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Beschluss

12 A 2151/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1222.12A2151.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Ist eine Entscheidung - wie hier - in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, muss nach ständiger Rechsprechung des Senats, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2007 - 12 A 1990/07 -, im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - IV B 92.73 -, Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 - 3 B 26.85 -, Buchholz 451.90, EWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Feb-ruar 1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310, § 153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 284 (nur Leitsatz); Beschluss vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -, Juris. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Zulassungsvorbringen führt nämlich nicht zu den als Zulassungsgrund allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf die - das Entscheidungsergebnis schon für sich genommen tragende - Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht im Erklärungswege erwerben können, weil sie mit der am 24. Januar 2005 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenen Erwerbserklärung zumindest die spätestens mit der Unterzeichnung des Formularantrages bereits unter dem 28. Juni 2004 angelaufene Nacherklärungsfrist von 6 Monaten gem. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 nicht eingehalten habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für den Beginn der Nacherklärungsfrist nämlich nicht die Beauftragung des Rechtsanwaltes am 23. Oktober 2004 maßgeblich. Die Nacherklärungsfrist beginnt vielmehr schon dann zu laufen, wenn ein potentiell Erklärungsberechtigter hinreichend Anlass hat und es ihm rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar ist, sich (etwa durch Einholung einer Auskunft bei der deutschen Auslandsvertretung oder einer sonst rechtskundigen Stelle) Kenntnis vom Erklärungsrecht zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 2003, - 5 C 14.06 - und - 5 C 16.06 -, jeweils Juris. Maßgeblich ist daher, dass die Klägerin spätestens durch die für den 28. Juni 2004 dokumentierte Unterzeichnung des Formularantrages, in dem sie als Erwerbsgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit die Abstammung von einer deutschen Mutter angibt, zu erkennen gegeben hat, dass Anlass gegeben war, sich um die Geltendmachung und rechtliche Absicherung des angenommenen Rechtsstatus zu kümmern. Dass dies der Klägerin nicht schon ab dem 28. Juni 2004 objektiv möglich und zumutbar war, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Wenn innerhalb der Nacherklärungsfrist von 6 Monaten - wie hier - Verzögerungen bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes und dessen Konsultierung eintreten, fällt dies in den Risikobereich des potentiell Erklärungsberechtigten und führt nicht zu einer Fristverlängerung. Der Beginn der Frist wird nicht dadurch bestimmt, dass der Betreffende rechtlichen Rat zu den Erfolgsaussichten seines Antrages und Gewissheit über die deutsche Staatsangehörigkeit des Angehörigen, von dem er seine deutsche Staatsangehörigkeit ableitet, erlangt. Auch unter Berücksichtigung der Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes erst am 23. Oktober 2004 und eines dementsprechenden Beratungsgespräches ist zudem weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass ein Antrag nicht rechtzeitig zum Ablauf der Nacherklärungsfrist am 28. Dezember 2004 dem zuständigen Bundesverwaltungsamt zur Kenntnis hätte gegeben werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtkräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).