Beschluss
14 A 4006/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1204.14A4006.04.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis 80.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis 80.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keine Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt oder solche liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2004 sei rechtmäßig. Er finde seine Rechtsgrundlage in der Vergnügungssteuersatzung vom 10. Dezember 2002. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 dieser Satzung betrage die Steuer bei einer Aufstellung in Spielhallen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 240,00 Euro monatlich und für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 40,00 Euro monatlich. Diese Steuersätze stellten keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Eine Steuer habe dann eine unzulässige erdrosselnde Wirkung, wenn sie dazu führe, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in seinem Urteil vom 6. Dezember 2000, wonach die Spielgerätesteuer bereits dann einen verfassungswidrigen Verbotscharakter habe, wenn die Steuer das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen für einen durchschnittlichen Betreiber in aller Regel unwirtschaftlich mache, folge die Kammer nicht. Zur Vorbeugung von Allgemeinlasten erscheine es angemessen, die Rentabilitätsgrenze der Gewinnspielapparate durch die erhöhte Steuerveranlagung herabzusetzen. Ein Vergleich der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Zahl der Spielhallen im Stadtgebiet der Stadt E. zeige, dass deren Anzahl nur unwesentlich von 137 auf 136 zurückgegangen sei. Mithin hätten sich die Steuersätze nicht erdrosselnd ausgewirkt. Auf der Grundlage des Kommunalisierungsmodellgesetzes hätten in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 23 nordrhein-westfälische Kommunen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, von den vorgegebenen Steuersätzen des Vergnügungssteuergesetzes abzuweichen. Die danach festgesetzten höheren Vergnügungssteuern hätten bei den an dem Modellversuch beteiligten Kommunen lediglich zu einem Rückgang der Geldspielgeräte in Spielhallen um 5,1 % geführt. In der Rechtsprechung seien höhere Steuersätze nicht wegen einer Erdrosselungswirkung beanstandet worden. Ein Vergleich der heutigen Einspielergebnisse mit den Werten, die dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 1971 zugrunde gelegen hätten, zeige, dass der Steuersatz damals prozentual höher gewesen sei. Die Steuer sei auch auf den Spieler abwälzbar. Insoweit genüge, dass die Steuer kalkulatorisch abgewälzt werden könne. Der Steuermaßstab der Stückzahl der Spielautomaten sei auch im Hinblick auf die heute mögliche exakte Erfassung der Einspielergebnisse verfassungsgemäß. Im Hinblick auf die Einfachheit der Steuererhebung aus Gründen der Praktikabilität werde dieser Steuermaßstab für zulässig erachtet. Hiergegen macht die Klägerin geltend, die Berufung sei wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Nach Aufhebung des Vergnügungssteuergesetzes habe die Stadt E. den bis dahin geltenden Satz von 138,00 Euro pro Gerät und Monat auf 240,00 Euro erhöht. In dieser Höhe könne die Vergnügungssteuer nicht mehr gezahlt werden, da sie erdrosselnde Wirkung habe. Damit stelle sich die Frage, ob ein angegriffener Steuersatz schon dann erdrosselnd und damit verfassungswidrig sei, wenn ein durchschnittlicher Spielstättenbetreiber im Erhebungsgebiet der streitgegenständlichen Vergnügungssteuer keine angemessene Kapitalverzinsung und keinen Unternehmerlohn mehr erwirtschaften könne. Die Berufung sei zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden. Das Verwaltungsgericht sei von einem nur unwesentlichen Rückgang der Spielhallen im Stadtgebiet E. ausgegangen. Die hierzu angegebene Zahl sei jedoch zeitlich nicht hinterfragt worden. Sie treffe nach ihren - der Klägerin - Kenntnissen auch nicht zu. Hinzu komme, dass Spielstätten in der Regel mit langfristigen Gewerberaummietverträgen gepachtet würden. Eine einfache Schließung bei Unrentabilität sei nicht möglich. Auf die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Steuersätze in anderen Gemeinden komme es nicht an; maßgebend seien die Auswirkungen in dem hier in Rede stehenden Gemeindegebiet. Das Verwaltungsgericht habe die rechnerischen Grundlagen, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1971 zu Grunde gelegen hätten, nicht hinterfragt. In dem seinerzeit entschiedenen Fall sei noch keine Mehrwertsteuer erhoben worden. Allein hierdurch erhöhe sich der Anteil der Vergnügungssteuer auf über 15 %. Die Berufung sei gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise. Bisher sei nicht abschließend geklärt, wie die Grenze der verfassungswidrigen Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer genau zu definieren sei. Die von dem Verwaltungsgericht angeführte grundsätzliche Definition besage nichts darüber, was letztendlich zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung gehöre. Die Grenze sei dort zu ziehen, wo der Automatenaufsteller zwar noch alle Kosten abdecken könne, für seinen Lebensunterhalt und die Sicherung des eingesetzten Kapitals unter Berücksichtigung der Auszehrung durch die Geldentwertung kein Raum mehr bleibe. Es stelle sich erneut die Frage, ob die Steuer auf Abwälzung angelegt sei, wenn die Preise pro Spiel festgesetzt seien und nicht durch den Unternehmer gestaltet werden könnten. Die Berufung sei ferner zuzulassen, da ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die Entscheidung beruhen könne. Das Verwaltungsgericht habe die Aufklärung unterlassen, ob dem streitgegenständlichen Steuersatz eine erdrosselnde Wirkung zukomme. Sie - die Klägerin - habe eingehend dargelegt, dass sie nicht in der Lage sei, die Vergnügungssteuer in der streitgegenständlichen Höhe zu entrichten. Das Gericht habe das vorgelegte Zahlenmaterial als wahr unterstellt und dann doch einzelne Positionen in Zweifel gezogen. Das Gericht hätte durch Einholung eines Sachverständigengutachtens den Sachverhalt aufklären müssen, wobei festgestellt worden wäre, dass der angegriffene Steuersatz erdrosselnde Wirkung habe. Mit Schriftsatz vom 10. November 2008 hat die Klägerin eines anderen Verfahrens zur Begründung ihres Begehrens, das Verfahren weiter ruhen zu lassen, auf eine am 24. Oktober 2008 eingelegte Verfassungsbeschwerde in einem Verfahren hingewiesen, in dem der Senat über einen zeitgleich gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung noch nicht entschieden hat. In der Verfassungsbeschwerde gehe es um die fehlende Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer und die Frage der Zulässigkeit einer rückwirkenden, erstmalig wirksamen Inkraftsetzung von Steuertatbeständen. Der Senat sieht keinen Anlass, das Verfahren weiter ruhen zu lassen. Die Hinweise auf die Thematik dieser Verfassungsbeschwerde sind allgemein gehalten und betreffen die Zulassungsbegründung dieses Verfahrens nur teilweise. Das Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags rechtfertigt es nicht, die Berufung zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Zu der in diesem Zusammenhang angesprochenen erdrosselnden Wirkung der Steuer hat der Senat durch Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 - festgestellt, dass eine Steuer dann einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Die in der Zulassungsbegründung angesprochene Auffassung, eine Steuer sei erdrosselnd, wenn ein durchschnittlicher Spielhallenbetreiber keine angemessene Kapitalverzinsung und keinen Unternehmerlohn mehr erwirtschaften könne, entspricht den Ausführungen des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 6. Dezember 2000 - II R 36/98 -. An diesen Kriterien hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 29. März 2006 - II R 59/04 -, BFH/NV 2006, 1354, ausdrücklich nicht festgehalten. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen, weil die Grenze der verfassungswidrigen Erdrosselungswirkung genau zu definieren sei. Nach der oben wiedergegebenen Definition ist die Grenze bestimmt, ab der eine Steuer eine unzulässige Erdrosselungswirkung entfaltet. Die von der Klägerin weiter gestellten Fragen und Ausführungen zur Begründung dieses Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beziehen sich auf Maßstäbe, die der Bundesfinanzhof in dem angesprochenen Urteil vom 6. Dezember 2000 angenommen hat. Da der Bundesfinanzhof an dieser Entscheidung nicht festgehalten hat, bedürfen auch die dort aufgestellten Kriterien keiner weiteren Erläuterung oder Klärung. Der Senat hat in seinem Urteil vom 6. März 2007 auch zu der Frage der Abwälzbarkeit Stellung genommen. Aus dem Vorbringen der Klägerin lassen sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts herleiten, die Steuer entfalte hier keine erdrosselnde Wirkung. Gegen eine solche Annahme spricht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Zahl der Spielhallen in E. sich nur unwesentlich verringert hat. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin sind unsubstanziiert. Wenn in den letzten Jahren, das heißt nicht nur über einen kurzen Zeitraum, die Zahl der Spielhallen annähernd gleich geblieben ist, fehlt ein Anhalt für die Annahme, die Steuer könne erdrosselnde Wirkung entfalten. Der Hinweis auf langfristige Gewerberaummietverträge für die Spielstätten ist unsubstanziiert und kann nicht als maßgebendes Indiz dafür gewertet werden, dass die Steuer erdrosselnde Wirkung hat. Wenn es die Höhe der Steuer den Spielhallenbetreibern unmöglich macht, den Betrieb zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen, so werden sie in der Regel auch nicht in der Lage sein, diesen im Hinblick auf bestehende Pachtverträge weiter zu führen. Es wird nicht weiter erläutert, dass hier etwas anderes gelten könnte. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass es für die Höhe der Steuersätze auf die Verhältnisse im Satzungsgebiet ankommt. Dies bedeutet aber nicht, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts deshalb ernstlichen Zweifeln unterläge, weil es auf die Steuersätze anderer Städte hingewiesen hat. Die Feststellung, dass die Steuersätze hier mit den Sätzen anderer Städte vergleichbar sind und nicht aus dem Rahmen fallen, kann durchaus als Indiz dafür gewertet werden, dass die Steuerhöhe nicht zu einem verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit führt. Besondere Umstände in den örtlichen Gegebenheiten, die einem Vergleich mit den Steuersätzen anderer Städte entgegenstehen könnten, werden von der Klägerin nicht aufgezeigt. Da das Verwaltungsgericht somit zutreffend eine Erdrosselungswirkung der Steuer verneint hat, kommt es auf die weiteren Erwägungen des Gerichts und die Einwände hiergegen in der Zulassungsbegründung nicht an. Die Berufung ist ferner nicht wegen des behaupteten Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht war auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nicht verpflichtet, den Sachverhalt durch eine Beweiserhebung weiter aufzuklären. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge sind beschieden worden. Sie beziehen sich weitgehend auf die Ertragssituation eines durchschnittlichen Spielhallenbetreibers. Für die Frage der Annahme einer Erdrosselungswirkung kommt es hierauf allerdings nicht an. Das Verwaltungsgericht ist der behaupteten Erdrosselungswirkung der Steuer auch nachgegangen. Das Gericht war nicht verpflichtet, zu der Rechtsfrage, ob die Höhe der Steuer eine erdrosselnde Wirkung hat, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in der Gebührenstufe der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.