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Beschluss

12 E 1547/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1211.12E1547.08.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rügeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rügeverfahrens. G r ü n d e : Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen; die Gehörsrüge dient hingegen nicht der Korrektur behaupteter Rechtsfehler durch das entscheidende Gericht, sondern allein der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris. Mit der vorliegenden Anhörungsrüge wird jedoch nicht dargelegt, dass der Senat in seinem Beschluss - 12 E 1232/08 - vom 28. Oktober 2008 gegen die so verstandene Verpflichtung verstoßen hat. Wenn der Antragsgegner im Kern rügt, der Senat habe seinen Vortrag unberücksichtigt gelassen, "dass sich der Antragsgegner und Beschwerdeführer nicht in einem Erinnerungsverfahren gegen den mangels Nachweis des Zugangs des Antrags des Antragsstellers und Beschwerdegegners unter Verstoß gegen einfach-gesetzliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach Maßgabe des RVG § 11 II Satz 2 erlassenen Vergütungsfestsetzungsbeschlusses des UdG befindet", betrifft das nämlich lediglich die rechtliche Würdigung, die der Senat auf Seite 7/8 seines parallel gefassten Beschlusses - 12 E 1271/08 - ebenfalls vom 28. Oktober 2008 mit Aussagekraft auch für das vorliegende Verfahren dem Umstand hat zu Teil werden lassen, dass die Vergütungsfestsetzung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 12. Dezember 2006 ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners erfolgt und eine Anhörung durch Kenntnisgabe des Vergütungsfestsetzungsantrags vom 20. November 2006 erst im Erinnerungsverfahren nachgeholt worden ist. Auch im übrigen wendet sich die Anhörungsrüge unter teilweiser Wiederholung der Argumentation aus dem früheren Beschwerdeverfahren immer nur gegen eine falsche Rechtsanwendung ( " zu Unrecht ...). Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt jedoch gerade nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt als der Beteiligte es für richtig hält. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4 . August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, Juris m.w.N.; BVerwG, Be-schluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, Juris; Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris. Dem zum Az. 12 E 1232/08 am 9. Dezember 2008 nachgereichten Schriftsatz vom 25 November 2008 läßt sich über die rechtliche Aufarbeitung zahlreicher - mit Ausnahme des hier nicht relevanten § 93 Abs. 1 BVerfGG fast durchweg in den früheren Verfahren des Antragsgegners bereits abgehandelter - Problemkreise hinaus ebenfalls kein substantiierter Vortrag dazu entnehmen, dass der Senat bei seiner Beschlussfassung vom 28. Oktober 2008 entscheidungserhebliches Vorbringen ignoriert hat. Ungeachtet dessen, dass sich auch die in diesem Schriftsatz erhobenen Einwände der Sache nach insgesamt gegen die rechtliche Würdigung des zur Kenntnis genommenen Sachverhaltes durch die Gerichte richten, sind die Darlegungen in dem am 9. Dezember 2008 eingereichten Schriftsatz wegen Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO, auf die der Senat den Antragsgegner mit der Eingangsbestätigung hingewiesen hat, jedenfalls verspätet. Vor dem gesamten Hintergrund fehlt es an jeglicher Grundlage für eine einstweilige Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).