelastung durch die Getreidemahlanlage betroffen hätten, nicht entgegengetreten. c) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die abweichend von der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Prognose tatsächlich entstehenden Geruchsbelastungen in 36 % der Jahresstunden (so das Ingenieurbüro S. und I. in seinem Gutachten vom August 2005) bzw. 40 % der Jahresstunden (so das Landesumweltamt in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2005) nicht schlechthin unerträglich seien. Dabei stellt der Kläger den durch Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390, und vom 19. Mai 2003 22 A 5565/00 -, AUR 2003, 279 - deutlich gemachten grundsätzlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, wonach bei einem Nebeneinander von landwirtschaftsbezogenen Gebäuden, die praktizierenden landwirtschaftlichen Betrieben zugeordnet sind, der landwirtschaftsgeprägten Wohnnutzung höhere Immissionen zuzumuten sein können als im Falle einer uneingeschränkten Wohnnutzung; in den genannten Beschlüssen werden sogar Geruchshäufigkeiten von mehr als 50 % der Jahresstunden nicht ausgeschlossen. Ebenso auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 10 B 435/02 -, NWVBl. 2004, 307. Ob dieser Auffassung generell zu folgen ist, für eine zurückhaltende Handhabung vgl. Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008, mit Begründung und Auslegungshinweisen in der Fassung vom 29. Februar 2008, zu Nr. 1 GIRL (Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich), bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls bezogen auf die hier maßgebliche Frage, ob gegen eine bestandskräftig genehmigte Anlage eingeschritten werden soll, wenn sich nachträglich herausstellt, dass Gerüche häufiger als im Genehmigungsverfahren prognostiziert auftreten, ist der vom Verwaltungsgericht zugrundegelegte Ansatz unabhängig davon, dass der Kläger insofern keine Einwände erhoben hat - auch von Amts wegen nicht zu beanstanden. Es entspricht im Übrigen Nr. 5 der GIRL, dass bei der Beurteilung des Einzelfalls eine gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme zu berücksichtigen sein kann. Danach können Belästigungen hinzunehmen sein, wenn der emittierenden Anlage Bestandsschutz zukommt, selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären. Die den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts allein entgegengesetzte Rüge des Klägers, er habe seinen landwirtschaftlichen Betrieb bereits im Jahr 2004 aufgegeben, ohne dass der Beigeladene der damit einhergehenden Umnutzung (Entprivilegierung) der Wohnung widersprochen hätte, greift nicht durch. Es ist schon nicht ersichtlich, mit welchem Recht der Beigeladene der Aufgabe des Nachbarbetriebs bzw. der Nutzung der bestandskräftig genehmigten Wohnung hätte widersprechen sollen und können. Ungeachtet dessen berücksichtigt das Zulassungsvorbringen nicht, dass der Schweinemastbetrieb des Beigeladenen aufgrund der nicht fristgerecht angefochtenen Baugenehmigung Bestandsschutz genießt, der nicht durch eine allein seinen Rechtskreis betreffende betriebliche Entscheidung des Klägers gegenstandslos wird. Vielmehr ist die Wohnnutzung nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich vorbelastet, weil die ihr zugrunde liegende Baugenehmigung im hier vorliegenden bauplanungsrechtlichen Außenbereich allein wegen des Zusammenhangs mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers in Betracht kam (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB in der damals geltenden Fassung vom 30. Juli 1996, BGBl. I S. 1189). Die Wohnnutzung genießt aufgrund dessen nur den immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruch einer durch den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb mitgeprägten Wohnnutzung. Das steht zumindest in Bezug auf die Umwelteinwirkungen eines - wie hier - vor der Betriebsaufgabe bestandskräftig genehmigten landwirtschaftlichen Nachbarbetriebs außer Zweifel. 2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen lassen sich, wie vorstehend dargelegt, ohne weiteres im Zulassungsverfahren beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Der Beigeladene hat sich zwar nicht aufgrund seiner Antragstellung im Zulassungsverfahren einem Kostenrisiko ausgesetzt. Er hatte jedoch als notwendig Beigeladener hinreichenden Anlass, sich in das Verfahren mittels anwaltlicher Unterstützung einzubringen, und hat das Verfahren wesentlich gefördert. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG. Sie orientiert sich an den Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 66 Abs. 3 Satz 1 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).