Urteil
10 D 16/07.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1218.10D16.07NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 3 - "C.---straße - L. - B 60", 8. Änderung (Bereich Am N. ) der Antragsgegnerin ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 3 - "C.---straße - L. - B 60", 8. Änderung (Bereich Am N. ) der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerinnen wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan X. Nr. 3 - "C.---straße - L. - B 60 -", 8. Änderung (Bereich am N. ) der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin des im Jahr 2000 mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und einer Garage bebauten Grundstücks Gemarkung X. , Flur 21, Flurstück 649 (L. 29 b), die Antragstellerin zu 2. ist Eigentümerin des mit einem gleichartigen Gebäude bebauten Nachbarflurstücks 650 (L. 29 a). Die Grundstücke liegen nordöstlich eines von der Straße L. in nordwestlicher Richtung abgehenden Stichweges und werden durch diesen Weg, der Anfang 1983 dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde, erschlossen. Der Weg verläuft über das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Flurstück 263 mit einer Länge von ca. 52 m und einer Breite zwischen 2,945 m und 3,08 m. Der öffentliche Weg endet vor dem nordwestlich an das Grundstück der Antragstellerin zu 1. angrenzenden Flurstück 260. Auf diesem Flurstück sind bereits im Jahr 1965 das Vierfamilienhaus L. 31 und im Jahr 1984 zehn Garagen errichtet worden. In Verlängerung des öffentlichen Weges verläuft der Weg auf dem Flurstück 260 mit der gleichen Breite weiter. Er führt auf einer Länge von ca. 17 m an einer vor dem Wohnhaus L. 31 gärtnerisch angelegten und mit einer Hecke abgegrenzten Fläche entlang, bevor er sich zu einem vor den Garagen liegenden Hof öffnet. Die übrigen an den öffentlichen Stichweg grenzenden Grundstücke haben zu diesem keine Zufahrt und werden anderweitig von den Straßen L. und Am N. bzw. von einem von der letztgenannten Straße abgehenden privaten Stichweg erschlossen. Dieser Stichweg verläuft über das Flurstück 259 und dient als Zufahrt zu den Hausgrundstücken Am N. 6 und 8 (Flurstücke 265 und 264). Früher bestand eine Verbindung zwischen den beiden Stichwegen. Zwischenzeitlich wurde diese Durchfahrtsmöglichkeit von den Eigentümern der Hausgrundstücke Am N. 6 und 8, die gemeinsam Eigentümer des Flurstücks 259 sind, gesperrt. Der seit dem 21. Mai 1979 rechtsverbindliche Bebauungsplan X. Nr. 3 - "C.---straße - L. - B 60 -" sieht in seiner Ursprungsfassung einen über das Flurstück 259 und angrenzende Teile der Flurstücke 265 und 264 verlaufenden öffentlichen Weg mit einer Breite von 5,50 m vor, der den schmalen Weg vor dem Grundstück der Antragstellerinnen mit der Straße Am N. verbinden und nach den Aufstellungsunterlagen die Haupterschließung darstellen sollte. Mit Schreiben vom 4. September 2001 forderte der Vater der Antragstellerinnen als Voreigentümer der Grundstücke L. 29 a und b die Antragsgegnerin auf, die im Bebauungsplan festgesetzten Straßenflächen auszubauen. Die Antragsgegnerin führte daraufhin zwischen Juni 2002 und Juni 2003 mehrfach Verhandlungen mit den Eigentümern der Flurstücke 259, 264 und 265 über einen Erwerb der Flächen zum Ausbau des Verbindungsweges. Die Eigentümer lehnten eine Veräußerung der Flächen ab, da sie einen Ausbau des Verbindungsweges nicht für erforderlich hielten. Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 beantragten die Eigentümer des Flurstücks 259, den Bebauungsplan zu ändern und den festgesetzten Verbindungsweg aus der Planung herauszunehmen, da er für eine Erschließung nicht notwendig sei. Am 13. Oktober 2003 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss zur 8. Änderung des Bebauungsplans X. Nr. 3 - "C.--- straße - L. - B 60 -" (Bereich Am N. ). Von der Planänderung ist nur ein kleiner Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans betroffen. Das Gebiet umfasst einen Bereich nordwestlich der Straße L. beiderseits der Straße Am N. und des öffentlichen Stichweges mit den Hausgrundstücken Am N. 1 bis 7 südwestlich der Straße Am N. , den Hausgrundstücken Am N. 2 bis 8 zwischen dieser Straße und dem Stichweg sowie den Hausgrundstücken L. 29, 29 a, 29 b und 31 nordöstlich des Stichweges. Das Gebiet der Planänderung ist südwestlich der Straße Am N. weiterhin als reines Wohngebiet und im Übrigen als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind an den vorhandenen Gebäudebestand angepasst und teilweise geringfügig vergrößert worden. Auch die Festsetzung der Flächen für Stellplätze und Garagen ist im Wesentlichen an den Bestand angepasst worden. Die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Flurstück 259 ist aufgehoben worden. Im nordöstlichen Bereich dieses Flurstücks ist eine Fläche für eine Garage festgesetzt worden, die ebenso wie eine auf dem Flurstück 264 nordöstlich anschließend ausgewiesene Fläche für drei weitere Garagen unmittelbar an den öffentlichen Stichweg (Flurstück 263) grenzt. Beiderseits der Straße Am N. ist die öffentliche Verkehrsfläche auf den vorhandenen Ausbauzustand reduziert worden. In die textlichen Festsetzungen sind Regelungen zum Ausschluss der nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sowie zur Höhenlage der Gebäude und der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen außerhalb der dafür ausgewiesenen Flächen aufgenommen worden. Das Planaufstellungsverfahren für die Änderung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Der Aufstellungsbeschluss des Rates vom 13. Oktober 2003 wurde durch Aushang vom 30. Oktober bis 7. November 2003 öffentlich bekannt gemacht. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte am 19. November 2003 in Form einer öffentlichen Versammlung. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 beantragten die Eigentümer des Hausgrundstücks Am N. 8 die Ausweisung einer weiteren Garagenfläche auf ihrem Flurstück. Weiter beantragten sie zusammen mit den anderen Miteigentümern des Flurstücks 259 die Festsetzung einer Garagenfläche auf diesem Flurstück unmittelbar an der Grenze zu dem öffentlichen Stichweg. Unter dem 4. Januar 2006 unterrichtete die Antragsgegnerin die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der beabsichtigten Planänderung. Bedenken und Einwendungen wurden von ihnen nicht geltend gemacht. Am 9. Februar 2006 beschloss der Planungs- und Verkehrsausschuss der Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Nach öffentlicher Bekanntmachung durch Aushang vom 16. bis 24. Februar 2006 lag der Bebauungsplansentwurf mit der Entwurfsbegründung vom 27. Februar bis 27. März 2006 im Rathaus öffentlich zur Einsichtnahme aus. Von den mit Schreiben vom 13. Februar 2006 beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden keine Bedenken erhoben. Die Antragstellerinnen wandten sich mit Schreiben vom 22. Februar und 14. März 2006 gegen die beabsichtigte Planänderung und machten geltend, dass entweder der öffentliche Stichweg verbreitert oder die bestehenden Festsetzungen beibehalten werden müssten. Der vorhandene Weg reiche mit einer Breite von nur 3 m und einer Länge von über 50 m für eine ordnungsgemäße Erschließung nicht aus und entspreche nicht den EAE 85/95. Es seien weder Ausweichstellen für Fußgänger und Fahrradfahrer vorhanden, noch sei ein Begegnungsverkehr möglich. Die Ausweisung weiterer grenzständiger Garagen verstoße gegen übergeordnetes Recht. Am 27. April 2006 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den Einwendungen und beschloss, auf die bisher bestehende Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Flurstück 259 zu verzichten. Weiter beschloss er den Planentwurf als Satzung. In der Planbegründung wurde u.a. ausgeführt, die bislang vorgesehene Straßenverbindung könne wegen fehlender Verkaufsbereitschaft der Eigentümer nicht hergestellt werden. Die Chancen für ein erfolgreiches Enteignungsverfahren seien gering, da ein Erschließungserfordernis nicht zwingend gegeben sei. Die Bebauung in diesem Bereich des Bebauungsplans sei vollständig abgeschlossen. Die Erschließung sei über vorhandene öffentliche Verkehrsflächen hergestellt und hinreichend gesichert. Da der Bebauungsplan nicht habe realisiert werden können und auch in absehbarer Zukunft nicht zu realisieren sei, sei er zu ändern. Die 5,50 m breite öffentliche Wegeparzelle zwischen den Häusern Am N. 4 und Am N. 6 und 8 werde aufgegeben. Sie habe ursprünglich als zweite Erschließung für die Häuser L. 29 a und b sowie 31 dienen sollen, sei aber nicht realisiert worden. Diese Fläche (Wegeparzelle 259) in privatem Besitz diene heute als 3,00 m breiter privater Weg zur Erschließung des Gebäudes Am N. 8 mit angrenzender nördlicher Vorgartennutzung. Die Erschließung der Häuser L. 29 a und b sowie 31 erfolge vom L. aus über den vorhandenen 3,00 m breiten und 50 m langen geradlinigen Stichweg, der aus beiden Richtungen gut einsehbar sei. Insgesamt erreiche man über diesen Weg sechs Wohneinheiten (Häuser 29 a, 29 b und 31) mit zwölf Garagen und weiteren Stellplätzen. Die Breite von 3,00 m entspreche der Anforderung aus der EAE 85/95 für Anliegerstraßen und Anliegerwege (bis 70 Kfz/Spitzenstunde, die hier bei weitem nicht erreicht würden). Möbelfahrzeuge, Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge überschritten die nach StVZO zulässigen Abmessungen (maximale Fahrzeugbreite: 2,50 m) nicht, so dass über diesen Weg die ordnungsgemäße Erschließung für den Notfall gesichert sei. Eine 3,50 m breite Aufstellfläche für Feuerwehrfahrzeuge (Anleitern) sei nicht erforderlich, da am Stichweg Wohnhäuser mit Fenstern über 8,00 m ab Oberkante Straße nicht vorhanden seien. Die Funktionstüchtigkeit dieser Erschließung sei zudem über die reibungslose Verkehrsabwicklung in den letzten Jahrzehnten bewiesen worden. Das Vierfamilienhaus L. 31 sei bereits 1965 genehmigt worden. Nach Unterzeichnung der Bekanntmachung durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin am 8. Mai 2006 wurde der Bebauungsplan durch Aushang vom 12. bis 22. Mai 2006 öffentlich bekannt gemacht. Auf die öffentliche Bekanntmachung wurde in der Rheinischen Post am 11. Mai 2006 hingewiesen. Am 18. Januar 2007 haben die Antragstellerinnen den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, sie würden durch die Planänderung unmittelbar in ihren Rechten verletzt, da der Verbindungsweg der Erschließung ihrer Grundstücke habe dienen sollen. Die Antragsgegnerin habe mit der Änderung des Bebauungsplans eine sinnvolle Erschließung abgeändert und einen Zustand geschaffen, der zu gefährlichen Verkehrssituationen führe. Die vorhandene Erschließung über die Parzelle 263 entspreche nicht der EAE 85/95. Der Weg sei nicht an allen Stellen mindestens 3,00 m breit, er sei über 50 m lang und verfüge am Ende nicht über eine Wendemöglichkeit. Auch diene er der Erschließung von mehr als 10 Stellplätzen. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans könnten auch die auf der gegenüberliegenden Seite des Weges gelegenen Grundstücke über den Weg erschlossen werden. Bereits jetzt müssten Besucher über die gesamte Strecke rückwärts herausfahren, hierdurch würden Fußgänger und Radfahrer gefährdet. Ein Wenden auf dem Vorplatz vor den Garagen sei nicht möglich, da dort in der Regel Fahrzeuge ständen. Begegnungen von Pkw oder Lieferwagen mit Fußgängern, Kinderwagen oder Radfahrer würden insbesondere in der Dunkelheit zur Gefahr. Der Weg könne von Müllfahrzeugen nicht benutzt werden und die Feuerwehr könne nicht zu den Wohnhäusern gelangen. Bei Ausbau des Weges auf dem Flurstück 259 sei ein Einbahnrundverkehr möglich, durch den ein Wenden und Begegnungsverkehr vermieden werden könnten. Die Bebauungsplanänderung sei nur auf Wunsch eines Grundstückseigentümers vorgenommen worden und beeinträchtige das Interesse der Anwohner und Garagenmieter sowie das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Erschließung. Die Ausweisung von insgesamt vier Garagen auf den Flurstücken 259 und 264 verstoße gegen § 6 Abs. 2 BauO NRW, weil die erforderliche Abstandfläche zur öffentlichen Verkehrsfläche nicht eingehalten werde. Die Antragstellerinnen beantragen, den Bebauungsplan X. Nr. 3 - "C.---straße - L. - B 60", 8. Änderung (Bereich Am N. ) der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt aus, die Antragstellerinnen seien bereits nicht antragsbefugt, da ihre Grundstücke nicht an das Flurstück 259 angrenzten, sondern ausschließlich an die Wegeparzelle 263. Die Änderung des Bebauungsplans betreffe daher nicht unmittelbar die Erschließung ihrer Grundstücke. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Bebauungsplanänderung sei formell und materiell rechtmäßig erlassen worden. Die Änderung sei erforderlich geworden, weil der Ausbau des Weges auf dem Flurstück 259 auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen gewesen sei und der Bebauungsplan seine Leitungs- und Steuerungsfunktion nicht habe erfüllen können. Die Eigentümer des Flurstücks hätten diese Erschließung ausdrücklich abgelehnt, so dass sie nur im Wege eines Enteignungsverfahrens hätte erreicht werden können. Eine Enteignung sei jedoch nicht zulässig gewesen, da die betroffenen Grundstücke bereits erschlossen seien. Die Planänderung verstoße auch nicht gegen das Abwägungsgebot. Die Erschließung durch Ausbau des Weges über das Flurstück 263 mit einer Breite von 3 m sei ausreichend. Die Werte der EAE 85/95 dienten nur der Orientierung und seien keine normähnlichen Ausbauvorschriften. Die Funktionstüchtigkeit der Erschließung habe sich in den letzten Jahren erwiesen. Es bestehe keine Verpflichtung einen Wendehammer anzulegen, da lediglich drei Wohngrundstücke den ca. 50 m langen Weg nutzten. Das Verkehrsaufkommen sei gering, ein Wenden sei bei Inanspruchnahme der Anliegergrundstücke möglich. Lkw könnten rückwärts in den Weg eingewiesen werden. Der von den Anliegern bei einem Ausbau für eine zusätzliche Erschließung zu tragende Kostenaufwand sei dem gegenüber unverhältnismäßig, zudem müsse privates Grundeigentum in Anspruch genommen werden. Die Ausweisung der Garagen sei nur eine Angebotsplanung. Einzuhaltende Abstandflächen müssten im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden. Der Berichterstatter des Senats hat am 2. Dezember 2008 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom gleichen Tage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin zulässig. Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend machen kann, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Er muss Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans die geltend gemachte Rechtsverletzung eintritt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig im Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans. Änderungen des Bebauungsplans sind nicht ausgeschlossen. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für den Planbetroffenen nachteilig ist, rechtmäßig sein kann; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Änderung eines Bebauungsplans ein nicht nur geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Auch die Änderung von Festsetzungen, die nicht nachbarschützend sind, können abwägungserhebliche private Belange berühren. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke anders als bisher genutzt werden dürfen, gehören die Interessen des Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für den Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 1988 - 4 NB 15.88 -, BRS 48 Nr. 33 und vom 20. August 1992 - 4 NB 3. 92 -, BRS 54 Nr. 21; OVG NRW, Urteile vom 27. November 1992 - 11a NE 40/88 -, NWVBl. 1993, 386, vom 13. Dezember 1993 - 11a NE 108/90 - und vom 30. Juni 2000 - 10a D 99/99.NE -. Der Antrag ist auch begründet. Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften, die ohne Rüge beachtlich sind, sind nicht ersichtlich. Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB rügepflichtige Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften sind nicht geltend gemacht worden. Der Bebauungsplan leidet an materiellen Mängeln. Der Planänderung fehlt die städtebauliche Erforderlichkeit (1.) Zudem ist der Verzicht auf eine öffentliche Wegeverbindung zwischen der Straße Am N. und dem Stichweg auf dem Flurstück 263 abwägungsfehlerhaft (2). 1. Der Planänderung fehlt es bereits an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Nach § 1 Abs. 3 BauGB dürfen Bauleitpläne nur aufgestellt werden, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Sie bedürfen einer Rechtfertigung durch Belange des Allgemeinwohls, die auf eine sozialgerechte und vielfältigen öffentlichen und auch privaten Belangen Rechnung tragende Bodennutzung gerichtet sein müssen. Auch wenn das Merkmal der Erforderlichkeit nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit bietet, ändert dies nichts daran, dass jede Bauleitplanung auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung ausgerichtet zu sein und diese zu gewährleisten hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1971 - IV C 76.68 -, BRS 24 Nr. 15, und vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BRS 55 Nr. 106, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996 - 11 A3960/95 -, NVwZ-RR 1997, 602; Beschluss vom 24. März 2006 - 10 B 2133/05.NE -, BRS 70 Nr. 49 m.w.N. Die Änderung des Bebauungsplans der Antragsgegnerin ist mit diesen städtebaulichen Grundsätzen nicht vereinbar. Sie trägt nicht zur städtebaulichen Ordnung bei, sondern führt vielmehr zu einem städtebaulichen Missstand. Bereits die in der Ursprungsfassung des Bebauungsplans geplante Erschließung der Grundstücke nordöstlich des Stichweges war angesichts der geringen Breite des Weges von teilweise nur knapp 3 m städtebaulich bedenklich, aber im Hinblick auf die vorgesehene Anlage eines 5,50 m breiten Verbindungsweges zur Straße Am N. noch vertretbar. Der nunmehr vorgesehene Verzicht auf den Verbindungsweg führt dagegen zu einer unzureichenden Erschließungssituation und zu unvertretbaren Gefährdungen des Anliegerverkehrs. Allerdings war die Antragsgegnerin nicht gehalten, die für die Erschließung des Baugebiets vorgesehenen Straßen und Wege in vollem Umfang entsprechend den in den "Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen" - EAE 85/95 - für bestimmte Wegetypen vorgesehenen Standards zu bemessen. Das straßenbautechnische Regelwerk der EAE 85/95, das bei Erlass des strittigen Bebauungsplans noch einschlägig war, vgl. nunmehr die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen herausgegebenen "Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen" Ausgabe 2006 (RASt 06) -, enthält keine bindenden Rechtsnormen. Die Empfehlungen liefern der Gemeinde als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus jedoch allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung. Es handelt sich um allgemein anerkannte Regeln der Technik, die nach § 9 Abs. 2 StrWG NRW beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen "angemessen" zu berücksichtigen sind. Zudem wird in Abschnitt 0 der Empfehlungen hervorgehoben, dass bei ihrer Anwendung kein starrer Maßstab anzulegen ist. Die Gemeinde liegt dann, wenn den Vorschlägen der EAE 85/95 entsprechende Straßen- bzw. Wegetypen gewählt und unter Berücksichtigung der Einsatzgrenzen angelegt werden, regelmäßig im Rahmen des Angemessenen. Sie ist jedoch nicht gehindert, abweichend von den vorgeschlagenen Straßen- bzw. Wegetypen individuelle Lösungen zu verwirklichen. Entscheidend ist jedoch, ob ein hinter den Regelmaßen der EAE 85/95 zurückbleibender Minderausbau - auch unter Berücksichtigung einer angepassten Fahrweise - die Erfordernisse der Verkehrssicherheit noch wahrt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 1995 - 11a D 29/91.NE -, BRS 57 Nr. 15, vom 6. Juli 2001 - 7a D 20/99.NE -, BRS 64 Nr. 20 und vom 3. Dezember 2003 - 7a D 42/01. NE -, BRS 66 Nr. 23; Beschluss vom 4. Mai 2007 - 10 B 226/07.NE-. Dies ist hier nicht der Fall. Die angegriffene Bebauungsplanänderung sieht vor, dass die Erschließung der Grundstücke nur noch über den ca. 52 m langen und ca. 3 m breiten Stichweg erfolgt. Die EAE 85/95 legen demgegenüber in Tabelle 17: Entwurfselemente in Wohngebieten in Orts- oder Stadtrandlage bei bis zu 10 Wohnungen einen 3,00 m breiten Anliegerweg als Mischfläche bei einer angestrebten Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h und einer erwünschten Abschnittslänge von bis zu 50 m mit einer Ausweichstelle am Wegende zugrunde (Straßen-/Wegetyp AW 1). Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen ist der Rat der Antragsgegnerin zwar nicht gehindert gewesen, eine abweichende Lösung zu verwirklichen. Bei der vorliegenden Planung sind die Belange der Verkehrssicherheit jedoch nicht mehr ausreichend gewahrt. Entgegen der Begründung in der Vorlage der Verwaltung, die der Rat seiner Beschlussfassung zugrunde gelegt hat, weicht der hier vorhandene Stichweg in entscheidungserheblicher Weise von dem Wegetyp AW 1 ab. Der öffentliche Weg überschreitet mit einer Länge von ca. 52 m die erwünschte Abschnittslänge und verfügt am Wegende über keine Ausweichstelle. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich an das Ende des Weges die auf dem Flurstück 260 im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB festgesetzte und auch in der Örtlichkeit vorhandene Zufahrt zu den 10 Garagen mit einer Länge von weiteren ca. 17 m anschließt. Die Verkehrsteilnehmer sehen sich daher einem insgesamt 69 m langen Weg gegenüber, der abgesehen von der Zufahrt zu den Grundstücken der Antragstellerinnen keine Ausweichmöglichkeiten bietet. Der Weg wird im übrigen von dem grenzständig errichteten Wohnhaus L. 29 (mit einem in das Lichtraumprofil des Weges ragenden Fassadenvorsprung) und den Grenzgaragen auf den Grundstücken Am N. 2 und 8 sowie durch Mauern, mannshohe Holzzäune und Hecken fast vollständig wie ein Hohlweg eingefasst. Diese Situation wird sich weiter verschlechtern, wenn die mit der Änderung des Bebauungsplans zusätzlich festgesetzten vier Garagen auf den Flurstücken 259 und 264 mit ihrer Rückwand unmittelbar am Weg errichtet werden. Weiter ist der Weg auch mit einem höheren Verkehrsaufkommen belastet, als es durch 10 Wohnungen verursacht wird. Denn er dient neben der Erschließung der beiden Einfamilienhäuser der Antragstellerinnen und des Vierfamilienhauses auch der Erschließung der 10 Garagen auf dem Flurstück 260, von denen ein beachtlicher Anteil an Personen vermietet ist, die nicht an dem Stichweg wohnen. Die Belastung des Weges könnte sich noch erhöhen, wenn - was nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausgeschlossen ist - auch die südwestlich angrenzenden Grundstücke über den Weg angefahren würden. Diesen für die Verkehrssicherheit nachteiligen Abweichungen von dem in der EAE 85/95 dargestellten Wegetyp AW 1 hat die Antragsgegnerin keine Erwägungen gegenübergestellt, die eine Gefährdung des Anliegerverkehrs gleichwohl ausschließen könnten. Der Hinweis auf das äußerst geringe Verkehrsaufkommen ist zwar zutreffend, aber ein Aspekt, der schon bei der Festlegung des Wegetyps AW 1 berücksichtigt wurde. Entgegen den Ausführungen in der Beschlussvorlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass "modernere Fahrzeuge - insbesondere Zweitfahrzeuge - oft kleiner gekauft werden und noch schmaler sind, als es die EAE darstellt". Tatsächlich sind auch Fahrzeuge der sog. Kompaktklasse in den vergangenen Jahrzehnten immer breiter geworden. Vgl. z.B. VW Golf I (Baujahr 1974-1980): 1610 mm, VW Golf VI (ab Baujahr 2008): 1786 mm; Opel Kadett C (Baujahr 1973-1979): 1570 mm, Opel Astra H (ab Baujahr 2004): 1804 mm; Ford Fiesta (Baujahr 1976-1983): 1567 mm, Ford Fiesta (ab Baujahr 2008): 1722 mm (www.wikipedia.de). Bei noch breiteren Fahrzeugen ist - auch im Hinblick auf die Außenspiegel, die in den Fahrzeugmaßen nicht enthalten sind - ein Vorbeifahren an Fußgängern oder Radfahrern nur mit äußerster beiderseitiger Vorsicht möglich. Damit besteht ein Zustand, der nicht zur Grundlage einer ordnungsgemäßen Erschließung gemacht werden kann und deshalb städtebaulich nicht erforderlich ist. Auch die in der Entscheidungsbegründung zu dem Bebauungsplan enthaltene Erwägung, dass Möbelfahrzeuge, Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge die nach der StVZO zulässige maximale Fahrzeugbreite von 2,50 m nicht überschritten, so dass über den Weg die ordnungsgemäße Erschließung auch für den Notfall gesichert sei, vermag nicht zu überzeugen. Ein Einsatz der Fahrzeug auf dem Stichweg könnte spätestens nach der Errichtung der vier weiteren Garagen schon deshalb nicht erfolgen, weil angesichts des verbliebenden Abstandes zu der dargestellten hohlwegartigen Begrenzung des Stichweges keine Fahrzeugtür geöffnet werden könnte. Ergänzend wird angemerkt, dass die "Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen" - RASt 06 -, die zwischenzeitlich an die Stelle der EAE 85/95 getreten sind, keine Wohnwege mit einer Gesamtbreite von unter 4,50 m mehr vorsehen. Entgegen den Ausführungen in der Beschlussvorlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Ausbau des bislang vorgesehenen Verbindungsweges keine Erhöhung der Verkehrssicherheit mit sich bringen würde. Durch diese Verbindung würde sich der Verkehr auf beide Wege verteilen, mit der Folge dass sich die Anzahl der Begegnungsfälle reduzieren würde. Auch würde eine zusätzliche Ausweichmöglichkeit geschaffen und die Wegelänge ohne Ausweichstelle auf ca. 34 m verkürzt. 2. Die streitgegenständliche Bebauungsplanänderung ist zudem abwägungsfehlerhaft. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4. Für die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans bedeutet dies, dass der Plangeber sich nicht darauf beschränken darf, in seine Abwägung diejenigen Gründe einzustellen, die für das neue, dem Änderungsplan zu Grunde liegende Plankonzept sprechen. Vielmehr muss er auch die Gründe ermitteln und in die Abwägung einstellen, die zu der wohl abgewogenen Ursprungsplanung geführt haben. Denn nur vor diesem Hintergrund kann er entscheiden, ob die Aufgabe des ursprünglichen Plankonzepts und seine Ersetzung durch abweichende Festsetzungen die Belange aller Betroffenen in abwägungsgerechter Weise berücksichtigt. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden. Sie hat bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für die Entscheidung über die Planänderung die Gründe und Erwägungen, die bei Aufstellung des Bebauungsplans zu den bestehenden Festsetzungen geführt haben, nicht ausreichend ermittelt. Sie hat im Rahmen der erforderlichen Bestandsaufnahme nicht erkannt, dass zunächst die Erschließung des bereits bebauten Grundstücks L. 31 und der noch unbebauten Grundstücke der Antragstellerinnen ausschließlich über einen von der Straße Am N. abgehenden öffentlichen Weg mit einem Wendehammer zwischen den Grundstücken Am N. 4 und 8 geplant war und die schließlich erfolgte Ausweisung eines 5,50 m breiten Weges ohne Wendehammer und einer weiteren öffentlichen Erschließung über das Flurstück 263 auf Eingaben und Anregungen der Anlieger zurückgeht. Zu keinem Zeitpunkt ist jedoch im damaligen Planaufstellungsverfahren in Frage gestellt worden, dass der Verbindungsweg als Haupterschließungsanlage dienen und der schmale Weg über das Flurstück 263 nur eine zusätzliche Zufahrtsmöglichkeit für schmalere Fahrzeuge bieten sollte (vgl. Beschlüsse des Rates vom 6. Juli 1977, 2. Oktober 1978 und 5. April 1979). Nach Ziffer 5 der Begründung des Bebauungsplans waren zudem zur Umsetzung der Festsetzungen bodenordnende Maßnahmen, bei Inanspruchnahme privater Flächen für öffentliche Zwecke auch ein Enteignungsverfahren vorgesehen. Bei der Entscheidung über die Planänderung sind diese Gesichtspunkte zu Lasten der Antragstellerinnen nicht berücksichtigt worden. Ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes hat die Antragsgegnerin hier nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht eingestellt. Sie hat nicht erkannt, dass der jetzt zur Disposition gestellte Verbindungsweg ursprünglich als Haupterschließung geplant war, über den die Grundstücke auch mit größeren Fahrzeugen erreicht werden konnten, und der Ausbau die Erschließungssituation für die Grundstücke der Antragstellerinnen deutlich verbessert hätte. Statt dessen hat sie einseitig auf die Interessen der Eigentümer des Flurstücks 259 abgestellt, obwohl die bestehenden Festsetzungen im Wesentlichen auf ihre Eingaben im damaligen Aufstellungsverfahren zurückgehen. Die Antragsgegnerin hat sich weiter durch die Entscheidung, trotz der Weigerung der Eigentümer, die für einen plangemäßen Ausbau des Verbindungsweges erforderlichen Flächen zu veräußern, kein Enteignungsverfahren durchzuführen, bereits vorab in ihrer Entscheidung in einer Weise gebunden, die eine gerechte Interessenabwägung nicht mehr zuließ. Sie hat auch nicht erkannt, dass der Verzicht auf den Verbindungsweg zu einem städtebaulichen Missstand führen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.