Beschluss
6 A 133/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0119.6A133.07.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung unter anderem angenommen, dass ein Anspruch der an einer Sonderschule (Schule für Lernbehinderte) angestellten Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht in Betracht komme, weil sie die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW von 35 Jahren bereits geraume Zeit vor ihrer Einstellung überschritten gehabt habe. Die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW greife nicht zu ihren Gunsten ein, weil danach bei einer durch die Geburt und Betreuung von Kindern verzögerten Einstellung eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze um höchstens sechs Jahre zulässig sei, die Klägerin bei ihrer unbefristeten Einstellung jedoch schon 44 Jahre alt gewesen sei. Eine Ausnahmemöglichkeit ergebe sich auch nicht aus § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LVO NRW in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW vom 22. Dezember 2000, verlängert durch Erlass vom 23. April 2001 (sogenannter Mangelfacherlass), weil bereits im Angestelltenverhältnis befindliche Lehrkräfte wie die Klägerin davon nicht erfasst würden. Die von der Klägerin im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt keinen über die in § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW vorgesehenen sechs Jahre hinausgehenden Ausgleich von Kinderbetreuungszeiten in Fällen, in denen der Laufbahnbewerber mehr als zwei Kinder betreut hat. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze einschließlich der zum Ausgleich von bestimmten Verzögerungszeiten vorgesehenen Ausnahmen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mit höherrangigem Recht einschließlich der verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2008 - 6 A 3734/05 -. Bei Festsetzung der Höchstaltersgrenze steht dem Verordnungsgeber ebenso wie bei Regelung von Ausnahmetatbeständen ein Gestaltungsspielraum zu, bei dessen Ausfüllung eine Vielzahl von teils gegenläufigen Interessen zu berücksichtigen ist. Bei der hier in Rede stehenden Anrechnung von Verzögerungszeiten hat der Verordnungsgeber ein pauschalierendes System gewählt. Die berücksichtigungsfähigen Verzögerungszeiten sind auf drei Jahre bei einem Kind beziehungsweise sechs Jahre bei mehreren Kindern begrenzt, auch wenn die tatsächliche betreuungsbedingte Verzögerung der Einstellung einen längeren Zeitraum umfasst. Mit einer solchen Pauschalierung überschreitet der Verordnungsgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht. Die damit im Einzelfall möglicherweise verbundenen Nachteile - auch bei der Betreuung von mehr als zwei Kindern - sind mit Blick auf den Zweck der Höchstaltersgrenze, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als Beamter und dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand herzustellen, hinreichend sachlich gerechtfertigt, zumal bei mehreren Kindern - wie auch von Klägerin angeführt - oft ein "einfacherer Betreuungsaufwand" besteht. Unabhängig davon wäre eine - von der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete -Regelung, die eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze um weitere drei Jahre bei einer Betreuung von drei Kindern zuließe, ohnehin nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Klägerin hatte bei ihrer Einstellung in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis mit Wirkung vom 1. August 1997 die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze bereits um mehr als neun Jahre überschritten. Des weiteren hat die Klägerin die behaupteten Verzögerungszeiten zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens näher konkretisiert. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Ausnahmemöglichkeit des Mangelfacherlasses berufen. Nach der maßgeblichen tatsächlichen Verwaltungspraxis bei der Anwendung dieses Erlasses, die dem Senat aus einer Vielzahl von Fällen der vorliegenden Art bekannt ist, wurde der Erlass nur auf Bewerber angewendet, deren Lehramtsbefähigung ein Mangelfach im Bereich derjenigen Schulform betrifft, für die sie eingestellt wurden. Nach Ziffer I.1. des Mangelfacherlasses war das Fach evangelische Religion lediglich an allgemeinbildenden Schulen, nicht aber an Sonderschulen, in deren Bereich die Klägerin beschäftigt ist, ein Mangelfach. Darüber hinaus unterfallen dem Anwendungsbereich des Mangelfacherlasses nur neu einzustellende Bewerber. Laufbahnrechtlich überalterte Lehrkräfte, die wie die Klägerin bereits im (unbefristeten) Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, dürfen nach Ziffer I. a.E. nicht erfasst werden. Der aus dem Erlass ersichtliche Zweck, neu einzustellende, das heißt zusätzliche Lehrkräfte mit Mangelfächern zu gewinnen, um auf diese Weise den Unterrichtsbedarf (besser) abzudecken, ist ein sachlich vertretbares und damit hinreichendes Differenzierungskriterium. Vgl. für die ständige Rechtsprechung des Senats etwa OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 371/04 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 Abs. 1, 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).