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Urteil

12 A 4704/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1219.12A4704.05.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentschei-dung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentschei-dung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der am 00.00.1961 in der ehemaligen UdSSR / Kasachische SSR / K. Q. geborene Kläger begehrt die Feststellung, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Unter dem 10. September 1999 beantragte der Kläger die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Seine deutsche Staatsangehörigkeit leitete der Kläger von seinem am 00.00.1931 in N. (H. )/Ukraine geborenen Vater K1. I. her, der am 00.00.1944 in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden sei. Die Eltern des Klägers haben am 00.00.1953 geheiratet. Mit Schreiben vom 19. März 2004 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit, es beabsichtige den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises abzulehnen, weil nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Der Kläger hat am 10. Juli 2004 Klage erhoben und zur Begründung seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Darüber hinaus ist er der Auffassung der Beklagten entgegengetreten, er habe die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 RuStAG durch den Erwerb der Staatsbürgerschaft der russischen Föderation auf Antrag verloren. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ihren Vortrag zum Staatsangehörigkeitsverlust nach § 25 RuStAG wiederholt und vertieft. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger seine nach § 4 Abs. 1 RuStAG erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch den auf seinen Antrag hin erfolgten Erwerb der Staatsangehörigkeit der russischen Föderation am 7. Mai 1998 gem. § 25 Abs. 1 RuStAG verloren habe. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die hiergegen eingelegte - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 20. Juli 2007 unter Bestätigung des Staatsangehörigkeitsverlustes nach § 25 Abs. 1 RuStAG zurückgewiesen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2008 – 5 B 196.97 – den Beschluss des Senats vom 20. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen das Vorliegen eines Antragserwerbs und gegen die Wirksamkeit des Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation. Des weiteren trägt der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 – 5 C 28.07 –, NJW 2008, 2729, vor, ihm sie nicht bewusst gewesen, ein deutscher Staatsbürger zu sein. Er habe nur einen russischen Pass für eine Besuchsreise zu seinem Vater in Deutschland beantragen wollen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Ausweis zur deutschen Staatsangehörigkeit auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass dem Kläger der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zumindest hätte bekannt sein müssen. Der Vater des Klägers habe am 21. November 1990 einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz gestellt und im Antragsformular angegeben, dass er 1944 in "F. Kreis X. X1. " eingebürgert worden sei. Er habe am 15. November 1991 einen Aufnahmebescheid erhalten und nach seinen Angaben im Schreiben vom 25. Juni 2004 im Klageverfahren des Bruders des Klägers sofort die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Bei drei weiteren Kindern des Vaters des Klägers sei dies ebenso erfolgt. Auch im Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises vom 11. Mai 1992 habe der Vater des Klägers angegeben, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung zu besitzen. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass sowohl der Vater des Klägers als auch dessen Geschwister, die alle aufgrund der Einbürgerungsunterlagen die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hätten, dies dem Kläger bis zu seiner Beantragung des deutschen Staatsangehörigkeitsausweises verschwiegen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte,der Gerichtsakte 10 K 3312/04 – VG Köln – und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet, weil die zulässige Feststellungsklage begründet ist. Über den Hilfsantrag braucht daher nicht entschieden zu werden. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der im Zeitpunkt der Geburt des Klägers (30. April 1961) geltenden Ursprungsfassung vom 22. Juli 1913, RGBl. S. 583, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben hat. Der Vater des Klägers ist am 14. Mai 1944 in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden. Nach den vorliegenden Personenstandsurkunden besteht auch kein Zweifel daran, dass der Kläger das eheliche Kind seines leiblichen Vaters ist. Der Kläger hat seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht am 7. Mai 1998 gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977, BGBl. I S. 1101, verloren. Nach § 25 Abs. 1 RuStAG verliert ein Deutscher, der – wie hier der Kläger im Jahr 1998 – im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Der Kläger hat in dem o.g. Zeitpunkt allerdings die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation auf seinen Antrag hin erworben. Ein Erwerb der Staatsangehörigkeit im sog. Registrierungsverfahren nach Art. 18 Buchstabe d) des hier maßgebenden und am 6. Februar 1992 in Kraft getretenen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation vom 28. November 1991 i.d.F. der Änderungen vom 17. Juni 1993 und vom 6. Februar 1995 (im Folgenden: Staatsbürgerschaftsgesetz), abgedruckt bei Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Russische Föderation, Stand: 30. April 2000, S. 15 ff., ist als Antragserwerb i.S.d. § 25 Abs. 1 RuStAG anzusehen, weil für den Staatsangehörigkeitserwerb in diesem Verfahren eine hierauf gerichtete Erwerbserklärung erforderlich war. Nach Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes erwarben im Registrierungsverfahren u.a. Bürger der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation, wenn sie auf den Gebieten der Staaten wohnten, welche zum Bestand der UdSSR gehört haben und bis zum 31. Dezember 2000 ihren Wunsch erklärten, die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation zu erwerben. Damit bestand für Bürger der ehemaligen UdSSR mit Wohnsitz in einer der zur ehemaligen UdSSR gehörenden Republiken unabhängig von einer ansonsten gegebenen Staatsangehörigkeit - ein Einbürgerungsanspruch. Dieser Anspruch verwirklichte sich jedoch nicht kraft Gesetzes, sondern der Erwerb der Staatsbürgerschaft erforderte eine auf diesen Erwerb gerichtete Erklärung, über deren Abgabe der Einbürgerungsbewerber frei entscheiden konnte. Dem entspricht auch die "Verordnung über das Behandlungsverfahren für Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation", bestätigt durch den Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 10. April 1992, Nr. 386, in der Fassung des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 27. Dezember 1993, Nr. 2299. Nach Nr. I.4 Satz 1 der Verordnung sind "in den Fällen, wenn Erwerb bzw. Erlöschen der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation auf dem Registrationswege (d.h. auf vereinfachtem Wege) abgefasst wird, ... Erklärungen abzugeben". Nach Nr. II. 4 der Verordnung haben Personen, auf die sich die Vorschriften des Art. 18 des Staatsbürgerschaftsgesetzes erstrecken, zum Erwerb der Staatsangehörigkeit auf dem Registrationswege neben anderen Dokumenten "eine Erklärung" vorzulegen. Demgegenüber ist etwa nach Nr. II.1 Satz 1 der Verordnung "für Personen, die zum Tage des Inkrafttretens des Gesetzes auf dem Territorium der Russischen Föderation ständig wohnhaft sind und einen Bürgerpass der UdSSR besitzen – mithin in den Fällen des Staatsangehörigkeitserwerbs kraft Gesetzes nach § 13 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes (Ergänzung durch den Senat) – ... keine Abgabe von Erklärungen zur Abfassung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation erforderlich". Auch nach der genannten Verordnung wird also in den Fällen des Staatsangehörigkeitserwerbs im Wege des Registrationsverfahrens – anders als in den Fällen des § 13 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes – für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation eine hierauf gerichtete gesonderte und vorzulegende Erklärung vorausgesetzt. "Der Erwerb der Staatsangehörigkeit gemäß ... dem Registrationsverfahren bedarf der Stellung eines entsprechenden Antrags, dem eine Reihe von Dokumenten beizufügen ist, über den das befugte Staatsorgan zu entscheiden hat." Vgl. das von dem Kläger selbst in Bezug genommene Urteil des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation (RussVerfG) vom 16. Mai 1996 – Nr. 12-P-, EuGRZ 1997, 410 ff. (S. 412, linke Spalte). Angesichts dieser Erwerbsvoraussetzung kann nicht ohne weiteres die Rede davon sein, dass – wie der Kläger geltend macht – mit dem Staatsbürgerschaftsgesetz "nur die alte Unionsbürgerschaft der UdSSR neu geregelt" und von der Russischen Föderation, die bezogen auf russisches Gebiet Rechtsnachfolgerin der UdSSR sei, "..die frühere sowjetische durch eine russische Staatsangehörigkeit ersetzt werden" sollte. Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch das Abkommen vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung des Registrierungserwerbs. Das von dem Kläger in Bezug genommene Gesetz zu dem Europäischen Abkommen vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit vom 13. Mai 2004, BGBl. II S. 578, ist gemäß Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes erst am 19. Mai 2004 in Kraft getreten, so dass schon deshalb vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Erwerbs- bzw. Verlusttatbestände nicht erfasst werden. Zudem hat die Russische Föderation das Übereinkommen weder ratifiziert noch ist dieses in der Russischen Föderation in Kraft getreten. Darüber hinaus richten sich die von dem Kläger in Bezug genommenen – im Übrigen nur Grundsatzregelungen beinhaltenden – Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 Buchstabe a) (Aufenthaltsrecht im Nachfolgestaat bei Staatennachfolge) und des Art 18 Abs. 2 (Entscheidung über die Verleihung oder Beibehaltung der Staatsangehörigkeit im Fall der Staatennachfolge) des Übereinkommens an die Nachfolgestaaten bzw. betreffen deren Entscheidungen im Fall der Staatennachfolge. Die Klärung der Frage, ob aufgrund des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist, beschränkt sich demgegenüber auf die Klärung der mit dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit verknüpften gesetzlichen Folge durch die zuständigen Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland und beinhaltet darüber hinaus auch keine Entscheidung über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit; die Entscheidung über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit trotz des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist dem Verfahren nach § 25 Abs. 2 RuStAG bzw. StAG über die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung vorbehalten. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist hier jedoch nicht beantragt worden. Das weitere vom Kläger angeführte Übereinkommen vom 26. Februar 1999 zwischen den Republiken Weißrussland, Kasachstan, Kirgisistan und der Russischen Föderation über die Vereinfachung von Staatsbürgerschaftsfragen betrifft – ungeachtet der Frage, ob bereits eine Ratifizierung seitens der Vertragsschließenden erfolgt ist – lediglich die multilateralen Beziehungen der vertragsschließenden Staaten untereinander. Hieraus lassen sich für das von der genannten Vereinbarung nicht betroffene bilaterale Verhältnis zwischen der Russischen Föderation und der Republik Moldau oder für die Handhabung des Staatsbürgerschaftsgesetzes außerhalb derartiger Übereinkommen keine Erkenntnisse gewinnen. Nach der Überzeugung des Senats hat der Kläger am 7. Mai 1998 die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation auf seinen Antrag bzw. seine Erklärung hin im sog. Registrierungsverfahren nach Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes erworben. Dies ergibt sich hinreichend eindeutig aus den nachfolgenden Indizien, nämlich dem vom russischen Konsulat in der Republik Moldau am 17. März 1999 ausgestellten Reisepass der Russischen Föderation mit der Nummer "00 Nr. 0000000", dem hierauf angebrachten handschriftlichen, handschriftlich unterzeichneten, mit dem Siegel des russischen Konsulats in der Republik Moldau und mit dem Datum 7. Mai 1998 versehenen Vermerk "Art 18 § g Nr. 548", der am 28. April 1998 auf entsprechende "Anmeldung" erstellten "Registerkarte für Russische Staatsbürger, die ständigen Wohnsitz im Ausland haben", dem auf dieser Registerkarte aufgebrachten handschriftlichen Vermerk "Artikel 18 § "g" Nr. 548" ebenfalls mit dem Datum 7. Mai 1998 und der dem Kläger unter dem 28. Juli 1999 als Staatsbürger der Russischen Föderation von der zuständigen Behörde der Republik Moldau erteilten Aufenthaltserlaubnis. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Kläger die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation besitzt. Dies wird durch den ihm vom russischen Konsulat in der Republik Moldau unter dem 17. März 1999 erteilten Reisepass der Russischen Föderation eindeutig dokumentiert. Gemäß Art. 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes ist neben dem Personalausweis auch der Pass ein Dokument, das die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation bestätigt. Dieser gesetzlich statuierten Nachweisfunktion trägt die Bescheinigung des Leiters der Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation in der Republik Moldau vom 23. Mai 2002 Rechnung, in der es heißt (zweiter Absatz): "Als einziges Dokument, das Ihre russische Staatsangehörigkeit bescheinigt, gilt der Reisepass des Staatsbürgers der Russischen Föderation, der an Sie am 17.03.1999 ausgestellt wurde." Dass der Kläger Staatsbürger der Russischen Föderation ist, hat auch die Republik Moldau anerkannt, die ihn, obwohl er seit 1969 in der moldauischen SSR lebte und seit 1991 in dem völkerrechtlich zur Republik Moldau gehörenden Gebiet Transnistrien seinen Wohnsitz hat, nicht etwa als ihren Staatsbürger mit unbegrenztem Aufenthaltsrecht angesehen, sondern ihm als Staatsbürger der Russischen Föderation auf der Grundlage des ihm unter den 17. März 1999 ausgestellten Reisepasses lediglich eine in ihrem Ablaufdatum (17. März 2004) mit dem Ablaufdatum des Reisepasses korrespondierende Aufenthaltserlaubnis erteilt hat. Schließlich bestätigt auch die im russischen Konsulat in der Republik Moldau über den Kläger erstellte und dort geführte "Registerkarte für Russische Staatsbürger, die ständigen Wohnsitz im Ausland haben", dass der Kläger Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist. Nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe e) des Staatsbürgerschaftsgesetzes führen u.a. die diplomatischen und Konsularvertretungen "das Register von Bürgern der Russischen Föderation (Hervorhebung durch den Senat), die außerhalb der Grenzen der Russischen Föderation leben". Dies traf auf den Kläger zu, der 1998 in der völkerrechtlich nicht anerkannten Transnistrischen Moldauischen Republik östlich des Dnjestr lebte, die völkerrechtlich zur Republik Moldau gehörte. Die Registerkarte dokumentiert keineswegs nur ein "anhängiges Verfahren", sondern wird, wie die zitierte Vorschrift und die nähere Bennennung der Karte belegen, für Staatsbürger der Russischen Föderation angelegt. Deutlich wird dies auch dadurch, dass das Formular unter Nr. 13 und Nr. 14 davon ausgeht, dass ein Pass bereits ausgestellt worden ist. Allein der Umstand, dass der Kläger nur einen Teil dieser Registerkarte in Kopie vorgelegt hat (die Abschnitte Nr. 5 bis Nr. 12 fehlen) und nicht in jedem Abschnitt Eintragungen vorgenommen worden sind, lässt den Charakter dieser Karte als Bestandteil des nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe e) des Staatsbürgerschaftsgesetzes von den Konsularvertretungen zu führenden Registers von Bürgern der Russischen Föderation, die außerhalb der Grenzen der Russischen Föderation leben, nicht entfallen. Aus welchem Grund hier "nicht einmal das richtige Formular verwandt" worden sein soll, wie der Kläger behauptet, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Eine Fortgeltung der ursprünglichen sowjetischen Staatsangehörigkeit des Klägers nunmehr als Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation kann nicht festgestellt werden. Soweit der Kläger die Rechtsauffassung vertritt, die Mutter des Klägers sei 1931 in Russland geboren worden und habe damit – neben der sowjetischen - auch die russische Staatsangehörigkeit gehabt, wird schon verkannt, dass nach dem Zusammenbruch des Russischen Reichs (Märzrevolution 1917) auf seinem Boden zahlreiche mehr oder weniger selbständige Staatsgebilde entstanden. Der größte Teil von ihnen ging nach der Oktoberrevolution 1917 in der Rußländischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik (RSFSR) auf. Diese schloss sich am 30. Dezember 1922 mit drei weiteren Sozialistischen Sowjetrepubliken (Beloruß, Ukraine, Transkaukasische SFSR) zu dem Bundesstaat "Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken" (UdSSR) zusammen. Vgl. Geilke, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, UdSSR, Stand: 31. Dezember 1989, S. 3. Einen Staat "Russland" im Rechtssinn gab es somit im Zeitpunkt der Geburt der Mutter des Klägers im Jahr 1931 nicht mehr, folglich konnte sie auch nicht eine "russische Staatsangehörigkeit" erwerben. Vielmehr wurde mit der Bildung der UdSSR für die Staatsbürger der Unionsrepubliken eine einheitliche Unionsstaatsbürgerschaft begründet. Jeder Bürger einer Unionsrepublik besaß danach die Staatsbürgerschaft der UdSSR. Zugleich besaß jeder Staatsbürger der UdSSR grundsätzlich die Staatsbürgerschaft derjenigen Unionsrepublik, in deren Gebiet er sich ständig aufhielt. vgl. etwa Art. 7 der Verfassung der UdSSR vom 31. Januar 1924, abgedruckt in: Geilke, Das Staatsangehörigkeitsrecht der Sowjetunion, in: Sammlung geltender Staatsangehörigkeitsgesetze, herausgegeben von der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg 1964, S. 45 f.; Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 sowie Nr. 2 Satz 1 der Staatsbürgerschaftsordnung der UdSSR vom 13. Juni 1930 bzw. der Staatsbürgerschaftsordnung der UdSSR vom 22. April 1931, abgedruckt in: Geilke, a.a.O., S. 310 – 316; Art. 1 des Gesetzes vom 10. August 1938 über die Staatsbürgerschaft der UdSSR, abgedruckt in: Geilke, a.a.O., S. 319 f. Unabhängig von den Regelungen der eigenen Staatsangehörigkeit der jeweiligen Teilrepublik und deren Auswirkung auf den Erwerb der Unionsbürgerschaft, vgl. etwa Hecker, Russische Föderation: Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz, StAZ 2003, 245 ff. (245); ders. in: Bermann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Russische Föderation, Stand: 30. April 2000, S. 7 f., konnte der Kläger von seiner in der Stadt Saratow geborenen Mutter daher allenfalls die Unionsbürgerschaft und die Staatsangehörigkeit der zu diesem Zeitpunkt als Staat existierenden Teilrepublik RSFSR – jedoch nicht, wie der Kläger meint, die Staatsangehörigkeit von "Russland" und schon gar nicht die Staatsangehörigkeit der zu diesem Zeitpunkt nicht existierenden Russischen Föderation – erwerben. Die weiteren Rechtsausführungen des Klägers, seine Mutter habe ihre russische (Hervorhebung durch den Senat) Staatsangehörigkeit durch den Umzug nach Kasachstan nicht verloren, diese Staatsangehörigkeit habe der Kläger durch Geburt im Jahr 1961 erworben und durch seinen Umzug in die MoldSSR nicht verloren, gehen danach schon im Ansatz an den staatsrechtlichen und staatsangehörigkeitsrechtlichen Gegebenheiten vorbei. Ob die Mutter des Klägers nach ihrem Umzug im Jahr 1956 in die - bereits am 5. Dezember 1936 zur Unionsrepublik erhobene - Kasachische SSR eine ggf. erlangte Staatsangehörigkeit der RSFSR beibehalten hat und diese ihrem in der Kasachischen SSR im Jahr 1961 geborenen Sohn, dem Kläger, neben der Staatsangehörigkeit der UdSSR vermitteln konnte, worauf sich der Hinweis des Klägers auf das Zitat von Hecker, "Die Staatsangehörigkeit in den Republiken (Hervorhebung durch den Senat) vor der Gründung, während des Bestehens und nach dem Zerfall der Sowjetunion", StAZ 1997, S. 163, rechte Spalte - "War bei Geburt des Kindes ein Elternteil Bürger einer Republik, so erwarb das Kind diese (Hervorhebung durch den Senat) Staatsangehörigkeit, wenn auch nur ein Elternteil bei seiner Geburt in der UdSSR lebte. Lebten aber beide im Ausland, so bestimmte sich die Staatsangehörigkeit des Kindes durch Vereinbarung der Eltern" - bezieht, kann dahinstehen. Denn die Staatsangehörigkeit in den Unionsrepubliken (hier: der RSFSR) war nur eine Wohnsitzzugehörigkeit und hatte keine internationale, sondern nur eine innerstaatliche Bedeutung. Vgl. Hecker, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Russische Föderation, Stand: 30. April 2000, S. 8. Dass der Kläger Bürger der ehemaligen UdSSR war und die sowjetische Staatsangehörigkeit besaß, ist unstreitig und ergibt sich auch ohne weiteres aus dem Umstand, dass er Inhaber eines im Jahr 1978 ausgestellten sowjetischen Inlandspasses mit der Nummer "IV-БM Nr. 693307" war. Die hiermit dokumentierte Staatsangehörigkeit der UdSSR ist jedoch nicht kraft Gesetzes in eine Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation umgewandelt worden. Vielmehr ist die sowjetische Staatsangehörigkeit des Klägers mit der Auflösung der Sowjetunion am 26. Dezember 1991 erloschen. Vgl. etwa Levits, Das Staatsangehörigkeitsrecht Rußlands, StAZ 1992, 171 ff.; Prof. Dr. Seifert, Institut für osteuropäisches Recht an der Universität Kiel, Rechtsgutachten von September 1993 im Verfahren 14 A 130/93 – VG Schleswig –, S. 4 (Nr. 3); ders., Rechtsgutachten von Juli 1993 in den Verfahren AN 20 K 92.37193, AN 20 K 92.37194 AN 20 K 92.37195 – VG Ansbach –, S. 4 ("zu 3."). Die Frage, wen die früheren Sowjetrepubliken, die nach dieser staatsangehörigkeitsrechtlichen Zäsur nun als völkerrechts-unmittelbare Staaten Rechtsnachfolger der untergegangenen Sowjetunion wurden, als ihre Staatsangehörigen ansehen, richtet sich ausschließlich nach den Staatsangehörigkeitsgesetzen dieser Staaten. Vgl. etwa Levits, Das Staatsangehörigkeitsrecht Rußlands, a.a.O., S. 171; Prof. Dr. Seifert, Institut für osteuropäisches Recht an der Universität Kiel, Rechtsgutachten von September 1993 im Verfahren 14 A 130/93 – VG Schleswig –, a.a.O.; ders., Rechtsgutachten von Juli 1993 in den Verfahren AN 20 K 92.37193, AN 20 K 92.37194 AN 20 K 92.37195 – VG Ansbach –, a.a.O. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger Staatsangehöriger der Russischen Föderation kraft Gesetzes geworden ist, sind daher ausschließlich die Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes, nicht aber die zeitlich vor diesem Gesetz geltenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen der UdSSR oder der zugehörigen Teilrepubliken. Ein Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation durch den Kläger kraft Gesetzes gemäß dem danach allein maßgebenden Staatsbürgerschaftsgesetz kommt nicht in Betracht. Eine gesetzliche Umwandlung und Aufwertung einer ggf. bestehenden und bis dahin nur innerstaatlich wirkenden Staatsbürgerschaft der ehemaligen Teilrepublik RSFSR in eine im Außenverhältnis geltende Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation ist nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz nicht vorgesehen. Wer nach dem Zerfall der UdSSR Staatsangehöriger der Rechtsnachfolgerin Russische Föderation sein soll, ist grundlegend in Art. 13 des Staatsbürgerschaftsgesetzes geregelt. Die Anerkennung nach Art. 13 des Staatsbürgerschaftsgesetzes ist als gesetzlicher Erwerbstatbestand zu werten. Danach "bedarf die Anerkennung des Besitzes der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation weder irgendwelcher Handlungen seitens der Bürger noch irgendeiner Entscheidung durch Staatsorgane. Mit der Anerkennung der ehemaligen Staatsangehörigen der UdSSR als Staatsangehörige der Russischen Föderation nach Art. 13 des Gesetzes gelten sie als solche, die die russische Staatsangehörigkeit vom Zeitpunkt des ursprünglichen Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Union an besessen haben." Vgl. RussVerfG, Urteil vom 16. Mai 1996 – Nr. 12-P-, a.a.O. Im vorliegenden Fall scheidet eine Anerkennung des Klägers als Staatsangehöriger der Russischen Föderation nach Art. 13 des Staatsbürgerschaftsgesetzes aus. Der Kläger hat die - eindeutigen - Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 13 des Staatsbürgerschaftsgesetzes zu keinem Zeitpunkt erfüllt. Nach Art. 13 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes werden alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsangehörigkeitsgesetzes (6. Februar 1992) ständig auf dem Territorium der Russischen Föderation lebenden Staatsbürger der ehemaligen UdSSR als Bürger der Russischen Föderation anerkannt, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Tag ihren Wunsch geäußert haben, nicht Staatsbürger der Russischen Föderation zu werden. Nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes gelten am 30. Dezember 1922 und später geborene Personen, die die Staatsbürgerschaft der ehemaligen UdSSR verloren haben, als Staatsbürger der Russischen Föderation kraft Geburt, wenn sie auf dem Territorium der Russischen Föderation geboren worden sind (1. Alternative) oder ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Staatsbürger der UdSSR war und ständig auf dem Territorium der Russischen Föderation gelebt hat (2. Alternative – Einfügungen durch den Senat). Gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes ist unter Territorium der Russischen Föderation in diesem Fall das Territorium der Russischen Föderation nach dem Stand am Tag der Geburt zu verstehen. Eine Anerkennung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation kraft Gesetzes setzt danach in allen Fällen einen räumlichen Bezug zum Territorium der Russischen Föderation voraus (ius soli). Dieser zentrale räumliche Bezug wird durch den ständigen Wohnsitz oder die Geburt auf dem genannten Territorium vermittelt. Entweder ist es der ständige Wohnsitz oder die Geburt des Anzuerkennenden auf dem Territorium der Russischen Föderation oder es ist der ständige Wohnsitz eines Elternteils des Anzuerkennenden im Zeitpunkt von dessen Geburt auf diesem Territorium. Fehlt es an einem derartigen räumlichen Bezug (des Anzuerkennenden oder eines Elternteils im Zeitpunkt der Geburt des Anzuerkennenden) kommt eine Anerkennung als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kraft Gesetzes nicht in Betracht. Die Maßgeblichkeit des räumlichen Bezugs für die gesetzliche Anerkennung als Staatsangehöriger der russischen Föderation nach Art. 13 des Staatsbürgerschaftsgesetzes wurde in der Rechtsanwendungspraxis der Russischen Föderation streng beachtet. So reichte schon für die Anerkennung nach Art. 13 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes ein bloßer tatsächlicher ständiger Aufenthalt am Stichtag 6. Februar 1992 nicht aus. Hinzukommen musste, dass der Aufenthalt legal war. Zur Legalisierung bedurfte es bis zu deren Abschaffung durch Gesetz vom 25. Juni 1993 einer Zuzugsgenehmigung, der "Propiska", danach der Anmeldung bzw. der Registrierung am Wohnsitz, d.h. des melderechtlichen Vollzugs der Wohnsitznahme. Vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. Dezember 2005 – 1 LB 202/01 -, Juris, unter Bezugnahme auf Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. August 2000 (Az.: 514-516.80/34248) an das VG Leipzig, Auskunft vom 15. Juni 2000 (Az.: 514-516.80/36160) an das VG Neustadt an der Weinstraße, sowie auf den Rat der EU (Dänische Delegation) an CIREA vom 1. September 2000, S. 49; VG Schleswig, Urteil vom 13. Juni 2007 – 4 A 34/07 -, Juris. Im vorliegenden Fall fehlt es vollständig an dem erforderlichen räumlichen Bezug des Klägers bzw. seiner Mutter zum Territorium der Russischen Föderation. Von Art. 13 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes wurde der Kläger offensichtlich nicht erfasst. Er ist zwar, wie oben dargelegt, als Bürger der ehemaligen UdSSR i.S.d. vorgenannten Regelung anzusehen, jedoch lebte er im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsbürgerschaftsgesetzes am 6. Februar 1992 nicht, wie dies Art. 13 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes erfordert, auf dem Territorium der Russischen Föderation. Der in der Kasachischen SSR geborene Kläger ist vielmehr mit seinen Eltern im Jahr 1969 aus der Kasachischen SSR in die MoldSSR (H1. ) umgezogen und ist in der MoldSSR und später in der aus der MoldSSR hervorgegangenen, seit 1991 unabhängigen Republik Moldau unverändert wohnhaft (gewesen). Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht von einer gesetzlichen Anerkennung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes ausgegangen werden. Der Kläger erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 Satz 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes offensichtlich weder nach der ersten noch nach der zweiten Alternative des Satzes 1. Er ist 1961 nicht, wie nach der ersten Alternative erforderlich, auf dem Territorium der damaligen RSFSR, sondern in der damaligen Kasachischen SSR und damit nicht auf dem Territorium der Russischen Föderation geboren worden. Dafür, dass die Mutter des Klägers, von der er seine russische Staatsangehörigkeit ableitet, vor der Geburt des Klägers ihren ständigen Wohnsitz in der RSFSR genommen und im Zeitpunkt seiner Geburt (30. April 1961) ständig auf dem Territorium der Russischen Föderation i.S.d. Art. 13 Abs. 2 Satz 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes gelebt hat, wie dies die zweite Alternative des Art. 13 Abs. 2 Satz 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes für eine Anerkennung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation kraft Gesetzes voraussetzt, ist weder etwas vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Anerkennung nach Art. 13 des Staatsbürgerschaftsgesetzes und der erforderliche räumliche Bezug zum Territorium der Russischen Föderation sind durch das bereits zitierte Urteil des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation (RussVerfG) vom 16. Mai 1996 – Nr. 12-P -, a.a.O., nicht modifiziert worden. Ausweislich der Nr. 1 des Tenors der Entscheidung (a.a.O., S. 412, rechte Spalte) hat das Gericht nicht den Anwendungsbereich von Art. 13 des Staatsbürgerschaftsgesetzes geändert, sondern es hat Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes – lediglich – insoweit für unvereinbar mit der Verfassung der Russischen Föderation erklärt, "soweit er die Regel des Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im Registrationsverfahren auf die Personen erstreckt, die auf dem Territorium geboren wurden, das zum Zeitpunkt ihrer Geburt zur Russischen Föderation gehörte; Staatsangehörige der ehemaligen UdSSR waren; nicht erklärt haben, aus der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation freiwillig ausscheiden zu wollen; zu einem früheren Zeitpunkt zwar außerhalb der Grenzen der Russischen Föderation, jedoch innerhalb der Grenzen der ehemaligen UdSSR ihren ständigen Wohnsitz genommen haben; nicht Staatsbürger anderer Staaten (die dem Bestand der ehemaligen UdSSR angehörten) sind; und anschließend zur Begründung eines ständigen Aufenthalts in das Territorium der Russischen Föderation zurückgekommen sind. Art. 18 lit. d des Gesetzes der Russischen Föderation .... widerspricht in dem angegebenen Teil der Verfassung der Russischen Föderation, denn die Unbestimmtheit des Inhaltes dieser Norm und ihr Verständnis in der Rechtsanwendung schließen die Erstreckung des Verfahrens des Erwerbes der russischen Staatsangehörigkeit im Registrationsverfahren auf die Personen, die kraft Art. 13 Abs. 2 des vorliegenden Gesetzes die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation kraft Geburt besessen haben, nicht aus." Der Entscheidung lag der Fall eines im Jahr 1950 auf dem Territorium der RSFSR geborenen Mannes zugrunde, der bis 1979 in der Stadt D. im Moskauer Gebiet lebte, 1979 nach Litauen übersiedelte und sich am 8. Dezember 1992 und damit nach dem gemäß Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes maßgebenden gesetzlichen Stichtag (6. Februar 1992) wieder in der Stadt D. niederließ. Die gesetzliche Stichtagsregelung in Verbindung mit dem zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Ort des ständigen Aufenthaltes führte dazu, dass nach der damaligen Rechtsanwendungspraxis in Fällen, in denen Betroffene, die allein wegen ihrer Geburt auf dem Territorium der Russischen Föderation nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes als Staatsbürger der Russischen Föderation gesetzlich anerkannt waren, gleichwohl wegen ihrer Rückkehr auf das Territorium der Russischen Föderation nach dem Stichtag auf eine konstitutive Verleihung der Staatsangehörigkeit im Wege des antragsabhängigen Registrationsverfahrens nach Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes verwiesen wurden, was faktisch einer Entziehung des durch die Geburt erworbenen Status gleichkam. Die darin liegende, gegen Art. 6 Abs. 3, 19 Abs. 1 und 2, 21. Abs. 1 und 55 Abs. 2 der Verfassung der Russischen Föderation verstoßende Diskriminierung von Personen, die gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes in Anknüpfung an ihre Geburt auf dem Territorium der Russischen Föderation als deren Staatsangehörige anerkannt waren, hat das Verfassungsgericht der Russischen Föderation in der oben dargelegten Weise durch die Erklärung des Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes für teilweise verfassungswidrig beseitigt, wobei es die Verfassungswidrigkeit lediglich zugunsten derjenigen Personen hat gelten lassen, die u.a. "auf dem Territorium geboren wurden, das zum Zeitpunkt der Geburt zur Russischen Föderation gehörte, und die anschließend zur Begründung eines ständigen Aufenthalts in das Territorium der Russischen Föderation zurückgekommen sind". Zugunsten dieser Personengruppe kommt allenfalls eine benachrichtigende Registrierung in Betracht. Vgl. zur lediglich benachrichtigenden Registrierung: RussVerfG, Urteil vom 16. Mai 1996 – Nr. 12-P-, a.a.O., S. 412, rechte Spalte. Die Rechtsausführungen des Klägers in seiner Revisionsbeschwerde - " ... hat das RussVerfG, über diesen Fall hinaus, festgestellt, alle Sowjetbürger, die durch Geburt – auch – die russische Unionsbürgerschaft hatten, diese mit Inkrafttreten des 1. RussStAG nicht wieder verlieren, auch wenn sie dort nicht wohnen" - sind offenkundig haltlos. Das Verfassungsgericht hat mit keinem Wort über die Aufrechterhaltung der Unionsbürgerschaft , d.h. der Staatsbürgerschaft der UdSSR, geschweige denn über die Fortgeltung der Staatsbürgerschaft der RSFSR entschieden. Die insoweit fehlerhaft in Bezug genommene Passage des Urteils lautet wörtlich: "Dagegen gelten gemäß Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes die Personen, die am 30. Dezember 1922 und später geboren sind und die die Staatsangehörigkeit der ehemaligen UdSSR verloren haben, als solche, die die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation kraft Geburt besessen haben, wenn sie auf dem Territorium der Russischen Föderation geboren wurden. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass diese Personen bereits im Moment der Geburt die russische Staatsangehörigkeit besessen haben und aufgrund des Art. 6 Abs. 3 der Verfassung der Russischen Föderation nicht als Personen gelten können, die diese verloren haben, es sei denn, sie haben auf diese durch ihre eigene freie Willensäußerung verzichtet. Folglich bedeutet der Ausdruck "gelten als solche, die die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation besessen haben", der in Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes der Russischen Föderation ... in bezug auf die in diesem genannten Personen gebraucht wird, dass diese Personen nicht nur in der Vergangenheit, also bis zum Verlust der Staatsangehörigkeit der UdSSR als "die, die die russische Staatsangehörigkeit durch Geburt besessen haben" gelten, sondern auch danach die russische Staatsangehörigkeit beibehalten werden, bis diese aufgrund ihrer eigenen Willensäußerung aufgehoben wird. Allein aufgrund der Tatsache, dass sie am Tag des Inkrafttretens des genannten Gesetzes außerhalb der Grenzen der Russischen Föderation gelebt haben, verlieren sie die russische Staatsangehörigkeit nicht, da in Art. 4 des Gesetzes festgelegt ist, dass ein Aufenthalt eines Staatsbürgers der Russischen Föderation außerhalb ihrer Grenzen nicht zum Verlust der russischen Staatsangehörigkeit führt." Daraus ist ohne weiteres ersichtlich, dass Gegenstand der Entscheidung ausschließlich die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation gewesen ist, die nach der Rechtsprechungspraxis des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation – unter der Voraussetzung der Geburt auf dem Territorium der Russischen Föderation – kraft Gesetzes rückwirkend an die Stelle der verlorenen Staatsangehörigkeit der UdSSR getreten und durch einen Auslandsaufenthalt nicht untergegangen ist. Wenn man danach mit dem Verfassungsgericht der Russischen Föderation einen Fortbestand der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation bei denjenigen Personen annimmt, die – wie der Kläger – auch nach dem Inkrafttreten des Staatsbürgerschaftsgesetzes weiterhin außerhalb der Russischen Föderation wohnhaft geblieben sind, setzt dies jedenfalls den durch Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes begründeten Status und hierfür die Geburt auf dem Territorium der Russischen Föderation voraus, auf die das Verfassungsgericht der Russischen Föderation in der genannten Entscheidung maßgebend abgestellt hat und die, wie oben dargelegt, hier unstreitig nicht gegeben ist. Dass die Mutter des Klägers nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes aufgrund ihrer Geburt auf dem Territorium der Russischen Föderation mit dem Inkrafttreten des Staatsbürgerschaftsgesetzes als Staatsangehörige der Russischen Föderation kraft Gesetzes anerkannt ist, kann als wahr unterstellt werden. An diesen frühestens am 6. Februar 1992 mit dem Inkrafttreten des Staatsbürgerschaftsgesetzes erworbenen – und nach der Rechtsprechungspraxis des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation auf den Zeitpunkt der Geburt der Mutter im Jahr 1931 rückwirkenden - Status seiner Mutter kann der Kläger indes keine ihm günstigen Rechtsfolgen knüpfen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass er aufgrund der Rückwirkung so zu behandeln ist, als hätte er durch seine Geburt im Jahr 1961 anstelle der Staatsangehörigkeit der UdSSR nunmehr die Staatsangehörigkeit der Russischen Förderation erworben. Denn Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes fordert für die gesetzliche Anerkennung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation in den Fällen, in denen bei der Geburt der räumliche Bezug zum Territorium der Russischen Föderation gefehlt hat, weil der Anzuerkennende – wie der Kläger – nicht auf dem Territorium der Russischen Föderation geboren worden ist, jedenfalls einen räumlichen Bezug eines Elternteils zum Territorium der Russischen Föderation im Zeitpunkt der Geburt. Wie bereits oben dargelegt, ist auch dieser räumliche Bezug im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Angesichts der entscheidenden Funktion des räumlichen Bezuges und der diesem Umstand Rechnung tragenden strengen Rechtsanwendungspraxis, die durch in das Verfahren eingeführte Auskünfte und Rechtsprechung belegt ist, sowie in Ermangelung konkreter tatsächlicher und rechtlicher Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Rechtsanwendungspraxis auch nur im Ansatz aufzeigen und damit dafür sprechen könnten, dass der Kläger gleichwohl unter die Regelung des Art 13 des Staatsbürgerschaftsgesetzes fällt, ist der auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 9. Juli 2007 unter Nr. 2f) gestellte und mit Schriftsatz vom 14. März 2008 wiederholte Beweisantrag mit dem Ziel der Feststellung, dass der Kläger die – seiner Auffassung nach – von seiner Mutter erworbene russische Staatsangehörigkeit mit dem Inkrafttreten des Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 28. November 1991 beibehalten habe, ebenso als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag abzulehnen wie die auf Seite 7 des genannten Schriftsatzes unter Nr. 3c) angeregte Einholung einer bestätigenden Auskunft "bei der Kommission". Abgesehen davon ist dieser Beweisantrag nicht auf die Feststellung einer Tatsache, sondern auf das Ergebnis einer rechtlichen Wertung gerichtet, die allein dem Gericht obliegt. Mit Blick auf die Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 13 des Staatsbürgerschaftsgesetzes kann dahinstehen, ob die Mutter des Klägers, wie dieser behauptet, die russische / sowjetische Staatsangehörigkeit über ihre Eltern erworben hat. Die insoweit auf S. 7 des Schriftsatzes vom 9. Juli 2007 beantragte und mit Schriftsatz vom 14. März 2008 wiederholte Beweiserhebung durch Vernehmung der Mutter des Klägers als Zeugin ist daher schon aus diesem Grund nicht geboten. Abgesehen davon zielt auch dieser Beweisantrag nicht auf die Feststellung einer Tatsache, sondern in unzulässiger Weise auf das Ergebnis einer rechtlichen Wertung ab. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein Erwerb der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation kraft Gesetzes auch nicht aus Art. 19 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes. Gemäß Art. 19 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes können geschäftsfähige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation besitzen, unabhängig von Herkunft, sozialer Lage, Rassen– oder nationaler Zugehörigkeit, Geschlecht, Bildung, Sprache, Verhältnis zur Religion, politischer oder sonstiger Ansichten die Aufnahme in die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation beantragen (Hervorhebung durch den Senat). Auch die hier geregelte Aufnahme in die Staatsangehörigkeit setzt ausdrücklich einen gesonderten Antrag voraus, was einen Erwerb der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation kraft Gesetzes ausschließt. Zwar sind in Art. 19 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes für bestimmte Fallgruppen Erleichterungen vorgesehen, diese beziehen sich jedoch nur auf die in Art. 19 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes normierten Anforderungen (insbesondere der gewöhnlich zu erfüllende Aufenthalt auf dem Territorium der Russischen Föderation für eine Dauer von insgesamt fünf Jahren oder von ununterbrochenen drei Jahren unmittelbar vor der Antragstellung) und lassen das in Art. 19 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes statuierte Antragserfordernis unberührt. In Ermangelung eines gesetzlichen Erwerbstatbestandes muss daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation auf eine Erklärung oder auf einen Antrag hin erworben hat. Auf welcher Rechtsgrundlage der Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation konkret erfolgt ist, ergibt sich aus der Ausstellung des Reisepasses durch das russische Konsulat in der Republik Moldau sowie den beiden o.g. Vermerken. Gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes wird "den Personen, die die Staatsbürgerschaft im festgelegten Verfahren erworben haben", durch die diplomatischen oder Konsularvertretungen der Russischen Föderation der Pass eines Staatsbürgers der Russischen Föderation ausgestellt. Die hier erfolgte Ausstellung des Reisepasses der Russischen Föderation durch das russische Konsulat in der Republik Moldau belegt damit indiziell nicht nur, dass der Kläger die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation erworben hat (vgl. insoweit schon Art. 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes), sondern dass dieser Erwerb in einem der durch das Staatsbürgerschaftsgesetz festgelegten Verfahren erfolgt ist. Ein im Staatsbürgerschaftsgesetz festgelegtes Verfahren zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation ist das sog. Registrierungsverfahren nach Art. 12 Abs. 1 Buchstabe c) i.V.m. Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes. Der mit dem offiziellen Siegel des russischen Konsulats in der Republik Moldau versehene Vermerk "Art 18 § g Nr. 548" in dem für den Kläger ausgestellten Reisepass der Russischen Föderation und der mit dem Vermerk im Reisepass korrespondierende, im wesentlichen gleichlautende Vermerk "Artikel 18 § "g" Nr. 548" auf der für den Kläger angelegten "Registerkarte für Russische Staatsbürger, die ständigen Wohnsitz im Ausland haben" beziehen sich ersichtlich auf Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes. Das zusammen mit den Vermerken über den Erwerbstatbestand jeweils aufgebrachte Datum – 07.05.1998 – kennzeichnet ersichtlich den Zeitpunkt des Erwerbs der Staatsangehörigkeit. Ein hiervon abweichender zeitlicher Bezug ist nicht ersichtlich. Die Datierung kann sich insbesondere nicht auf die Eintragung des Vermerks in den Reisepass beziehen, da der Reisepass erst im März 1999 und damit deutlich später ausgestellt worden ist. Auf die näheren Umstände, wie in dem vom Kläger selbst unterschriebenen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises vom 10. September 1999 unter Nr. 14 zur Frage "Ausländische Staatsangehörigkeit früher oder jetzt? Welche?" die Angabe "russisch" und zur Frage "Zeitraum? Erwerbsgrund?" die Angabe "07.05.98" zustande gekommen sind, kommt es insoweit nicht an; mangels Entscheidungserheblichkeit ist der auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 9. Juli 2007 beantragten und mit Schriftsatz vom 14. März 2008 wiederholten Beweiserhebung zu den Umständen der Ausfüllung dieses Antrags durch Anhörung des Klägers nicht zu entsprechen. Aufgrund des danach hinreichend eindeutig dokumentierten Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation, des ebenfalls hinreichend eindeutig dokumentierten, erklärungsabhängigen Erwerbstatbestandes des Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes und in Ermangelung von gesetzlichen Erwerbstatbeständen, die die Annahme eines Erklärungs- oder Antragserwerbs ausschließen, steht auch ohne einen direkten Nachweis der abgegebenen Erklärung zur Gewissheit des Senats fest, dass der Kläger die für diesen Erwerb erforderliche Erklärung tatsächlich abgegeben hat. Damit ist ein Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im Wege des vereinfachten, jedoch erklärungs- und damit i.S.d. § 25 Abs. 1 RuStAG antragsabhängigen Registrierungsverfahrens hinreichend deutlich dokumentiert. Dafür, dass die Verwaltungspraxis der russischen Behörden von den gesetzlichen Vorgaben in dem hier maßgeblichen Zeitraum abgewichen ist, und diese Behörden den Betroffenen die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im Registrierungsverfahren regelmäßig auch ohne eine diesbezügliche Erwerbserklärung verliehen haben, sind konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 5. Juni 2003 – 13 S 1181/01 – und den in diesem Verfahren ergangenen Beweisbeschluss vom 21. März 2002 führt nicht weiter. Der vom VGH Baden-Württemberg zu entscheidende Fall und die Beweisthemen betrafen Fragen des Erwerbs bzw. Wiedererwerbs der Staatsbürgerschaft der UdSSR im Jahr 1985/1986 auf der Grundlage der Art. 15 und 19 des Gesetzes über die Bürgerschaft der UdSSR vom 1. Dezember 1978, abgedruckt bei Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, UdSSR, Stand: 31. Dezember 1989, S. 14 ff., und die diesbezügliche Verwaltungspraxis. Hieraus allein lassen sich indes konkrete Erkenntnisse in Bezug auf eine im Jahr 1998 übliche und von den gesetzlichen Regelungen abweichende verwaltungspraktische Handhabung des Antragserfordernisses nach Art. 18 Buchstabe d) des im vorliegenden Fall einschlägigen – und schon im Hinblick auf das dem Zerfall der UdSSR geschuldete besondere Registrierungsverfahren als auch in Bezug auf das Erfordernis der Aushändigung eines Dokuments über den Staatsangehörigkeitserwerb abweichenden - Staatsbürgerschaftsgesetzes der Russischen Föderation nicht gewinnen. Der Kläger erfüllte auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes. Hiernach erwarben im Registrierungsverfahren u.a. Bürger der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation, wenn sie auf den Gebieten der Staaten wohnten, welche zum Bestand der UdSSR gehört haben, und bis zum 31. Dezember 2000 ihren Wunsch erklärten, die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation zu erwerben. Der Kläger war, wie oben dargelegt, Bürger der ehemaligen UdSSR. Als Bürger der ehemaligen UdSSR lebte er 1998 – wie ebenfalls oben dargelegt – auf dem Gebiet der Republik Moldau, die (als MoldSSR) zum Bestand der UdSSR gehört hatte. Die gegen die Wirksamkeit des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes vorgebrachten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Soweit der Kläger geltend macht, er habe sich im April 1998 lediglich einen russischen Auslandspass besorgen wollen, um damit ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland zu bekommen und seinen schwerkranken Vater zu besuchen, stellt dies die Abgabe der Erklärung nach § 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes nicht in Frage. Schon der zeitliche Unterschied zwischen dem Erwerb der Staatsangehörigkeit einerseits (7. Mai 1998) und der Ausstellung des Reisepasses andererseits (März 1999) spricht gegen ein ausschließlich auf die Ausstellung eines Reisepasses ausgerichtetes Verfahren, auch wenn der Wunsch des Klägers, einen Reisepass der Russischen Föderation zu erlangen, der alleinige äußere Anlass gewesen sein sollte. Danach kann davon ausgegangen werden, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation tatsächlich der Ausstellung des Reisepasses vorausgegangen ist, wie dies der Kläger geltend macht. Eine diesbezügliche Beweiserhebung, wie sie der Kläger auf Seite 2 des Schreibens vom 9. Juli 2007 unter Nr. 2d) beantragt und mit Schriftsatz vom 14. März 2008 wiederholt hat, braucht daher nicht mehr zu erfolgen. Selbst wenn der Kläger – wie er behauptet – nur seinen Wunsch, einen Reisepass der Russischen Föderation zu erlangen, artikuliert haben sollte, war im Außenverhältnis gegenüber der Konsularvertretung die Erklärung nach § 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes mitumfasst, denn der Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation war – unstreitig – Voraussetzung für die Erlangung des Reisepasses dieses Staates. Soweit vertreten wird, nur eine Willenserklärung, mit der der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit unmittelbar bezweckt werde, genüge den Anforderungen des § 25 Abs. 1 RuStAG, nicht aber eine Willenserklärung, die eine Handlung zum Gegenstand hat, mit der der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit automatisch verbunden sei, vgl. Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Loseblattausgabe, Stand: Dezember 2006, Bd. 1, § 25 Rn. 32, folgt der Senat dem jedenfalls für Fallgestaltungen nicht, in denen der unmittelbare Zusammenhang zwischen der begehrten Handlung – hier der Ausstellung eines Reisepasses durch einen Staat, der nicht der Staat der bisherigen Staatsangehörigkeit des Antragsstellers ist – und dem hierfür erforderlichen Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit evident ist. Denn in diesem Fall muss sich dem Antragsteller aufdrängen, dass er sein Primärziel – hier die Ausstellung eines Reisepasses der Russischen Föderation – nur über den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit erreichen kann. Bleibt er gleichwohl bei seinem primären Begehren, ohne im Hinblick auf den hierfür erforderlichen Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit eine abweichende Absicht deutlich zu machen, muss im Außenverhältnis davon ausgegangen werden, dass er zur Erreichung seines Primärziels auch den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit in seinen Willen und in seine Willenserklärung mit einbezieht. In diesem Fall besteht kein Grund, ihn anders zu behandeln als einen Antragsteller, der im Außenverhältnis ausdrücklich eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Erklärung abgibt. Im vorliegenden Fall ist der Zusammenhang zwischen der begehrten Ausstellung des Reisepasses der Russischen Föderation und dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation - auch aus Laiensicht - evident. Hierauf hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird ergänzend Bezug genommen. Dieser Zusammenhang wird auch von dem Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt. Sollte der Kläger bei der Abgabe seiner Erklärung tatsächlich gemeint haben, diese beziehe sich nur auf die Ausstellung des Reisepasses, änderte das nichts an dem objektiven, auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit gerichteten Erklärungsgehalt. Es läge lediglich ein Irrtum über den Inhalt der abgegebenen Erklärung vor; dass ein derartiger Willensmangel über eine möglicherweise bestehende – im Rahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG jedoch unbeachtliche – Anfechtbarkeit hinaus zur Nichtigkeit der Verleihung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation führt, ist weder den Regelungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes zu entnehmen noch ist dies im Übrigen substantiiert geltend gemacht. Dementsprechend kann unterstellt werden, dass der Kläger – wie er behauptet – bei der russischen Botschaft in D1. / Republik Moldau "lediglich" einen Reisepass beantragt hat, so dass eine Beweiserhebung hierzu gemäß dem auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 9. Juli 2007 gestellten und mit Schriftsatz vom 14. März 2008 wiederholten Beweisantrag auf Parteivernehmung des Klägers nicht geboten ist. Der Umstand, dass die für den Erklärungserwerb erforderliche schriftliche Erwerbserklärung des Klägers mit einer Beglaubigung der Unterschrift des Klägers durch das russische Konsulat in der Republik Moldau (vgl. Art. 38 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes) dem Gericht nicht vorliegt, ist nicht geeignet, den durch den Reisepass nachgewiesenen Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation und die für einen Erwerb durch Erklärung gemäß Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes sprechenden Indizien zu entkräften. Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass der direkte Nachweis eines tatsächlichen Umstandes – hier die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Klägers – offen bleiben kann. Im Übrigen kommt es im Rahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG lediglich auf die – hier anzunehmende – materiell-rechtliche Antragstellung i. S. einer freiwilligen Willensbetätigung an, die in positiver Weise auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet sowie geeignet und ursächlich für den Erwerb ist, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2002 – 19 A 4586/01 –, m. w. N., nicht aber auf die Einhaltung etwaiger Formvorschriften. Abgesehen davon legt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes für Eingaben und Anträge in Staatsbürgerschaftssachen lediglich die Schriftform und nicht die notarielle Beurkundung der Unterschrift fest. Soweit es in Art. 38 Abs. 1 Satz 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes wörtlich heißt, "Die Unterschrift unter diesem Dokument ist notariell zu beglaubigen", bezieht sich die Formulierung "unter diesem Dokument" angesichts der verwendeten Singularform erkennbar nur auf die im vorhergehenden Satz, nämlich in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes – ebenfalls im Singular – geregelte "Zustimmung interessierter Personen zum Erwerb, Verlust, zur Beibehaltung oder Änderung der Staatsbürgerschaft". Dieses Auslegungsergebnis wird durch Art. 38 Abs. 2 Satz 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes bestätigt. Denn nach dieser Regelung wird der Antrag eines an der eigenhändigen Beifügung seiner Unterschrift gehinderten Antragstellers "auf seine Bitte von einer anderen Person unterzeichnet, worüber ein notarieller Vermerk anzufertigen ist"; einer notariellen Beglaubigung bedarf es also sogar in dieser Sonderkonstellation nicht. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf Art. 32 Abs. 3 des – bei der Antragstellung des Klägers noch nicht existenten – Föderalen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation vom 31. Mai 2002 verweist, abgedruckt bei Hecker, Russische Föderation: Das Neue Staatsangehörigkeitsgesetz, StAZ 2003, 245 ff. (248 ff.), ist aus § 32 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes ohne weiteres ersichtlich, dass eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers nur dann gefordert wird ("In einem solchen Fall"), wenn der Antragsteller i.S.d. Art. 32 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes den Antrag – abweichend von Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes – den Antrag nicht persönlich einreichen kann und der Antrag und die erforderlichen Unterlagen durch einen Dritten oder per Post zur Prüfung eingesandt werden. Soweit der Kläger geltend macht, der Erwerb der Staatsangehörigkeit setze eine förmliche Feststellung nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes voraus und erst die Aushändigung dieser Feststellung nach Art. 42 des Staatsbürgerschaftsgesetzes begründe den Erwerb der Staatsangehörigkeit, trifft dies nicht zu. Die den Konsularvertretungen nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes eröffnete Befugnis, die Zugehörigkeit von Personen, die außerhalb der Grenzen der Russischen Föderation leben, zur Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation festzustellen, betrifft ersichtlich nur die Klärung, ob ggf. die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation im Einzelfall besteht, nicht aber die darüber hinausgehende Befugnis, diesen Status im Wege der Verleihung der Staatsangehörigkeit erstmals zu begründen; für die Verleihung der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation im Wege des vereinfachten Registrierungsverfahrens an im Ausland lebende Personen ist vielmehr Art. 36 Abs. 1 Buchstabe f) des Staatsbürgerschaftsgesetzes maßgebend, wonach die diplomatischen und Konsularvertretungen der Russischen Föderation "auf Antrag" interessierter Personen, die ständig außerhalb der Grenzen der Russischen Föderation leben, die Registrierung von Erwerb oder Verlust der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen vornehmen. Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation durch Bürger der ehemaligen UdSSR ist nach Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes unter den dort festgelegten Voraussetzungen das vereinfachte Registrierungsverfahren gesetzlich vorgesehen. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation ist auch nicht von der Aushändigung eines entsprechenden Dokuments an den Einbürgerungserwerber abhängig. Nach Art. 42 des Staatsbürgerschaftsgesetzes gilt die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation mit dem Tage der Entscheidung des bevollmächtigten Organs bzw. der Bekanntmachung des präsidentiellen Erlasses der Russischen Föderation als erworben oder erloschen. Nach dieser Fiktion kommt es für die Wirksamkeit des Erwerbs der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation allein auf den Tag der Entscheidung des bevollmächtigten Organs oder auf den Tag der Bekanntmachung des präsidentiellen Erlasses, nicht aber auf die Aushändigung eines Dokuments an den Einbürgerungsbewerber an. Vgl. RussVerfG, Urteil vom 16. Mai 1996 – Nr. 12-P-, a.a.O., S. 412, linke Spalte: "Erst vom Zeitpunkt dieser Entscheidung (des befugten Staatsorgans – Hervorhebung und Ergänzung durch den Senat) gilt eine Person gemäß Art. 42 des Gesetzes der Russischen Föderation als im Besitz der russischen Staatsangehörigkeit ... ." Soweit der Kläger sich im Schriftsatz vom 9. Juli 2007 auf einen abweichenden Wortlaut des Art. 42 des Staatsbürgerschaftsgesetzes beruft, wonach die Staatsbürgerschaft der RSFSR mit dem Tag der Aushändigung des entsprechenden Dokuments durch das zuständige Organ als erworben oder erloschen gilt, wird übersehen, dass es sich hierbei um die Ursprungsfassung des Art. 42 des Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 28. November 1991 handelt, abgedruckt bei Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Russische Föderation, Stand: 31. Dezember 1993, S. 11, die durch die nachfolgenden, hier einschlägigen Novellen vom 17. Juni 1993 und vom 6. Februar 1995 überholt ist. Entgegen der Auffassung des Klägers war das russische Konsulat in der Republik Moldau für die Verleihung der Staatsangehörigkeit im Wege des vereinfachten Registrierungsverfahrens auch zuständig. Wie bereits dargelegt, nehmen die Konsularvertretungen der Russischen Föderation gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchstabe f) des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Russischen Föderation "auf Antrag" interessierter Personen, die ständig außerhalb der Grenzen der Russischen Föderation leben, die Registrierung u.a. des Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen vor. Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation durch Bürger der ehemaligen UdSSR ist nach Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes unter den dort festgelegten Voraussetzungen das vereinfachte Registrierungsverfahren vorgesehen. Diese Aufgabenzuweisung entspricht der Aufgabenverteilung im Übrigen zwischen den Staatsorganen, die nach Art. 32 des Staatsbürgerschaftsgesetzes Staatsbürgerschaftssachen wahrnehmen: Für die Registrierung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft von interessierten Personen, die auf dem Territorium der Russischen Föderation leben, ist gemäß Art. 35 Abs. 1 Buchstabe e) das Ministerium für innere Angelegenheiten der Russischen Föderation zuständig. Der Präsident der Russischen Föderation fasst nach Art. 33 Abs. 1 Buchstabe a) des Staatsbürgerschaftsgesetzes nur Beschlüsse über die Aufnahme von ausländischen Bürgern, Bürgern der ehemaligen UdSSR sowie von Staatenlosen, auf die Art. 13 und 18 dieses Gesetzes nicht (Hervorhebung durch den Senat) angewandt werden, also nicht in den Fällen des Staatsangehörigkeitserwerbs kraft Gesetzes und auch nicht in den Fällen, in denen der Erwerb der Staatsangehörigkeit im vereinfachten Registrierungsverfahren erfolgt. Dementsprechend ermöglicht Art. 46 des Staatsbürgerschaftsgesetzes die Anfechtung der Entscheidung "des zuständigen Organs (Hervorhebung durch den Senat) über die Verweigerung der Registrierung des Erwerbs oder Verlusts der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation...". Wäre der Präsident der Russischen Föderation für Entscheidungen im Registrierungsverfahren ausschließlich zuständig, wäre dieser – wie auch an sonstigen Stellen, in denen er allein zuständig ist – und nicht das "zuständige Organ" in der Norm genannt. Vgl. auch RussVerfG, Urteil vom 16. Mai 1996 – Nr. 12-P-, a.a.O., S. 412, linke Spalte: "Der Erwerb der Staatsangehörigkeit gemäß dem ... Registrierungsverfahren bedarf der Stellung eines entsprechenden Antrags, ..., über den das befugte Staatsorgan (Hervorhebung durch den Senat) zu entscheiden hat"; gäbe es – anders als oben ausgeführt – keine Mehrheit befugter Staatsorgane, sondern wäre der Präsident der Russischen Föderation alleine zuständig, wäre er auch als entscheidungsbefugtes Organ benannt worden. Der Hinweis des Klägers auf Art. 34 des Staatsbürgerschaftsgesetzes und die darin geregelten Kompetenzen der "Kommission für Staatsbürgerschaftssachen beim Präsidenten der Russischen Föderation" geht an der Rechtslage vorbei. Abgesehen davon, dass dieser Kommission in Staatsbürgerschaftssachen ohnehin keinerlei Entscheidungskompetenz zukommt, reicht ihre Prüfungskompetenz in diesen Angelegenheiten aufgrund ihrer rechtlichen Angliederung an den Präsidenten der Russischen Föderation ("beim Präsidenten der Russischen Föderation") auch nicht weiter als dessen Zuständigkeit; diese erfasst, wie oben dargelegt, nicht die Registrierung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im Registrierungsverfahren bei Personen, die ständig außerhalb der Grenzen der Russischen Föderation leben. Die in Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a) und Buchstabe c) des Staatsbürgerschaftsgesetzes geregelten Verpflichtungen u.a. der Konsularvertretungen, wonach diese Anträge und Eingaben in Staatsbürgerschaftssachen der Russischen Föderation von Personen entgegennehmen (Buchstabe a)) und Anträge in Staatsbürgerschaftssachen zusammen mit den entsprechenden Dokumenten an die Kommission für Staatsbürgerschaftssachen beim Präsidenten der Russischen Föderation leiten (Buchstabe c)), berühren nicht die sich für die Konsularvertretungen aus Art. 36 Abs. 1 Buchstabe f) des Staatsbürgerschaftsgesetzes im Rahmen des besonderen Registrierungsverfahrens bei der Registrierung von Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft der russischen Föderation ergebende Entscheidungsbefugnis. Die sich bereits aus dem Gesetz ergebende Entscheidungskompetenz der Konsularvertretungen im Registrierungsverfahren und die hieraus folgende Befugnis zur abschließenden Sachbearbeitung ohne Weiterleitung der Erklärungen an die Kommission für Staatsbürgerschaftssachen beim Präsidenten der Russischen Föderation wird durch die "Verordnung über das Behandlungsverfahren für Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation", bestätigt durch den Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 10. April 1992, Nr. 386, in der Fassung des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 27. Dezember 1993, Nr. 2299 ausdrücklich hervorgehoben. Nach Nr. I.5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung werden "Erklärungen über Änderung der Staatsangehörigkeit auf dem Registrationswege und die diesen beigefügten Dokumente ... auf dem Territorium der Russischen Föderation durch das Innenministerium der Russischen Föderation, Innenministerien der Teilrepubliken der Russischen Föderation, Verwaltungen (Hauptverwaltungen) des Innern der Regionen, der Gebiete, der Städte föderaler Bedeutung, des autonomen Gebietes, der autonomen Bezirke, und außerhalb der Russischen Föderation durch Konsulareinrichtungen behandelt". Anders als nach Nr. I.6 Abs. 2 der Verordnung, wonach Anträge der außerhalb der Russischen Föderation wohnhaften Personen zusammen mit den notwendigen Dokumenten und den Stellungnahmen der Konsulareinrichtungen an das Außenministerium der Russischen Föderation weitergeleitet werden, welches diese zusammen mit seiner Stellungnahme dem Föderalen Abwehrdienst vorlegt, dieser wiederum eine Stellungnahme trifft und alle Unterlagen an die Kommission weiterleitet, ist in dem in Nr. I.5 der Verordnung gesondert geregelten Registrierungsverfahren ein derartiges Stufenverfahren nicht vorgesehen, sondern die Behandlung der Anträge (allein) den Konsulareinrichtungen überantwortet. Die Verordnung beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Konzentration der Sachbehandlung bei den Konsulareinrichtungen. Gemäß Nr. I.5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung sind diese Organe darüber hinaus – anders als in den sonstigen, von Nr. I.6 der Verordnung erfassten Verfahren – ausdrücklich " der Entscheidungen zu den Erklärungen befugt " (Hervorhebung durch den Senat). Diese nach der Art des Verfahrens differenzierende Kompetenzzuordnung ist im Übrigen auch im Föderalen Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation vom 31. Mai 2002 beibehalten worden. Zwar ist danach das vereinfachte Registrierungsverfahren entfallen. In Art. 14 ist jedoch ein vereinfachtes Verfahren für die Verleihung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation vorgesehen. Nach Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b) des Gesetzes gilt dies für Personen, die im Besitz der Staatsangehörigkeit der UdSSR gewesen sind, in Staaten, die zur UdSSR gehörten, lebten und leben, nicht die Staatsangehörigkeit dieser Staaten erhalten haben und im Ergebnis dessen Staatenlose bleiben. Zuständig für die Entscheidungen über die Verleihung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im vereinfachten Verfahren ist auch hier nicht der Präsident der Russischen Föderation, sondern die Entscheidungen ergehen nach Art. 35 Abs. 3 des Gesetzes durch die föderale Exekutivbehörde für Innere Angelegenheiten und deren territoriale Behörden, die föderale Exekutivbehörde für Auswärtige Angelegenheiten sowie die diplomatischen Vertretungen und Konsulareinrichtungen der Russischen Föderation außerhalb der Russischen Föderation. Unabhängig davon ist nichts dafür ersichtlich, dass etwaige Form-, Verfahrens- oder Zuständigkeitsfehler im vorliegenden Fall beachtlich sein könnten. Die Einhaltung von Form- und Verfahrensvorschriften des ausländischen Staatsangehörigkeitsrechts ist nach § 25 RuStAG/StAG nur insoweit von Bedeutung, als sie Auswirkung auf die Wirksamkeit des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit hat. Vgl. auch GK-StAR, Loseblattausgabe Stand: März 2008, § 25 Rn. 29: "Unerheblich ist, in welcher Form die ausländische Staatsangehörigkeit erworben wird. Allein entscheidend ist, dass dem Staatsangehörigkeitserwerb ein selbstverantwortlicher und freier Willensentschluss zugrundeliegt." Dafür, dass die geltend gemachten Verstöße hier nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes zwingend zur Unwirksamkeit des Staatsangehörigkeitserwerbs geführt haben, ist weder ein substantiierter Vortrag erfolgt noch ist insoweit etwas ersichtlich. Abgesehen davon hat der Leiter der Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation in der Republik Moldau ausweislich seiner Bescheinigung vom 23. Mai 2002 – stellvertretend für die Russische Föderation – den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation durch den Kläger nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr das Bestehen der Staatsangehörigkeit dadurch bekräftigt, dass er auf deren Nachweis durch den Reisepass des Klägers verweist. Wenn aber der Staat der neuen Staatsangehörigkeit deren Erwerb selbst als wirksam erachtet, kann den vom Kläger geltend gemachten Form-, Verfahrens- und Zuständigkeitsmängeln – unterstellt sie wären entgegen der Auffassung des Senats gegeben – kein beachtliches Gewicht beigemessen werden. Dass nach dem genannten Schreiben den Konsularbehörden aufgrund einer Anweisung verboten ist, Bescheinigungen über den Erwerb der Staatsangehörigkeit auszustellen, stellt weder die Verleihung und Bekräftigung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation noch den Aussagewert des in eigener Zuständigkeit im Reisepass vermerkten Erwerbsgrundes in Frage; das Verbot der Ausstellung von Bescheinigungen zur Staatsangehörigkeit trägt lediglich der – ohne weiteres aus den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes ableitbaren – exklusiven Nachweisfunktion Rechnung, die dem Personalausweis und dem Reisepass in Bezug auf die Innehabung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation nach Art. 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes zukommt. Entgegen der Auffassung des Klägers kann diesem Schreiben nicht einmal ansatzweise entnommen werden, dass für Personen, die, wie der Kläger, in der völkerrechtlich nicht anerkannten Transnistrischen Moldauischen Republik östlich des Dnjestr leben, die damit völkerrechtlich noch Bestandteil der Republik Moldau ist, das Staatsbürgerschaftsgesetz der Russischen Föderation nicht oder auch nur eingeschränkt (etwa ohne Art. 18 des Gesetzes) Geltung beansprucht, die Registrierung nur der bloßen Erfassung i.S.d. oben genannten Urteils des RussVerfG gedient hat und die russische Staatsangehörigkeit des Klägers von Geburt an bestätigt. Der diesbezüglich auf Seite 2 des Schreibens vom 9. Juli unter Nr. 2e) gestellte und mit Schriftsatz vom 14. März 2008 wiederholte Beweisantrag ist nicht auf eine Tatsache, sondern auf die Auslegung des o.g. Schreibens und damit auf die rechtliche Wertung bezogen, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist, so dass insoweit aus prozessualen Gründen eine Beweiserhebung nicht in Betracht kommt. Kommt es danach letztlich auf die vom Kläger geltend gemachten Form-, Verfahrens- und Zuständigkeitsmängel nicht an, ist auch eine Beweiserhebung gemäß den auf Seite 2 des Schreibens vom 9. Juli 2007 unter Nr. 2a) bis Nr. 2c) gestellten und mit Schriftsatz vom 14. März 2008 wiederholten Beweisanträgen nicht geboten. Schließlich ist entgegen den spekulativen und pauschalen Ausführungen des Klägers nichts dafür ersichtlich, dass die im Wege des vereinfachten Registrierungsverfahrens von Bürgern außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation erworbene Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im Hinblick auf die Effektivität, die Sicherheit und die Dauerhaftigkeit des erworbenen Status nicht mit der deutschen Staatsangehörigkeit vergleichbar ist. Vgl. zu diesen Kriterien: BVerwG, Urteil vom 28. September 1993 – 1 C 25.92 -, BVerwGE 94, 185 ff. Eine Differenzierung der statusrechtlichen Gewährleistungen nach der Art des Erwerbs sieht das Staatsbürgerschaftsgesetz der Russischen Föderation nicht vor. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung der Russischen Föderation vom 12. Dezember 1993, abgedruckt bei Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Russische Föderation, Stand: 30. April 2000, S. 14, ist die Staatsangehörigkeit einheitlich, gleich und unabhängig von den Gründen ihres Erwerbs. Nach Art 6 Abs. 2 der Verfassung hat jeder Bürger der Russischen Föderation auf deren Territorium alle Rechte und Freiheiten sowie die gleichen Pflichten, die durch die Verfassung vorgesehen sind. Gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verfassung darf einem Bürger der Russischen Föderation seine Staatsbürgerschaft oder das Recht, diese zu wechseln, nicht entzogen werden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation nach Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes dazu führt, dass der Erwerber grundsätzlich von Wahlen in der Russischen Föderation ausgeschlossen ist. Nach Art. 32 Abs. 2 der Verfassung der Russischen Föderation haben die Bürger das Recht, die Organe der Staatsgewalt und die Organe der örtlichen Selbstverwaltung zu wählen, in sie gewählt zu werden sowie am Referendum teilzunehmen; eine Unterscheidung nach der Art des Staatsangehörigkeitserwerbs ist darin nicht vorgesehen. Soweit Beschränkungen aufgrund von Auslandsaufenthalten bestehen, sind solche auch dem Bundeswahlgesetz grundsätzlich nicht fremd (vgl. etwa § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BWG). Der seinem Erklärungsgehalt nach unmittelbar auf den Erwerb der – ausländischen – Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation gerichtete Erwerbserklärung des Klägers ist auch insoweit als Antrag i.S.d. § 25 Abs. 1 RuStAG zu werten als hierfür ein freier Willensentschluss gefordert wird; für eine die Freiheit der Willensentschließung ausnahmsweise ausschließende Fallgestaltung ist nichts ersichtlich. Wie der Kläger vorgetragen hat, hatte er "ab September 1997" vor, seinen Vater in Deutschland zu besuchen, der nach Angabe des Klägers schwerkrank gewesen sein soll. Dieses nicht einmal im Ansatz konkretisierte Vorbringen gibt schon mangels substantiierter Angaben zu der Erkrankung keine Veranlassung, näher in Betracht zu ziehen, dass die nach Angaben des Klägers von ihm im April 1998 aufgenommenen Bemühungen um Ausstellung eines russischen Auslandspasses auf eine Zwangslage zurückzuführen waren. Gleichwohl kann ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei dem Kläger zu 1. nach § 25 Abs. 1 Satz 1 RuStAG nicht festgestellt werden. Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 RuStAG erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt, nicht den Fall, dass der Betroffene im Zeitpunkt des Antragserwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit keine Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gehabt hat und hiervon nach den gesamten Umständen des Falles auch keine Kenntnis hätte haben müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 – 5 C 28.07 –, NJW 2008, 2729. Danach tritt ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei einem auf eigenem Antrag beruhenden Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ein, wenn der Antragserwerber spätestens im Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit positive Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit hat. Hat er keine positive Kenntnis, wirkt sich seine Unkenntnis nur dann zu seinen Lasten aus, wenn er nach den gesamten Umständen des Falles die Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nicht nur hätte haben können, sondern hätte haben müssen , sich also für den Antragserwerber der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geradezu aufdrängen musste. Diese gesteigerte, über eine lediglich i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB fahrlässige Unkenntnis hinausgehende Anforderung kennzeichnet regelmäßig die grobe Fahrlässigkeit, bei der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt wird und dabei einfachste, ganz naheliegende Überlegungen unterlassen werden. Vgl. zur groben Fahrlässigkeit etwa BVerwG, Urteil vom 12. August 2008 – 2 A 8.07 –, m.w.N., Juris; Ziekow, VwVfG, 2006, § 48 Rn. 33 m.w.N. Danach wird eine Tatsachengrundlage gefordert, aus der nicht nur die Möglichkeit des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit folgt, sondern aus der sich dieser Besitz dem Antragserwerber ohne weiteres unmittelbar aufdrängt. Diese Anforderung wird auch dadurch belegt, dass der Senat in seinem durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 – 5 C 28.07 –, a.a.O., aufgehobenen Beschluss vom 8. Juni 2007 – 12 A 2053/05 –, Juris, in Bezug auf die damalige Klägerin zu 1. wegen ihrer Kenntnis des Schicksals ihrer Großeltern väterlicherseits während des Zweiten Weltkriegs (1943 Einreise aus Weißrussland nach Deutschland/Litzmannstadt, Einbürgerung (Deutsche Papiere/Dokumente), Weiterreise nach Österreich, Geburt des Vaters am 7. Juni 1944 in Österreich, Repatriierung in die Sowjetunion) hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit bejaht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 – 12 A 2053/05 –, a.a.O., S. 21 des Beschlussabdrucks: "Weder die Klägerin zu 1. noch ihr Vater haben in Abrede gestellt, dass ihr das Schicksal ihrer Großeltern väterlicherseits während des Zweiten Weltkriegs (1943 Einreise aus Weißrussland nach Deutschland/Litzmannstadt, Einbürgerung (Deutsche Papiere / Dokumente), Weiterreise nach Österreich, Geburt des Vaters am 7. Juni 1944 in Österreich, Repatriierung in die Sowjetunion) unbekannt geblieben ist; eine derartige Behauptung wäre angesichts der familiären Verbundenheit auch nicht ohne weiteres nachzuvollziehen. Der Vater der Klägerin zu 1. hat in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2006 denn auch lediglich behauptet, dass der Klägerin zu 1. nicht bewusst gewesen sei, dass mit der Einbürgerung der Großeltern zugleich der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verbunden gewesen sei. Die danach bekannten und im Aufnahmeantrag der Klägerin zu 1. vom 10. August 1996 auch aufgeführten Umstände lieferten genügend konkrete Anhaltspunkte für eine bestehende deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn gleichwohl eine weitergehende Aufklärung unterblieben ist, deren Ergebnis in den Kreis der Überlegungen bei der Erklärung zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im April 1995 hätte einbezogen werden können, ist dies keine zwingend über eine erweiternde Auslegung des § 25 Abs. 1 RuStAG aufzufangende Konfliktsituation." Demgegenüber hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht in seinem o.g. Urteil für die Alternative des "hätte bekannt sein müssens" hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit gerade nicht ausreichen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 – 5 C 28.07 –, a.a.O., S. 11, 2. Abs. des Urteilsabdrucks: "... Mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wäre es nicht vereinbar, § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG (§ 25 Abs. 1 RuStAG) auch auf einen Fall wie den der Klägerin zu 1 anzuwenden, der - nach den bisher getroffenen und für das vorliegende Verfahren bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - der (unterstellte) Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nicht bekannt und bewusst gewesen ist und der ihnen nach den gesamten Umständen des vorliegenden Falles auch nicht bekannt sein musste. ... .... Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1 ihre - bis heute ungeklärte - deutsche Staatsangehörigkeit nach ihrem Vater damals gekannt hat oder nach den gesamten Umständen hätte kennen müssen, sind weder festgestellt noch erkennbar. ...", (S. 12, 1. Absatz des Urteilsabdrucks). Für die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Wertung der Unbeachtlichkeit von tatsächlichen Anhaltspunkten, die (lediglich) die Möglichkeit des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit begründen, war offenbar auch eine an derartige Anhaltspunkte ggf. anknüpfende – vom Senat ausdrücklich angesprochene –, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 – 12 A 2053/05 –, a.a.O., S. 18 des Beschluss-abdrucks, Nachforschungsobliegenheit, vgl. demgegenüber zur Beachtlichkeit der Nachforschungsobliegenheit im Falle konkreter Anhaltspunkte, die die Möglichkeit der deutschen Staatsangehörigkeit begründen, im Rahmen des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG: BVerwG, Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 – 5 C 18.06 –, NVwZ-RR 2007, 2003, – 5 C 14.06 – und – 5 C 16.06 –, beide in Juris, nicht gefordert; sie bleibt damit ebenso ohne jede rechtliche Relevanz wie eine vom Senat ebenfalls angesprochene hypothetische Willensbetätigung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 – 12 A 2053/05 -, a.a.O., S. 18 des Beschlussabdrucks: "- vgl. etwa BSG, Urteil vom 22. Mai 1985 – 12 RK 20/84 –, VersR 1985, 1065 f.: wenn nicht anzunehmen ist, dass auch bei Kenntnis der deutschen Staatsangehörigkeit die fremde erworben worden wäre; - denkbar wäre, von einem derartigen Willen auch bereits dann auszugehen, wenn er nicht auszuschließen ist, oder für einen derartigen Willen ein – festzulegender – Grad von Wahrscheinlichkeit spricht", die nach – selbständig tragender – Auffassung des Senats in seinem o.g. Beschluss die Annahme eines Staatsangehörigkeitsverlustes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 RuStAG/StAG ebenfalls gerechtfertigt hatte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 – 12 A 2053/05 –, a.a.O., S.20/21: "Selbst wenn man davon ausginge, dass im Rahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG positive Kenntnis vom Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich ist, wäre im vorliegenden Fall mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation seitens der Klägerin zu 1. der Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten. Es kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 1. im April 1995, hätte sie gewusst, dass sie deutsche Staatsangehörige ist, auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation verzichtet und die nach ihrem Vorbringen damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis zur – ungewissen, u.U. Jahre dauernden – Erlangung eines gesicherten Nachweises gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und einer – ggf. getrennt von ihrem Mann – erfolgenden Einreise hingenommen hätte." Der Einwand des Bundesverwaltungsgerichts, die Annahme liege "eher" fern, die – damalige – Klägerin zu 1. könne im Zeitpunkt der Beantragung der russischen Staatsangehörigkeit im Bewusstsein des etwaigen Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit gehandelt haben, weil ihr dann "nämlich zur Verbesserung ihrer Lebenssituation schon damals die Wohnsitznahme in Deutschland offen gestanden" hätte, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 – 5 C 28.07 -, a.a.O., S. 12 des Urteilsabdrucks, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Dass jemandem, der – wie die damalige Klägerin zu 1. – in der Kasachischen Volksrepublik geboren worden ist, in der Sowjetrepublik Tadschikistan gelebt hat und dann die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation erwerben wollte, die Wohnsitznahme in Deutschland offengestanden haben soll, weil er "im Bewusstsein des etwaigen Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit" gehandelt hat, lässt sich der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht entnehmen. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht damit lediglich hat ausdrücken wollen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit als solche einen Anspruch auf Wohnsitznahme verschafft hätte, bleibt damit die vom erkennenden Senat seinerzeit angesprochene Motivationslage für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation – nämlich der mit einem entsprechenden Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit verbundene und vor dem Hintergrund der geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht zu tragende Zeitaufwand – unberücksichtigt. Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Bezugspunktes der positiven Kenntnis oder des "Kennen müssens" nicht differenziert zwischen der Kenntnis von Tatsachen und der Rechtskenntnis, obwohl der Senat in seinem Beschluss vom 8. Juni 2007 – 12 A 2053/05 –, a.a.O., auf Seite 18 des Beschlussabdrucks auf einen diesbezüglichen Klärungsbedarf ausdrücklich hingewiesen hat. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 – 12 A 2053/05 –, a.a.O., S. 18 des Beschlussabdrucks. Maßgebend soll nach dem Bundesverwaltungsgericht die "Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit" sein, oder es soll ausreichen, dass dieser Besitz dem Betroffenen "hätte bekannt sein müssen". Sofern sich im Besitz des Betroffenen nicht gerade eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland befindet, in der dem Betroffenen in einer ihm verständlichen Sprache die deutsche Staatsangehörigkeit bescheinigt wird, und damit eine Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Inhalt der Urkunde angenommen werden kann, setzt das Wissen um die eigene deutsche Staatsangehörigkeit jedoch eine gewisse Rechtskenntnis voraus. Denn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist lediglich eine bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kraft deutschen Rechts eingetretene Rechtsfolge. Um zu der Erkenntnis zu gelangen, deutscher Staatsangehöriger (geworden) zu sein, bedarf es daher also auch der Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Staatsangehörigkeitserwerbs, der sich etwa aus der Sicht eines russischen oder ukrainischen Staatsbürgers nach ausländischem (deutschen) Recht vollzieht, und das Bewusstsein, dass bei Vorliegen der gesetzlich normierten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen die Rechtsfolge des Staatsangehörigkeitserwerbs eintritt. Hierbei wird man sicherlich nicht eine exakte Rechtskenntnis verlangen können, jedoch dürfte das für den Bereich der Fahrlässigkeit geltende Niveau der "Parallelwertung in der Laiensphäre", vgl. Ziekow, a.a.O., § 48 Rn. 32 f., nicht unterschritten werden. Da das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Nachforschungsobliegenheit angenommen hat, wirkt sich insoweit - anders als im Rahmen des Erklärungserwerbs nach dem zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG: BVerwG, Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 – 5 C 18.06 –, a.a.O., – 5 C 14.06 – und – 5 C 16.06 –, a.a.O. - jede Unkenntnis der (deutschen) Rechtslage zugunsten des Betroffenen aus. Bei der Bestimmung der Anforderungen an die Bewusstseinslage des Antragserwerbers ist zudem die besondere Situation zu berücksichtigen, in der sich Antragserwerber befinden, bei denen die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland auf der Einbürgerung eines Familienmitglieds in das Deutsche Reich im Zuge einer Evakuierung – wie hier aus der Ukraine - während des zweiten Weltkriegs beruht. Die Unsicherheiten, die sich insoweit aus der Nichtanerkennung derartiger Einbürgerungen durch die Sowjetunion, der nicht einschränkungslosen Fortgeltung derartiger Einbürgerungen (vgl. § 1 Abs. 1 Buchstabe f) StAngRegG), den typischerweise bestehenden Nachweisproblemen und der Maßgeblichkeit einer aus der Sicht des Antragserwerbers ausländischen Rechtsordnung (vgl. etwa § 1 Abs. 2 StAngRegG) resultieren, lassen die Annahme, dem Antragserwerber hätte sich das (Fort-)Bestehen und die Innehabung der deutschen Staatsangehörigkeit unmittelbar aufdrängen müssen, nach Auffassung des Senats – gerade auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hervorgehobene Bedeutung der Vorhersehbarkeit eines Verlusts und der erforderlichen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit – grundsätzlich nur dann gerechtfertigt erscheinen, wenn diese Unsicherheiten im Zeitpunkt des Antragserwerbs ausgeräumt waren und der Antragserwerber erwarten durfte, dass die Bundesrepublik Deutschland das (Fort-)Bestehen und die Innehabung der deutschen Staatsangehörigkeit ihm gegenüber anerkennt. Hierfür ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im vorliegenden Fall bezogen auf den 7. Mai 1998 nicht ausgegangen werden. Dabei kann unterstellt werden, dass der Kläger, dessen Behauptung, er habe Kenntnis von seiner eigenen deutschen Staatsangehörigkeit erst später durch eine Mitteilung des Deutschen Roten Kreuzes erlangt, nicht widerlegt werden kann, im Zeitpunkt 7. Mai 1998 Kenntnis von der am 14. Mai 1944 erfolgten Einbürgerung seines Vaters in das Deutsche Reich und auch Kenntnis vom Aufnahmeverfahren seines Vaters sowie von den Einbürgerungsverfahren seiner Schwestern hatte; den hierauf bezogenen Beweisanträgen der Beklagten brauchte daher nicht entsprochen zu werden. Aus der Tatsache der Einbürgerung seines Vaters in das Deutsche Reich und aus den Aufnahme- bzw. Einbürgerungsverfahren seines Vaters und seiner Schwestern ergaben sich für den Kläger sicherlich hinreichend deutliche Anhaltspunkte für die Einleitung eines Verfahrens auf Feststellung der eigenen deutschen Staatsangehörigkeit oder auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dass die Bundesrepublik Deutschland darüber hinaus aber auf dieser Tatsachengrundlage ihm gegenüber bereits das Bestehen seiner eigenen deutschen Staatsangehörigkeit anerkannte, konnte und musste sich dem Kläger angesichts des auf seinen Vater und seine Schwestern beschränkten Erklärungsgehalts der in deren Aufnahme-/Bescheinigungsverfahren bzw. Einbürgerungsverfahren ergangenen verwaltungsrechtlichen Entscheidungen auch – oder gerade – bei Anlegung des Maßstabs eines lediglich laienhaften Verständnisses dieser Umstände nicht aufdrängen. Denn wie das ebenfalls durch Antrag vom 10. September 1999 eingeleitete staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren seines am 00.00.1958 geborenen Bruders W. zeigt, in dem die Beklagte trotz der Verfahren des Vaters und der Schwestern, trotz der in diesen Verfahren bereits vorgelegten Urkunden, trotz der Vorlage der Einbürgerungsurkunde des Vaters des Klägers und der Geburtsurkunden im Verfahren des Bruders des Klägers und trotz der Intervention des Vaters des Klägers unter Hinweis auf die bereits erfolgten Einbürgerungen noch mit Ablehnungsbescheid vom 19. April 2004 und mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2004 die Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises u.a. mit der – der Begründung des im Verfahren des Klägers gefertigten Bescheidsentwurfs entsprechenden – Begründung verweigert hat, aufgrund fehlender Unterlagen könne nicht nachgewiesen werden, dass der Vater des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt des Bruders des Klägers besessen habe, und darüber hinaus im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln – 10 K 3312/04 – mit am 12. Oktober 2004 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags uneingeschränkt auf den Widerspruchsbescheid verwiesen hat, war die Frage der deutschen Staatsangehörigkeit für jedes Familienmitglied neu zu klären und ihre Beantwortung konnte je nach Klärungsstand völlig unterschiedlich ausfallen. Wenn aber selbst die Beklagte als Fachbehörde trotz der bereits erfolgten Einbürgerungen noch im Jahr 2004 den Nachweis des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit vom Vater des Klägers durch Geburt nicht als erbracht angesehen hat, kann dem Kläger nicht vorgehalten werden, ihm hätte sich eben dieser Erwerb und der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation am 7. Mai 1998 aufdrängen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen, weil sie die einzelfallunabhängige Fortentwicklung der mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 10. April 2008 – 5 C 28.07 –, NJW 2008, 2729, begonnenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den im Rahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG/StAG maßgebenden subjektiven Tatbestands-merkmalen (Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt oder hätte bekannt sein müssen) ermöglicht.