Beschluss
8 A 2769/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1216.8A2769.07.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für beide Instanzen auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für beide Instanzen auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage, mit der der Kläger die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Ausnahme, hilfsweise Befreiung, für die geplante Errichtung eines ca. 900 m2 großen Schafstalls für etwa 250 Schafe mit integriertem Schlachtraum und Geräteschuppen sowie die Errichtung eines ca. 200 m2 großen Pferdestalls für 8 Pferde begehrt, zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger stellt nicht in Frage, dass das streitbefangene, etwa 15.960 m2 große Grundstück - O. , Gemarkung I. , Flur , Flurstück - vom Geltungsbereich des Landschaftsplans des S. Kreises O. (LP) erfasst wird, dort im Landschaftsschutzgebiet L "F. mit O1. und H. " liegt und innerhalb dieses Landschaftsschutzgebietes dem Bereich zugeordnet ist, für den das Entwicklungsziel 1 "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" festgesetzt ist. Demzufolge gilt für das betreffende Grundstück das Verbot der Errichtung baulicher Anlagen (Nr. 6.2.2 Satz 4 Buchstabe a LP). Ebenso wenig wendet sich der Kläger gegen die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende und im übrigen ersichtlich zutreffende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Bauvorhaben nicht unter die Unberührtheitsklausel fällt, nach der u.a. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und das Aufstellen von Unterständen nicht von den im Landschaftsschutzgebiet geltenden Verboten erfasst wird (Nr. 6.2.2 Satz 5 Nr. 1 und 5 LP). Das Antragvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten, dem Kläger die danach für die Durchführung des Bauvorhabens erforderliche landschaftsrechtliche Ausnahme oder Befreiung zu versagen. a) Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung folgt nicht aus den Ausführungen des Klägers dazu, dass ihm von Behördenmitarbeitern dringend angeraten worden sei, durch die Errichtung einer baulichen Anlage geordnete Verhältnisse zu schaffen. Der Kläger stellt zu Recht nicht in Frage, dass es sich bei etwaigen Äußerungen im Rahmen dieser Gespräche nicht um eine Zusicherung i.S.d. § 38 Abs. 1 VwVfG handelt, die der Schriftform bedürfte, woran es hier fehlt. Soweit er sich auf den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) und ein durch die genannten Äußerungen begründetes, rechtlich geschütztes Vertrauensschutzinteresse beruft, kann er damit nicht durchdringen. Zwar kann eine Behörde, soweit sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, nach Treu und Glauben gehalten sein, ein von ihr veranlasstes und auch im übrigen schützenswertes Vertrauen auf eine bestimmte Entscheidung zu berücksichtigen. Vgl. Kopp/Schenke, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 38 Rn. 11. Daraus kann der Kläger hier aber keine Rechte herleiten. Bereits nach seinem eigenen Vorbringen konnten die angegebenen, sehr allgemein gehaltenen Äußerungen ein rechtlich schützenswertes Vertrauen darauf, einen Schafstall der konkret geplanten Größe mit Schlachtraum und gesondertem Stall für Pensionspferde auf dem betreffenden Grundstück errichten zu dürfen, nicht begründen. Art, Größe und Gestaltung der baulichen Anlage, auf die sich die Äußerung bezogen haben soll, sind nicht annähernd bestimmt. Auf diese konkreten Merkmale kommt es aber - wie nachfolgend noch näher ausgeführt wird - für die Beurteilung, ob ein konkretes Bauvorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet durch Erteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung zugelassen werden kann, entscheidend an. Dies zugrunde gelegt hat sich der Beklagte mit der Versagungsentscheidung nicht in Widerspruch zu der angeblichen Aufforderung gesetzt, statt der bislang vorhandenen, offenkundig mit dem Zweck des Landschaftsschutzes nicht zu vereinbarenden Bauwagen etc. "geordnete Verhältnisse" zu schaffen. b) Ohne Erfolg rügt der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Ausnahme nicht erteilt werden kann, weil bereits die dafür maßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Nach § 34 Abs. 4a LG NRW i.V.m. Nr. 6.2.2 Satz 7 LP erteilt die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Ausnahme für ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, wenn es nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst wird und der Schutzzweck nicht entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass eine Ausnahme gerade für die Errichtung von landwirtschaftlichen Gebäuden, insbesondere also auch von Ställen, in Betracht kommt, wie es der Kreis O. in den Erläuterungen zu dieser mit der 3. Änderung des Landschaftsplans eingefügten Ausnahmebestimmung ausdrücklich hervorgehoben hat. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben des Klägers nach Standort und Gestaltung der Landschaft nicht hinreichend angepasst sei, begegnet keinen Bedenken. Mit der Normierung dieses Tatbestandsmerkmals ist klargestellt, dass Landwirten auch unter Berücksichtigung der baurechtlichen und landschaftsrechtlichen Privilegierung der Landwirtschaft nicht jegliche Bautätigkeit zu ermöglichen ist, die in Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Nutzung steht. Auch dem Landwirt wird bei baulichen Aktivitäten selbst außerhalb eines förmlich festgesetzten Landschaftsschutzgebietes eine gewisse Rücksichtnahme gegenüber landschaftspflegerischen Belangen abverlangt. Die Errichtung einer baulichen Anlage ist keine landwirtschaftliche Bodennutzung im engeren Sinne des Natur- und Landschaftsrechts (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1 LG NRW; § 18 BNatSchG). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1992 - 4 B 44.92 -, Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG (a.F.) Nr. 12. Das gilt erst recht für bauliche Aktivitäten innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Daraus folgt die Notwendigkeit einer rücksichtsvollen Standortwahl, eines behutsamen Flächenverbrauchs und einer schonenden Gestaltung des Vorhabens einschließlich solcher Maßnahmen, die dem Ausgleich des mit dem Vorhaben verbundenen, nicht zu vermeidenden Eingriffs dienen, insbesondere in Form von Neuanpflanzungen. Nichts anderes folgt aus der vom Kläger angeführten - im Übrigen rechtlich ohnehin nicht bindenden - Stellungnahme des Vorsitzenden des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde vom 1. August 2007. Auch dieser führt aus, dass sich eine Stallanlage in die Landschaft einfügen muss und dass die Tierhaltung "dann" eine Bereicherung für die Spaziergänger auf dem vorbeiführenden Damm und dem Weg darstellt. Das hier streitbefangene Vorhaben ist mit dem Gebot einer gegenüber landschaftspflegerischen Belangen rücksichtsvollen Landwirtschaft in der Form, die Gegenstand des Antrags vom 24. März 2004 war und über die im vorliegenden Verfahren allein zu befinden ist, nicht zu vereinbaren. Dagegen spricht schon die Dimensionierung der Gebäude, die jedenfalls im Verhältnis zu der Größe des Grundstücks einen erheblichen Fremdkörper in dem Schutzgebiet darstellen. Aufgrund der annähernd dreieckigen Form des Grundstücks sind weite Teile des Grundstücks so schmal, dass sie für eine bauliche Nutzung keinen Raum bieten. Gebäude finden lediglich im Mittelteil des Grundstücks Platz, wobei aber nur ein Abstand von deutlich weniger als 10 Metern zu dem an zwei Seiten - im Norden und Westen - angrenzenden Wald und etwa 25 m zu dem an der langen Seite des Grundstücks entlangführenden Wirtschaftsweg bleibt. Der Beklagte hat unwidersprochen ausgeführt, dass ein Abstand von 35 m zu Wäldern nach den geltenden Bauvorschriften zu beachten und auch aus Gründen des Landschaftsschutzes sachgerecht ist; bei Einhaltung dieses Abstands müssten die Gebäude, insbesondere der zum Weg hin ausgerichtete Schlachtraum, bis auf wenige Meter an den Weg heranrücken. Platz für eine angemessene Eingrünung, d.h. insbesondere eine Bepflanzung mit Bäumen, die ihrerseits ein ausreichendes Wachstumspotential, zugleich aber auch einen spezifischen - in dem hier nicht streitbefangenen Alternativentwurf vom 19. September 2007 ersichtlich nicht berücksichtigten - Raumbedarf haben, verbleibt danach nicht. Alles in allem vermittelt die Gesamtanlage nicht den Eindruck eines in der Landschaft gewachsenen, mit Belangen der Landschaftspflege typischerweise zu vereinbarenden Hofes, sondern den eines auffälligen, die umgebende Landschaft dominierenden Zweckbaus. Überdies würde die schon aufgrund des vorliegenden Kartenmaterials ersichtliche landschaftsbildprägende Wirkung des Waldes durch das für den Betrachter unmittelbar davor liegende Bauvorhaben beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass die auf dem Grundstück vorhandenen alten und aufgrund ihrer Höhe für das Landschaftsbild jedenfalls nicht völlig unbedeutenden Pappeln bei Verwirklichung des Vorhabens nicht erhalten bleiben können. Über die Beeinträchtigung durch den Baukörper hinaus bringt zudem der beabsichtigte Betrieb der Anlage, der hier sowohl eine eigene Schlachtung der Schafe mit anschließender Direktvermarktung als auch die Unterbringung von acht Pensionspferden umfassen soll, Störungen des Umfelds insbesondere durch zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr mit sich. Davon - nicht von der bloßen Schaf- und Pferdehaltung - geht auch eine Beeinträchtigung der von der landschaftsrechtlichen Unterschutzstellung erfassten Erholungsfunktion aus. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beklagten wird der Wirtschaftsweg häufig von Radfahrern genutzt. Bereits aus den vorstehenden Gründen ist das Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft nicht hinreichend angepasst und deshalb nicht ausnahmsweise zuzulassen. Ob darüber hinaus die Beeinträchtigung der im Landschaftsplan in Bezug auf das Landschaftsschutzgebiet L gesondert erwähnten "Grenzlinienwirkung in der ansonsten baum- und strauchlosen Agrarlandschaft" erheblich ins Gewicht fällt, kann ebenso dahinstehen wie die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine schützenswerte Grenzlinienwirkung auch in Bezug auf die Bereiche des Landschaftsschutzgebiets anzunehmen ist, für die unterschiedliche Erhaltungsziele gelten. Auf die Ausführungen des Klägers zu einem etwaigen Ermessensfehler kommt es nicht an, weil die Ausnahme bereits wegen Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erteilt werden kann. c) Das Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht auch den auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung nach § 69 LG NRW gerichteten Hilfsantrag zu Recht abgewiesen hat. Das Vorliegen einer nicht beabsichtigten Härte im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) aa) LG NRW folgt entgegen den Ausführungen des Klägers nicht daraus, dass die geplanten Gebäude landwirtschaftlichen Zwecken dienen sollen. Die mit der Anordnung eines Bauverbots in einem Landschaftsschutzgebiet verbundenen Folgen für den Grundstückseigentümer sind vielmehr grundsätzlich beabsichtigt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 2049/99 -, NVwZ 2001, 1179. Härten, die daraus für die typischerweise auf die Nutzung des Außenbereichs angewiesene Landwirtschaft erwachsen, werden durch die vorstehend erörterte Ausnahmeregelung gemindert. Diese schafft die mit dem Erfordernis einer Anpassung des Standorts und der Gestaltung an die Landschaft bereits einen angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Landwirtschaft einerseits und der Landschaftspflege andererseits. Härten, die sich in Bezug auf Vorhaben ergeben, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind mit der landschaftsrechtlichen Unterschutzstellung beabsichtigt. Das hier in Rede stehende Vorhaben, das nach der Ausnahmeregelung wegen fehlender Anpassung an die Landschaft nicht zugelassen werden kann, erfüllt im Übrigen auch nicht die weitere Voraussetzung des § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) aa) LG NRW, wonach ein Vorhaben auch im Falle einer nicht beabsichtigten Härte mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren sein muss. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Nichts anderes folgt aus dem Vorbringen des Klägers, seine landwirtschaftliche Betätigung stelle eine spezielle Form der Landschaftspflege dar. Das Argument trifft zwar auf die (Weide-) Haltung von Schafen zu, nicht aber auf das konkrete Bauvorhaben, das wie dargelegt in keinem landschaftlich angemessenen Verhältnis zur Lage und Größe des Grundstücks steht. Für eine Ermessensbetätigung des Beklagten ist damit auch insoweit kein Raum. 2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen lassen sich, wie vorstehend dargelegt, ohne weiteres im Zulassungsverfahren beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der landschaftsrechtlichen Entscheidung erscheint dem Senat mit 10.000,- EUR angemessen berücksichtigt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).