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Urteil

11 D 41/06.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0121.11D41.06AK.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der S. H. GbR. Sie wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 23. Januar 2006, mit dem dieser den Plan für den sechsstreifigen Ausbau der A 40 von Bau-km 0+000 (Stadtgrenze Bochum/Essen) bis Bau-km 3+100 (ca. 600 m östlich der Anschlussstelle E.-----weg ) in Bochum-Wattenscheid festgestellt hat. Die A 40 ist eine gewachsene Verkehrsverbindung, die in Ost-West-Richtung verläuft und über das weiterführende Bundesfernstraßennetz die Benelux-Länder mit den östlichen neuen Bundesländern bzw. dem osteuropäischen Raum verbindet. Der sechsstreifige Ausbau der im Zeitpunkt der Planfeststellung vierstreifig ausgebauten A 40 ist in dem hier fraglichen Bereich im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Maßnahme des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen. Im fraglichen Abschnitt soll der Ausbau der A 40 asymmetrisch, d. h. einseitig, nach Süden hin erfolgen. Hierdurch werden auch Gewerbeflächen entlang des E1.-----weges betroffen, der südlich der A 40 verläuft. Die in T. ansässige Rechtsvorgängerin der Klägerin war Eigentümerin zwischen der A 40 und dem E.-----weg gelegener Flächen, die von dem Ausbau in Anspruch genommen werden. Eine dort befindliche Tankstelle soll abgerissen werden. Im Eigentum der Rechtsvorgängerin der Klägerin stand ferner ein von der Planung nicht unmittelbar betroffenes Grundstück, das südlich des E1.-----weges liegt und mit einem verpachteten großflächigen Einzelhandelsgebäude bebaut ist. Das Planaufstellungsverfahren wurde im Februar 2002 eingeleitet. Der Vorhabenträger (Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen) übersandte der Bezirksregierung Arnsberg die Planunterlagen und bat um die Durchführung des Anhörungsverfahrens. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung bei den Städten Essen und Bochum in der Zeit vom 9. April 2002 bis einschließlich 8. Mai 2002 öffentlich aus. Die Bekanntmachung enthielt unter anderem einen Hinweis auf § 17 Abs. 4 FStrG (a. F.). Ferner informierte die Stadt Bochum mit Schreiben vom 22. März 2002 die nicht ortsansässigen Betroffenen über die Bekanntmachung der Auslegung des Planes. Auch an die Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der Klägerin wurde ein solches Schreiben abgesandt. Mit Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg vom 7. November 2002 wurden die Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der Klägerin von dem am 21. November 2002 beginnenden Erörterungstermin benachrichtigt. Im Übrigen wurde der Termin zur Durchführung eines Erörterungstermins öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit vom 21. November 2002 bis zum 29. November 2002 führte die Bezirksregierung Arnsberg den Erörterungstermin durch. Eine der Gesellschafterinnen der Rechtsvorgängerin der Klägerin nahm jedenfalls an einem Tag dieses sich über mehrere Tage erstreckenden Erörterungstermins teil. Mit einem an die Bezirksregierung Arnsberg adressierten Schreiben vom 29. November 2002 - dort eingegangen am 2. Dezember 2002 - legte die Rechtsvorgängerin der Klägerin "gegen das ... Verfahren Widerspruch" ein; die als folgend angekündigte Begründung blieb aus. Mit Schreiben ihrer früheren Bevollmächtigten vom 21. Mai 2003 zeigten diese die Vertretung der Rechtsvorgängerin der Klägerin an und erklärten, die mit Schreiben vom 29. November 2002 erhobenen Einwendungen blieben aufrechterhalten. Sie wende sich gegen den Wegfall der Tankstelle und die Auswirkungen des Vorhabens auf die Gewerbegrundstücke infolge der nicht durchsichtigen Schallschutzwand. Nachdem sie von der Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 27. Mai 2003 darauf hingewiesen worden war, dass ihr "Widerspruch" mit Schreiben vom 29. November 2002 präkludiert sei, beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben ihrer früheren Bevollmächtigten vom 4. Juni 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Als nicht ortsansässige Betroffene habe sie keine Kenntnis von der Auslegung gehabt, eine Unterrichtung durch die Stadt Bochum sei nicht erfolgt. Ferner erhob die Rechtsvorgängerin der Klägerin Einwendungen gegen die geplante Beseitigung der Tankstelle und die geplante hohe Schallschutzwand. Diese schränke die Nutzung der übrigen Gewerbegrundstücke erheblich ein, da die Gebäude und deren Werbung verdeckt würden; Abhilfe könne durch die Verwendung von Glaselementen geschaffen werden. Der Ausbau der A 40 in der geplanten Form sei nicht erforderlich. Mildere Maßnahmen seien möglich. Der Eingriff in die Natur und Landschaft sei nicht ordnungsgemäß ausgeglichen. Lebensbereiche schutzwürdiger Tiere und Pflanzen seien betroffen. Auf Grund von Bedenken und Forderungen Dritter im Erörterungstermin überarbeitete der Vorhabenträger die Planunterlagen hinsichtlich der zu erwartenden Luftschadstoffbelastungen und führte das Deckblatt I in das Verfahren ein. Dieses Deckblatt lag nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 3. Juni 2003 bis einschließlich 2. Juli 2003 bei den Städten Essen und Bochum öffentlich aus. Ferner informierte die Stadt Bochum mit Schreiben vom 26. Mai 2003 die Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der Klägerin über die Bekanntmachung der Auslegung des Deckblattes I. Mit Schreiben ihrer früheren Bevollmächtigten vom 24. Juli 2003 erhob die Rechtsvorgängerin der Klägerin Einwendungen gegen das Deckblatt I und wandte sich erneut gegen die Überplanung des Tankstellengrundstücks sowie die Errichtung einer nichttransparenten Lärmschutzwand. Im Übrigen machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Schadstoffbelastung die zu beachtenden Grenzwerte überschreite, was Anlass zum Überdenken der Planung bzw. zu Minderungsmaßnahmen hätte geben müssen. Luftverunreinigungen seien trotz der gewerblichen Nutzung von Bedeutung, da die ansässigen Einzelhandelsbetriebe auch Nutzungen auf den Freiflächen durchführen könnten. Selbst wenn ihre Grundstücke nur gewerblich genutzt seien, könne sie sich mit den zu erwartenden Immissionen nicht einverstanden erklären. Ein Deckblattverfahren sei nicht sachgerecht, weil die Planung insgesamt hätte überdacht werden müssen. Nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung führte die Anhörungsbehörde in der Zeit vom 11. Februar 2004 bis zu 16. Februar 2004 einen weiteren Erörterungstermin betreffend das Deckblatt I durch. Im Oktober 2004 erstellte der Vorhabenträger das Deckblatt III, führte es in das Verfahren ein und benachrichtigte hiervon die Rechtsvorgängerin der Klägerin. Nach diesem Deckblatt sollen bei dem Tankstellengrundstück die vorhandene Zufahrt und die entsprechende Ausfahrt zur Verbindungsrampe der Anschlussstelle E.-----weg der A 40 beseitigt und zur Erschließung des H. eine neue, 4,50 m breite Zufahrt vom E.-----weg aus hergestellt werden. Mit Schreiben ihrer früheren Bevollmächtigten vom 4. November 2004 erhob die Rechtsvorgängerin der Klägerin Einwendungen gegen das Deckblatt III und machte geltend: Eine intensive Prüfung habe ergeben, dass die vorhandene Tankstelle in verkleinerter Form aufrechterhalten werden könnte. Durch die Schließung der Zufahrt werde der Tankstellenbetrieb gänzlich verhindert, wodurch infolge von Pachtzinsverlusten erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstünden. Das verbleibende Restgrundstück sei praktisch nicht mehr nutzbar, die geplante Erschließung mit einer Zufahrtsbreite von 4,50 m unzureichend. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs könne auch durch andere Maßnahmen gewährleistet werden. Die Belastungen der Anlieger durch die Lärmschutzwand könnten durch deren südliche Verschiebung und eine transparente Ausbildung vermieden werden. Das ca. 13 m hohe Möbelhaus könne als Lärmschutzwand zum Schutz der Stormstraße und der Grünstraße verwendet werden; insofern könnten Kosten gespart werden. Die südliche Verlagerung führe auch zu einer Abschirmung vor dem Verkehr zu den Gewerbegrundstücken. Zu- und Auffahrten zur A 40 wären wegen des Fehlens der geplanten Schallschutzwand gefahrloser. Ferner wurden die ebenfalls nicht offen gelegten Deckblätter II und IV zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, die im Wesentlichen Modifikationen der Überplanung einzelner Grundstücke und Änderungen von Erschließungs- sowie Lärmschutzanlagen zum Gegenstand haben. Darüber hinaus wurden die lärmtechnischen Unterlagen mit den Zielen überarbeitet, bei dem Straßenbau einen offenporigen Asphalt zu verwenden und am nördlichen Fahrbahnrand die bisher nur bis zur Planfeststellungsgrenze (Bau-km 3+100) geplante Lärmschutzwand nach Osten hin bis Bau-km 3+500 als Steilwall mit aufgesetzter Lärmschutzwand zu verlängern. Der Beklagte stellte mit Planfeststellungsbeschluss vom 23. Januar 2006 den Plan für die Straßenbaumaßnahme fest. Die Einwendungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen den 2002 angelegten Plan wies er als präkludiert zurück und lehnte den Wiedereinsetzungsantrag ab. Ferner bezeichnete der Beklagte den Abriss der Tankstelle als unvermeidbar, bewertete die Veränderung der Grundstückszufahrt als verhältnismäßig und verwies hinsichtlich des finanziellen Ausgleichs auf das Entschädigungsverfahren. Am 21. April 2006 hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin Klage erhoben. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens sind die früher im Eigentum der Rechtsvorgängerin der Klägerin stehenden Grundstücke am E.-----weg an die Klägerin veräußert worden. Die Klägerin hat erklärt, den Rechtsstreit zu übernehmen. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Einwendungen seien nicht präkludiert. Der vorsorglich gestellte Wiedereinsetzungsantrag sei nicht verspätet und im Übrigen nicht notwendig gewesen. Die Präklusionsfrist sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Dies hätte vorausgesetzt, dass ordnungsgemäß durch öffentliche Bekanntmachung oder individuelle Bekanntgabe auf die Präklusion und die einzuhaltende Frist hingewiesen worden wäre. Erst durch die Einladung zum Erörterungstermin sei sie auf das Verfahren aufmerksam geworden. Dieses Einladungsschreiben habe keinen Hinweis auf die Präklusion oder Fristen enthalten. Zu den Deckblättern seien fristgerecht Einwendungen vorgetragen worden. Mit ihren Einwänden gegen die Lärmschutzwand sei sie auch deshalb nicht ausgeschlossen, weil der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss den Einbau des offenporigen Asphalts angeordnet habe und er dadurch erneut das Lärmschutzkonzept hätte prüfen müssen. Das gewerbliche Interesse der Einzelhandelsbetriebe entlang des E1.----- weges am Erhalt des schutzwürdigen Sichtkontakts mit den Verkehrsteilnehmern auf der A 40 sei abwägungsfehlerhaft bei der Planung einer sechs Meter hohen Lärmschutzwand übergangen worden. Eine (teilweise) transparente Lärmschutzwand habe bei gleicher Schallabsorbierung und zu gleichen Kosten wie eine nichttransparente geplant werden können. Eine Lärmschutzwand im Bereich des E1.-----weges könne zudem ersatzlos entfallen, da vorhandene Wohnbebauung wegen einer bestehenden Vorbelastung weniger schutzwürdig sei. Zudem würden die 12 Meter hohen Gebäude des Einzelhandels schallmindernd wirken und könnten zusätzlich mit weiteren Lärmschutzeinrichtungen versehen werden. Auch eine versetzte Lärmschutzwand biete hinreichenden Schutz. Zudem hätte der Beklagte nach der Entscheidung für den Einbau eines offenporigen Asphalts prüfen müssen, ob die sechs Meter hohe und nicht transparente Lärmschutzwand im Bereich zwischen der bisherigen Auffahrt auf die A 40 und der östlichen Planfeststellungsgrenze hätte entfallen können, weil sie nicht mehr erforderlich gewesen sei. Insbesondere sei das Gewicht des klägerischen Interesses an der Nutzung des gewerblichen Grundstückes höher einzustufen gewesen, als bisher angenommen. Im Planfeststellungsbeschluss sei auch nicht berücksichtigt, dass die Geschwindigkeit auf der A 40 auf 100 km/h begrenzt werden könnte, sodass weniger Verkehrslärm entstehe und unter Berücksichtigung der von ihr - der Klägerin - angebotenen Maßnahme (hochabsorbierende Ausbildung der Fassade des großen Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück und Abschirmung der Stormstraße) der vorbenannte Teil der Lärmschutzwand nicht mehr erforderlich sei. Das durch den Autobahnausbau zur Errichtung einer Lärmschutzwand in Anspruch genommene Tankstellengrundstück sei in dem verbleibenden Umfang zu klein, um eine Tankstelle weiterhin wirtschaftlich betreiben zu können. Ohne eine Tankstelle, für die an der A 40 weiterhin ein Bedarf bestehe, sei das Restgrundstück wirtschaftlich nicht mehr zu nutzen. Im Übrigen sei zu Unrecht auf das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren verwiesen worden, das nicht darauf ausgerichtet sei, Nachteile auszugleichen. Der Beklagte habe bei der Abwägung hinsichtlich der Schließung der Zufahrt zum Tankstellengrundstück nicht hinreichend berücksichtigt, dass bei fünfzigjähriger Dauer der Genehmigung ein Vertrauenstatbestand gegeben sei. Vorgeschlagene Planungsvarianten seien abwägungsfehlerhaft abgelehnt worden. Ein Verschieben der Trasse nach Norden sei möglich gewesen. Die Beeinträchtigung des Friedhofs und das Erfordernis, Bäume beseitigen zu müssen, hätten als entgegenstehende Belange kein größeres Gewicht als die Interessen der Gewerbetreibenden und deren Arbeitnehmer. Die Abwägung sei auch deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte keine eigene Abwägung vorgenommen, sondern die Stellungnahmen und Vorarbeiten anderer Behörden übernommen und sich hieran gebunden gefühlt habe. Die Klägerin beantragt, 1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 23. Januar 2006 - III B 4-32-03/790 - aufzuheben, 2. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um eine Nebenbestimmung zu ergänzen, nach der die vorgesehene sechs Meter hohe und nicht transparente Lärmschutzwand im Bereich des E1.-----weges ersatzlos gestrichen wird, 3. weiter hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um eine Nebenbestimmung zu ergänzen, nach der die vorgesehene sechs Meter hohe Lärmschutzwand im Bereich des E1.-----weges ab drei Meter über Gradiente transparent auszuführen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses und macht ergänzend insbesondere geltend: Unabhängig davon, dass die Einwendungen gegen den 2002 ausgelegten Plan präkludiert seien, habe er die Belange abwägungsfehlerfrei berücksichtigt. Teile der Tankstelle würden von dem Vorhaben in Anspruch genommen und müssten beseitigt werden. Eine Nutzung des Restgrundstücks als Tankstelle sei nach den straßenrechtlichen Richtlinien nicht möglich. Eine Anbindung des Restgrundstücks an das öffentliche Wegenetz sei gewährleistet. Eine Verschwenkung der Trasse nach Norden sei im Planfeststellungsbeschluss mit Blick auf die gewichtigeren Belange der Totenruhe, der Natur und Landschaft sowie wegen der bestehenden Gasdruckleitung abwägungsfehlerfrei abgelehnt worden. Ebenso wenig seien Abwägungsfehler hinsichtlich der Ausgestaltung der Lärmschutzwände gegeben. Verschiedene Gewerbebetriebe hätten hinsichtlich vergleichsweise erörterter Lösungen betreffend (teil-)transparente Lärmschutzwände unterschiedliche Vorstellungen gehabt, insbesondere hinsichtlich der Kostenbeteiligung. Andere Vorschläge hätten das Lärmschutzkonzept insgesamt berührt. Teiltransparente Lärmschutzwände seien im Verhältnis zu Betonwänden teurer bzw. hätten nicht die gleiche schallabsorbierende Wirkung. Den von der Rechtsvorgängerin der Klägerin zugleich mit ihrer Klage gestellten Aussetzungsantrag hat der Senat mit Beschluss vom 17. November 2006 - 11 B 607/06.AK - abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des vorausgegangenen Aussetzungsverfahrens 11 B 607/06.AK einschließlich der jeweiligen Beiakten, des Verfahrens 11 D 39/06.AK und der hierzu beigezogenen planfestgestellten Unterlagen und Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Bezirksregierung Arnsberg verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nunmehr in ihrem Eigentum stehende Grundstücksflächen sollen von dem Vorhaben mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung in Anspruch genommen werden. Die Klägerin ist auch prozessführungsbefugt. Sie ist zwar erst im Laufe des Gerichtsverfahrens Eigentümerin der von der Planung betroffenen Grundstücke geworden. Bei der Veräußerung eines H. während eines Rechtsstreits über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts an einem Grundstück ist der Erwerber berechtigt, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich beim Eigentumsübergang befand, zu übernehmen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 265, 266 ZPO). Da die Klägerin hier als Erwerberin die Prozessübernahme erklärt hat, ist das Verfahren mit ihr fortzuführen. B. Die Klage ist in der Sache jedoch unbegründet. Die Klägerin kann nicht die mit ihrem Hauptantrag verfolgte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen (I.). Sie hat ebenfalls keinen Anspruch auf die mit den Hilfsanträgen begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzauflagen (II.). I. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Planfeststellungsbeschluss dringt nicht durch. Der Planfeststellungsbeschluss, bei dessen Überprüfung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen ist - vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30, S. 170 -, verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Klägerin mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses oder zumindest der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen könnte. Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Januar 2006 ist § 17 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286), geändert durch Gesetz vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128) - im Folgenden: FStrG a. F. -, in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), im Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498). Der Senat ist weitgehend an der inhaltlichen Prüfung gehindert, ob der auf dieser Grundlage erlassene Planfeststellungsbeschluss die Klägerin in ihren subjektiven Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt. 1. Die Klägerin ist mit ihrem Klagevorbringen, soweit sie sich hiermit gegen die Grundzüge der Planung wendet, gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. (jetzt: § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007, BGBl. I S. 1206) ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere ihre Rügen betreffend die Inanspruchnahme des Tankstellengrundstücks für das Vorhaben (Abriss der Tankstelle, Errichtung einer Lärmschutzwand), die nichttransparente Ausgestaltung der Lärmschutzwand und diejenigen hinsichtlich einer fehlerhaften Abwägung, insbesondere von Planungsalternativen sowie ihrer wirtschaftlichen Interessen. a) Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. liegen vor. Hiernach sind Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der im Planfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen. Diese Bestimmung normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Die Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiell-rechtlichen Charakter. Die straßenrechtliche Präklusion erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 136 f. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat Einwendungen gegen den Plan erst nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte in der Zeit vom 9. April 2002 bis zum Mittwoch, den 8. Mai 2002 einschließlich. Die vierwöchige Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW lief daher gemäß § 31 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. den §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB am Mittwoch, den 5. Juni 2002 ab. Das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 29. November 2002, mit dem sie "gegen das v. g. Verfahren Widerspruch" eingelegt hat, ist ausweislich des Eingangsstempels aber erst am 2. Dezember 2002 und damit nach Fristablauf bei der Anhörungsbehörde, der Bezirksregierung Arnsberg, eingegangen. b) Die Präklusionswirkung wird vorliegend nicht dadurch unbeachtlich, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gemäß § 32 VwVfG NRW einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehabt hätte. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 32 Abs. 2 VwVfG NRW). Es spricht zwar Einiges für die Annahme, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin zeitweise verhindert war, die Einwendungsfrist einzuhalten, weil sie von der Anstoßwirkung der Bekanntmachung nicht erreicht worden ist. Denn es ist nicht nachzuweisen, dass sie als gemäß § 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfG NRW zu benachrichtigende nicht ortsansässige Betroffene das Schreiben der Stadt Bochum vom 22. März 2002 betreffend die Planauslegung erreicht hat. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss im vorausgegangenen Eilverfahren ausgeführt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2006 - 11 B 607/06.AK -, juris, Rn. 21 ff. Wenn ein nicht ortsansässiger Betroffener von der Anstoßwirkung der Planauslegung nicht erreicht wird, kann grundsätzlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Einwendungsfrist in Betracht kommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1995 - 11 A 2.95 -, Buchholz 407.3 § 3 VerkPBG Nr. 1, S. 5 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat jedoch nach Wegfall des in Rede stehenden Hindernisses entgegen den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 VwVfG NRW weder innerhalb von zwei Wochen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausdrücklich gestellt noch hat sie, was eine Wiedereinsetzung von Amts wegen hätte rechtfertigen können, fristgerecht jedenfalls der Sache nach die versäumte Handlung - das Erheben von Einwendungen - nachgeholt. Die Anhörungsbehörde hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben vom 7. November 2002 unter genauer Umschreibung des Vorhabens über die Durchführung und den Termin des Erörterungstermins informiert. Ferner hat die Anhörungsbehörde in diesem Schreiben die Rechtsvorgängerin der Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie von dem Verfahren betroffen sei, sie von der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins als nicht in Bochum ansässige Betroffene nicht erreicht werde und dass gegen das Vorhaben bereits Einwendungen erhoben worden seien. Dieses Schreiben ist der Rechtsvorgängerin der Klägerin zugegangen, was sich aus ihrem Schreiben 29. November 2002 ergibt. Dort ist das vorerwähnte Schreiben der Anhörungsbehörde einschließlich des Aktenzeichens in Bezug genommen worden, auch wurde im Betreff des Schreibens der Rechtsvorgängerin der Klägerin der Betreff des Schreibens der Anhörungsbehörde wortwörtlich wiederholt. Mit dem Erhalt des Schreibens der Anhörungsbehörde vom 7. November 2002 war im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW das behauptete Hindernis weggefallen. Der Rechtsvorgängerin der Klägerin musste ab diesem Zeitpunkt ihre Betroffenheit durch den Plan bewusst sein. Zugleich musste sie sich auch darüber im Klaren sein, dass sie zur Wahrung eigener Abwehrrechte Einwendungen gegen den Plan erheben muss. Denn in den Schreiben der Anhörungsbehörde war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass gegen den Plan bereits Einwendungen (von anderen Betroffenen) erhoben worden sind. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war jedenfalls von da an nicht mehr ohne Verschulden an der Erhebung von Einwendungen gehindert. Dies gilt um so mehr, als ausweislich der Unterschriftenliste zum Erörterungstermin, der ab dem am 21. November 2002 durchgeführt worden ist, die Gesellschafterin Lilith S. -Ihlas der Rechtsvorgängerin der Klägerin jedenfalls an einem Tag des mehrtägigen Erörterungstermins teilgenommen hat. Daher hätte die Rechtsvorgängerin der Klägerin innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, also unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten deutlich vor dem Eingang ihres "Widerspruchs" bei der Anhörungsbehörde am 2. Dezember 2002, die versäumte Erhebung von Einwendungen nachholen müssen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Anhörungsbehörde zum Gesamtergebnis des Anhörungsverfahrens noch nicht Stellung genommen, so dass die Einwendungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin auch ohne Weiteres noch hätten berücksichtigt werden können. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es ohne Belang, dass in dem Schreiben der Anhörungsbehörde vom 7. November 2002 nicht ausdrücklich auf die Präklusion und deren Folgen hingewiesen worden ist. Ein Verschulden im Sinne des § 32 VwVfG NRW liegt dann vor, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht Wahrnehmenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar sind. Das Maß an Achtsamkeit und Vorsorge, das die Einhaltung der der Rechtssicherheit dienenden Fristvorschriften erfordert, bestimmt sich aber nach den Umständen des einzelnen Falles. Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Auflage (2008), § 32 Rn. 20, m. w. N. Unter diesem Blickwinkel ist hier entscheidend, dass mit dem Schreiben der Anhörungsbehörde vom 7. November 2002 die Hinderungsgründe - hier die möglicherweise fehlende Kenntnis von der Planung und der eigenen Betroffenheit sowie das darauf beruhende Hindernis, rechtzeitig Einwendungen geltend zu machen - weggefallen sind. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war als eine ihre Rechte und Pflichten sachgerecht und gewissenhaft wahrnehmende Grundstückseigentümerin bei den gebotenen und ihr ohne weiteres zuzumutenden Anstrengungen nach Erhalt des Schreibens ohne Weiteres gehalten, sich unverzüglich über das Vorhaben und den bisherigen Verfahrensverlauf entweder beim Vorhabenträger oder aber der Anhörungsbehörde zu informieren. Sie hätte daher keine Probleme gehabt, ihre Einwendungen jedenfalls innerhalb der Zweiwochenfrist des § 32 Abs. 2 VwVfG NRW zu erheben. Hinzu kommt, dass der "Widerspruch" der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben vom 29. November 2002 nicht die Voraussetzungen erfüllt, die an ein Einwendungsschreiben zu stellen sind. Eine Einwendung muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 4 VR 20.01 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 165, S. 83, und Urteil vom 30. Januar 2008 - 9 A 27.06 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195, S. 10. Diese Voraussetzungen erfüllt der ohne jegliche Substantiierung gebliebene "Widerspruch" der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht. Gegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spricht ferner, dass sich mit Schriftsatz vom 21. Mai 2003 die früheren Bevollmächtigten der Rechtsvorgängerin der Klägerin für diese gemeldet und erklärt hatten, dass die mit Schreiben vom 29. November 2002 erhobenen Einwendungen aufrechterhalten blieben. In diesem Schriftsatz wurde auch auf einen Grunderwerbsplan und einen Bauwerksplan, beide ausgestellt am 28. Februar 2002, Bezug genommen. Trotz anwaltlicher Vertretung und entgegen der - nach dem bisherigen Kenntnisstand der Mitglieder der Rechtsvorgängerin der Klägerin und ihrer anwaltlichen Vertreter - mehr als veranlassten Erkundigungs- und Nachforschungspflicht wurden weder Wiedereinsetzungsgründe dargelegt noch ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Erst mit Schreiben ihrer früheren Bevollmächtigten vom 4. Juni 2003 wurde nach vorherigem Hinweis der Anhörungsbehörde über die bereits eingetretene Präklusion Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. c) Der im vorstehend dargelegten Umfang eingetretene Einwendungsausschluss ist schließlich nicht deshalb unbeachtlich geworden, weil die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2003 fristgerecht Einwendungen gegen das später ins Verfahren eingeführte Deckblatt I betreffend die Luftschadstoffbelastungen erhoben hat. Ist ein Kläger mit seinen gegen die Grundzüge der Planung erhobenen Einwendungen mangels fristgerechter Geltendmachung ausgeschlossen, entfällt diese Präklusion grundsätzlich nicht deshalb, weil im weiteren Verlauf des Planaufstellungsverfahrens ein die Planung modifizierendes Deckblatt in das Verfahren eingeführt wurde, das die Identität des Vorhabens nicht modifiziert. Nur für Einwendungen gegen diese Planänderung wurde das Anhörungsverfahren gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG NRW neu eröffnet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 11 VR 4.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 17, S. 40. So liegt der Fall hier. Anlass für die Erstellung des Deckblattes I war lediglich eine Überarbeitung der Luftschadstoffprognose. Ein Wiederaufleben der bereits präkludierten Einwendungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin, insbesondere soweit sie sich in dem Schreiben vom 24. Juli 2003 erneut gegen die Beseitigung der Tankstelle und die Errichtung von (nichttransparenten) Lärmschutzwänden gewendet hat, war mit dem Deckblattverfahren nicht verbunden. d) Die gleichen Erwägungen gelten sinngemäß, soweit die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 4. November 2004 gegen das Deckblatt III betreffend die Schließung der Zu- und Ausfahrt des Tankstellengeländes und die Herstellung einer neuen Zufahrt in einer Breite von 4,50 m vom E.-----weg Einwendungen erhoben und sich gleichzeitig erneut gegen die Inanspruchnahme des Tankstellengrundstücks für vorhabenbezogene Baumaßnahmen und die Ausgestaltung der Lärmschutzwände gewendet hat. Auch insoweit bleibt es nach dem vorstehend Dargelegten bei der Präklusion der Einwendungen gegen die Grundzüge der Planung, weil das Deckblatt III Einwendungsmöglichkeiten nicht insgesamt neu eröffnet hat. e) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung der Klägerin führte die teilweise Veränderung des Lärmschutzkonzeptes durch die im Planfeststellungsbeschluss angeordnete Aufbringung eines offenporigen Asphaltes nicht zu einer Veränderung der Grundzüge der Planung mit der Folge, dass eine erneute Planauslegung hätte erfolgen müssen und der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, sich mit den präkludierten Einwendungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu befassen. Der Einbau des offenporigen Asphalts als Maßnahme des aktiven Schallschutzes (PFB A. 5.2.1.2, S. 18) führte lediglich dazu, dass sich die Anzahl der Grundstückseigentümer mit einem Anspruch auf Erstattung der Kosten für passiven Lärmschutz wegen Überschreitung der Lärmimmissionsgrenzwerte reduziert hat (PFB B. 5.4.5.1.6, S. 76 f.; Beiakte 9 zu 11 D 39/06.AK). Das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der ohnehin bereits angeordneten Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes blieb im Übrigen aber unverändert, insbesondere war die Lärmschutzwand am südlichen Fahrbahnrand ab der Auffahrt des E1.--- --weges zur A 40 nach wie vor in vollem Umfang Gegenstand der Planung und der hierauf beruhenden Berechnung der Beurteilungspegel. Deswegen war der Beklagte auch nicht gehalten, sich etwa (erneut) mit Fragen einer Reduzierung der Geschwindigkeit auf 100 km/h oder von der Rechtsvorgängerin der Klägerin angebotenen Ersatzmaßnahmen zu befassen. f) Die Klägerin muss sich als neue Grundstückseigentümerin den gegenüber ihrer Rechtsvorgängerin bereits eingetretenen Einwendungsausschluss entgegenhalten lassen, weil sie nur eine schon präklusionsbelastete Rechtsposition erworben hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. November 1992 - 7 ER 300.92 -, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 22, S. 44, und vom 27. Oktober 1997 - 11 VR 4.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 17, S. 39. 2. Unbeschadet der vorstehenden Erwägungen wäre selbst dann, wenn die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit ihren Einwendungen gegen die Errichtung der nicht transparenten Lärmschutzwand nicht ausgeschlossen wäre, die Abwägungsentscheidung des Beklagten, die Lärmschutzwände südlich der A 40 zum Gegenstand der Planfeststellung zu machen, rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Senat bereits in seiner Entscheidung im vorausgegangen Aussetzungsverfahren eingehend dargelegt. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2006 - 11 B 607/06.AK -, a. a. O., Rn. 43 ff. An dieser Wertung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrages der Klägerin zu ihrem wirtschaftlichen Interesse, die Sicht auf das Gewerbe aus Gründen der Werbung freihalten zu wollen, und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung fest. 3. Soweit die Anfechtungsklage im Rahmen des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. noch einer Sachprüfung zugänglich ist, erweist sie sich als unbegründet. a) Die nicht präkludierten Einwendungen betreffend die Luftschadstoffbelastung führen nicht zu Erfolg der Klage. aa) Im vorliegenden Klageverfahren wurden innerhalb der Frist des § 17 Abs. 6b Satz 1 FStrG a. F. keine Klagegründe zu einer möglichen Luftschadstoffbelastung substantiiert vorgetragen. Unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht prüft das Gericht einen angefochtenen Planfeststellungsbeschluss aber grundsätzlich nur im Rahmen der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt. Die Vorschrift des § 17 Abs. 6b FStrG a. F. setzt dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine Frist von sechs Wochen. Innerhalb dieser Frist muss der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht. Mit weiteren Einwendungen ist ein Kläger nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Ein später vertiefender Vortrag steht dem nicht entgegen. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 (129), und vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 142. bb) Darüber hinaus weist die Behandlung der Luftschadstoffproblematik im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss unbeschadet der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen das Deckblatt I fristgerecht vorgebrachten Einwendungen jedenfalls keinen durchgreifenden Abwägungsfehler zu Lasten der Klägerin auf. Zwar wird ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (B. 5.4.5.2 ff., S. 84 ff.) und der von ihm in Bezug genommenen Untersuchungen (Schadstoffbelastungen an Straßen, Deckblatt I vom 5. März 2003, Beiakte 5 zu 11 D 39/06.AK; Ergänzung zur lufthygienischen Untersuchung 6-streifiger Ausbau der A 40 in Bochum/Wattenscheid vom Oktober 2004, Beiakte 10 zu 11 D 39/06.AK) der Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) des § 3 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. BImSchV) vom 18. September 2002, BGBl. I S. 3626, im Zeitpunkt der Planfeststellung geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2004, BGBl. I S.1612, teilweise überschritten; diese Überschreitungen liegen nach Einschätzung der Gutachter allerdings unter den für den Nullfall prognostizierten Belastungen (PFB B. 5.4.5.2.4, S. 85 f.). Im Übrigen geht der Planfeststellungsbeschluss von einer Einhaltung der maßgeblichen Immissions- und Konzentrationswerte der 22. BImSchV, insbesondere derjenigen für Benzol und Feinstaub (PM10) aus. Unabhängig von der prognostizierten Grenzwertüberschreitung für Stickstoffdioxid war der Beklagte nicht an einer Planfeststellung ohne zusätzliche Schutzauflagen gehindert. Die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV stellt keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens dar. Die durch das Gemeinschaftsrecht gewährte Freiheit der Wahl zwischen den zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln schließt eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren, aus. Es besteht außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren der Luftreinhalteplanung, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann. Darüber hinausgehender Schutzvorkehrungen im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens bedarf es grundsätzlich nicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57 (60 ff.), und vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 (27 ff.). Für das Vorliegen besonderer Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass vorliegend das Gebot der Konfliktbewältigung deshalb verletzt sein könnte, weil die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern - vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, a. a. O. (28 f.) -, ist vorliegend weder etwas substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. An der vorgenannten Rechtsprechung ist festzuhalten, auch wenn der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts den Anspruch eines von gesundheitsrelevanten Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes für Feinstaubpartikel PM10 betroffenen Dritten auf die Erstellung eines Aktionsplans im Sinne des § 47 Abs. 2 BImSchG nach nationalem Recht verneint hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2007 - 7 C 9.07 -, BVerwGE 128, 278 (284 ff.). Denn der Betroffene wird nicht schutzlos gestellt bzw. auf einen Rechtsschutz verwiesen, den er effektiv nicht erlangen kann. Der unmittelbar betroffene Einzelne kann nämlich im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte oder der Alarmschwellen bei den zuständigen nationalen Behörden die Erstellung eines Aktionsplans jedenfalls nach europäischem Gemeinschaftsrecht auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität, ABl. L 296, S. 55, in der Fassung des Art. 3 in Verbindung mit Nr. 62 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. L 284, S. 1, erwirken. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - C-237/07 -, NVwZ 2008, 984 (985). cc) Im Übrigen würde ein Abwägungsfehler im Zusammenhang mit der Bewältigung der Luftschadstoffproblematik - ein solcher Mangel unterstellt - nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen. Es ist kein Anhaltspunkt für die Annahme konkret vorgetragen oder ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde in Kenntnis möglicher Defizite betreffend den Schutz vor Luftschadstoffen eine andere konzeptionelle Planungsentscheidung zum Ausbau des streitigen Abschnitts der A 40 getroffen hätte. Mögliche Abwägungsfehler in diesem Zusammenhang könnten allenfalls zu einer Verpflichtung des Beklagten zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses führen (vgl. § 17 Abs. 6c FStrG a. F./§ 17e Abs. 6 FStrG n. F.). Einen dahingehenden Verpflichtungsantrag hat die Klägerin nicht, auch nicht hilfsweise, gestellt. Der Antrag eines Klägers auf Aufhebung der Planfeststellung einer Bundesfernstraße umfasst aber nicht ohne weiteres - zumal bei anwaltlicher Vertretung - auch einen Hilfsantrag auf Planergänzung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103, S. 46. b) Die Rügen der Klägerin betreffend die Schließung der Zufahrt zu dem Grundstück südlich der A 40 mit den zu beseitigenden Tankstelleneinrichtungen und die Veränderung der Zuwegung zu diesem Grundstück entsprechend der Planung des Deckblatts III führen ebenfalls nicht zum Erfolg des Hauptantrages. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin ist von dieser Deckblattplanung durch Schreiben des Vorhabenträgers vom 21. Oktober 2004, ihren damaligen Bevollmächtigten zugestellt am 22. Oktober 2004, benachrichtigt worden. Ob die Anhörung zu dem Deckblatt III nicht anstelle des Vorhabenträgers von der Bezirksregierung Arnsberg als Anhörungsbehörde hätte erfolgen müssen (vgl. § 73 Abs. 8 i. V. m. den Absätzen 2 bis 6 VwVfG NRW), kann auf sich beruhen. Denn die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 4. November 2004, per Telefax am gleichen Tag bei der Behörde eingegangen, Einwendungen erhoben (vgl. Beiakte Heft 4 zum vorliegenden Verfahren). Diese im Planfeststellungsverfahren und nunmehr auch im vorliegenden Gerichtsverfahren vorgebrachten Einwendungen können jedoch nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage führen, weil nichts Substantiiertes dafür vorgetragen worden oder ersichtlich ist, dass ein etwaiger Abwägungsfehler im Zusammenhang mit der Regelung der Erschließungssituation des Tankstellengrundstücks auf das Abwägungsergebnis des Beklagten von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden könnte (vgl. § 17 Abs. 6c FStrG a. F./§ 17e Abs. 6 FStrG n. F.). Einen entsprechenden Anspruch auf Planergänzung hat die Klägerin schriftsätzlich zwar noch angekündigt, trotz entsprechender Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aber nicht mehr gestellt. II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit den Hilfsanträgen begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW um Auflagen zum Schutz ihrer Rechte. Sie kann mit den hilfsweise gestellten Anträgen betreffend eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Nebenbestimmungen betreffend eine ersatzlose Streichung der Lärmschutzwand südlich der A 40 ab der Auffahrt vom E.-----weg (Hilfsantrag zu 2.) bzw. hinsichtlich der Errichtung einer teiltransparenten Lärmschutzwand in diesem Bereich (Hilfsantrag zu 3.) nicht durchdringen. Da die Klägerin mit ihren Einwendungen gegen die Errichtung der fraglichen Lärmschutzwand, die zu den Grundzügen der Ursprungsplanung gehört, ausgeschlossen ist, kann sie auch keine Veränderung der Planung zum Schutz von präklusionsbelasteten Rechten verlangen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 A 24.98 -, juris, Rn. 63. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.