OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 A 2300/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0121.10A2300.07.00
2mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkir-chen vom 14. Juni 2007 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4486,59 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkir-chen vom 14. Juni 2007 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4486,59 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten schlossen Anfang 1995 einen Durchführungsvertrag zu einem Vorhaben- und Erschließungsplan. Darin vereinbarten sie, dass die Klägerin zur Sicherung der Verpflichtung zur Herstellung einer Erschließungsanlage eine Bürgschaft über 140.000 DM übergibt. Nach Fertigstellung des Vorhabens bat die Klägerin um Herausgabe dieser Bürgschaft. Die Beklagte gab die Bürgschaft bis auf einen Restbetrag von 27.916, 84 DM frei. Diesen Betrag behielt sie zur Ablösung eines Kanalanschlussbeitrages ein. In dem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren 13 K 6093/01 VG Gelsenkirchen schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 15. September 2005 einen Vergleich. Der Beklagten verpflichtete sich zur Freigabe des beim Amtsgericht M. hinterlegten Betrages in Höhe von 14.273,65 Euro zuzüglich Zinsen. Die Klägerin verpflichtete sich zur zinslosen Zahlung eines Betrages in Höhe von 12.500 Euro. Darüber hinaus trafen die Beteiligten eine Kostenregelung. Die Klägerin macht nunmehr einen weitergehenden Anspruch in Höhe von 4.486,59 Euro geltend, nachdem die Stadtsparkasse X. ihr aufgrund der erfolgten Bürgschaftsinanspruchnahme eine Belastung ihres Kontos für die Zeit von Dezember 2001 bis September 2005 in Höhe von 5.669,70 Euro für Zinsen und Gebühren bescheinigt hatte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage im Hinblick auf den geschlossenen Vergleich ab. Es hat den Inhalt des Vergleichs dahin ausgelegt, dass mit der getroffenen Vergleichsregelung die Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten über die Abwicklung des Durchführungsvertrages umfassend und endgültig beigelegt werden sollten. II. Der Antrag ist unbegründet. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen. Das Antragsvorbringen stellt die Auslegung des gerichtlichen Vergleichs durch das Verwaltungsgericht nicht durchgreifend in Frage. Die Klägerin hat im Zulassungsverfahren ihre Auffassung wiederholt und vertieft, dass die Formulierungen des Vergleichs keine Regelungen zu dem im vorliegenden Verfahren verfolgten Schadensersatzanspruch enthielten. Die umfassende und endgültige Erledigung der Ansprüche im Zusammenhang mit dem Durchführungsvertrag könne zwar die Intention der Beklagtenvertreter bei Abschluss des Vergleichs gewesen sein. Sie, die Klägerin, habe jedoch keine vom Wortlaut des Vergleichs abweichende Vorstellung zum Vertragsinhalt gehabt. Dafür fehle auch jeder objektive Anhaltspunkt. Diese Auffassung teilt der Senat in Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der wechselseitigen Interessenlage der Beteiligten nicht. Auch der Senat geht davon aus, dass der abgeschlossene Vergleich einer Geltendmachung des verfolgten Schadensersatzanspruchs entgegen steht. Der Vergleich ist in entsprechender Anwendung der Regelungen des Bürgerlichen Rechts über die Auslegung von Willenserklärungen (§ 133, § 157 BGB) auszulegen. Der übereinstimmende Wille der Parteien ist dabei auch dann maßgebend, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf die wechselseitig eingegangenen Zahlungsverpflichtungen mit jeweiligen Regelungen zu den Zinsen hingewiesen. Ferner hat es überzeugend auf die Entstehungsgeschichte des Vergleichs abgestellt. Die Klägerin hatte sich in der Klageschrift vom 18. Dezember 2001 eine Klageerweiterung wegen eines weitergehenden Zinsschadens vorbehalten, entsprechende prozessuale Erklärungen dann jedoch nicht mehr abgegeben und auch bei Abschluss des Vergleichs nicht deutlich gemacht, dass für sie mit dem Abschluss des Vergleichs die Ansprüche im Zusammenhang mit dem Durchführungsvertrag noch nicht abschließend erledigt sind. Auf die weiteren Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zur Interessenlage der Beteiligten, dem überwiegenden Nachgeben der Beklagten und zur Höhe des festgesetzten Streitwertes nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Klägerin zeigt in der Zulassungsbegründung keine neuen Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Bewertung führen könnten. Zwar ist - wie auch das Verwaltungsgericht eingeräumt hat - eine Erklärung der Beteiligten, dass mit dem Vergleich sämtliche wechselseitigen Ansprüche erledigt sind, sinnvoll. Das Fehlen einer derartigen Klausel steht jedoch einer entsprechenden Auslegung des Vergleichs aus den dargelegten Gründen im vorliegenden Einzelfall nicht entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.