Beschluss
1 B 1286/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0114.1B1286.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren zuletzt verfolgte (sinngemäße) Antrag, der Antragsgegnerin unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, den Antragsteller auf Grund der Umsetzungsverfügungen vom 4. Juni 2008 und 12. September 2008 am Beschäftigungsort C. im Aufgabenbereich des sog. Abmanagement von Produkten auf einem Personalposten der Wertigkeit A 12 – zuletzt als Seniorreferent Absatz- und Portfoliomanagement auf dem Personalposten MQM 422-11 – einzusetzen, ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht § 91 Abs. 1 VwGO entgegen. Dabei ist schon fraglich, ob hier überhaupt eine Antragsänderung (in Gestalt einer Antragserweiterung) im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen ist. Da die Verwaltungsgerichtsordnung den Begriff der Klage-/Antragsänderung nicht eigenständig definiert hat, ist in diesem Zusammenhang nach Maßgabe des § 173 Satz 1 VwGO ergänzend auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zurückzugreifen. Dies schließt § 264 ZPO ein, nach dessen Nr. 2 es nicht als eine Änderung der Klage (bzw. des Antrags) anzusehen ist, wenn der (Klage-)Antrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Hierunter wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren etwa auch die Fallgruppe gefasst, dass die Behörde den ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt ohne wesentliche Änderungen hinsichtlich des Inhalts sowie der rechtlichen und/oder tatsächlichen Voraussetzungen durch einen anderen (wiederholenden) Verwaltungsakt ersetzt und die Klage nunmehr gegen Letzteren gerichtet wird. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 91 Rn. 9; Wolff in: Posser/Wolff, VwGO, § 91 Rn. 17, jeweils m.w.N. Zwar handelt es sich bei beamtenrechtlichen Umsetzungen, um die vorliegend gestritten wird, nicht um Verwaltungsakte. Unbeschadet dessen ist aber auch hier nach den konkreten Fallumständen eine Situation betroffen, welche der vorgenannten wesentlich gleicht bzw. ihr zumindest nahe kommt. Denn es geht ausweislich der Regelung in § 3 Abs. 1 der von der Antragsgegnerin vorgelegten "Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber Deutsche Telekom und dem Gesamtbetriebsrat T-Home üben den Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111/112 BetrVG zur Integration des Zentrums Endgeräte (ZEG) in das Head Office T-Home (HO TH)" um die Weiterumsetzung eines Beamten, ohne dass hierdurch dessen dienstlicher Aufgabenbereich oder dessen Dienstort geändert werden sollen. Mit der betreffenden (erneuten) Umsetzung soll vielmehr allein einer zwischenzeitlich eingetretenen Organisationsänderung in der Dienststelle (Beschäftigungsstelle) Rechnung getragen werden. Diese Organisationsänderung hat hier dazu geführt, dass die Aufgaben, welche der Antragsteller schon bisher wahrgenommen hat und auch weiterhin wahrnehmen soll, in eine andere (übergeordnete) Organisationseinheit überführt worden sind. Die in Rede stehende weitere beamtenrechtliche Umsetzung dient insofern ausschließlich dazu, den Betroffenen in Übereinstimmung mit der neuen organisationsrechtlichen Gliederung der Dienststelle (Beschäftigungsstelle) einzusetzen, ohne ihm zugleich eine neue Aufgabe zuzuweisen. Dementsprechend wirken hier die bereits durch die vorangegangene Umsetzung des Antragstellers vom 4. Juni 2008 eingetretenen – und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens weiter beanstandeten – Veränderungen (andere Aufgabe, Dienstortwechsel) in der Sache unverändert fort. Hinzu kommt Folgendes: Selbst unter der Voraussetzung, dass hier eine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO zu bejahen wäre, wäre diese im Ergebnis zulässig. Soweit teilweise vertreten wird, die entsprechende Anwendung des auch sonst im Beschwerdeverfahren anwendbaren § 91 VwGO auf eine Antragserweiterung verbiete sich im Eilverfahren nach § 80 bzw. § 123 VwGO, weil sich § 146 Abs. 4 VwGO entnehmen lasse, dass das Beschwerdeverfahren möglichst zügig und beschränkt auf die Gründe durchgeführt werden solle, die in Auseinandersetzung mit der Entscheidung erster Instanz (und dementsprechend deren Streitgegenstand) von dem Beschwerdeführer geltend gemacht werden könnten, Vgl. etwa VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 1. September 2004 – 12 S 1750/04 -, VBlBW 2004, 483; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2002 – 18 B 1136/02 -, NVwZ-RR 2003, 72; OVG Berlin, Beschluss vom 8. April 2004 – 8 S 37/04 -, juris; Kopp/Schenke, a.a.O., § 146 Abs. 33, trägt diese Begründung jedenfalls nicht einen umfassenden Ausschluss der (entsprechenden) Anwendung des § 91 VwGO bei Beschwerden in sog. Eilverfahren unter Einschluss auch von Konstellationen der vorliegenden Art. Denn hier hat sich durch die nachträgliche Weiterumsetzung des Antragstellers der ursprüngliche Streitstoff, wie er Gegenstand des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts sowie der fristgerechten Beschwerdebegründung gewesen ist, gerade nicht wesentlich geändert, wird demzufolge weder das gesetzliche Darlegungsgebot nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO ausgehöhlt noch das Verfahren in beachtlicher Weise verkompliziert bzw. die Entscheidung verzögert. Vgl. insoweit auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. Oktober 2006 – 2 NB 410/06 -, NVwZ-RR 2007, 356. Zugleich sprechen die genannten Gesichtspunkte dafür, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO in der Alternative der Sachdienlichkeit einer (unterstellten) Antragsänderung zu bejahen. Denn der Streitstoff ist nach der Weiterumsetzung des Antragstellers im Wesentlichen der gleiche geblieben, sodass mit dem Mittel der Antragsänderung die (unter den Voraussetzungen des vorläufigen Rechtsschutzes "endgültige") Beilegung des Streits in der Sache gefördert wird, ohne insoweit den Instanzenzug aus der Sicht eines der Beteiligten schutzwürdig zu verkürzen. Vgl. in diesem Zusammenhang – dort fallbezogen zu einer anderen Bewertung gelangend – auch Senatsbeschluss vom 30. Juli 2008 – 1 B 207/08 -. In der Sache ist der Beschwerde des Antragstellers allerdings nicht stattzugeben. Die (fristgerecht) dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Beschwerdeantrag zu entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Um Erfolg zu haben, müsste deswegen die Beschwerde diese beiden, die Entscheidung selbstständig tragenden Begründungen entkräften. Dies ist ihr jeweils nicht gelungen. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keine durchgreifenden Umstände glaubhaft gemacht, aus denen hergeleitet werden könnte, dass das Verwaltungsgericht einen Anordnungsgrund zu Unrecht verneint hat. Dessen Vorliegen setzt voraus, dass ohne die begehrte Regelung/Sicherung der in Rede stehenden Rechte deren Wahrung im Verfahren der Hauptsache nicht mehr gewährleistet wäre, mit der Folge, dass dem Antragsteller deswegen oder aus sonstigen vergleichbar gewichtigen Gründen nicht zugemutet werden dürfte, das Ergebnis des Verfahrens zur Hauptsache abzuwarten. Derartige Folgen hätte das Abwarten der Entscheidung zur Hauptsache für den Antragsteller indes aller Voraussicht nach nicht. Ein als wesentlicher Nachteil zu wertender endgültiger Rechtsverlust droht dem Antragsteller selbst dann nicht, wenn er der nunmehr allein noch wirksamen Umsetzungsverfügung vom 12. September 2008, welche die Wirkungen der Verfügung vom 4. Juni 2008 der Sache nach fortgeschrieben hat, zunächst (weiter) Folge leistet und sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass diese Maßnahme rechtswidrig ist. Beamtenrechtliche Umsetzungsentscheidungen können nämlich jederzeit rückgängig gemacht bzw. abgeändert werden. Ein endgültiger Rechtsverlust kann insofern bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens grundsätzlich nicht eintreten. Eine andere Bewertung (Gewichtung) des Nachteils ist auch nicht für den Fall geboten, dass eine Erledigung der streitigen Umsetzungsmaßnahme durch Zeitablauf von vornherein in Kürze absehbar ist. Auch wenn damit möglicherweise einer gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme in einem Hauptsacheverfahren der Boden entzogen sein könnte, führt dies auf keinen – nicht mehr ausräumbaren – Rechtsverlust, dem aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) notwendig durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Rechnung zu tragen wäre. Denn mit Ablauf des Umsetzungszeitraums endet die von der Umsetzungsverfügung ausgehende Rechtsbetroffenheit von selbst; prozessual kann dem (in der Regel) nur noch durch die Abgabe einer Erledigungserklärung Rechnung getragen, an den bis dahin eingetretenen Rechtsverlust für eine Sachentscheidung des Gerichts mithin nicht mehr angeknüpft werden. Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2007 – 1 B 1568/07 –, vom 11. Oktober 2007 – 1 B 1594/07 – und vom 30. April 2007 – 1 B 473/07 -. Darüber hinaus vermag der Senat unter Würdigung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen, dass dem Antragsteller ohne die erstrebte Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in sonstiger Weise wesentliche Nachteile drohen würden. Soweit der Antragsteller der erstinstanzlichen Entscheidung im Kern entgegensetzt, das Verwaltungsgericht habe die begehrte Regelung zu Unrecht als eine solche angesehen, welche auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei, bedarf dies im vorliegenden Zusammenhang keiner näheren Befassung. Denn selbst wenn die betreffende Annahme des Antragstellers zuträfe, bliebe der Erlass der hier erstrebten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO u.a. nur dann zulässig, wenn eine solche Regelung nötig erschiene, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Ob im gegebenen Fall Nachteile von einem entsprechenden Gewicht zu erwarten sind, ist eine Bewertungsfrage, die ausgehend von den hier ersichtlichen, namentlich den vom Antragsteller mit der Beschwerde geltend gemachten Umständen zu verneinen ist. Was die im Laufe des Verfahrens lediglich in Gestalt der Entfernungskilometer (ca. 120 km einfache Strecke) genauer spezifizierten Wegezeiten zwischen dem Wohnsitz des Antragstellers in E. und dem Dienstort C. betrifft, ergeben sich daraus sicherlich nicht geringe Belastungen, insbesondere was den Verlust von Freizeit und Kontakten zur Familie wie auch (ggf. über die sog. Pendlerpauschale nicht voll ausgleichbare) finanzielle Mehrkosten für das Beförderungsmittel betrifft. Diese Belastungen erreichen allerdings – angesichts der Zeitersparnis durch gute Bahn- und Autobahnverbindungen übergangsweise wohl selbst für den Fall einer täglicher Rückkehr des Antragstellers zum Wohnort – aller Voraussicht nach noch nicht die Grenze des Unzumutbaren. Im Ausgangspunkt ist dabei in die Betrachtung einzustellen, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal inne gehabten Dienstortes haben, vielmehr grundsätzlich mit einer (ggf. auch zeitlich befristeten) bundesweiten Verwendung rechnen müssen und sie dies einschließlich damit ggf. verbundener längerer Fahrzeiten (bei vorübergehenden Maßnahmen) bzw. der Notwendigkeit eines Umzuges (bei Dauermaßnahmen) bei der Wohnsitznahme bzw. dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein mit zu berücksichtigen haben. Vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2006 – 1 B 2299/06 -. Der daraus für den Regelfall abzuleitende allgemeine Zumutbarkeitsgesichtspunkt, dass Nachteile, welche aus der Lage des selbst gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, unbeschadet der im Gegenzug bestehenden (Fürsorge-)Verpflichtung des Dienstherrn, die sich aus der Lage des (bisherigen) Wohnortes mit Blick auf dortiges Haus- oder Wohnungseigentum ergebenden Belastungen im Hinblick auf eine beabsichtigte Umsetzung oder Versetzung angemessen zu berücksichtigen, grundsätzlich als der persönlichen Sphäre des betroffenen Beamten zugehörig von diesem hinzunehmen sind, mag gewissen Einschränkungen unterliegen, soweit wie hier (weiterhin) ein sog. "unterwertiger", allerdings in dem betroffenen Sachbereich unter bestimmten Voraussetzungen/Grenzen (vgl. § 6 PostPersRG) gesetzlich zugelassener Einsatz in Rede steht. Gleichwohl verliert dieser Gesichtspunkt auch in solchen Fällen nicht völlig an Gewicht. Zwar ist es für den Betroffenen regelmäßig nicht zumutbar, seinen Wohnsitz (ganz) an den Ort der vorübergehenden unterwertigen Tätigkeit zu verlagern, weil er dort mit einer dauerhaften Tätigkeit schon aus Rechtsgründen nicht zu rechnen braucht. Vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2006 – 1 B 278/06 -. Fühlt er sich durch die täglichen langen Fahrten zu sehr belastet, kann es allerdings durchaus eine (weitere) zumutbare Alternative sein, vorübergehend eine kleine Zweitwohnung bzw. ein Zimmer in einer Pension o.ä. am neuen Beschäftigungsort zu beziehen. Dies gilt zumal dann, wenn – wie hier nach dem wechselseitigen Vorbringen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren im Kern wohl nicht mehr streitig – zumindest ein pauschaler Grundanteil der für die "doppelte Haushaltsführung" entstehenden Mehrkosten für einen nicht unerheblichen Zeitraum vom Dienstherrn getragen bzw. erstattet wird. Da nach unbestrittener Angabe der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 12. November 2008 der Verwendungszeitraum durch unter dem 3. November 2008 erfolgte Befristung der Umsetzung bis zum 31. März 2009 inzwischen näher bestimmt worden ist, befindet sich der Antragsteller nunmehr auch über die Dauer der Tätigkeit nicht mehr völlig im Unklaren und konnte/kann entsprechend disponieren. Unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ist darüber hinaus von Bedeutung, dass die begrenzte Dauer des (verbleibenden) Umsetzungszeitraums tendenziell gegen ein besonderes Gewicht der vom Antragsteller geklagten, durch die Maßnahme hervorgerufenen Belastungen spricht. Ebenso Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2007 – 1 B 1568/07 – und vom 11. Oktober 2007 – 1 B 1594/07 -. Schließlich darf nicht übersehen werden, dass auch bereits der vorherige Beschäftigungsort T. – gemessen an der Entfernung zum Wohnort E. – für den Antragsteller Belastungen vergleichbarer Art, wenn auch angesichts der geringeren Entfernung im Vergleich mit dem neuen Beschäftigungsort C. in einem nicht ganz entsprechenden Umfang, mit sich gebracht hat und dass ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung des zeitweise eingeräumt gewesenen häuslichen Telearbeitsplatzes nicht bestanden hat. Der im Vergleich zum Beschäftigungsort T. nunmehr eintretende größere Zeitverlust und Mehraufwand für den Antragsteller erscheint dem Senat jedenfalls bis zum Ablauf des inzwischen befristeten Umsetzungszeitraums hinnehmbar. Die angebliche Unzumutbarkeit einer Umsetzung an den Dienstort C. mit Blick auf die Betreuungsbedürftigkeit der Mutter des Antragstellers ist auch durch das im Beschwerdeverfahren vorgelegte hausärztliche Attest der Drs. L. und F. F1. nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dies gilt insbesondere in Richtung darauf, dass Angaben dazu fehlen, aus welchen Gründen die Patientin bei den diagnostizierten Krankheitszuständen Unterstützungsleistungen gerade ihres Sohnes dringend bedarf, also die betreffenden Leistungen nicht etwa auch durch Dritte (z.B. einen ambulanten Pflegedienst) erbracht werden könnten. Zudem wird in dem Attest auch nicht darauf eingegangen, welche unterstützenden Handlungen konkret anfallen, wie häufig sie durchgeführt werden müssen und welchen zeitlichen Umfang sie jeweils erfordern. Kann danach schon nicht hinreichend beurteilt werden, ob eine dienstliche Tätigkeit des Antragstellers in C. überhaupt einer aus medizinischen Gründen gebotenen Unterstützung der Mutter in dem angemessenen Umfang entgegen steht, braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, wie der betreffende persönliche Belang des Antragstellers im Verhältnis zu dem Interesse der Antragsgegnerin an einer Realisierung der in Rede stehenden Beschäftigung in C. zu gewichten ist. Auch im Rahmen einer solchen Gewichtung wäre indes zusätzlich der zeitlich begrenzte Umfang der durch die Umsetzung nach C. begründeten Tätigkeit gebührend in Rechnung zu stellen und würde insofern das Gewicht dieses Belangs im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens, dessen Beurteilungsgrundlage für den Senat der Zeitpunkt seiner Entscheidung ist, mindern. Der weitere Umstand, dass der Antragsteller auf dem im Streit stehenden Dienst- bzw. Personalposten unstreitig nicht amtsangemessen, sondern - gemessen an seinem beamtenrechtlichen Statusamt - unterwertig eingesetzt wird, lässt für sich genommen eine besondere Schwere der Betroffenheit unter den hier vorliegenden Gegebenheiten ebenfalls nicht hervortreten. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die Unterwertigkeit auf eine Besoldungsgruppe (A 12 statt A 13) beschränkt sowie eine befristete und schon aus Rechtsgründen nur "vorübergehend" in Betracht kommende Tätigkeit betrifft, in Bezug auf die das Gesetz in § 6 PostPersRG unter bestimmten Voraussetzungen (ausnahmsweise) eine unterwertige Beschäftigung begrenzt zulässt. Der Antragsteller macht zwar geltend, dass die Antragsgegnerin diese Voraussetzungen in seinem Fall nicht beachtet habe. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zum fehlenden Anordnungsanspruch ergibt, vermag der Senat aber bei der in Eilverfahren der vorliegenden Art regelmäßig – und auch hier – nur möglichen summarischen Prüfung nicht mit überwiegender oder gar hoher Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die unterwertige Beschäftigung des Antragstellers (bereits) rechtswidrig ist. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nichts Durchgreifendes in Richtung auf einen bestehenden Anordnungsanspruch des Antragstellers entnehmen. Das Vorbringen lässt nicht hervortreten, dass die beanstandete Umsetzung überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Dies gilt zunächst insofern, als der Antragsteller das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 6 PostPersRG rügt und hierzu namentlich geltend macht, es fehle an den vom Gesetz geforderten "betrieblichen Gründen" für seine unterwertige Beschäftigung auf dem streitigen Dienst-/Personalposten. So stellt das Beschwerdevorbringen im Ausgangspunkt nicht in Frage, dass – herbeigeführt durch eine betriebliche Umorganisation – eine "Wegsetzung" von dem vom ihm zuletzt in T. (ebenfalls entsprechend unterwertig) wahrgenommenen Dienst-/Personalposten erforderlich geworden war, weil die diesem Posten zugeordneten Aufgaben künftig nicht mehr von der betreffenden Organisationseinheit (Zentrum Endgeräte) erledigt werden sollten. Statt dessen rügt der Antragsteller im Kern allein die Umstände seiner "Zu(ver)setzung" an den neuen Standort C. , namentlich seine Auswahl für die ihm dort übertragene Aufgabe. Die Antragstellerin sei insofern fehlerhaft davon ausgegangen, dass die neue Aufgabe seinem Leistungs-/Befähigungsprofil mitsamt den schon vorhandenen Kenntnissen entspreche. Solches hat der Antragsteller aber nicht schlüssig begründet. Soweit er den Blick dabei auf die jeweiligen aus dem allgemeinen Aufgabenbereich des "Portfoliomanagement" konkret ausgeübten Tätigkeiten an seinem früheren bzw. neuen Arbeitsplatz richtet, erweist sich dies als ein zu verkürzter Ansatz. Denn "betriebliche Gründe" im Sinne des § 6 PostPersRG, einen wegen Wegfalls/Verlagerung seines bisherigen (bereits unterwertigen) Aufgabenbereichs mit einer Anschlussaufgabe bei der Deutschen Telekom AG zu betrauenden Beamten für eine bestimmte neue Aufgabe auszuwählen, können sicherlich nicht nur dann zu bejahen sein, wenn sich die alte und die neue Aufgabe inhaltlich voll entsprechen. Sachgerecht und keineswegs willkürlich ist es vielmehr in der Regel schon, die Auswahl daran mit auszurichten, ob die neue Aufgabe hinreichende Bezugspunkte zu dem bisherigen allgemeinen Aufgabenbereich, in welchem der betroffene Beamte tätig gewesen ist, aufweist. Soweit ersichtlich, ist aber die Antragsgegnerin auch hier in dieser Weise vorgegangen. Beide konkreten Aufgabenfelder des Antragstellers (alt und neu) sind Bestandteile des sog. "Portfoliomanagement" (und zwar dessen vertriebs-/marketingorientierten Bereichs), in welchem der Antragsteller auch nach eigenen Angaben seit Juli 2004 eingesetzt war. Dass er bis Mitte 2006 andere konkrete Aufgaben als das Abmanagen von Produkten wahrgenommen hatte, ist demgegenüber nicht von Belang. Die Antragsgegnerin hat nämlich den Antragsteller für den in Rede stehenden Dienst-/Arbeitsposten wegen seiner – nicht offensichtlich fehlsam als "umfassend" bewerteten – (allgemeinen) Kenntnisse im Portfoliomanagement ausgewählt und nicht erkennbar speziell mit Blick auf etwaige Vorkenntnisse in Bezug auf das Abmanagen von Produkten. Dies geschah nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass einerseits die konkrete frühere Aufgabe des Antragstellers innerhalb der Organisationseinheit "Zentrum Endgeräte" weggefallen, andererseits eine Weiterbeschäftigung möglichst in dem Segment "Portfoliomanagement" angestrebt war. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus in ihrem Schriftsatz vom 19. September 2008 (Seite 5 unten) die Gründe dafür näher dargelegt, warum nach den innerbetrieblichen Abläufen gerade (allein) der Standort C. für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgabe in Betracht gezogen worden ist. Der Antragsteller hat dem nichts von Substanz entgegengesetzt. Das weitere Argument des Antragstellers, die (ursprünglich) fehlende zeitliche Begrenzung des Umsetzungszeitraums mache die Umsetzungsverfügung rechtswidrig, weil es das Tatbestandsmerkmal "vorübergehend" in § 6 PostPersRG erforderlich mache, das Ende der unterwertigen Beschäftigung (bereits in der Verfügung) näher zu konkretisieren, hat sich inzwischen insofern erledigt, als für die streitgegenständliche Umsetzung eine konkrete Befristung (bis zum 31. März 2009) vorgenommen worden ist. Dem diesbezüglichen Vorbringen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. November 2008 hat der Antragsteller nicht widersprochen. Gegen eine solche nachträgliche Befristung bestehen zumal dann, wenn – wie hier – das Verwaltungsverfahren wegen eines fehlenden Widerspruchsbescheides noch nicht endgültig abgeschlossen ist, keine grundsätzlichen Bedenken. Aus der Dauer der bisher im Falle des Antragstellers aufeinanderfolgenden unterwertigen Beschäftigungen in Anwendung des § 6 PostPersRG (ab 1. Mai 2007) ergibt sich ebenfalls nichts Durchgreifendes in Richtung auf einen sich etwa aufdrängenden Fehler bei der im Zusammenhang mit der Konkretisierung der Dauer der unterwertigen Beschäftigung gebotenen Abwägung zwischen den betrieblichen Gründen und den Belangen des betroffenen Beamten. Vgl. in diesem Zusammenhang Senatsbeschluss vom 14. November 2006 – 1 B 1886/06 -, juris. Soweit der Antragsteller im Laufe des vorliegenden Verfahrens auf einen bestimmten Dienst-/Arbeitsposten (Experte Portfolio- und Partnermanagement ebenfalls am Beschäftigungsort C. ) hingewiesen hat, der angeblich mit ihm hätte besetzt werden können, führt dieses Vorbringen nicht darauf, dass dieser Posten auch mit ihm hätte besetzt werden müssen , um damit gerade seine unterwertige Beschäftigung (ggf. vorzeitig) zu beenden. Es trifft zwar zu, dass dem Antragsteller entgegen der in dem angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann, er habe sich im Rahmen der Ausschreibung auf diesen Posten nicht beworben. Denn der Anspruch auf Erfüllung des grundsätzlich bestehenden Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung besteht unabhängig von der Teilnahme an Bewerberauswahlverfahren, welche von den Betroffenen nicht rechtmäßig verlangt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 126.07 -, juris (Rn. 13 und 14). Allerdings hat die Deutsche Telekom AG bekanntermaßen einer Vielzahl von derzeit nicht oder nicht amtsangemessen beschäftigten Beamten einen amtsangemessenen Posten zuzuweisen, was unbeschadet der bestehenden rechtlichen Verpflichtung auf tatsächliche Schwierigkeiten gerade bei den höher bewerteten Posten stößt. Dafür, dass gerade der vom Antragsteller angesprochene Posten mit diesem hätte besetzt werden müssen, spricht schon mit Blick darauf wenig, dass sich der Antragsteller aus persönlichen Gründen entschieden gegen seine Umsetzung an den Beschäftigungsort C. gewehrt hat und weiterhin wehrt. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin insoweit fachliche Vorbehalte hinsichtlich einer ausreichenden Qualifikation des Antragstellers – etwa fehlende Erfahrungen im sog. Prozessmanagement betreffend - geltend gemacht hat. Mit Blick auf das im Rahmen der Ausschreibung schriftlich fixierte Anforderungsprofil des Postens erscheinen diese Bedenken nicht von vornherein sachwidrig, wobei eine genauere Aufarbeitung und Prüfung einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Dafür, dass die Antragsgegnerin ihre mit der Umsetzung getroffene Entscheidung, den Antragsteller nunmehr am Standort C. zu beschäftigen, unter völliger Außerachtlassung oder zumindest Fehlgewichtung der persönlichen Belange des Antragstellers getroffen hat, ist schließlich auch nichts ersichtlich. Was die objektive Gewichtung dieser Belange (insb. Fahrzeiten, evtl. ungedeckt bleibende Mehraufwendungen, Betreuung der Mutter) betrifft, nimmt der Senat dabei zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine obigen Ausführungen zum Anordnungsgrund Bezug. Bestehende alternative Einsatzmöglichkeiten (z.B. an näher gelegenen Standorten), welche ihn deutlich weniger belasten würden, hat der Antragsteller im Übrigen nicht konkret aufgezeigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.