Beschluss
12 E 1656/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1215.12E1656.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : I. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in der Verwaltungsstreitsache 19 K 5471/08 unter dem 7. November 2008 Termin zur mündlichen Verhandlung und eventuellen Beweisaufnahme bestimmt. Der prozessbevollmächtigte Vater des Klägers beantragte Verlegung dieses Termins. Nach vorausgegangenem Schriftwechsel, in dessen Rahmen dem Gericht vom Kläger Frist zur Bescheidung seines Verlegungsantrages gesetzt worden ist, hat die Berichterstatterin - vertreten durch ihren Vorsitzenden - mit Verfügung vom 13. Dezember 2008 die beantragte Terminsverlegung abgelehnt. Mit "sofortiger Beschwerde entsprechend § 152 ZPO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO" schon vom 12. Dezember 2008 wendet sich der Kläger gegen eine solche Ablehnung und beantragt, den von der 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in dem Rechtsstreit S. L. ./. Landrat des Kreises X. unter dem Aktenzeichen - 19 K 5471/08 - für den 17.12.2008, 10:00 Uhr anbe-raumten Termin zur mündlichen Verhandlung von 10:00 Uhr auf 14:30 Uhr zu verlegen, hilfsweise auf einen anderen Sitzungstag der 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu verlegen. II. Die Beschwerde - eine sofortige Beschwerde entsprechend § 252 ZPO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO kennt das Verwaltungsprozessrecht nicht - ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Nach dem hier maßgeblichen § 146 Abs. 2 VwGO können prozessleitende Verfügungen, zu denen auch die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung gehört, nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 19. November 2003 - 12 C 03.3028 -, Beschluss vom 26. Oktober 1998 - 9 C 98.2902 -, jeweils Juris; Meyer-Ladewig/ Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand März 2008, § 146 Rn. 10; Redeker/ von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 146 Rn. 7a; Bader, in: Bader/Funke- Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 146 Rn. 7. Soweit man - über den hier nicht vorliegenden Fall der Untätigkeitsbeschwerde hinaus - vgl. zur Untätigkeitsbeschwerde etwa Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § 146 Rn. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2008, § 146 Rn. 22, jeweils m. w. N., in Ausnahmefällen von der Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ausgehen will, so offenbar BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 1998, a.a.O.; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 102 Rn. 19, jeweils m. w. N.; kritisch: Kopp/Schenke, a.a.O., § 146 Rn. 4 i. V. m. Vorb. § 124 Rn. 8a, sind in Anbetracht der richterlichen Verfügung vom 13. Dezember 2008 Umstände, nach denen die Ablehnung der Terminsverlegung jeder verständigen Rechtsgrundlage entbehrt oder willkürlich erscheint, nicht ersichtlich. Namentlich verfängt es nicht, wenn von Klägerseite vorgetragen wird, die Mutter des Klägers, die ebenfalls mit seiner Vertretung betraute Rechtsanwältin T. X1. , sei ausschließlich außergerichtlich tätig und führe keine Verfahren vor Gerichten. Als Mutter des Klägers dürfte Rechtsanwältin T. X1. mit der rechtlichen und tatsächlichen Problematik des Klageverfahrens 19 K 5471/08 soweit vertraut sein, dass sie - von dem Klägervater, Rechtsanwalt C. L. , entsprechend unterstützt - die Interessen des Klägers im Termin vor dem Verwaltungsgericht in ausreichender und zumutbarer Weise wahrnehmen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).