Beschluss
6 B 1140/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1219.6B1140.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Mit ihr verfolgt der Antragsteller den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter, soweit er auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur fiktiven Laufbahnnachzeichnung gerichtet ist. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag insoweit durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es hierfür bereits an einem Anordnungsgrund fehlt. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraus, dass die Regelung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Hier gelten darüber hinausgehend strengere Anforderungen, weil der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt. Deshalb ist ein Anordnungsgrund nur gegeben, wenn wirksamer Rechtsschutz durch ein Hauptsacheverfahren nicht erreichbar wäre und dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das ergibt sich aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt werden. Mit der pauschalen Behauptung, die Angelegenheit sei eilbedürftig, genügt die Beschwerde schon nicht den beschriebenen Anforderungen an den Anordnungsgrund. Unabhängig hiervon benennt der Antragsteller keinerlei Gründe für die vermeintliche Eilbedürftigkeit. Der nicht weiter substantiierte Einwand, er müsse sich nicht auf die Rechte in einem Stellenbesetzungsverfahren vertrösten lassen, zumal es sich bei der Verhinderung der Stellenbesetzung mit einem Mitbewerber und der begehrten Laufbahnnachzeichnung um verschiedene Streitgegen-stände handele, gibt nichts dafür her, dass dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen würden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus der genannten Vorschrift ergebenden Wertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 6 E 290/08 -. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).