Beschluss
12 A 575/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0121.12A575.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, die Klage sei mit Blick auf den Kläger zu 2. bereits unzulässig und hinsichtlich der Klägerin zu 1. unbegründet, da nicht feststellbar sei, dass sie in der Lage sei, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. Im Hinblick auf die Klageabweisung der Klage des Klägers zu 2. sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht worden. Soweit die Klägerin zu 1. im Hinblick auf ihre eigenen deutschen Sprachkenntnisse geltend macht, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf das Ergebnis des am 21. Februar 2003 durchgeführten Sprachtests bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in O. gestützt, da selbst die Beklagte sich nicht mehr darauf eingelassen habe und eine Wiederholung der Anhörung angeordnet habe, so trifft dieser Einwand schon nicht zu. Denn die Beklagte hat trotz der Anordnung eines neuen Sprachtests, der aus Gründen, die in der Sphäre der Klägerin zu 1. lagen, nicht stattfand, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände in ihrem Widerspruchsbescheid vom 22. März 2007 auch auf den durchgeführten Sprachtest abgestellt. Das Vorbringen führt aber auch deshalb nicht zu ernstlichen Zweifeln an der angefochtenen Entscheidung, da, selbst wenn man mit der Klägerin zu 1. von der Unverwertbarkeit des anlässlich der Anhörung vor dem Generalkonsulat O. erstellten Protokolls ausginge, die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin zu 1. habe nicht den erforderlichen Nachweis des Vorliegens ausreichender Sprachkenntnisse zu dem nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung erbracht, nicht in Frage zu stellen. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht - ebenso wie die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden - die vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen als nicht ausreichend für den Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse angesehen hat, da hierdurch weder ein substantiierter Vortrag dazu, dass die Klägerin zu 1. über die gesetzlich vorausgesetzten deutschen Sprachkenntnisse im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung verfügt hat, ersetzt wird, geschweige denn ein jeden vernünftigen Zweifel ausräumender Beweis für diese Tatsache erbracht wird. Soweit die Klägerin zu 1. sich auf die schriftlichen Angaben der Frau H. stützt, sie habe in der Zeit, in der sie mit der Klägerin in der Kindertagesstätte zusammengearbeitet habe, gehört, wie diese oft mit ihren Eltern Deutsch gesprochen habe, so ist diese Angabe für die Frage der deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1. im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung unergiebig, da die Klägerin zu 1. bereits 1974 im Alter von 24 Jahren ihre Tätigkeit in der Kindertagesstätte beendete und von ihrem Geburtsort P. wegzog, um in C. die Berufsschule zu besuchen. Die weiteren Ausführungen der Frau H. , sie höre, wenn sie bei der Klägerin zu 1. zu Besuch sei, dass diese mit ihrem Sohn Deutsch spreche, sind viel zu unbestimmt, um einen Rückschluss auf ein Sprachniveau der Klägerin zu 1. zuzulassen, das diese in die Lage versetzt, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Ebenso unbestimmt und pauschal sind die Angaben der Schwester und der Tante der Klägerin zu 1. in ihren schriftlichen Stellungnahmen. So gibt die Schwester lediglich an, sie spreche oft mit der Klägerin zu 1. Deutsch, sie gratulierten sich auf Deutsch. Diese oberflächlichen Angaben sagen ebenfalls nichts darüber aus, ob der Gebrauch der deutschen Sprache durch die Klägerin das Niveau eines einfachen Gesprächs erreicht. Dasselbe gilt für die schriftlichen Ausführungen der Tante der Klägerin zu 1., die sich schwerpunktmäßig mit dem Gebrauch der deutschen Sprache im Elternhaus der Klägerin zu 1. bis zu deren Wegzug aus dem Heimatort P. verhalten und - was die aktuellen Sprachkenntnisse angeht - ausgesprochen pauschal ausfallen. Die Angabe, die Klägerin zu 1. könne auch heute Deutsch sprechen und, wenn sie zu Besuch komme, werde sowohl Deutsch als auch Russisch gesprochen, die Klägerin zu 1. gratuliere ihr zum Geburtstag und zu den Feiertagen auf Deutsch und spreche auch zu Hause mit ihrem Sohn Deutsch und Russisch ist für die Frage, ob die Klägerin zu 1. ein einfaches Gespräch in Deutsch führen kann, wiederum nicht hinreichend ergiebig. Gerade nach dieser Stellungnahme liegt vielmehr - genauso wie nach den Stellungnahmen der als Zeugen benannten Frau L. , Herrn S. , Frau G. sowie Frau I. - der Eindruck nahe, dass die Klägerin zu 1. zwar in Kindheit und Jugend die deutsche Sprache in gewissem Ausmaß beherrscht hat, sich diese Sprachkenntnisse jedoch nach ihrem Wegzug aus dem Heimatort und aus der zum Teil deutschsprachigen Umgebung im Jahr 1974 immer stärker verflüchtigt haben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich insbesondere auch deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch damit begründet hat, dass ungeachtet der aus den oben genannten Gründen nicht ausreichenden Zeugenangaben in weiterer Hinsicht erhebliche Zweifel an dem Vorliegen ausreichender deutscher Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1. bestehen, die sich aus dem Umstand ergeben, dass diese trotz Aufforderung durch die Beklagte keine tragfähigen Hinderungsgründe für die Weigerung der Teilnahme an einem zweiten Sprachtest im Jahr 2007 vorgebracht hat. Der Hinweis in ihrem Schreiben vom 3. Januar 2007 auf die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen aus dem Jahr 2005 war nicht geeignet, fortdauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen zu belegen, die der Durchführung eines Sprachtests entgegenstanden. Ebenso wenig konnte sich die Klägerin zu 1. mit Erfolg auf ein generelles Misstrauen gegen die Mitarbeiter des Generalkonsulates O. berufen, zumal die Beklagte zugesichert hatte, dass ein anderer Sprachtester eingesetzt würde als bei der ersten Anhörung. Zu diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts enthält die Zulassungsbegründung keinerlei Vortrag. Soweit die Klägerin zu 1. beanstandet, dass das Verwaltungsgericht ihr unter anderem vorgehalten habe, dass sie die Gelegenheit nicht genutzt habe, ihre deutschen Sprachkenntnisse in der mündlichen Verhandlung unter Beweis zu stellen, so verfängt dies nicht. Denn hiermit hat das Verwaltungsgericht lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin zu 1. eine weitere Gelegenheit, ihre deutschen Sprachkenntnisse darzulegen, versäumt hat. Wenn die Klägerin erst in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2008 vortragen lässt, dass ihrem Erscheinen Hinderungsgründe entgegenstehen, die das Gericht hätte ausräumen können, geht das zu ihren Lasten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil es an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung eines solchen Verfahrensmangels fehlt, auf dem das angefochtene Urteil auch beruhen kann. Mangelte es - wie oben dargelegt - bereits an einem hinreichend substantiierten und plausiblen Vortrag betreffend ihr Wissen von den deutschen Sprachkenntnissen der Klägerin zu 1. zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung, bestand kein Anlass, die benannten Zeugen mündlich anzuhören. Ebenso wenig Anlass hatte das Gericht entgegen dem Zulassungsvorbringen daher und wegen des Ausbleibens des angekündigten ärztlichen Gutachtens dazu, ob sie zu Ablegung einer erneuten Überprüfung ihrer Sprachfähigkeiten in der Lage ist, das persönliche Erscheinen der Klägerin zu 1. gemäß § 95 VwGO anzuordnen, um die Klägerin zu 1. als Partei in der mündlichen Verhandlung anzuhören. Es blieb der Klägerin zu 1. unbenommen, von sich aus an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Der Einwand der Klägerin zu 1., das Verwaltungsgericht habe ihr Erscheinen vereitelt, in dem es den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt habe, verfängt nicht. Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Anreise zum Termin der mündlichen Verhandlung sind hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO iVm § 114 Satz 1 ZPO). Hinreichende Erfolgsaussichten waren jedoch zu verneinen, weil nach dem oben Gesagten schon der Vortrag der im Blick auf die deutschen Sprachkenntnisse darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin zu 1. nicht ausreichend war und ihre Verhinderung, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, zu ihren Lasten ging. Soweit die Klägerin zu 1. sinngemäß geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Teilnahme der Klägerin zu 1. an der mündlichen Verhandlung zurechenbar dadurch verhindert, dass es das persönliche Erscheinen nicht angeordnet habe, so fehlt hierfür ungeachtet der Frage, ob die Klägerin zu 1. ggfls. mit einer derartigen Verfahrensrüge auch mangels eigener prozessualer Anträge ausgeschlossen ist, auch schon rein tatsächlich jeglicher Anhaltspunkt. Die unsubstantiierten und spekulativen Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1. geben hierfür nichts her. Diese hat in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass die Klägerin zu 1. kein Visum bekommen habe, wobei sie noch nicht einmal sagen konnte, ob der Antrag von der Klägerin zu 1. selbst gestellt worden sei und, ob dieser Antrag schon beschieden worden sei. Sie vermute, es habe Schwierigkeiten gegeben, da das Gericht das persönliche Erscheinen nicht angeordnet habe. Auf derart vage Angaben freilich lässt sich der Vorwurf, das Gericht habe die Klägerin zu 1. an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert, von vornherein nicht stützen. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine persönliche Anhörung der Klägerin zu 1. und eine Anhörung der Zeugen unterlassen, begründet weder die geltend gemachte Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Insoweit ist jedenfalls Rügeverlust eingetreten, weil die in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Klägerin zu 1. die ihrer Auffassung nach fehlerhaft unterbliebene weitere Aufklärung des Sachverhaltes nicht bereits in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht geltend gemacht hat, etwa durch die Stellung entsprechender Beweisanträge. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1988 - 9 B 388.88 -, NJW 1989, 1233 f., Beschluss vom 15. Oktober 1999 - 9 B 343.99 -, Juris. Wer sich auf diese Weise seiner prozessualen Möglichkeiten begibt, kann sich nicht im Nachhinein auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften berufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).