Beschluss
13 B 1886/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0126.13B1886.08.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Dezember 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Dezember 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der Darlegungen des Antragstellers befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unter Würdigung dessen Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Sein Antrag, ihn zum Wintersemester 2008/2009 in das 5. (1. klinische) Fachsemester im Studiengang Humanmedizin einzustufen, und auch sein Hilfsantrag, ihn an den Lehrveranstaltungen des 5. (1. klinischen) Fachsemesters teilnehmen zu lassen, haben keinen Erfolg. Hiervon ausgehend steht nicht ein reguläres Zulassungsverfahren zum Studium der Humanmedizin für den klinischen Studienabschnitt in Rede. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die es dazu unter Bezugnahme auf § 31 Abs. 1 der Vergabeverordnung NRW und Art. 15 Abs. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen gemacht hat, und die der Antragsteller nicht in Zweifel zieht, kommt es danach nicht an. Der Antragsteller stützt sein Vorbringen auf § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2008/2009 (FestsetzungsVO). Nach dieser Vorschrift können die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden nach dem Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule fortsetzen. Auf diese Bestimmung kann sich der Antragsteller aber nicht berufen. Das Verwaltungsgericht hat § 3 Abs. 1 der FestsetzungsVO unter Berücksichtigung von Art. 15 Abs. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (jetzt Art. 14 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006) zutreffend ausgelegt und diese Bestimmung, die eine überschießende Regelungstendenz habe, als Garantie für das weitere Studium an der Hochschule verstanden, an der der Studierende anrechenbare Studienleistungen erworben hat. Bereits der Wortlaut der Vorschrift deutet auf die Richtigkeit dieses Verständnisses hin, weil es dort heißt, dass die Studierenden nach dem Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung das Studium an ihrer Hochschule fortsetzen können. Das Verb "fortsetzen" dürfte nicht die Fortsetzung des Studiums ggf. ohne an dieser Hochschule abgelegte Prüfungen im vorklinischen Teil des Medizinstudiums meinen, sondern gerade auch die Ärztliche Vorprüfung, die an dieser Hochschule erfolgt ist. Die gegen diese Auslegung von § 3 Abs.1 der FestsetzungsVO geltend gemachten Einwendungen, eine sog. teleologische Reduktion sei im Öffentlichen Recht nicht statthaft, verfangen nicht; vielmehr ist diese Methode Ausdruck einer gängigen Auslegungspraxis verwaltungsgerichtlicher Rechtsanwendung. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. August 2008 - 5 B 22.08 -, juris, Urteil vom 17. März 2008 - 6 C 22.07 -, NVwZ 2008, 691; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 6 P 16.07 -, BVerwGE 130, 165. Auch die weitere Argumentation des Antragstellers verhilft seinem Begehren nicht zum Erfolg. Er ist nicht auf Grund der gemäß § 12 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) erfolgten Anerkennung der an der Universität T. in V. abgelegten Ärztlichen Vorprüfung durch die Bezirksregierung E. vom 4. Juli 2008 so zu behandeln, als ob er sein Physikum "ordnungsgemäß" in Deutschland an der Universität E1. -F. absolviert habe. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass § 3 Abs. 1 der FestsetzungsVO keinen Vorbehalt in Gestalt einer Auffüllgrenze des höheren Fachsemesters enthält. Sein Interesse an einer Aufnahme in das 5. Fachsemester ist allerdings nicht im gleichen Umfang beachtenswert wie das eines Studierenden, der an der betreffenden Hochschule bereits die Ärztliche Vorprüfung absolviert hat. Der Quereinsteiger, der die Ärztliche Vorprüfung außerhalb der betreffenden Hochschule abgelegt hat, und sich erneut in den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin einschreiben lässt, hat damit in Kauf genommen, diesen Studienabschnitt ohne die Möglichkeit der Hochstufung absolvieren zu müssen. Dass der Verordnungsgeber selbst davon ausgegangen ist, allein das Interesse desjenigen zu schützen, der sich auf Grund einer Teilzulassung nach dem Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung um eine Zulassung im höheren Fachsemester an derselben Hochschule bemüht, zeigt auch die in § 3 Abs. 1 der FestsetzungsVO geregelte Berechtigung derjenigen, die zum Sommersemester 2009 an der Universität C. die Ärztliche Vorprüfung bestanden haben, das Studium an der Universität E1. -F. fortsetzen zu dürfen. An dieser Stelle wird deutlich, dass nur ausnahmsweise an einer anderen Hochschule erworbene anrechenbare Studienleistungen zur Fortsetzung des Studiums an der Universität E1. -F. berechtigen. Soweit sich der Antragsteller auf einen Anrechnungsanspruch aus § 63 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Hochschulgesetzes NRW (HG NRW) beruft, kann er hieraus nicht einen Anspruch auf Durchstufung in das 5. Fachsemester begründen. Hiernach kann die Hochschule bei Gleichwertigkeit u. a. Leistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sowie Kenntnisse und Qualifikationen unter bestimmten Voraussetzungen anrechnen. Soweit dies im Hinblick auf das vorklinische Studium des Antragstellers durch Anerkennung der Bezirksregierung E. vom 4. Juli 2008 geschehen ist, ergibt sich hieraus nicht, dass er "semestergenau" in das entsprechende klinische Studium einzustufen wäre. Im Übrigen meint § 63 Abs. 2 Satz 3 HG NRW den Studienerfolg, der durch entsprechende Prüfungen festgestellt wird (vgl. § 63 Abs. 1 HG NRW). In diesem Zusammenhang können ggf. sonstige Kenntnisse und Qualifikationen anrechenbar sein. Mit dem von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Einstufung in das erste klinische Fachsemester hat dies aber nichts zu tun. Der Hilfsantrag des Antragstellers bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Zwar umfasst die Regelung des § 59 HG NRW als spezielle Ausprägung des in § 4 Abs. 2 Satz 3 HG NRW niedergelegten Grundsatzes der Freiheit des Studiums die freie Wahl von Lehrveranstaltungen. Der Anspruch auf Teilhabe an den bestehenden Kapazitäten im Wege einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung, der unter dem Vorbehalt des Möglichen steht und kein Recht auf Erweiterung der Kapazitäten vermittelt, ist indessen nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 HG NRW beschränkbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 13 B 660/08 u.a.-, juris, m. w. N. Diesen aus § 59 Abs. 2 HG NRW folgenden Anspruch hat der Antragsgegner bislang nicht bestritten, andererseits aber auch nicht seine Beschränkung geltend gemacht. Seine Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren beziehen sich allein auf die Frage der einstweiligen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester. Allerdings hat der Antragsteller ein entsprechendes Antragsbegehren auf Zulassung zu Lehrveranstaltungen im 1. ersten klinischen Fachsemester bíslang bei dem Antragsgegner nicht angebracht, so dass der Senat das auch für das Verfahren nach § 123 VwGO notwendige Rechtsschutzinteresse nicht erkennen kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass aus besonderen Gründen - etwa solchen der Eilbedürftigkeit - eine Antragstellung bei dem Antragsgegner ausnahmsweise nicht geboten wäre, um wirksamen Rechtsschutz i.S. von Art. 19 Abs. 4 GG zeitgemäß erlangen zu können. Vgl. Kuhla, in Posser/Wolff, BeckOK, VwGO, § 123 RdNr. 37 m. w. N. Der Antragsteller hat vielmehr bisher - dies ergibt sich aus den Akten - allein die "Durchstufung in das 5. Fachsemester" beantragt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren entsprechend der Ankündigung in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. Dezember 2008 auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.