Beschluss
6 E 911/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0112.6E911.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 148,44 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 148,44 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 3 VwGO unzulässig. Sie richtet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht die auf die §§ 165 und 151 VwGO gestützte Erinnerung des Antragsgegners zu 2. gegen die Beschlüsse des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 3. und 11. April 2008 zurückgewiesen hat. Mit diesen Beschlüssen sind die von dem Antragsgegner zu 2. an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf insgesamt 148,44 Euro festgesetzt worden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt damit nicht 200,- Euro. Der sinngemäß erhobene Einwand des Antragsgegners zu 2., der Wert des Beschwerdegegenstandes sei einheitlich für die Verfahren 6 E 911-916/08 zu bestimmen, weil es sich bei den ihnen zugrunde liegenden sechs Eilverfahren bei dem Verwaltungsgericht Minden (4 L 689-692/07, 694/07 und 704/07) und nachfolgend bei dem beschließenden Senat (6 B 31-33/08, 56/08 und 58-59/08) gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG gehandelt habe, greift nicht durch. Die in den anderen Eilverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Der Beschwerdewert richtet sich grundsätzlich allein nach dem mit dem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss. Eine Ausnahme kommt allenfalls in Betracht, wenn eine einheitlich zu treffende Entscheidung willkürlich in mehrere Beschlüsse aufgeteilt wird. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Mai 2000 - 9 S 652/00 -. Eine derartige Ausnahme ist hier nicht gegeben. Entgegen der Annahme des Antragsgegners zu 2. hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht eine einheitliche Kostenfestsetzung in mehrere Kostenfestsetzungsbeschlüsse "aufgespalten" und dadurch effektiven Rechtsschutz vereitelt. Vielmehr war der Erlass gesonderter Kostenfestsetzungsbeschlüsse für jedes einzelne Eilverfahren rechtlich vorgegeben. Denn festzusetzende Kosten müssen jeweils dem Rechtsstreit zugeordnet werden, für den im jeweiligen Beschluss eine Kostengrundentscheidung ergangen ist. Vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Juli 2001 - 8 W 87 und 88/01 -, Rpfl. 2001, 617; OLG Hamm, Beschluss vom 11. August 1980 - 23 W 270/80 -, RPfl. 1980, 439. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.