Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. Februar 1999 - 6 K 1062/98 - ist unwirksam. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum Eingang der Erledigungserklärung des Klägers auf 51.129,19 Euro und für die Zeit danach auf die Streitwertstufe von 10.000,00 bis 12.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger ist niedergelassener Orthopäde in C. . Im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erbringt er seit Jahren kernspintomographische Leistungen, die die Beklagte in der Vergangenheit unter Hinweis auf ihre früher geltende Weiterbildungsordnung nicht als zum Fachgebiet Orthopädie gehörig ansah. Der Kläger hat am 2. Juni 1998 Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass die Erbringung von kernspintomographischen Leistungen, bezogen auf in das Fachgebiet eines Orthopäden fallende Indikationen, zum Fachgebiet eines Facharztes für Orthopädie gehören. Dem Klagebegehren hat das Verwaltungsgericht Münster durch Urteil vom 10. Februar 1999 entsprochen; die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte am 9. April 2005 eine neue Weiterbildungsordnung beschlossen, die am 23. September 2005 in Kraft getreten ist (MBl. NRW 2005, 992). Nach deren Abschnitt C gibt es eine Zusatz-Weiterbildung "Magnetresonanztomographie - fachgebunden -" und sind die Inhalte der Zusatz- Weiterbildung fachgebundene Magnetresonanztomographie integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie; die Zusatz-Weiterbildung fachgebundene Magnetresonanztomographie (MRT) umfasst danach in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Durchführung und Befundung gebietsbezogener Bildgebungsverfahren mittels Magnetresonanztomographie. Der Kläger hat im Hinblick auf diese Bestimmungen in der Weiterbildungsordnung 2005 der Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung des Klägers widersprochen. Zumindest über den Zeitraum bis zum Jahre 2005 müsse eine Entscheidung getroffen werden. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. II. Der Senat entscheidet anstelle eines Urteils durch Beschluss nach § 130 a VwGO. Die Rechtssache weist auch nach der - im Folgenden dargelegten - Änderung der prozessualen Situation keine außergewöhnlich großen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf, die einer Entscheidung durch Beschluss entgegenstehen könnten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211. Auch die Frage, ob sich ein Rechtsstreit erledigt hat oder nicht, ist grundsätzlich einer Entscheidung nach § 130a VwGO zugänglich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1993 - 2 B 151/93 -, NVwZ-RR 1994, 362; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 2008, § 130a Rdn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 130a Rdn. 4. Zudem waren die möglichen prozessualen Auswirkungen etwaiger übereinstimmender oder einseitiger Erledigungserklärungen der Beteiligten auch bereits Gegenstand des Erörterungstermins am 1. Juli 2008, ohne dass dies im Protokoll des Termins ausdrücklich erwähnt wurde. Die Beteiligten sind zu der Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO mit Hinweis auf die veränderte Verfahrenssituation und unter Mitteilung des voraussichtlichen Entscheidungsergebnisses gehört worden. Sie haben keine Einwendungen gegen eine Entscheidung durch Beschluss erhoben. III. Eine Beendigung des Verfahrens auf Grund einer Erledigungsfiktion nach § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht gegeben, weil nach dem Eingang der Erledigungserklärung des Klägers ein Hinweis an die Beklagte auf die anzunehmende Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache für den Fall, dass nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widersprochen werde, unterblieben ist. Wenn - wie hier - eine Erledigungserklärung des Klägers gegeben ist, die Beklagte sich der Erledigungserklärung aber nicht angeschlossen hat, wandelt sich der Rechtsstreit um die Zulässigkeit und Begründetheit des bislang geltend gemachten Klagebegehrens um in einen Streit über die Frage, ob sich die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt hat. Dies gilt auch, wenn sich - wie hier - eine einseitige Erledigungserklärung in der Rechtsmittelinstanz ergibt. Der Umwandlung des Rechtsstreits und der Änderung des Streitgegenstands ist auch im Entscheidungstenor Rechnung zu tragen, insbesondere bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 2006 - 7 B 18.06 -, juris, und 17. Dezember 1993 - 3 B 134.92 -, juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 161 Rdnrn. 117 ff.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 161 Rdnrn. 27 ff; Kopp/Schenke, a. a. O., § 161 Rdnrn. 20 ff. Bezogen auf den insoweit maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1998 - 9 C 51.97 -, NVwZ-RR 1999, 277; Sodan/Ziekow, a. a. 0., § 161 Rdn. 136, der auch für das materielle Klagebegehren im Rahmen der ursprünglichen Feststellungsklage des Klägers galt, vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 108 Rdn. 26, hat sich das vom Kläger zunächst geltend gemachte Klagebegehren zwischenzeitlich erledigt. Der Kläger hatte mit seiner im Juni 1998 erhobenen Klage beantragt, festzustellen, dass die Durchführung und Befundung von MRT- Untersuchungen, bezogen auf in das Fachgebiet eines Orthopäden fallende Indikationen, zum Fachgebiet eines Facharztes für Orthopädie gehören. Dieses auf einen entsprechenden gerichtlichen Feststellungsausspruch gerichtete abstrakte Begehren, das kein konkret auf den Kläger bezogenes Element aufweist, muss der Kläger nach dem Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 9. April 2005 mit der im Verhältnis zu der Vorgängerfassung der Weiterbildungsordnung klarstellenden Formulierung, dass die Zusatz-Weiterbildung fachgebundener Magnetresonanztomographie (MRT) in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Durchführung und Befundung gebietsbezogener Bildgebungsverfahren mittels Magnetresonanztomographie umfasst, nicht mehr weiter verfolgen. Auf Grund dieser Bestimmung geht nunmehr auch die Beklagte - ebenso wie der Kläger - davon aus, dass MRT-Leistungen für Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie nicht mehr fachfremd sind und zum Fachgebiet gehören. Eines entsprechenden gerichtlichen Ausspruchs bedarf es demzufolge nicht mehr, weil Zweifel über die Gebietsgrenzen eines Facharztes für Orthopädie nicht mehr bestehen. Dementsprechend ist es konsequent, dass der Kläger (auch) als Rechtsmittelbeklagter sein ursprüngliches Klagebegehren aufgegeben hat und eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache annimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1969 - VIII C 149.67 -,DÖV 1970, 261 (bezüglich einer ähnlichen Konstellation bei einer Verpflichtungsklage). Um dem Verfahrensverlauf und der Erledigung der Hauptsache Rechnung zu tragen und zwecks Vermeidung einer für sie ungünstigen Kostenentscheidung im Erledigungsstreit hätte sich die Beklagte der Erledigungserklärung anschließen können. Das ist nicht geschehen. Ein weiterhin bestehendes Interesse der Beklagten an einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache ist nicht erkennbar. Ein derartiges Interesse an einer Sachentscheidung trotz Erledigung der Hauptsache kann sich aus einer analogen Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergeben (sog. Feststellungsinteresse). Ein solches Feststellungsinteresse ist aber bei der Beklagten nicht zu bejahen. Die erstinstanzliche Entscheidung ist zwar zu ihren Lasten ausgegangen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 1999 ist aber als Folge der mit dieser Entscheidung erfolgenden Feststellung der Erledigung der Hauptsache unwirksam (§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog), vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1993 - 3 B 134.92 -; Urteil vom 22. August 2007 - 6 C 28.06 -, NVwZ-RR 2008, 39. und hat demzufolge keine Rechtswirkungen mehr. Dass eine Sachentscheidung über das ursprüngliche Klagebegehren etwa aus Gründen der einheitlichen Verwaltungshandhabung gegenüber dem Kläger oder anderen Mitgliedern der Ärztekammer erforderlich ist, hat die Beklagte nicht dargelegt und ist angesichts dessen, dass die Rechtslage vor Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung 2005 nicht mehr relevant ist, auch nicht ersichtlich. Dementsprechend ist wegen der inzwischen veränderten Rechtslage auch eine Wiederholungsgefahr, die grundsätzlich ebenfalls ein Feststellungsinteresse begründen kann, nicht relevant. Ein Rehabilitationsinteresse steht für die Beklagte nicht in Frage, weil ihr gegenüber keine konkreten Vorwürfe des Klägers im Raum stehen, fehlerhaft gehandelt und die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit unzulässig beeinträchtigt bzw. behindert zu haben. Entschädigungsansprüche des Klägers, der in den zurückliegenden Jahren die kernspintomographischen Leistungen durchgängig erbracht hat, gegen die Beklagte stehen ebenfalls nicht an, so dass auch im Hinblick auf deren Abwehr kein Feststellungsinteresse der Beklagten besteht. Das Vorbringen der Beklagten, die neue Weiterbildungsordnung von 2005 könne nicht rückwirkend die Gebietsfremdheit der vorherigen Tätigkeit des Klägers beseitigen und es sei zumindest über den Zeitraum bis zum Jahre 2005 eine Sachentscheidung zu treffen, begründet ein berechtigtes Interesse an einer solchen Entscheidung ebenfalls nicht. Es ist von der Beklagten nicht dargelegt worden, den Kläger noch in irgendeiner Art und Weise für die von ihm vor dem Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung 2005 durchgeführten kernspintomographischen Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen; eine solche Maßnahme ist schlechterdings auch nicht mehr angezeigt. Das Vorbringen der Beklagten, dessen Bedeutung im Sinne eines weiterhin bestehenden Sachbescheidungsinteresses von ihr nicht substantiiert dargetan wurde, läuft darauf hinaus, für die Zeit vor dem Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung 2005 bescheinigt zu bekommen, seinerzeit in der Beurteilung der Fachgebietsgrenzen für einen Facharzt für Orthopädie "richtig gelegen" zu haben. Eine auch derzeit noch bestehende Relevanz dieser Frage ist nicht erkennbar. Ein allgemeines Interesse an der Klärung offener Rechtsfragen reicht aber für ein Feststellungsinteresse im Rahmen einer analogen Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht aus. Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. 0., § 161 Rdnr. 29. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. In dem (nur noch) anhängigen kontradiktorischen Verfahren um die Feststellung der Erledigung der Hauptsache ist die Beklagte unterlegen, so dass sie die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1993 - 3 B 134.92 -; Sodan/Ziekow, a. a. 0., § 161 Rdnr. 192; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. 0., § 161 Rdnr. 34. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, die sich wegen des fehlenden vollstreckungsfähigen Inhalts des Ausspruchs in der Hauptsache nur auf die Kostenentscheidung beziehen kann, beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO analog i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG, §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG a. F. und erfolgt, wie aus dem Tenor ersichtlich, in unterschiedlicher Höhe in Anlehnung an das unterschiedliche Interesse des Klägers. Für die zunächst geltend gemachte Feststellungsklage folgt die Wertfestsetzung mit der entsprechenden Währungsumrechnung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 10. Februar 1999, die von den Beteiligten akzeptiert wurde (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Juni 2003; Protokoll des Erörterungstermins vom 1. Juli 2008). Für den (nur noch) anhängigen Erledigungsfeststellungsantrag kann, da der Kläger keine Entscheidung über den ursprünglichen Klageantrag mehr begehrt, für den Streitwert nur das Interesse des Klägers daran zu Grunde gelegt werden, eine aus der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Begehrens folgende Kostenentscheidung zu seinen Lasten zu verhindern; entscheidend ist deshalb insoweit nur das Kosteninteresse. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2006 - 7 B 18.06 -, juris; OVG S. - A., Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 1 O 513/02 -, juris; Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 161 Rdnr. 34; Sodan/ Ziekow, a. a. O., § 161 Rdnr. 193; a. A.: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 1992 - 10 W 61/92 -, NJW-RR 1993, 510. Dieser Wert wird nach einer Kostenberechnung auf bis zu 12.000,00 Euro angenommen. Eine einheitliche Festsetzung dieses niedrigeren Streitwerts oder des ursprünglich höheren Streitwerts für das gesamte Verfahren ohne Berücksichtigung der unterschiedlichen Streitgegenstände, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben haben, so Sodan/Ziekow, a. a. O., § 161 Rdnr. 194, hält der Senat nicht für angezeigt, weil dies dem Prozessverlauf sowie dem zunächst und jetzt (nur) noch verfolgten Klagebegehren und dem daran orientierten Streitwertinteresse des Klägers nicht hinreichend gerecht wird und das Kosteninteresse der Beteiligten nur den Erledigungsstreit betrifft. Vgl. OVG S. - A., Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 1 O 513/02 -, juris.