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Urteil

12 A 2053/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1219.12A2053.05.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin zu 1. wurde am 00.00.0000 in der ehemaligen UdSSR / Kasachische SSR / Gebiet Alma-Ata / Ort L. geboren (Geburtsname: N. ). Der Kläger zu 2. wurde am 00.00.0000 in der ehemaligen UdSSR / Tadschikische SSR / Ort L1. -U. geboren. Die Klägerin zu 3. wurde am 00.00.000 in der ehemaligen UdSSR / Tadschikische SSR / Gebiet T. / Kreis Q. geboren. Unter dem 23. August bzw. 26. November 2000 beantragte die Klägerin zu 1. die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises und die Aufnahme der Kläger zu 2. und 3 in diesen Ausweis. Als Vater der Klägerin zu 1. ist im Antrag der am 00.00.0000 in der ehemaligen UdSSR / Tadschikische SSR / Ort L1. -U. geborene I. N. (Volkszugehörigkeit: Deutsch) benannt, als ihre Mutter die am 00.00.0000 in der ehemaligen UdSSR / Tadschikische SSR / Kreis L2. / Ort T1. (ehem. E. ) geborene M. N. , geb. Q1. , (Volkszugehörigkeit: Polin). Die Eltern der Klägerin zu 1. haben nach deren Geburt am 00.00.0000 in L1. -U. / Tadschikische SSR geheiratet. Die Klägerin zu 1. leitet ihre deutsche Staatsangehörigkeit von ihrem Vater I. N. ab. Dessen leibliche Eltern, ihre Großeltern väterlicherseits, nämlich der - nach den Angaben des Vaters der Klägerin zu 1. in seinem Bescheinigungsverfahren nach dem BVFG - am 2. November 1911 in O. -/O1. -C. / Kreis F. (L3. ) / Gebiet T. , der späteren ASSR der Wolgadeutschen geborene B. N. und seine am 00.00.0000 in O2. / Kreis T2. / Gebiet T. geborene Ehefrau G. N. , geb. L4. , die am 00.00.0000 geheiratet hätten, seien 1943 aus Weißrussland (T3. T4. T5. ) in den Warthegau umgesiedelt worden. In Deutschland seien die Großeltern eingebürgert worden, danach seien sie nach Österreich gelangt. Ihr Vater sei am 00.00.0000 in Österreich geboren worden. Bei ihrer "Repatriierung" nach Russland seien ihnen die deutschen Dokumente abgenommen worden. Ihr Vater habe eine sowjetische Geburtsurkunde mit abgeändertem Geburtsdatum und -ort erhalten. Die Klägerin zu 1. gab weiter an, sie hätten bis 1992 in Tadschikistan gelebt und seien dann nach Russland geflohen. Dort hätten sie die russische Staatsangehörigkeit annehmen müssen, danach habe man ihnen die tadschikischen bzw. sowjetischen Pässe abgenommen und russische Pässe ausgehändigt. Vom Besitz eines russischen Passes hätten das Aufenthaltsrecht, der Krankenversicherungsschutz und die Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit abgehangen. In der für den Vater der Klägerin zu 1. vorgelegten Geburtsurkunde, die 1958 ausgestellt wurde und den Vermerk "wiederhergestellt" enthält, ist eingetragen, dass er am 00.00.0000 in L1. -U. geboren und hierüber 1958 ein Eintrag im Geburtsregister vorgenommen worden sei. Mit Bescheid vom 22. November 2002 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, es sei nicht nachgewiesen, dass der Vater der Klägerin zu 1. die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Jedenfalls habe die Klägerin zu 1. die deutsche Staatsangehörigkeit 1995 durch den Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren. Den hiergegen unter Hinweis auf die seinerzeit bestehende Zwangslage eingelegten Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2004 zurück, wobei sie zwar anerkannte, dass der Großvater väterlicherseits der Klägerin zu 1. im Jahre 1943 eingebürgert worden sei und ihrem Vater und ihr selbst die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelt habe, jedoch weiterhin die Auffassung vertrat, die Klägerin zu 1. habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit auf Antrag gemäß § 25 RuStAG verloren. Die Zwangslage stehe der Annahme eines freiwilligen Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit nicht entgegen. Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage haben die Kläger ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend haben sie geltend gemacht, die Klägerin zu 1. habe nicht gewusst, dass sie deutsche Staatsangehörige sei. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 zu verpflichten, der Klägerin zu 1. einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen und die Kläger zu 2. und 3. in diesen Staatsangehörigkeitsausweis aufzunehmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie die angefochtenen Bescheide verteidigt und die Auffassung vertreten, die seinerzeit erfolgte Registrierung der Kläger in der Russischen Föderation nach Art. 18 d) des Gesetzes der RSFSR über "Die Staatsbürgerschaft der RSFSR" vom 28. November 1991 sei als Antrag i.S.d. § 25 Abs. 1 RuStAG zu werten. Mit Urteil vom 13. April 2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1. zwar die deutsche Staatsangehörigkeit von ihrem Vater infolge der Eheschließung ihrer Eltern im Jahr 1971 gem. § 5 RuStAG erworben, diese jedoch gemäß § 25 RuStAG aufgrund des Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation wieder verloren habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit Beschluss vom 8. Juni 2007 hat der erkennende Senat die zugelassene Berufung der Kläger zurückgewiesen. Dabei hat er die Frage des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation nach § 5 RuStAG offengelassen, ist im übrigen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis gefolgt und hat die Auffassung vertreten, dass für einen Staatsangehörigkeitsverlust nach § 25 Abs. 1 RuStAG eine Kenntnis vom Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit unbeachtlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen. Auf die Revision der Kläger, der die Beklagte - unter ausdrücklicher Anerkennung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin zu 1. - nur hinsichtlich des Staatsangehörigkeitsverlustes entgegengetreten ist, hat das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, NJW 2008, 2729, den Beschluss des erkennenden Senats aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das OVG NRW zurückverwiesen. Dabei hat es den Rechtssatz aufgestellt, dass ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag nach § 25 Abs. 1 StAG nur dann verliere, wenn ihm der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt gewesen sei oder hätte bekannt gewesen sein müssen. Dies sei auf der Grundlage der Feststellungen des erkennenden Senats nicht der Fall (S. 11, zweiter Absatz des Urteilsabdrucks). Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des Urteils Bezug genommen. Die Kläger wenden sich gegen die von der Beklagten - erstmals - nach der Zurückverweisung erhobenen umfangreichen Bedenken gegen eine wirksame Legitimation der Klägerin zu 1. Sie vertreten die Auffassung, dass für die Beurteilung der Wirksamkeit der Legitimation deutsches Recht anwendbar sei. Soweit dieses das Erfordernis einer Zustimmung des Kindes vorsehe, sei diese Zustimmung in der Zustimmung der Mutter zur Eintragung des Vaters in das Geburtsregister zu sehen. Ergänzend tragen sie vor, dass der Vater der Klägerin zu 1. am 00.00.0000 in I1. , B1. I2. , in Österreich geboren worden sei. Als die Mutter der Klägerin zu 1. im Zeitraum 1969/1970 schwanger gewesen sei, habe in der Neugeborenenstation in L1. -U. eine Staphylokokkenepidemie grassiert. Deshalb sei sie vor ihrer Niederkunft zu ihrer Tante gefahren, die im Dorf C1. / Bezirk L5. -C2. / Gebiet Alma-Ata in der Kasachischen SSR gewohnt habe. Dort sei die Klägerin am 13. Juli 1970 zur Welt gekommen. Die Mutter der Klägerin zu 1. sei mit ihrer Tochter zwei Monate an diesem Ort geblieben. Nach ihrer Rückkehr nach L1. -U. sei im April 1971 der Eintrag über die Geburt der Klägerin zu 1. in das Geburtsregister vorgenommen und eine erste Geburtsurkunde ausgestellt worden. Diese sei verloren gegangen. Deshalb trage die am 24. Juli 1972 ausgestellte Geburtsurkunde den Vermerk "Zweitschrift". Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie behauptet, "bei einer ersten summarischen Prüfung" sei sie bislang von einem Staatsangehörigkeitserwerb durch Legitimation ausgegangen, "wenngleich diese von ihr nicht ausdrücklich im Vorfeld geprüft worden" sei. Die biologische Vaterschaft der Vaters der Klägerin zu 1. werde "keinesfalls" in Frage gestellt, allerdings seien "für sie in Bezug auf das Vaterschaftsanerkenntnis als Tatbestandsmerkmal der Legitimation noch Fragen offen". Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 16. September 2008 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Kreisverwaltung H. und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, weil die Klägerin zu 1. gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises hat und die Kläger zu 2. und 3. keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufnahme in diesen Staatsangehörigkeitsausweis haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben nicht nachgewiesen, deutsche Staatsangehörige zu sein. Als - unstreitig - nichteheliches Kind konnte die Klägerin zu 1. die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes - RuStAG - in der im Zeitpunkt der Geburt (1970) geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Dezember 1963, BGBl. I S. 982, durch Geburt erwerben, weil ihre Mutter - ebenfalls unstreitig - die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besessen hat. Die Klägerin zu 1. hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch die nachträgliche Heirat ihrer - gleichfalls unstreitig - leiblichen Eltern im Oktober 1971 erworben; sonstige Erwerbstatbestände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Von einem Staatsangehörigkeitserwerb durch Legitimation gemäß § 5 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes - RuStAG - in der im Zeitpunkt der Heirat (1971) insoweit noch geltenden Ursprungsfassung vom 22. Juli 1913, RGBl S. 583, kann nicht ausgegangen werden. Nach § 5 RuStAG begründet eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Deutschen für das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters. An einer wirksamen Legitimation mangelt es jedoch. Als ein den Status eines ehelichen Kindes begründender Legitimationsvorgang kommt hier lediglich die nachträgliche Heirat der leiblichen Eltern der nichtehelich geborenen Klägerin zu 1. am 2. Oktober 1971 in L1. -U. in Betracht. Da der Legitimationsvorgang vor dem 1. September 1986 abgeschlossen ist, richtet sich die Bestimmung des für die Wirksamkeit der Legitimation anwendbaren Rechts gem. Art. 220 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung, die die Vorschrift durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuregelung des internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 gefunden hat, (EGBGB n.F.), BGBl. I S. 1142, nach den vor dem 1. September 1986 geltenden Bestimmungen des internationalen Privatrechts. Gemäß Art. 22 Abs. 1 EGBGB a.F. bestimmt sich die Legitimation eines nichtehelichen Kindes nach den deutschen Gesetzen, wenn der Vater zur Zeit der Legitimation die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die grundsätzliche Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Vaters wurde von der seinerzeit herrschenden Auffassung nicht als verfassungswidriger Verstoß gegen den Gleichheitssatz angesehen. Vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. Februar 1975 - IV ZR 90/73 -, BGHZ 64, 19 ff. m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 23. November 1995 - 1 Z BR 63/95 -, StAZ 1996, 81. Im Zeitpunkt der Heirat war der Vater der Klägerin zu 1. (auch) deutscher Staatsangehöriger. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der erkennende Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 5, letzter Absatz bis S. 6, Ende des ersten Absatzes des Urteilsabdrucks) Bezug. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Vater der Klägerin zu 1. zumindest auch die Staatsangehörigkeit der UdSSR besessen hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Vater der Klägerin zu 1. im Jahre 1944 in Österreich oder im Jahre 1945 in der durch Beschluss des Obersten Sowjets der UdSSR vom 8. Dezember 1929 aus der Usbekischen SSR ausgegliederten und verselbständigten Tadschikischen SSR, vgl. Geilke, Das Staatsangehörigkeitsrecht der Sowjetunion, in: Sammlung geltender Staatsangehörigkeitsgesetze, Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg 1964, S. 142, geboren worden ist. Sollte er 1944 in Österreich geboren worden sein, ist angesichts der - unstreitigen - russischen Staatsangehörigkeit der Eltern des Vaters der Klägerin zu 1., vgl. Art. 2 des Gesetzes vom 19. August 1938 über die Staatsbürgerschaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, abgedruckt bei Geilke, a.a.O., S. 319, davon auszugehen, dass der Vater der Klägerin zu 1. mit der Geburt auch unabhängig von einer die Staatsangehörigkeit der UdSSR vermittelnden Staatsangehörigkeit einer Unionsrepublik, vgl. zu diesem Zusammenhang: Art. 21 der Verfassung der UdSSR vom 5. Dezember 1936 (Stalinverfassung), abgedruckt bei Geilke, a.a.O., S. 152, sowie Art. 1 des Gesetzes vom 19. August 1938 über die Staatsbürgerschaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, abgedruckt bei Geilke, a.a.O., S. 319, aufgrund der allgemeinen Geltung des Grundsatzes des "ius sanguinis" im Sowjetrecht, vgl. Geilke, a.a.O., S. 156, die Staatsangehörigkeit der UdSSR erworben hat. Sollte er 1945 in der Tadschikischen SSR geboren worden sein, ist davon auszugehen, dass er aufgrund der Regelungen über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung von Elternteilen, die - wie hier - beide UdSSR-Bürger gewesen sind, im Tadschikischen Familiengesetzbuch, vgl. zur Bedeutung der Bürgerschaft einer Unionsrepublik für den originären Erwerb der Staatsangehörigkeit der UdSSR, zur Regelung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch Abstammung in den Familiengesetzbüchern der Unionsrepubliken und zum Tadschikischen Familiengesetzbuch: Geilke, in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 31. Dezember 1989, S. 8 u. 22, Bürger der Tadschikischen SSR geworden ist und damit zugleich die Staatsbürgerschaft der UdSSR gemäß Art. 1 des Gesetzes vom 19. August 1938 über die Staatsbürgerschaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erworben hat. Im Gegensatz zur heutigen Rechtslage (Art. 5 Abs. 1 EGBGB n.F.) enthielt das deutsche Kollisionsrecht vor dem 1. September 1986 keine ausdrückliche Bestimmung für Mehr- und Doppelstaater, die neben einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die ältere Auffassung war - in Übereinstimmung mit der im Ausland weitgehend herrschenden Rechtspraxis - von einem ausschließlichen Vorrang der inländischen Staatsangehörigkeit ausgegangen. Vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. November 1995 - 1 Z BR 63/95 -, a.a.O. m.w.N. Soweit mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1979 - IV ZR 106/78 -, BGHZ 75, 32 ff., ein endgültiger Wandel zu einer differenzierenden Rechtsauffassung eingetreten ist, wonach bei Personen, die neben einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nicht stets die inländische maßgebend sein soll, sondern bei einer wesentlich engeren Beziehung des Mehrstaaters zu seinem ausländischen Heimatstaat kollisionsrechtlich an die "effektive" ausländische Staatsangehörigkeit angeknüpft worden ist, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1983 - 1 C 122.80 -, BVerwGE 68, 220 ff., ist fraglich, ob dieser Auffassung jedenfalls in Bezug auf Legitimationsakte, die - wie hier - vor diesem Wandel der Rechtsauffassung abgeschlossen worden sind, mit Blick auf die besondere Bedeutung der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit im Bereich des Personenstandsrechts gefolgt werden kann. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Eltern des Vaters der Klägerin zu 1. als Wolgadeutsche im Gebiet der autonomen ASSR ansässig gewesen, zusammen mit ihrem Sohn als Volksdeutsche eingebürgert worden und dann zwangsweise in die UdSSR zurückverschleppt worden sind, aus der sie und der Vater der Klägerin zu 1. - jedenfalls bis zu seiner Heirat im Jahr 1971 - nicht ohne weiteres ausreisen konnten. Ob auf einer derartigen Grundlage von der Staatsbürgerschaft der UdSSR als der gegenüber der dem Volkstum entsprechenden deutschen Staatsangehörigkeit effektiven/sachnäheren Staatsangehörigkeit ausgegangen werden kann, erscheint zweifelhaft. Letztlich kann die Frage des einschlägigen Legitimationsstatuts jedoch offen bleiben. Bei einer Anwendung des hier in Betracht kommenden ausländischen Rechts der UdSSR würde der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation nach § 5 RuStAG von vornherein ausscheiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Staatsangehörigkeitserwerb nach § 5 RuStAG nur eintreten, "wenn der maßgebende Rechtsvorgang des ausländischen Rechts auch innerstaatlich als eine Legitimation gewertet werden kann. Das ist der Fall, wenn der familienrechtliche Status des nichtehelichen Kindes nachträglich in den eines ehelichen Kindes geändert wird. Ein Rechtsvorgang, der eine derartige Änderung des zunächst gegebenen Rechtsstatus des Kindes nicht bewirkt, löst dagegen ohne Rücksicht darauf, ob er innerstaatlich anzuerkennen ist, die Rechtsfolge des § 5 RuStAG nicht aus. So liegt es grundsätzlich, wenn das ausländische Recht nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterscheidet und deswegen ein als Legitimation in dem dargelegten Sinne zu bewertendes Rechtsinstitut nicht kennt." Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1983 - 1 C 122.80 -, a.a.O. m.w.N. Das trifft hier zu, weil gerade auch das Familienrecht der UdSSR und der Unionsrepubliken ein Rechtsinstitut der Legitimation nicht kennt, sondern eheliche und nichteheliche Kinder unabhängig davon von vornherein gleichstellt. Vgl. Art. 16 ff. GGEF, abgedruckt bei Geilke, in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, a.a.O., S. 58 ff., sowie zur Legitimation: Geilke, in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, a.a.O., S. 48. Auf den Gesichtspunkt einer "Restlegitimation", vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. November 1995 - 1 Z BR 63/95 -, a.a.O. m.w.N., kann danach nicht abgestellt werden. Im ausländischen Familienrecht etwa verbliebene Restunterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern, die durch eine Heirat beseitigt werden können, sind vom Gewicht her von vornherein nicht geeignet, die erforderliche Gleichstellung mit den seinerzeit gegebenen innerstaatlichen Legitimationswirkungen herbeizuführen. Abgesehen davon waren auch in dem dem o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Fall noch Restunterschiede festzustellen ("Auch danach sind uneheliche Kinder den ehelichen grundsätzlich gleichgestellt, weil das jüdische Recht eine derartige Unterscheidung grundsätzlich nicht kenne ... Ausnahmen bestehen in bestimmten Beschränkungen der Eheschließungsfreiheit ..."); gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung eine Legitimation nach dem seinerzeit in Betracht kommenden ausländischen Recht (israelisches-jüdisches Recht) verneint. Bei einer Anwendung des im Zeitpunkt der Legitimationshandlung (Heirat im Jahr 1971) geltenden deutschen Sachrechts könnte demgegenüber eine Legitimation durch eine nachfolgende Ehe erfolgt sein. Gemäß § 1719 Satz 1 Halbsatz 1 BGB in der im Zeitpunkt der Eheschließung geltenden Fassung wird ein nichteheliches Kind ehelich, wenn sich der Vater mit der Mutter verheiratet. Die Beantwortung der sich insoweit stellenden (Vor-)Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mann als Vater eines nichtehelichen Kindes i.S.d. § 1719 Satz 1 Halbsatz 1 BGB anzusehen ist, ergäbe sich aus der unselbständigen Anknüpfung an das nach Art. 22 Abs. 1 EGBGB a.F. maßgebende Legitimationsstatut, vgl. etwa Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Loseblattsammlung Stand: Juli 2008, Bd. 1, § 5 RuStAG Rn. 5 ff., m.w.N.; Soergel-Kegel, BGB, Bd. 8, 11. Aufl. 1983, Art. 22 EGBGB Rn. 36 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 1975 - 1 W 748/75 -, NJW 1976, 1034, hier also aus dem deutschen Recht. Nach der am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen (vgl. Art. 1 Nr. 9, Art. 12 §§ 1 und 27 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 - NEhelG-, BGBl I S. 1243) und damit im Zeitpunkt der Eheschließung geltenden Bestimmung des § 1600a Satz 1 BGB wird bei nichtehelichen Kindern die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt. Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt dieser Feststellung an geltend gemacht werden (§ 1600a Satz 2 BGB). Gemäß dem ebenfalls mit dem NEhelG zum 1. Juli 1970 eingeführten § 1600c Abs. 1 BGB ist zur Anerkennung die Zustimmung des Kindes erforderlich. Ist ein Kind geschäftsunfähig - wie hier die im Jahr 1970 geborene Klägerin zu 1. im Zeitpunkt der Eheschließung ihrer Eltern am 2. Oktober 1971 -, kann nach § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB nur sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung zustimmen. Nach der gesetzlichen Konzeption ist der gesetzliche Vertreter insoweit nicht die Mutter des nichtehelichen Kindes, sondern nach dem gleichfalls zum 1. Juli 1970 in Kraft getretenen § 1706 Nr. 1 BGB (vgl. Art. 1 Nr. 25, Art. 12 §§ 1 und 27 NEhelG) ein Pfleger. Diese Anforderungen gelten auch bei einem Aufenthalt im Ausland. Vgl. etwa OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. März 1987 - 3 W 30/87 -, FamRZ 1987, 1077; KG Berlin, Beschluss vom 11. März 1986 - 1 W 7/85 -, FamRZ 1986, 724. Dass bei der Eheschließung im Oktober 1971 - oder bei der nach dem Vorbringen der Kläger im April 1971 erfolgten Eintragung der Eltern in das Geburtenbuch bzw. in das Geburtsregister - ein derartiger Pfleger als gesetzlicher Vertreter der Klägerin zu 1. mitgewirkt und seine Zustimmung erteilt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine solche Mitwirkung ist nach dem seinerzeit geltenden ausländischen Familienrecht auch nicht vorgesehen gewesen. Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 des am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Gesetzes des Obersten Sowjets der UdSSR zur Bestätigung der Grundlagen der Gesetzgebung der Union der SSR und der Unionsrepubliken über Ehe und Familie vom 27. Juni 1968 - GGEF -, dem die Familiengesetzbücher / Familienkodexe der Unionsrepubliken 1969/1970 angepasst wurden (TadSSR 19. Juni 1969, in Kraft getreten zum 1. Januar 1970), vgl. Geilke, in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, a.a.O., S. 26 f., 53 ff., 58, wurde die Abstammung des nichtehelichen Kindes "im Wege der Abgabe der gemeinsamen Erklärung des Vaters und der Mutter bei den staatlichen Organen der Eintragung von Zivilstandsakten festgestellt". Nach Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes erfolgte die Eintragung der Mutter in das Geburtenbuch auf ihren Antrag, während die Eintragung des Vaters auf dessen und der Mutter gemeinsamen Antrag hin oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgte. Da ersichtlich keine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, vollzog sich demnach die Feststellung der Vaterschaft und die Eintragung des leiblichen Vaters der Klägerin zu 1. als deren Vater im Geburtenbuch/Geburtsregister im April 1971 allein aufgrund der gemeinsamen Erklärung ihrer leiblichen Eltern ohne eine gesondert durch einen Pfleger erteilte Zustimmung. Da im Zeitpunkt der nachfolgenden Eheschließung die Vaterschaft feststand, bedurfte es insoweit keiner weiteren personenstandsrechtlichen Maßnahme, geschweige denn der Mitwirkung eines Pflegers. Selbst wenn man für die Bestimmung des gesetzlichen Vertreters abweichend von dem im Übrigen maßgebenden Legitimationsstatut (dem deutschen Recht) im Wege einer selbständigen Anknüpfung auf das ausländische Recht abstellen würde (wobei eine solche selbständige Anknüpfung lediglich eines Teilaspektes einer ansonsten unselbständigen (Vor-)Frage, nämlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mann als Vater eines nichtehelichen Kindes i.S.d. § 1719 Satz 1 Halbsatz 1 BGB anzusehen ist, im Widerspruch zu der Unselbständigkeit der gesamten (Vor-)Fragen stehen würde und entsprechenden Bedenken ausgesetzt wäre), führte der Umstand, dass das ausländische Recht - wie hier - für die rechtswirksame Feststellung der Vaterschaft weder das Erfordernis der Erteilung der Zustimmung durch das Kind noch die Bestellung eines Pflegers als gesetzlichen Vertreter des Kindes im Vaterschaftsfeststellungsverfahren i.S.d. § 1706 Nr. 1 BGB kennt, nicht zum Wegfall dieser Erfordernisse. Denn die Anwendung ausländischen Rechts wäre unabhängig davon nach Art. 30 EGBGB ausgeschlossen, soweit nach dem ausländischen Recht die Zustimmung des Kindes als Wirksamkeitserfordernis bei der Vaterschaftsanerkennung und die Erteilung der Zustimmung bei geschäftsunfähigen nichtehelichen Kindern durch einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter nicht vorgesehen und im konkreten Fall dementsprechend auch nicht erfolgt ist. Gemäß Art. 30 EGBGB ist die Anwendung eines ausländischen Gesetzes u.a. dann ausgeschlossen, wenn die Anwendung des ausländischen Gesetzes gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Ein Gesetzesverstoß liegt vor, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zum Grundgedanken der deutschen Regelung und zu den in dieser liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass er als untragbar erscheint. Vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 1968 - IV ZB 501/68 -, BGHZ 50, 370 ff.; Soergel-Kegel, a.a.O., Art. 30 EGBGB Rn. 12 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Januar 1972 - 3 W 111/71 -, FamRZ 1973, 213, m.w.N. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Zweck der - (auch) in Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags aus Art. 6 Abs. 5 GG erfolgten - Einführung des Zustimmungserfordernisses bei der Vaterschaftsanerkennung (und -feststellung) sowie bei der Bestimmung eines - gegenüber der regelmäßig allein sorgeberechtigten Mutter eines nichtehelichen, geschäftsunfähigen Kindes gesonderten - Pflegers als gesetzlichen Vertreters durch das am 1. Juli 1970 in Kraft getretene NEhelG war die Stärkung der Rechte des nichtehelichen Kindes. Die Anerkennungserklärung allein sollte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass "in fast allen Fällen ... der Anerkennende auch der Vater des Kindes sein" wird, zur verbindlichen Feststellung eines Vaterschaftsverhältnisses nicht ausreichen, damit sich das Kind den Anerkennenden nicht als Vater aufzwingen lassen muss. Vgl. BT-Drucks. V/2370, S. 27, 29. Die Einbindung eines Pflegers - im Gesetzgebungsverfahren zunächst "Beistand" - als gesetzlicher Vertreter des nichtehelichen Kindes erfolgte mit Blick auf die Unerfahrenheit der Mutter im Verfahren der Vaterschaftsfeststellung. "Der Mutter wird es auch vielfach unangenehm sein, selbst wieder mit dem Vater in Verbindung zu treten, und sie wird die Rechte des Kindes möglicherweise nicht mit dem erforderlichen Nachdruck vertreten. In manchen Fällen könnte sie Hemmungen haben, gegen den Vater gerichtlich vorzugehen, um sich die Möglichkeit einer späteren Eheschließung offenzuhalten. Mitunter bemüht sich die Mutter nicht um die Vaterschaftsfeststellung, weil sie aus Stolz nichts vom Vater annehmen oder vermeiden will, dass der Vater Rechte auf sein Kind erhält oder weil sie dem Vater versprochen hat, Anonymität zu wahren". Vgl. BT-Drucks. V/2370, S. 66 f. zu § 1710 des Gesetzentwurfs. Dieses im Rahmen einer völligen Umgestaltung des Rechts der nichtehelichen Kinder verfolgte zentrale Anliegen des Gesetzgebers, die Rechtsstellung des nichtehelichen geschäftsunfähigen Kindes im Interessengeflecht von Vater und Mutter gerade bei der Feststellung der Vaterschaft nachhaltig (Zustimmungserfordernis) durch die Einschaltung eines Dritten (Pflegers) als gesetzlichen Vertreter zur Geltung zu bringen, kennzeichnet die im Rahmen des Art. 30 EGBGB maßgebende Gerechtigkeitsvorstellung als unverzichtbare Grundvoraussetzung einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung. Das besondere Gewicht dieser Rechtsstellung bei der das Eltern-Kind-Verhältnis betreffenden Vaterschaftsanerkennung kommt auch - folgerichtig - dadurch zum Ausdruck, dass im Falle der Heirat der Mutter mit dem Anerkennenden nicht etwa das Zustimmungserfordernis entfällt oder nunmehr die Mutter als gesetzliche Vertreterin die Zustimmung erklären kann. Auch wenn sie als gesetzliche Vertreterin des Kindes mit der Legitimation einverstanden ist, kann sie das Kind bei der Erteilung der Zustimmung zu seiner Legitimation durch ihre Eheschließung nicht wirksam vertreten. Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Januar 1972 - 3 W 111/71 -, a.a.O. Dies folgt aus dem Grundgedanken der in § 1795 Nr. 1 und 3 BGB enthaltenen gesetzlichen Regelung in der im Zeitpunkt der Heirat (2. Oktober 1971) geltenden Fassung. Nach den genannten Vorschriften, die gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB auch auf die Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt anzuwenden sind, kann diese ihr Kind nicht vertreten bei einem Rechtsgeschäft zwischen dem Kind und ihrem Ehegatten, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht (Nr. 1); desgleichen ist sie von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen bei einem Rechtsstreit zwischen ihrem Ehegatten und dem Kind (Nr. 3). Der Grundgedanke dieser Regelung ist, einen Interessenwiderstreit in der Person des gesetzlichen Vertreters zu vermeiden, wo es um die Begründung oder gerichtliche Klärung von rechtlichen Beziehungen zwischen dem vertretenen Kind und dem Ehegatten des Vertreters geht. Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Januar 1972 - 3 W 111/71 -, a.a.O. Dieser Grundgedanke trifft in gleicher Weise auf den Fall zu, dass die Mutter die Zustimmung des Kindes zur Legitimation erteilen soll, durch die zwischen dem Kind und ihrem Ehegatten ein Kindschaftsverhältnis begründet wird. Die erforderliche Zustimmung kann daher wirksam nur durch einen Pfleger erklärt werden. Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Januar 1972 - 3 W 111/71 -, a.a.O.; Diederichsen, in: Palandt, BGB, 49. Aufl. 1990, § 1600d Anm. 2 m.w.N.; Soergel- Gaul, BGB, Bd. 6 Stand: 1. Juli 1981, § 1600d Rn. 4. Der besondere Schutz des nichtehelichen Kindes und seiner Mitwirkungsbefugnisse bei der Legitimation wird schließlich dadurch hervorgehoben, dass selbst dann, wenn als Legitimationsstatut wegen der - ausschließlichen - ausländischen Staatsangehörigkeit des Vaters ausländisches Recht zur Anwendung kommt, nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F. der nach deutschem Recht geltende Beteiligungsstandard der Einwilligung gewahrt bleiben muss, wenn das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist aber - wie in der hier angenommenen Alternative - sogar vom deutschen Recht als dem maßgebenden Legitimationsstatut auszugehen, dann muss diese Gewährleistung erst recht gelten. Fehlt es danach an einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 1., konnten die Kläger zu 2. und 3. von ihr die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erwerben; sonstige Erwerbstatbestände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.