Soweit die Klägerin zu 5. die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Kläger zu 1. bis 3. und 6. auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Januar 2006 - III B 4-32-03/790 - um zusätzliche Lärmschutzauflagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten tragen die Kläger zu 1. bis 3. und 6. jeweils 1/14, die Kläger zu 4., 5. und 7. jeweils 1/7 sowie der Beklagte 2/7. Der Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1. bis 3. und 6., die ihrerseits jeweils 1/14 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen. Die Kläger zu 4., 5. und 7. tragen jeweils 1/7 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 23. Januar 2006, mit dem dieser den Plan für den sechsstreifigen Ausbau der A 40 von Bau-km 0+000 (Stadtgrenze Bochum/Essen) bis Bau-km 3+100 (ca. 600 m östlich der Anschlussstelle E.-----weg ) in Bochum-Wattenscheid festgestellt hat. Die A 40 ist eine gewachsene Verkehrsverbindung, die in Ost-West-Richtung verläuft. Sie entstand aus einem Teilabschnitt der früheren B 1, der nach Ausbau und Aufstufung zur Autobahn im Jahr 1987 die Bezeichnung A 430 trug und 1992 zur A 40 umbenannt wurde. Die A 40 verbindet über die weiterführenden Bundesfernstraßen B 1 und A 44 die Benelux- Länder mit den östlichen neuen Bundesländern bzw. dem osteuropäischen Raum. Für den Individualverkehr ist die A 40 in Ost-West-Richtung die zentrale Hauptverkehrsader des Ballungsraumes Ruhrgebiet. Der sechsstreifige Ausbau der im Zeitpunkt der Planfeststellung vierstreifig ausgebauten A 40 ist in dem Bereich, der vom Planfeststellungsbeschluss erfasst wird, im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Maßnahme des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen. Der geplante Ausbau soll asymmetrisch nach Süden hin erfolgen. Der sechsstreifige Ausbau der A 40 in dem planfestgestellten Abschnitt ist ein Teil der sog. Bochumer Lösung", die den weiteren sechsstreifigen Ausbau der A 40 bis zur Anschlussstelle Bochum-Stahlhausen, eine niveaufreie Verknüpfung der A 40 mit dem Bochumer Außenring (sog. Westring", bestehend aus Nordhausen-, Orviedo- und Donezkring) im Bereich der Anschlussstelle Bochum Stahlhausen und dessen weitere Anbindung an das Autobahnkreuz Bochum-Witten (A 43/A 44) - sog. Querspange" - beinhaltet. Die Kläger zu 1. bis 6. sind Eigentümer von Wohnhausgrundstücken, die nördlich der A 40 liegen. Grundeigentum dieser Kläger soll für das Ausbauvorhaben nicht in Anspruch genommen werden. Die Grundstücke der Kläger zu 1. und 5. liegen rund 50 m nordöstlich der östlichen Planfeststellungsgrenze. Der Kläger zu 7. ist Bewohner eines ihm ehemals gehörenden Wohnhauses, das im Süden von Bochum südlich des O. S. (L 705) liegt; von der Trasse der A 40 ist dieses Anwesen etwa 6,5 km entfernt. Das Planfeststellungsverfahren wurde im Februar 2002 eingeleitet. Der Vorhabenträger (Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen) übersandte der Bezirksregierung Arnsberg die Planunterlagen und bat um die Durchführung des Anhörungsverfahrens. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Essen vom 22. März 2002 und in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung sowie den Ruhr Nachrichten vom 23. März 2002 in der Zeit vom 9. April 2002 bis einschließlich 8. Mai 2002 bei den Städten Essen und Bochum öffentlich aus. Die Bekanntmachung enthielt unter anderem einen Hinweis auf den Einwendungsausschluss nach § 17 Abs. 4 FStrG (a. F.). Die Kläger zu 1. bis 3., 5. und 6. haben gegen das Vorhaben in persönlichen Schreiben, der Kläger zu 7. als unterzeichnendes Mitglied der C. C1. gegen die E. Einwendungen erhoben. Die Benachrichtigung über die Durchführung eines Erörterungstermins wurde in den Amtsblättern der Stadt Essen vom 8. November 2002 und für den Regierungsbezirk Arnsberg vom 9. November 2002 sowie in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung und in der Neuen Ruhr Zeitung vom 9. November 2002 bekannt gemacht. Auf Grund von Bedenken und Forderungen Dritter im Erörterungstermin, den die Bezirksregierung Arnsberg in der Zeit vom 21. bis zum 29. November 2002 durchführte, erfolgte hinsichtlich der zu erwartenden Luftschadstoffbelastungen eine vom Vorhabenträger als Deckblatt I in das Verfahren eingeführte Überarbeitung der Planunterlagen. Dieses Deckblatt lag nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Essen vom 23. Mai 2003 und in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung sowie den Ruhr Nachrichten vom gleichen Tag in der Zeit vom 3. Juni bis einschließlich 2. Juli 2003 bei den Städten Essen und Bochum öffentlich aus. Die Bekanntmachung enthielt unter anderem einen Hinweis auf den Einwendungsausschluss nach § 17 Abs. 4 FStrG (a. F.). Gegen das Deckblatt I erhoben alle Kläger - der Kläger zu 7. wiederum als Mitglied der C. C1. gegen die E. - schriftlich Einwendungen. Nach vorheriger Bekanntmachung in den Amtsblättern für den Regierungsbezirk Arnsberg vom 10. Januar 2004 und der Stadt Essen vom 16. Januar 2004 sowie in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung vom 19. und 24. Januar 2004 führte die Anhörungsbehörde in der Zeit vom 11. bis zum 16. Februar 2004 einen Erörterungstermin betreffend das Deckblatt I durch. Im weiteren Verlauf sind ferner die nicht offen gelegten Deckblätter II bis IV zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden, die im Wesentlichen Modifikationen der Überplanung einzelner Grundstücke und Änderungen von Erschließungs- sowie Lärmschutzanlagen zum Gegenstand haben. Darüber hinaus wurden die lärmtechnischen Unterlagen mit den Zielen überarbeitet, bei dem Straßenbau einen offenporigen Asphalt zu verwenden und am nördlichen Fahrbahnrand die bisher nur bis zur Planfeststellungsgrenze (Bau-km 3+100) geplante Lärmschutzwand nach Osten hin bis Bau-km 3+500 als Steilwall mit aufgesetzter Lärmschutzwand zu verlängern. Der Beklagte stellte mit Planfeststellungsbeschluss vom 23. Januar 2006 den Plan für die Straßenbaumaßnahme fest. Er erkannte den Klägern zu 1. bis 6. jeweils dem Grunde nach einen Erstattungsanspruch für Maßnahmen des passiven Schallschutzes und einen Entschädigungsanspruch in Geld für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereiches zu. Im Übrigen wurden die Einwendungen der Kläger zurückgewiesen. Am 24. April 2006 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend: Der Planfeststellungsbeschluss sei formell rechtswidrig. Das Planaufstellungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden. Die öffentliche Bekanntmachung sei fehlerhaft erfolgt, weil C1. keine einheitliche Ortsausgabe der zur Bekanntmachung ausgewählten Tageszeitung WAZ habe. Eine Bekanntmachung in benachbarten Städten sei nicht erfolgt. Eine Planskizze habe bei der Bekanntmachung gefehlt, auch sei die Lagebezeichnung nicht eindeutig gewesen. Der Text der Bekanntmachung sei missverständlich und rechtlich teilweise unzutreffend gewesen. Die Auslegung der Planunterlagen habe bei der Stadt C1. unter nicht sachgerechten Umständen stattgefunden. Die Durchführung des Erörterungstermins sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der Regierungspräsident Arnsberg sei befangen gewesen, weil er sich zuvor für das Vorhaben ausgesprochen habe. Die Erörterung sei mit Schikanen verbunden gewesen, zum Teil seien Einwände gar nicht erörtert worden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei mangelhaft. Sie beruhe auf unzureichenden Ermittlungen. Eine umweltmedizinische Gesundheitsverträglichkeitsprüfung betreffend den Straßenverkehrslärm fehle, das Gesundheitsamt C1. sei nicht beteiligt worden. Die betriebsbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch seien unzureichend dargestellt worden, wobei nur auf den Lärm abgestellt worden sei, nicht aber auf die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Luft- und Bodenqualität. Ein humantoxikologisches Gutachten fehle. Die erhöhte Staugefahr sei bei der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht berücksichtigt worden. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell fehlerhaft. Er berücksichtige in seinem verfügenden Teil bei der Altlastenproblematik nicht das Bundesbodenschutzgesetz. Der landschaftspflegerische Begleitplan sei wegen Fehlern der Umweltverträglichkeitsprüfung ebenfalls fehlerhaft, insbesondere sei die Versiegelungsfläche falsch berechnet worden. Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Makro- und das Mikroklima seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, so etwa diejenigen der Luftschadstoffe auf den Boden. Für das Vorhaben sei keine Planrechtfertigung gegeben. Die Ziele seien durch den Ausbau nicht zu erreichen und die Verkehrsprobleme nicht zu lösen. Es werde weiterhin eine Überbelastung des Streckenabschnitts vorhanden sein. Die Verkehrsprognosen seien veraltet und fehlerhaft, weil die Verkehrsmengen zu niedrig angesetzt seien. Die herangezogenen Prognosen beträfen nicht das konkrete Vorhaben und berücksichtigten weder den Pendlerverkehr noch den durch einen Nachfragesog entstehenden induzierten Verkehr. Die Prognosemenge sei um zehn Prozent höher anzusetzen. Eine Erhöhung der Verkehrssicherheit werde nicht eintreten und Staugefahren würden durch den Ausbau nicht beseitigt. Behauptete Unfallgefahren seien nicht belegt. Die Variantenuntersuchung sei fehlerhaft. Eine differenzierte Abwägung einer teilweise kombinierten Tunnellösung bzw. Einhausung habe nicht stattgefunden. Bei den gegen diese Lösung sprechenden Kosten seien falsche Annahmen zu Grunde gelegt worden. Ab der Anschlussstelle E.-----weg sei in östlicher Richtung eine in südlicher Richtung verschobene Streckenführung sinnvoller gewesen. Eine günstigere Bauausführung und der Schutz der nördlich angrenzenden Straßen hätte - gegebenenfalls mit einer Einhausung der Autobahn - gewährleistet werden können. Die Abschnittsbildung sei abwägungsfehlerhaft. Es habe eine willkürliche Aufteilung ohne Bezug zur Gesamtkonzeption der Bochumer Lösung" stattgefunden. Die Abschnittsbildung sei nur in Relation zum Ausbau der A 40 gesetzt worden, sonstige Planunterlagen bezögen sich aber auf die Bochumer Lösung". Eine einheitliche Planung sei erforderlich gewesen, weil sämtlichen Abschnitten der Bochumer Lösung" rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Zumindest müsse sichergestellt werden, dass eine Realisierung des streitigen Vorhabens nicht vor einer bestandskräftigen Planfeststellung anderer Abschnitte erfolge. Die Abschnittsbildung sei willkürlich und verstoße wegen der Erschwerung der Rechtswahrnehmung gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da bei den parallel laufenden Verfahren für die Planfeststellung anderer Abschnitte ebenfalls Fristen einzuhalten und Verhandlungen in mehreren Erörterungsterminen zu absolvieren gewesen wären. Betroffene würden gezwungen auch gegen die Planfeststellungsbeschlüsse für andere Abschnitte zu klagen. Es würden Zwangspunkte für die westlich und östlich angrenzenden Abschnitte und für die Bochumer Lösung" insgesamt gesetzt, etwa durch eine Verhinderung einer Untertunnelung oder Einhausung auch in diesen Abschnitten; nur eine Verlängerung der Steilwall-/Wandkombination in östlicher Richtung sei planfestgestellt worden, die zudem keinen Schutz vor den Luftschadstoffen biete. Probleme bei den anderen Abschnitten der Bochumer Lösung" seien nicht berücksichtigt worden, etwa die Einwendungen zum östlichen Folgeabschnitt und zum Neubau der A 44 und die Dauerbelastung des Bochumer Außenrings. Der planfestgestellte Abschnitt habe mit einer Länge von nur 3,1 km keinen eigenen Verkehrswert. Eine Verflüssigung des Verkehrs sei nicht zu erwarten, vielmehr entstünden durch die Flaschenhalsbildung" neue Staus. Die Verkehrssicherheit werde nicht erhöht. Eine Verbesserung der Lärm- und Luftschadstoffbelastung der Anwohner trete nicht ein. Der Planfeststellungsbeschluss sei außerdem rechtswidrig, weil die Regelungen zum Lärmschutz fehlerhaft seien. Bereits das Abwägungsmaterial sei wegen der mangelhaften Umweltverträglichkeitsprüfung defizitär gewesen. Die Verkehrsprognose sei zu niedrig angesetzt und die Vorbelastung ebensowenig wie die Zusatzbelastung, etwa durch Umleitungen, berücksichtigt worden. Ein Summenpegel mit anderen gesundheitsschädlichen Lärmquellen sei nicht gebildet worden. Die Fehler der Verkehrsprognose hätten Auswirkungen auf die Emissionsberechnung allgemein. Die Berechnung nach der RLS-90 sei wegen falscher Parameter unrichtig, unter anderem hinsichtlich der Geräuschemissionen von LKW. Die Maßgaben der EU-Umgebungslärmrichtlinie, wie Lärmausbreitung, Meteorologie oder Frequenz seien nicht berücksichtigt worden. Eine Vorsorge entsprechend den Zielen dieser Richtlinie fehle. Neueste Ergebnisse der Lärmforschung seien unberücksichtigt geblieben. Die Regelungen zum aktiven und passiven Schallschutz, die den Stand der Technik nicht berücksichtigten, seien unzureichend um die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung zu gewährleisten. Der Bau und der Betrieb des Vorhabens ziehe Gesundheitsgefahren für die Anwohner nach sich. Beim aktiven Schallschutz seien die Möglichkeiten einer Tunnellösung oder einer Einhausung fehlerhaft abgelehnt worden. Der vorgesehene offenporige Asphalt sei nicht geeignet, den in Ansatz gebrachten Korrekturwert DStro von - 5 dB(A) zu gewährleisten. Eine dauerhafte Lärmminderung könne nicht erreicht werden, weil die A 40 vorwiegend nachts von LKW befahren würde, was eine erhöhte Abnutzung des Straßenbelages bewirke. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte zudem weder eine genaue Spezifizierung, welcher offenporige Asphalt zu verwenden sei, noch Maßgaben zu einer Qualitätssicherung des Lärmminderungswertes. Es sei auch zweifelhaft, ob die Lärmschutzwände geeignet seien, auf Dauer den ihnen zugedachten Schutz sicherzustellen. Die Luftschadstoffproblematik sei im Planfeststellungsbeschluss unzureichend berücksichtigt worden. Es fehle an den notwendigen Ermittlungen. Bereits bei der Umweltverträglichkeitsprüfung sei kein humantoxikologisches Gutachten eingeholt worden. Fehler in der wegen Nichtberücksichtigung der Bochumer Lösung" zu niedrig angesetzten Verkehrsprognose hätten Auswirkungen auf die Emissionsberechnung. Der vorgenommene Vergleich zwischen der Nullfall"-Prognose und der Prognose für das festgestellte Vorhaben sei nicht tragfähig, da die A 40 die Planfallmenge derzeit nicht tragen könne. Das Luftschadstoffgutachten aus Januar 2003 sei keine geeignete Abwägungsgrundlage, weil die Vorbelastung falsch definiert und die angenommenen Werte nicht nachvollziehbar seien: Der Vorbelastungswert sei nur abgeleitet worden, die nach der 22. BImSchV vorgeschriebenen Messungen seien unterblieben. Das angenommene Ausbreitungsmodell - sog. Gauß-Modell - sei ungeeignet. Reduktionsfaktoren seien im Gegensatz zum Folgeabschnitt fehlerhaft berücksichtigt worden, auch sei das Ausbreitungsmodell unzulänglich, weshalb der Beklagte nicht habe abschätzen können, ob Überschreitungen der Grenzwerte mit einer Luftreinhalteplanung zu bewältigen seien. Insgesamt seien die Werte für Benzol, Stickstoffdioxid und PM10 zu niedrig angenommen. Die bereits festgestellten Grenzwertüberschreitungen könnten nicht mit einer Luftreinhalteplanung bewältigt werden, was auch Beispiele in der näheren Umgebung zeigten. Das Vorhaben führe bei etlichen Nachbargrundstücken in unmittelbarer Nähe zur Autobahn zu nicht ortsüblichen Erschütterungen, die die Wohnnutzung erheblich beeinträchtigten. Die Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 23. Januar 2006 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über geeignete Maßnahmen zur Minderung negativer Umweltauswirkungen auf die Grundstücke der Kläger zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die Kläger legten nicht dar, dass die von ihnen gerügten Mängel des Planfeststellungsverfahrens auf das Ergebnis von Einfluss gewesen seien und eine Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigten. Die Planrechtfertigung des Vorhabens sei gegeben, die Planungsziele seien mit ihm zu erreichen. Der Leistungsfluss der Straße werde erhöht. Ein sechsstreifiger Ausbau sei leistungsfähiger als ein vierstreifiger, weshalb auch die Staugefahr vermindert werde, was zusätzlich durch eine Streckenbeeinflussungsanlage und eine Zuflussdosierung geschehe. Umleitungsprobleme entstünden durch das Vorhaben nicht. Die Einwendungen gegen die Verkehrsprognose seien nicht gerechtfertigt, was bereits im Erörterungstermin erläutert worden sei. Dass für den Abschnitt Wattenscheid höhere Verkehrszahlen der Lärm- und Luftschadstoffberechnung zu Grunde gelegt worden seien als für den Bereich Gelsenkirchen, habe sich nicht zum Nachteil der Anwohner ausgewirkt. Der privat induzierte Verkehr sei bei der Prognose nicht gesondert berücksichtigt worden, weil dieser auf Grund der geringen Belastungsveränderung für die Dimensionierung der A 40 nicht relevant werde. Lärmschutzansprüche der Kläger ergäben sich aus den §§ 41 bis 43 BImSchG und der 16. BImSchV, nicht aber aus der EU- Umgebungslärmrichtlinie, die im Übrigen die RLS-90 nicht modifiziert habe. Die Vorbelastung sei an beliebig ausgewählten Gebäuden geprüft worden, wo sich jeweils eine Minderung der Belastung nach dem Ausbau ergeben habe. Durch den Planfeststellungsbeschluss werde sichergestellt, dass der zu verwendende offenporige Asphalt seine lärmmindernde Wirkung auf Dauer einhalte, was nach sechs Jahren zu prüfen sei; gegebenenfalls sei die Deckschicht zu ersetzen. Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen hätten ergeben, dass offenporige Asphalte neuerer Generation mindestens sechs Jahre lärmmindernd seien und sogar noch bessere Minderungswirkungen hätten. Die von den Klägern geforderte Tunnellösung oder Einhausung sei zu Recht abgelehnt worden. Mängel des landschaftspflegerischen Begleitplans mit Blick auf die Versiegelungsflächen unter Berücksichtigung des Regenrückhaltebeckens seien nicht gegeben. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die menschliche Gesundheit gehörten zum Prüfprogramm der Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Einholung eines humantoxikologischen Gutachtens habe es nicht bedurft. Einer Verschiebung der Trasse ab der Anschlussstelle E.-----weg stünden zu beachtende Trassierungsvorgaben entgegen. Den von den Klägern zugleich mit ihrer Klage gestellten Aussetzungsantrag hat der Senat mit Beschluss vom 28. Dezember 2006 - 11 B 627/06.AK - abgelehnt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin zu 5. die Klage zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 11 B 627/06.AK einschließlich der jeweiligen Beiakten, des Verfahrens 11 D 39/06.AK und der hierzu beigezogenen planfestgestellten Unterlagen und Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Bezirksregierung Arnsberg verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit die Klägerin zu 5. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. A. Die Klage der Kläger zu 1. bis 4. und 6. ist zulässig, insbesondere sind diese Kläger sowohl hinsichtlich der mit dem Hauptantrag verfolgten Anfechtungsklage auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses als auch bezüglich der hilfsweise auf eine Ergänzung des Beschlusses um Schutzauflagen gerichteten Verpflichtungsklage klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Diese Kläger werden zwar von dem Vorhaben nicht enteignend betroffen, wohl aber von dessen Immissionen. Dies gilt auch für den Kläger zu 1., dessen Grundstück zwar nordöstlich der Planfeststellungsgrenze des planfestgestellten Abschnitts liegt, aber insbesondere den Lärmimmissionen des Vorhabens ausgesetzt ist, wie bereits die nachträglich in die Planunterlagen mit aufgenommene und planfestgestellte Verlängerung des Steilwalles mit aufgesetzter Lärmschutzwand am nördlichen Fahrbahnrand über die östliche Planfeststellungsgrenze (Bau-km 3+100) hinaus bis Bau-km 3+500 zeigt. Demgegenüber erscheint zweifelhaft, ob der Kläger zu 7. klagebefugt ist. Er wird von dem planfestgestellten Vorhaben weder enteignend noch von den Lärm- bzw. Luftschadstoffimmissionen der Autobahnverbreiterung betroffen. Das nicht (mehr) in seinem Eigentum stehende und von ihm nur noch mitbewohnte Grundstück liegt vielmehr rund 6,5 km Luftlinie von dem planfestgestellten Ausbauabschnitt der A 40 entfernt. Es wird auch durch einen möglichen weiteren Ausbau der A 40 nicht tangiert. Gleichwohl kann unter dem Gesichtspunkt der von § 42 Abs. 2 VwGO verlangten Rechtsschutzbehauptung eine Klagebefugnis wohl nicht gänzlich verneint werden. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1977 - IV B 13.77 -, BVerwGE 54, 99 f. Denn der Ausbau der A 40 im streitigen Abschnitt ist nach den Vorstellungen des Beklagten ein Teil der Bochumer Lösung", die nach den Planungsabsichten den weiteren sechsstreifigen Ausbau der A 40 bis zur Anschlussstelle C1. -Stahlhausen, dort eine Verknüpfung der A 40 mit dem Bochumer Außenring und ferner dessen Anbindung an die Querspange der A 44 als Verbindung mit dem Autokreuz C1. /Witten (A43/A 44) einschließt. Das vom Kläger zu 7. bewohnte Grundstück liegt indes nur unweit südlich des Bochumer Außenringes (dort: O1. -Ring), wo dieser Kläger durch den Ausbau der A 40 einen verstärkten Verkehr befürchtet. Im Ergebnis kann der Senat die Frage der Klagebefugnis des Klägers zu 7. aber offen lassen, weil seine Klage aus den nachstehenden Gründen jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat. B. Die Klage ist teilweise begründet. Die Kläger können nicht die mit ihrem Hauptantrag verfolgte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen (dazu I.). Die Kläger zu 1. bis 3. und 6. haben aber einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die mit dem Hilfsantrag unter anderem begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Lärmschutzauflagen (dazu II.); weitergehende Ansprüche auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzauflagen wegen der behaupteten sonstigen Beeinträchtigungen - Luftschadstoffe, Erschütterungen - stehen ihnen nicht zu (dazu III.). Ansprüche der Kläger zu 4. und 7. auf Schutzauflagen sind nicht gegeben (dazu IV.). I. Die Anfechtungsklage bleibt erfolglos. Der Planfeststellungsbeschluss, bei dessen Überprüfung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen ist - vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30, S. 170 -, verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Kläger mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses oder zumindest der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen könnten. Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Januar 2006 ist § 17 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286), geändert durch Gesetz vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128), in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), im Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498). 1. Der Senat ist weitgehend an der inhaltlichen Prüfung gehindert, ob der auf dieser Grundlage erlassene Planfeststellungsbeschluss die Klägerin zu 4. in ihren subjektiven Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt. Diese Klägerin ist mit ihren Einwendungen, soweit sie sich gegen die Grundlagen der Planung wendet, mit ihrem Klagevorbringen gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. (nunmehr: § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007, BGBl. I S. 1206) ausgeschlossen. Soweit ihre Einwendungen berücksichtigungsfähig sind, führen sie nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage. a) Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG n. F.) sind Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der im Planfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen. Diese Bestimmung normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Die Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiell-rechtlichen Charakter. Die straßenrechtliche Präklusion erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 136 f. aa) Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG n. F.) liegen vor. Die Auslegung der Ursprungsplanung erfolgte in der Zeit vom 9. April 2002 bis zum Mittwoch, den 8. Mai 2002, einschließlich. Die vierwöchige Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW lief daher am Mittwoch, den 5. Juni 2002, ab (§ 31 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. den §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Klägerin zu 4. hat innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben. Hierauf hatte der Beklagte bereits im Eilverfahren in seiner Antragserwiderung (S. 5 des Schriftsatzes vom 7. Juni 2006, Bl. 94 der Gerichtsakte 11 B 627/06.AK) hingewiesen. Anhaltspunkte für eine fristgerechte Erhebung von Einwendungen hat die Klägerin zu 4. nicht dargelegt. Auch bei einer Prüfung von Amts wegen lassen sich den beigezogenen Unterlagen keine Anhaltspunkte für fristgerechte Einwendungen der Klägerin zu 4. entnehmen. Ein entsprechendes Einwendungsschreiben der Klägerin zu 4. ist weder in dem Hefter mit den Originalen der Einwendungen Privater (Beiakte 17 zu 11 D 39/06.AK) enthalten, noch ist sie als Mitglied der C. C1. gegen die E1. aufgetreten (vgl. Namensliste in der Synopse der Einwendungen und Stellungnahmen Beiakte 20 zu 11 D 39/06.AK lfd. Nr. 29, Bl. 29-1 und 29-2). Auch in der Synopse der Einwendungen Privater und der Stellungnahmen des Vorhabenträgers (Beiakte 22 zu 11 D 39/06.AK) sind Einwendungen der Klägerin zu 4. mit keinem Wort erwähnt. bb) Gründe für die Annahme, die Klägerin zu 4. sei durch die Verfahrensausge-staltung gehindert gewesen, ihre Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Anhörungsverfahren wurde - soweit hier für die Klägerin zu 4. von Relevanz - ordnungsgemäß durchgeführt. Der Ausschluss nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. tritt gemäß Satz 2 dieser Bestimmung ein, wenn in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Bekanntmachung der Stadt Bochum über die Auslegung der Planungsunterlagen in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung vom 23. März 2002 und in den Ruhr-Nachrichten vom gleichen Tag enthielt einen den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG a. F. genügenden Hinweis. In dem Text der Bekanntmachung heißt es ausdrücklich, nach Ablauf dieser Einwendungsfrist - die angegeben ist - seien Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen. Auch auf die Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. wird hingewiesen. Im Übrigen entspricht die Bekanntmachung auch den Anforderungen des § 74 Abs. 5 VwVfG NRW. Dies war ausreichend. Die von der Klägerin zu 4. ebenso wie von den anderen Klägern vorgetragenen Rügen gegen das Aufstellungsverfahren lassen keinen Fehler der öffentlichen Bekanntmachung erkennen. Das in § 73 VwVfG NRW vorgesehene Verfahren wurde eingehalten. Die Bezirksregierung Arnsberg hat als zuständige Anhörungsbehörde die Auslegung des Planes in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, veranlasst (§ 73 Abs. 2 VwVfG NRW). Die Bekanntmachung der Auslegung war ferner ortsüblich. Was als ortsübliche Bekanntmachung in diesem Sinne anzusehen ist, ergibt sich primär aus den dafür maßgeblichen Normen des Landes- oder Ortsrechts, hier aus § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1997 - 11 A 7.97 -, BVerwGE 104, 337 (340). Danach reichte die Veröffentlichung in örtlichen Tageszeitungen aus, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken würde (vgl. §§ 72 Abs. 2, 74 Abs. 5 VwVfG NRW). Die öffentliche Bekanntmachung entsprach hier den Anforderungen des § 18 der Hauptsatzung der Stadt C1. . Hiernach werden öffentliche Bekanntmachungen der Stadt in den Ortsausgaben der Tageszeitungen Westdeutsche Allgemeine" und Ruhr-Nachrichten" vollzogen. Die weitere Frage, ob die Bochumer Lösung" in Teilabschnitten geplant werden durfte, ist eine solche der materiellen Rechtmäßigkeit der Planung unter dem Blickwinkel des Abwägungsgebotes (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG a. F./§ 17 Satz 2 FStrG n. F.). Sie betrifft im Grundsatz aber nicht die ordnungsgemäße Durchführung der Einleitung des jeweiligen Anhörungsverfahrens für einzelne Abschnitte der Planfeststellung. Im Übrigen trifft die der Sache nach vorgebrachte Rüge, eine Abschnittsbildung sei rechtswidrig, wenn ein Betroffener seine Einwendungen in mehreren Verfahren vorbringen müsse, in dieser Allgemeinheit nicht zu. Vielmehr besteht bei jeder Abschnittsbildung die Möglichkeit, dass in den Grenzbereichen einzelne Grundstücke von zwei Abschnitten betroffen sein können und ihre Eigentümer oder Bewohner deshalb in beiden Planfeststellungsverfahren zu Einwendungen gehalten sind, wenn sie ihre Rechte wahren wollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1997 - 11 A 7.97 -, a. a. O. (343 f.). cc) Der zu Lasten der Klägerin zu 4. eingetretene Einwendungsausschluss ist schließlich nicht deshalb unbeachtlich geworden, weil die Klägerin zu 4. mit Schreiben vom 26. Juli 2003 fristgerecht Einwendungen gegen das später ins Verfahren eingeführte Deckblatt I betreffend die Luftschadstoffbelastungen erhoben hat. Ist ein Kläger mit seinen gegen die Grundzüge der Planung erhobenen Einwendungen mangels fristgerechter Geltendmachung ausgeschlossen, entfällt diese Präklusion grundsätzlich nicht deshalb, weil im weiteren Verlauf des Planaufstellungsverfahrens ein die Planung änderndes Deckblatt in das Verfahren eingeführt wurde, das die Identität des Vorhabens - wie hier - nicht modifiziert. Nur für Einwendungen gegen diese Planänderung wurde das Anhörungsverfahren gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG NRW neu eröffnet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 11 VR 4.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 17, S. 40. dd) Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG NRW hinsichtlich der versäumten Einwendungsfrist sind weder vorgetragen noch ersichtlich, auch käme eine solche Wiedereinsetzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Ablauf der Jahresfrist des § 32 Abs. 3 VwVfG NRW nicht mehr in Betracht. b) Die berücksichtigungsfähigen Einwendungen der Klägerin zu 4. gegen das Deckblatt I betreffend die Luftschadstoffproblematik führen nicht zum Erfolg ihrer Anfechtungsklage, weil ihre Rügen zur Luftschadstoffbelastung ebenso wenig wie die entsprechenden Einwände der übrigen Kläger eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen; hierauf wird noch einzugehen sein. 2. Die Kläger zu 1. bis 3., 6. und 7. dringen mit ihrer Anfechtungsklage nicht durch. Ihre Grundstücke werden nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung - vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 (66 ff.), und vom 26. Juni 1981 - 4 C 5.78 -, BVerwGE 62, 342 (348) - kann der nur mittelbar von einem Planvorhaben Betroffene nicht eine schlechthin umfassende objektiv-rechtliche Plankontrolle verlangen, sondern nur die Prüfung, ob seine eigenen subjektiven Rechte nachteilig berührt werden. Das aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot folgende Recht auf gerechte Abwägung bezieht sich auf die eigenen Belange des Betroffenen. Dieser hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen; er hat indes keinen Anspruch darauf, dass die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht. Dementsprechend kann er eine gerichtliche Abwägungskontrolle lediglich hinsichtlich seiner eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, ist demgegenüber angesichts der grundsätzlichen Ausrichtung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auf den Schutz subjektiv-rechtlicher Rechtspositionen (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht Gegenstand der gerichtlichen Abwägungskontrolle. Eine gewisse Ausdehnung mag die Kontrolle lediglich in der Weise erfahren, dass gleichgerichtete Interessen, wie z. B. die Lärmschutzbelange benachbarter Anlieger, die sinnvoller Weise nur einheitlich mit den entsprechenden Belangen eines Klägers gewichtet werden können, in die Prüfung einzubeziehen sind. Eine Ausnahme vom Grundsatz dergestalt eingeschränkter gerichtlicher Abwägungskontrolle gilt allein für den durch die Planung unmittelbar in seinem Eigentumsrecht Betroffenen. Auf das Eigentum darf durch einen Planfeststellungsbeschluss nur dann mit enteignender Vorwirkung zugegriffen werden, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist (Art. 14 Abs. 3 GG). Da rechtswidriges Handeln dem Gemeinwohl nicht zu dienen vermag, braucht der unmittelbar betroffene Eigentümer nur eine in jeder Hinsicht rechtmäßige Enteignung hinzunehmen und kann dementsprechend grundsätzlich eine gerichtliche Vollprüfung des mit enteignender Vorwirkung ausgestatteten Planfeststellungsbeschlusses verlangen. Vgl. ferner BVerwG, Beschlüsse vom 24. September 1997 - 4 VR 21.96 -, NVwZ-RR 1998, 297, vom 16. Januar 2007 - 9 B 14.06 -, Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 11, S. 5 f., und vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48, S. 11 f., jeweils m. w. N. Der nicht in seinem Eigentum Betroffene kann daher insbesondere nicht mit Erfolg rügen, Planungsgesichtspunkten wie etwa der Zweckmäßigkeit der Linienführung und technischen Gestaltung der Straße, deren Wirtschaftlichkeit in Bau und Unterhaltung, ihrer Einwirkung auf ihre Umgebung, ihrer Beziehung zur Raum- und Ortsplanung, ihrer Rücksichtnahme bei der notwendigen Inanspruchnahme fremden Grundeigentums sowie auf den Landschafts- und Naturschutz sei bei der Planung nicht optimal Rechnung getragen worden. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, a. a. O. (67). Nach Maßgabe dieser Grundsätze können die Kläger daher keine Vollprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses verlangen, sondern sich nur auf eine fehlerhafte Berücksichtigung ihrer eigenen Belange berufen. Aus diesem Grund können sie daher insbesondere nicht gehört werden mit ihren Einwänden zu einer fehlerhaften Bewältigung der Altlastenproblematik infolge Nichtanwendung des Bundesbodenschutzrechts, zu behaupteten Fehlern des Landschaftspflegerischen Begleitplanes und hinsichtlich der möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf das Makro- und das Mikroklima im Allgemeinen, insbesondere der Luftschadstoffe auf den Boden. 3. Soweit sich die Kläger auf berücksichtigungsfähige eigene Interessen berufen können, ist aus den von ihnen erhobenen Rügen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses kein Grund für dessen Aufhebung oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit ersichtlich. a) Das Vorbringen der Kläger zu den von ihnen behaupteten Mängeln der öffentlichen Bekanntmachung, der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen und der Durchführung des Erörterungstermins zeigt keinen durchgreifenden Verfahrensfehler auf. Es wird nicht deutlich, inwieweit die mögliche Verletzung einer Verfahrensvorschrift sich auf materielle Rechte eines der Kläger und auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1999 - 11 A 50.97 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 28, S. 30 f. Der erforderliche Kausalzusammenhang wäre nur dann gegeben, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestanden hätte, dass die Planungsbehörde anders entschieden hätte. Ein solcher Kausalzusammenhang wird von den Klägern für die von ihnen gerügten Verfahrensfehler nicht näher dargelegt und erscheint auch sonst nicht naheliegend, wenn man sich das Planungsziel und den Planungsprozess einschließlich des zur Entscheidungsfindung führenden umfangreichen Materials vor Augen hält. Vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110, S. 82. b) Die Rügen der Kläger zu der aus ihrer Sicht fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung greifen unbeschadet der Frage, ob sie mit Blick auf den nur eingeschränkten Prüfungsumfang insoweit überhaupt erfolgreich Einwendungen geltend machen können, nicht durch. Die Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist im Verfahren mit Blick auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter an mehreren Stellen untersucht worden. Untersucht wurden die Umweltauswirkungen des Autobahnausbaus auf den Menschen in den lärmtechnischen Unterlagen und in den lufthygienischen Untersuchungen. Ermittlungen der Auswirkungen auf Flora und Fauna, Boden und Wasser sowie auf Klima, Landschaft und sonstige Schutzgüter sind im Landschaftspflegerischen Begleitplan mit integrierter Umweltverträglichkeitsuntersuchung enthalten. Rechtsfehler, die die nicht enteignend betroffenen Kläger mit Blick auf ihre eigenen Belange rügen können und die sich in der Sache ausgewirkt hätten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere, soweit die Kläger eine unzureichende Darstellung der betriebsbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sowie das Fehlen einer gesonderten umweltmedizinischen Begutachtung beanstanden. Bei Fehlern einer Umweltverträglichkeitsprüfung kommt die Aufhebung der planerischen Zulassungsentscheidung ebenso wie bei anderen Verfahrensmängeln grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Behörde anders entschieden hätte. Die UVP-Richtlinie und die zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen Rechtsvorschriften beschränken sich auf verfahrensrechtliche Anforderungen im Vorfeld der Sachentscheidung, ohne das Umweltrecht materiell anzureichern. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein der allgemeinen Abwägung vorgeschalteter Zwischenschritt. Als Ausprägung des Frühzeitigkeitsprinzips soll sie eine auf die Umweltbelange zentrierte Vorabprüfung unter Ausschluss der sonstigen Belange gewährleisten. Die Umweltbelange sollen in gebündelter Form in die Abwägung eingehen. Verstärkt wird die Bedeutung der Umweltprüfung durch ihren integrativen Ansatz. Unterbleibt eine rechtlich gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung, folgt allein aus diesem Umstand nicht, dass der Zweck der gesetzlichen Regelung nicht erreicht wird und die Abwägungsentscheidung rechtswidrig ist. Der Mangel ist nur unter der Voraussetzung erheblich, dass er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Dies ist nur anzunehmen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsbehörde ohne den Fehler anders entschieden hätte. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 -, BVerwGE 130, 83 (94 f.), m. w. N. Vorliegend ist ebenso wie bei den weiteren von den Klägern gerügten Verfahrensmängeln kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagte unter Einbeziehung der weiteren von den Klägern geforderten Untersuchungen eine andere Entscheidung getroffen hätte. Dem Beklagten lagen - wie bereits erwähnt - mit Blick auf die schutzwürdigen Belange der Autobahnanrainer insbesondere lärmtechnische Untersuchungen und solche betreffend die Luftschadstoffsituation vor. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die Umweltauswirkungen des Vorhabens einschließlich der betriebsbedingten Auswirkungen im Planfeststellungsbeschluss anlässlich der Abwägung ermittelt, beschrieben und bewertet (PFB B. 4.4.1 ff., S. 47 ff.). Gesichtspunkte, die für die Annahme sprechen, dass weitere Untersuchungen - etwa umweltmedizinische Gutachten - das Gewicht der Belange der betroffenen Anwohner so verstärkt hätten, dass diese sich in der Abwägung gegen die für das Vorhaben ins Feld geführten Belange hätten durchsetzen können, sind nicht ersichtlich. 4. Aus dem Vortrag der Kläger und dem aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Sachverhalt ergibt sich keine Verletzung des materiellen Planfeststellungsrechts, die einen Anspruch der Kläger auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses oder eine Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit begründen könnte. a) Ohne Erfolg stellen die Kläger die Planrechtfertigung in Frage. Die Planrechtfertigung ist auf die Klage eines Dritten nicht nur dann zu prüfen, wenn dieser für das Vorhaben enteignet werden soll, sondern auch, wenn sich der Dritte gegen unmittelbare Beeinträchtigungen durch das Vorhaben, insbesondere Immissionen zur Wehr setzt. Auch ein solcher Kläger kann geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - kein Bedarf streitet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358 (373). Das streitige Ausbauvorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005, BGBl. I S. 201) als Maßnahme des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind damit gemessen hieran vernünftigerweise geboten. Die Feststellung des Bedarfs ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. Diese Bindungswirkung erstreckt sich auf die gerichtliche Kontrolle von Planfeststellungsbeschlüssen. Die gesetzgeberische Entscheidung ist allein an den Vorgaben des Verfassungsrechts zu messen. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf die Frage, ob der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat. Davon ist nur auszugehen, wenn die Feststellung des Bedarfs evident unsachlich ist, wenn es also für das Vorhaben offenkundig keinerlei Bedarf gibt, der die Annahmen des Gesetzgebers rechtfertigen könnte. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 9 B 14.06 -, a. a. O., S. 2 f., m. w. N. Es sind keine Anhaltspunkte von den Klägern konkret vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass hier die Bedarfsfeststellung verfehlt und vom gesetzgeberischen Ermessen nicht mehr gedeckt ist. Die A 40 ist in Ost-West-Richtung die Hauptverkehrsader im Ruhrgebiet und schon derzeit stark belastet, wenn nicht gar überlastet. Die Autobahn von vier auf sechs Fahrspuren auszubauen dient daher ohne Weiteres der Förderung des weiträumigen Verkehrs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG. b) Die von den Klägern gerügten Mängel bei der durch § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG a. F. (§ 17 Satz 2 FStrG n. F.) gebotenen Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Derartige Mängel könnten nur dann zum Erfolg der Klage führen, wenn sie gemäß § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG a. F. (§ 17e Abs. 6 FStrG n. F.) erheblich, also offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Bei der von den Klägern allein zu beanspruchenden Prüfung, ob die Planung im Hinblick auf die nachteilige Berührung gerade ihrer eigenen Belange dem Abwägungsgebot entspricht, ergeben sich solche Mängel nicht. aa) Die Prüfung der Varianten des Ausbaus der A 40 lässt keinen Abwägungsfehler zu Lasten der Kläger erkennen. Der Beklagte musste keine die Kläger weniger belastende Variante ernsthaft in Betracht ziehen. Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie zwar als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich ihr diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 (249 f.), m. w. N. Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Beklagten kein Abwägungsfehler bei der Variantenprüfung unterlaufen. Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss ausführlich dargelegt, welche Überlegungen ihn dazu bewogen haben, sich unter den näher untersuchten Varianten - einschließlich der sog. Null-Variante - für die planfestgestellte zu entscheiden (PFB B. 5.4.3.1 ff., S. 67 ff.). Die sog. Null-Variante auszuschließen, d. h. von dem Ausbau nicht Abstand zu nehmen, ist nicht abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte hat gesehen (PFB B. 5.4.3.2.1, S. 68, und B. 5.4.3.4, S. 70 f.), dass er im Rahmen der planerischen Abwägung die Frage des Verkehrsbedarfs nicht abweichend von den gesetzgeberischen Vorgaben entscheiden darf - vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131, S. 203 ff., und vom 26. Oktober 2005 - 9 A 33.04 -, juris, Rn. 30 -, dem Vorhaben indes unbeschadet der gesetzlichen Bedarfsfeststellung andere abwägungserhebliche Belange entgegenstehen können, diese aber für nicht so gewichtig erachtet, dass sie den kraft Gesetzes bestehenden Bedarf überwinden können. Dagegen ist nichts zu erinnern. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass sich der Beklagte in der Variantenprüfung in erster Linie aus Kostengründen gegen die von den Klägern geforderte Tunnellösung oder Einhausung entschieden hat. In die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde für die eine oder andere Trassen- oder Ausführungsvariante dürfen Kostengesichtspunkte einfließen. Denn das Interesse, den finanziellen Aufwand für den Straßenbau gering zu halten, gehört zu den öffentlichen Belangen, denen in der Abwägung Rechnung zu tragen ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. November 2000 - 4 A 51.98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 159, S. 67, m. w. N. Der Beklagte hat unter Berufung auf erhebliche Mehrkosten sowie auf das Erfordernis der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln eine Tunnellösung oder Einhausung als Planungsvariante verworfen (PFB B. 5.4.3.2.2, S. 68, und B. 5.4.12, S. 98 f.). Bereits im Planfeststellungsbeschluss hat er die Errichtungskosten sowohl bei einem Tunnel als auch bei einer Einhausung mit ca. 50.000,00 Euro je lfd. Meter beziffert. Er hat daraus Gesamtkosten in Höhe von 155 Mio. Euro errechnet und damit die Mehrkosten im Verhältnis zur planfestgestellten Lösung auf 125 Mio. Euro beziffert; daraus ergibt sich, dass er bei einem konventionellen Straßenbau mit ca. 30 Mio. Euro an Kosten, d. h. etwa 10.000,00 Euro je lfd. Meter rechnete. Ferner hat der Beklagte im Gerichtsverfahren Kostenbeispiele für eine Tunnelkonstruktion und eine - allerdings einen geringeren Straßenquerschnitt abdeckende - Lärmschutzgalerie bei von ihm bereits durchgeführten Projekten benannt, aus denen sich Kosten bei einer Einhausung von 58.750,00 Euro je lfd. Meter bei einem Tunnel und rund 14.500,00 Euro je lfd. Meter bei der Galerie ergeben (Bl. 25 GA). Die von den Klägern hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch, insbesondere wird nichts dafür dargetan, dass die (Vergleichs-)Berechnungen des Beklagten gänzlich neben der Sache liegen. Denn es erschließt sich von selbst, dass Tunnelbauwerke oder Teilabdeckungen, Einhausungen und Galerien gegenüber dem Straßenbau auf der freien Strecke wesentlich höhere Kosten verursachen. Vgl. ergänzend Bundesministerium für Verkehr, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 25/1998 vom 28. Juni 1998, VkBl. S. 848, i. V. m. Leitfaden für die Planungsentscheidung Einschnitt oder Tunnel", S. 7 ff. Die vom Beklagten benannten Referenzfälle weichen auch nicht wesentlich von den Investitionskosten ab, die für die Tunnel bzw. Einhausungen an anderer Stelle aufzuwenden waren. Vgl. BT-Drucks. 16/11351, S. 44 f. Bei Baukosten, die jedenfalls deutlich, zum Teil drei- bis fünffach höher liegen als bei einem konventionellen Straßenbau, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Beklagte gegen die in Rede stehenden Alternativen entschieden hat. Vgl. ergänzend BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, juris, Rn. 18. Die neben den Kosten vom Beklagten gegen eine Tunnellösung oder Einhausung zusätzlich ins Feld geführten Gesichtspunkte sind gleichfalls nicht abwägungsfehlerhaft. Der Ausbau der A 40 soll wegen der Bedeutung der Verkehrsachse bei laufendem Betrieb erfolgen. Insofern ist es plausibel, dass neben den durch Bauarbeiten ohnehin verursachten Behinderungen des Verkehrsflusses zusätzliche Untertunnelungs- oder Einhausungsarbeiten in dem baulich verdichteten Umfeld zu einer Sperrung der Strecke führen würden. Auch die Dammlage der Straße, die anschaulich etwa durch das Lichtbild in der WAZ vom 17. Februar 2004 (Verwaltungsvorgang des Beklagten Teil II, Beiakte 26 zu 11 D 39/06.AK) belegt wird, und das Erfordernis der Herstellung von Rampen sprechen gegen einen Tunnel oder eine Einhausung. Eindeutig vorzugswürdig sind diese Planungsalternativen jedenfalls nicht. Schließlich liegt es auf der Hand, dass die weitere von den Klägern angeführte Variante eines (weiträumigen) Verschwenkens der Trasse nach Süden ab der Anschlussstelle E.----- weg zum Schutz der Wohnbereiche nördlich der A 40 vor weiteren Immissionen ebenfalls nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen war. Abgesehen von einem weiteren Landschaftsverbrauch, wären wegen des Verlassens der bisherigen Trasse unschwer erkennbar erhebliche Mehrkosten entstanden, da in diesem Falle ein völliger Neubau der Straße erforderlich geworden wäre, auch hätte die Verschwenkung eine kurvenreichere und bewegtere Linienführung zur Folge gehabt, was für eine Schnellverkehrsverbindung hinderlich gewesen wäre. Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Planfeststellungsbehörde beim Ausbau eines bereits vorhandenen Straßenzuges aus sachlich nachvollziehbaren Gründen gegen eine Planungsalternative entscheidet, die einer Neutrassierung gleichkommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. März 1997 - 11 A 25.95 -, BVerwGE 104, 123 (128), und vom 25. September 2002 - 9 A 5.02 -, juris, Rn. 41. bb) Abwägungsrelevante Fehler des Beklagten bei der vorgenommenen Abschnittsbildung sind nicht gegeben. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor allem für Straßenneubauvorhaben entwickelte Rechtsfigur der planungsrechtlichen Abschnittsbildung stellt eine Ausprägung des Abwägungsgebots dar. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, die Planfeststellungsbehörde ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen kann. Die jeweils getroffene Abschnittsbildung muss sich inhaltlich rechtfertigen lassen. Die Bildung von Teilabschnitten hat dabei ihrerseits das Ergebnis planerischer Abwägung zu sein. Die der Planfeststellungsbehörde zustehende Gestaltungsfreiheit vermag nicht zu rechtfertigen, dass die Teilabschnitte ohne sachlichen Bezug auf eine konzeptionelle Gesamtplanung gebildet werden. Denn erst dieser Bezug wird es regelmäßig rechtfertigen können, dass trotz gewisser planerischer Schwächen, die - bei isolierter Betrachtung - ein einzelner Teilabschnitt enthalten mag, die Teilplanung vor dem Hintergrund der angestrebten Gesamtplanung dennoch als ausgewogen angesehen werden kann. Darüber hinaus bedarf der planfestgestellte Streckenabschnitt der eigenen Planrechtfertigung. Diese ist allerdings vor dem Hintergrund der beabsichtigten Gesamtplanung zu sehen. Daher muss der jeweilige Teilabschnitt eine insoweit selbständige Verkehrsfunktion besitzen. Mit dieser rechtlichen Bindung soll unter anderem gewährleistet werden, dass die Bildung von Teilabschnitten auch dann noch planerisch sinnvoll ist und bleibt, wenn sich - aus welchen Gründen auch immer - die Verwirklichung der Gesamtplanung verzögert oder schließlich ganz aufgegeben werden sollte. Diese spezifische Verkehrsfunktion kann allerdings von unterschiedlichem Gewicht sein. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 (14 f.), m. w. N. Der Beklagte hatte ausweislich der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (B. 5.4.4, S. 71 ff.) die Gesamtplanung vor Augen, insbesondere die laufende Planung für die westlich und östlich angrenzenden Ausbauabschnitte. Der planfestgestellte Ausbauabschnitt hat zwar nur eine Länge von 3,1 km. Dass der Beklagte diesem relativ kurzen Teilstück mit Blick auf die gewollte Erhöhung des Verkehrsflusses einen eigenen Verkehrswert beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Frage, ob für den Fall einer fehlenden Realisierung des Ausbaus der Anschlussabschnitte die von den Klägern gerügten Flaschenhals"-Probleme entstehen können, berührt ersichtlich nicht die klägerischen Belange. Ferner durfte der Beklagte abwägungsfehlerfrei berücksichtigen, dass angesichts der besonderen örtlichen Lage der im Laufe der Zeit in einem städtebaulich verdichteten Ballungsraum gewachsenen Autobahn und des hieraus resultierenden Erfordernisses, beim Ausbau eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Belangen regeln zu müssen, eine relativ kurze Strecke für eine sachgerechte Durchführung des Planfeststellungsverfahren förderlich war. Abschnittsbildungen dienen aber dem Zweck, die vielfältigen Schwierigkeiten, die etwa mit einer detaillierten Streckenausbauplanung einhergehen, praktikabel und effektiv zu bewältigen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334 (340), m. w. N. Eine übermäßige Parzellierung der Gesamtplanung, die einen effektiven Rechtsschutz der Kläger faktisch unmöglich gemacht hätte, kann ebensowenig erkannt werden. Dass sich möglicherweise Offenlegungszeiten und Einwendungsfristen einzelner Planverfahren überschnitten haben, ist unerheblich. Denn von den nicht enteignend betroffenen Klägern konnte und musste ohnehin nur jeder einzelne für sich seine eigenen Belange, soweit sie von einem Teilabschnitt berührt werden können, geltend machen. cc) Die Bewältigung der Luftschadstoffproblematik im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ist nicht abwägungsfehlerhaft. Nach den Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses (B. 5.4.5.2 ff., S. 84 ff.) und der von ihm in Bezug genommenen Untersuchungen (Schadstoffbelastungen an Straßen, Deckblatt I - Gutachten M. vom Januar 2003, Beiakte 5 zu 11 D 39/06.AK; Ergänzung zur lufthygienischen Untersuchung 6-streifiger Ausbau der A 40 in C1. /Wattenscheid - Gutachten M. vom Oktober 2004, Beiakte 10 zu 11 D 39/06.AK) wird der Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) des § 3 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. BImSchV) vom 11. September 2002, BGBl. I S. 3626, im Zeitpunkt der Planfeststellung geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2004, BGBl. I S.1612, teilweise überschritten; diese Überschreitungen liegen nach Einschätzung der Gutachter allerdings unter den für den Nullfall prognostizierten Belastungen (PFB B. 5.4.5.2.4, S. 85 f.). Im Übrigen geht der Planfeststellungsbeschluss von einer Einhaltung der maßgeblichen Immissions- und Konzentrationswerte der 22. BImSchV, insbesondere derjenigen für Benzol aus. Trotz der prognostizierten Grenzwertüberschreitung für Stickstoffdioxid war der Beklagte nicht an einer Planfeststellung ohne zusätzliche Schutzauflagen gehindert. Die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV stellt keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens dar. Die durch das Gemeinschaftsrecht gewährte Freiheit der Wahl zwischen den zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln schließt eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren, aus. Es besteht außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren der Luftreinhalteplanung, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann. Darüberhinausgehender Schutzvorkehrungen im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens bedarf es grundsätzlich nicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57 (60 ff.), und vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23 (27 ff.). An dieser Beurteilung ist festzuhalten, auch wenn der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts den Anspruch eines von gesundheitsrelevanten Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes für Feinstaubpartikel PM10 betroffenen Dritten auf die Erstellung eines Aktionsplans im Sinne des § 47 Abs. 2 BImSchG nach nationalem Recht verneint hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2007 - 7 C 9.06 -, BVerwGE 128, 278 (284 ff.). Denn der betroffene Bürger wird nicht schutzlos gestellt bzw. auf einen Rechtsschutz verwiesen, den er effektiv nicht erlangen kann. Der unmittelbar betroffene Einzelne kann nämlich im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte oder der Alarmschwellen bei den zuständigen nationalen Behörden die Erstellung eines Aktionsplans jedenfalls nach europäischem Gemeinschaftsrecht auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität, ABl. L 296, S. 55, in der Fassung des Art. 3 in Verbindung mit Nr. 62 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. L 284, S. 1, erwirken. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - C-237/07 -, NVwZ 2008, 984 (985). Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass eine Verwirklichung des Vorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern - vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, a. a. O. (28 f.) -, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es bedurfte hierzu auch keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung. Insbesondere musste der Senat nicht die im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragte Beweiserhebung zu Fragen der Luftschadstoffbelastung durchführen. Die Beweisanträge sind nicht fristgerecht gestellt worden. Eine Zulassung der ohne genügende Entschuldigung verspätet gestellten Beweisanträge hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Sie konnten sowohl in ihrer ursprünglichen als auch in der weiteren geänderten/ergänzten/präzisierten" Fassung vom Senat im Rahmen seines Ermessens abgelehnt werden (vgl. § 17 Abs. 6b FStrG a. F./§ 17e Abs. 5 FStrG n. F. i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO). Die Kläger waren gemäß § 17 Abs. 6b Satz 1 FStrG a. F. (§ 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG n. F.) gehalten, innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Die Beantragung der Einholung von Sachverständigengutachten zum Beweis der nunmehr von ihnen als erheblich angesehenen Fragen ist schriftsätzlich nicht innerhalb der genannten Frist angekündigt worden. Entgegen der Auffassung der Kläger gingen die angesprochenen Beweisbehauptungen" auch nicht etwa dem Sinne nach bereits aus der Antrags- und der Klageschrift- und -begründung klar und deutlich" hervor, so dass bereits damals schon eine weitere sachverständige Begutachtung unbedingt gefordert worden wäre. Die Kläger haben die Verspätung nicht genügend im Sinne von § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO entschuldigt. Bereits der angegriffene Planfeststellungsbeschluss enthielt eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf das Erfordernis, innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung einer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben (vgl. PFB B. 7.1, S. 105). Wenngleich sich die Verweisung in § 17 Abs. 6b Satz 2 FStrG a. F. (§ 17e Abs. 5 Satz 2 FStrG n. F.) ihrem Sinn nach nicht auf § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO bezieht, weil die darin vorgeschriebene Belehrung über die Folgen einer Fristversäumnis nur für eine richterlich gesetzte Frist, nicht aber für eine solche kraft Gesetzes gilt, war wegen dieser zutreffenden Rechtsmittelbelehrung eine Entschuldigung der Verspätung gemäß § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO von vornherein kaum denkbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1998 - 11 A 6.97 -, Buchholz 310 § 87b VwGO Nr. 3, S. 5. Diese Feststellung gilt darüberhinaus auch mit Blick auf den zusätzlichen gerichtlichen Hinweis, mit dem die Kläger in der Bestätigung des Eingangs ihrer Klage mit Verfügung des Senats vom 26. April 2006 nochmals auf die Bestimmung des § 17 Abs. 6b FStrG ausdrücklich aufmerksam gemacht worden sind. Unbeschadet dessen legt die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebene Erklärung zu den Ursachen der Verzögerung keine genügenden Entschuldigungsgründe dar. Das Erfordernis, sich bei einer Klägermehrheit untereinander zu verständigen, bevor kostenträchtige Entscheidungen getroffen werden, ist der prozessimmanenten Situation einer aktiven Klagehäufung geschuldet, die den Klägern - zumal bei anwaltlicher Vertretung - bereits mit Klageerhebung bewusst sein musste. Die Angabe, dass die Kläger zur Klärung von Vorfragen ein Sachverständigenbüro eingeschaltet hätten, dessen Angaben sie für nicht verwertbar hielten, weshalb die Arbeit an den Beweisanträgen auf anderer Grundlage neu habe begonnen werden müssen, legt einen hinreichenden Entschuldigungsgrund ebenfalls nicht dar. Seit der Klageerhebung im April 2006 und nach Ablehnung des Aussetzungsantrages mit Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2006 - 11 B 627/06.AK - bestand ausreichend Zeit, das weitere Vorgehen zu planen. Deshalb ist es in diesem Zusammenhang auch ohne Belang, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Januar 2009 einen Unfall und wegen der darauf beruhenden Erkrankung Abstimmungsschwierigkeiten mit den Klägern hatte bzw. dass ebenfalls auf Klägerseite Krankheitsfälle aufgetreten sein mögen. Die Zulassung der Beweismittel hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert, weil die Sache ohne die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens spruchreif ist. Der Senat hat daher von seinem ihm durch § 87b Abs. 3 VwGO eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, die Beweisanträge der Kläger zurückzuweisen. Der streitige Ausbau der A 40 gehört zu den Projekten, für die der Gesetzgeber einen vordringlichen Bedarf festgestellt hat, der unbeschadet der Tatsache, dass zwischen dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und der vorliegenden Entscheidung nunmehr rund drei Jahre und auch nach Abschluss des vorausgegangenen Eilverfahrens etwas mehr als zwei Jahre vergangen sind, keinen weiteren Aufschub mehr duldet. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert und dem Senat aus der Presseberichterstattung bekannt, wird das Bauvorhaben zur Zeit realisiert und benötigt daher jedenfalls im Grundsatz eine endgültige Planungssicherheit. Diese Feststellung gilt auch mit Blick auf das teilweise Obsiegen der Kläger zu 1. bis 3. und 6., weil die vom Beklagten noch nachzuholende Entscheidung zu Lärmschutzfragen die Grundzüge der Planung nicht berührt. Des Weiteren konnten die fraglichen Beweisanträge auch deshalb abgelehnt werden, weil der Senat angesichts der vorliegenden Begutachtungen keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Gutachtens gesehen hat. Liegen dem Gericht bereits Gutachten vor, steht die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen nach § 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, InfAuslR 2000, 412 (414), m. w. N. Dabei kann sich das Gericht grundsätzlich auch auf eine gutachterliche Stellungnahme stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Das bei der Ablehnung einer weiteren Gutachteneinholung eröffnete Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268. Die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Prognose der Luftschadstoffe entsprechend den Beweisanträgen zu I. 1. bis 3. und zu II. 3. (zu I. 3. auch in der nach Ablehnung des ersten Beweisantrages präzisierten" Fassung) musste sich dem Gericht nicht aufdrängen, weil die vorliegenden Gutachten des Ingenieurbüros M1. vom Januar 2003 (Deckblatt I, Beiakte 5 zu 11 D 39/06.AK) und vom Oktober 2004 (Beiakte 10 zu 11 D 39/06.AK) formal verwertbar und inhaltlich hinreichend aussagekräftig sind. Bei dem Ingenieurbüro M1. , das die dem Planfeststellungsbeschluss zu Grunde liegenden Gutachten erstellt hat, handelt es sich um ein anerkanntes Gutachterbüro, das bereits in einer Vielzahl von Planaufstellungsverfahren Immissionsprognosen erstellt hat. Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit der Gutachter hat der Senat nicht. Er sah deshalb auch keine Veranlassung, dem Beklagten aufzugeben, sämtlichen Schriftverkehr mit allen im vorliegenden Verfahren eingeschalteten Sachverständigen und Sachverständigenbüros im Original vorzulegen". Die Notwendigkeit, den gutachterlich bereits aufgehellten Sachverhalt durch eine weitere Gutachteneinholung weiter zu erforschen, bestand aus Sicht des Senats nicht. Die Einwände der Kläger gegen die beiden in Rede stehenden Gutachten sind nicht geeignet, die Immissionsprognose ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Die methodische Richtigkeit einer Berechnung der verkehrsbedingten Luftschadstoffe mit dem Berechnungsverfahren PROKAS, einem Gauß-Modell, wird durch die Kritik der Kläger nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dass die zu erwartenden Immissionen auch auf der Grundlage eines anderen Berechnungsmodells hätten berechnet werden können, stellt die methodische Eignung des Programms PROKAS nicht in Frage. Zudem hat das Ingenieurbüro M1. im Gutachten vom Januar 2003 (S. 41 ff.) die mit dem Programm PROKAS berechneten Werte mit denjenigen verglichen, die anhand des MLuS 02 für drei ausgewählte Teilabschnitte berechnet worden sind. Ebenso wie bei den Berechnungen nach dem Programmsystem PROKAS haben auch diejenigen nach dem MLuS 02 Überschreitungen im Nahbereich der A 40 für NO2 und PM10 ergeben. Eine von den Klägern offenbar geforderte weitere und bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ständig aktualisierte Luftschadstoffprognose unter Einbeziehung der jeweils aktuellsten Daten der ohnehin berücksichtigten Messstationen war nicht erforderlich, da es sich ohnehin um eine Prognose handelte. Entscheidend ist zudem, dass die von den Gutachtern prognostizierte und auch der Planfeststellung zu Grunde gelegte Grenzwertüberschreitung (PFB B. 5.4.5.2.7, S. 87 f.) bei einer Verwirklichung des Vorhabens nicht die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Diese Annahme des Planfeststellungsbeschlusses wird durch die Angaben der Kläger nicht ausreichend in Frage gestellt, weshalb auch unter diesem Blickwinkel keine weitere Gutachteneinholung erforderlich ist. Eine extreme Grenzwertüberschreitung wird selbst von den Klägern nicht behauptet. Da die Feinstaubbelastung und die Stickstoffdioxidemissionen nach den auch den Klägern bekannten Erkenntnissen - vgl. etwa Gutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen 2005, BT-Drucks. 15/5900, S. 40 f. -, nur zum Teil vom Straßenverkehr verursacht werden, ist weder substantiiert aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass die Luftreinhalteplanung durch das Vorhaben vor unlösbare Aufgaben gestellt wird. Einer weiteren Begutachtung zu den neben der Verkehrslärmprognose auch für die Luftschadstoffprognose bedeutsamen Verkehrsprognosewerten entsprechend den Beweisanträgen zu II. 1. bis 2. (auch in der nach Ablehnung des ersten Beweisantrages geänderten/ergänzten" Fassung) bedurfte es aus den weiter oben dargelegten, hier sinngemäß geltenden Gründen ebenfalls nicht. Der Beweisantrag konnte in dieser Hinsicht zum einen bereits gemäß § 17 Abs. 6b FStrG a. F. (§ 17e Abs. 5 FStrG n. F.) i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO abgelehnt werden. Zum anderen hat der Senat in Ausübung des ihm nach § 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessens für die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens auch insoweit keinen Anlass gesehen. dd) Das Schallschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses ist ebenfalls nicht mit durchgreifenden Abwägungsfehlern behaftet, die der Anfechtungsklage zum Erfolg verhelfen. Mängel im Lärmschutzkonzept können grundsätzlich durch Schutzauflagen behoben werden und rechtfertigen deshalb in der Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Planaufhebung kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen notwendiger Schutzauflagen ausnahmsweise so großes Gewicht hat, dass davon die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines wesentlichen Planungsteils betroffen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (85), und vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, juris, Rn. 23 (insoweit nicht in BVerwGE 124, 334 ff. veröffentlicht), sowie Beschluss vom 24. September 1997 - 4 VR 21.96 -, a. a. O. (299 f.), jeweils m. w. N. Daran fehlt es hier. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, die Planfeststellungsbehörde hätte in Kenntnis der von den Klägern gerügten Defizite im Lärmschutz eine andere konzeptionelle Planungsentscheidung zum Ausbau des streitigen Abschnitts der A 40 getroffen; soweit das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses einen Mangel aufweist, besteht allenfalls ein Ergänzungsanspruch. II. Die Kläger zu 1. bis 3. und 6. können vom Beklagten eine Entscheidung über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses zu der Frage verlangen, ob sie wegen des Verkehrslärms weitergehende Ansprüche auf aktiven Schallschutz haben. Der Schutz der (Wohn)Bevölkerung vor Verkehrslärm ist ein Belang, dem eine Straßenplanung gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG Rechnung zu tragen hat. Hiernach ist unter anderem bei der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Diesem Erfordernis wird der Planfeststellungsbeschluss nur unzureichend gerecht. Der Beklagte hat Probleme, die bei der notwendigen Berücksichtigung dieses Belanges zugunsten der Kläger zu 1. bis 3. und 6. hätten gelöst werden müssen, nicht abwägungsfehlerfrei bewältigt. Insoweit ist dem Hilfsantrag zu entsprechen und der Beklagte zu verpflichten, über das Begehren dieser Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Maßgeblich für den Schallschutz, den die Kläger zu 1. bis 3. und 6. schon nach dem bisherigen Stand der Dinge beanspruchen können, sind die Regelungen der §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036. Hiernach ist unter anderem bei der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen grundsätzlich sicherzustellen, dass der nach § 3 der 16. BImSchV berechnete Beurteilungspegel bestimmte Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet; dies gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Ausweislich der planfestgestellten Unterlagen liegen die Wohnhausgrundstücke der Kläger zu 1. bis 3. und 6. in einem als allgemeines Wohngebiet eingestuften Bereich (PFB A. 5.2.2.1, S. 19 f., und B. 5.4.5.1.2 bzw. 5.4.5.1.5, S. 74 ff.; Lagepläne mit Beurteilungsprofilen und Darstellung der baulichen Nutzung, Unterlage 12.3, Blatt 1 und 2, Beiakte 3 zu 11 D 39/06.AK). Die Darstellung als allgemeines Wohngebiet entspricht den Ausweisungen der städtischen Bauleitplanung" (Erläuterungsbericht, Unterlage 12.1, Beiakte 3 zu 11 D 39/06.AK). Diese Kläger haben daher einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen, die sicherstellen, dass die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete maßgeblichen Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Der Beklagte hat auf der Grundlage der vom Vorhabenträger zusammengestellten lärmtechnischen Unterlagen ein Lärmschutzkonzept entwickelt, das wegen der nach der 16. BImSchV berechneten Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte zunächst Maßnahmen des aktiven Schallschutzes - insbesondere Lärmschutzwälle/-wände, Aufbringung eines offenporigen Asphaltes (OPA) - vorsieht (PFB A. 5.2.1, S. 18 f.). Im Übrigen hat der Beklagte den Betroffenen - so auch den vorgenannten Klägern - wegen der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte jeweils dem Grunde nach einen Erstattungsanspruch für Maßnahmen des passiven Schallschutzes (PFB A. 5.2.2.1, S. 19 f.) und einen Entschädigungsanspruch in Geld für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereiches (PFB A. 5.2.3, S. 21) zuerkannt. Das vom Beklagten dem Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses zu Grunde gelegte Abwägungsmaterial unterliegt hinsichtlich einzelner Berechnungsansätze zwar keinen grundsätzlichen Bedenken (1.). Es fehlt aber die für eine sachgerechte Abwägung erforderliche Zusammenstellung des notwendigen Abwägungsmaterials zu der Entscheidung, weitergehenden aktiven Schallschutz abzulehnen und die Kläger zu 1. bis 3. und 6. auf Erstattungsansprüche für passiven Schallschutz sowie auf Entschädigungsansprüche für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs zu verweisen (2.). 1. Die dem Lärmschutzkonzept zu Grunde gelegten einzelnen Berechnungsansätze lassen im Grundsatz keinen Fehler erkennen. a) Ausgangspunkt der Lärmberechnungen nach § 3 der 16. BImSchV war die Verkehrsprognose der Ingenieurgruppe IVV-Aachen. Diese beruhte auf zwei dem Beklagten ausweislich seiner Verwaltungsvorgänge (vgl. Beiakte 26 zu 11 D 39/06.AK) bei der Beschlussfassung vorliegenden Verkehrsuntersuchungen, nämlich zum einen auf der Untersuchung Verkehrliche Wirkungen von Straßenmaßnahmen (Bochumer Lösung") im Stadtgebiet Bochum" vom Dezember 1996 und zum anderen auf der weiteren Untersuchung Verkehrsströme an ausgewählten Knoten der A 40 und A 44 im Raum Bochum (Ergänzung zum Verkehrsgutachten Bochumer Lösung")" vom August 1998/Januar 1999. Beide Gutachten stellen im Ansatz zunächst auf den Prognosehorizont des Jahres 2010 ab, wobei schon in der zweiten Untersuchung erklärt wird, dass die für das Jahr 2010 ausgewiesenen Verkehrsstärken im wesentlichen auch für den Zeithorizont 2015 als maßgebend angesehen werden können" (IVV-Aachen vom August 1998/Januar 1999, S. 33). Bezüglich des Prognosehorizontes 2015 stellt der Beklagte ferner darauf ab, dass die Gutachter auf Veranlassung des Vorhabenträgers im Jahr 2003 für den Abschnitt von der Anschlussstelle Gelsenkirchen bis zur Anschlussstelle Wattenscheid-West eine erneute Prognose aufgestellt haben, die unter anderem auf der Strukturdatenprognose für die Bundesverkehrswegeplanung 2003 beruht und die EU-Osterweiterung berücksichtigt; nach den Ergebnissen dieser Prognose könne - so der Beklagte - die ursprüngliche Prognose als sehr stabil angesehen werden und es spreche vorliegend nichts dagegen, dieses Ergebnis auf die benachbarten Abschnitte der A 40 zu übertragen (PFB B. 5.4.2.5.1, S. 65). Dieser Bewertung liegt offenbar das Schreiben der Ingenieurgruppe IVV vom 20. Juli 2004 zu Grunde, das der Vorhabenträger dem Beklagten unter dem 27. Juli 2004 zugesandt hatte (Beiakte 26 zu 11 D 39/06.AK). b) Die gutachterliche Verkehrsprognose ist nicht zu beanstanden. Die Erstellung einer Prognose ist grundsätzlich Sache der zuständigen Behörde, wobei sich die Behörde grundsätzlich auch gutachterlichen Sachverstandes bedienen darf. Die gerichtliche Prüfung behördlicher Prognosen beschränkt sich auf die Kontrolle, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der der Prognose zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364 (378). Hiervon ausgehend kann die Verkehrsprognose nicht beanstandet werden. Die Auswahl der Gutachter, deren Fachkompetenz und insbesondere deren Unparteilichkeit unterliegt keinen Bedenken. Auch insoweit hat der Senat keinen Grund für die von den Klägern - allerdings nicht als förmlicher Beweisantrag - begehrte Vorlage des Schriftverkehrs des Beklagten mit dem Sachverständigenbüro der Ingenieurgruppe IVV-Aachen im Original gesehen. Die Ingenieurgruppe IVV-Aachen ist ein seit Jahrzehnten im Bereich des Verkehrswesens tätiges Gutachterbüro, das bundesweit und - wie dem Senat aus eigener Erfahrung bekannt ist - insbesondere in Nordrein-Westfalen in einer Vielzahl von Fällen Planfeststellungsverfahren für Straßen durch die Erarbeitung von Fachbeiträgen begleitet hat. Unregelmäßigkeiten sind dem Senat nicht bekannt geworden und von den Klägern im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert aufgezeigt worden. In Ermangelung normativer Vorgaben ist nicht zu erkennen, dass die Entscheidung des Beklagten, bei der Verkehrsprognose auf den Prognosehorizont 2015 abzustellen (u. a. PFB A. 5.2.2.1, S. 19, B. 5.4.2.3, S. 63 f., und B. 5.4.5.1.14, S. 80 f.), zeitlich zu kurz bemessen oder Ausdruck einer unsachlichen Erwägung ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 A 10.95 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13, S. 35 f., und vom 1. Oktober 1997 - 11 A 10.96 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 32, S. 164 f. Die ursprüngliche Prognose war zunächst auf das Jahr 2010 ausgerichtet. Da die Ermittlung dieser Prognose aus den Jahren 1996 bzw. 1998/99 stammte, das Planfeststellungsverfahren aber erst im Jahr 2002 eingeleitet wurde, lag das Erfordernis einer Überprüfung auf der Hand. Unter Berücksichtigung des Bundesverkehrswegeplans 2003 und der EU-Osterweiterung sowie einer jüngeren Verkehrsprognose für den westlich angrenzenden Abschnitt sind die Gutachter der Ingenieurgruppe IVV-Aachen ausweislich ihres Schreibens vom 20. Juli 2004 an den Vorhabenträger zu der Einschätzung gelangt, dass die ursprüngliche Prognose als sehr stabil angesehen werden könne. Die zeitliche Anknüpfung an das Jahr 2015 ist ohne weiteres mit dem der Planfeststellung zu Grunde liegenden Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAusbauG 2004, in dem die Maßnahme als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist, zu vereinbaren. Wie die Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs zeigt, orientiert sich der Plan an der Verkehrsentwicklung, die der Bundesgesetzgeber bis zum Jahr 2015 erwartet. Vgl. BT-Drucks. 15/1657, S. 9. Die Einwände der Kläger, die Verkehrsprognose berücksichtige nicht den durch einen Nachfragesog entstehenden induzierten Verkehr, zeigen keine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung auf. Zunächst wird bei den als Referenzfällen angeführten Vorhaben mit einem höheren induzierten Verkehr nicht ausreichend differenziert zwischen Neu- und Ausbauvorhaben. Dass ein Neubauvorhaben Verkehr gerade anziehen soll, liegt auf der Hand. Der Ausbau einer bestehenden Verkehrsverbindung dient demgegenüber in erster Linie der Bewältigung eines ohnehin wegen höherer Nachfrage bestehenden Engpasses. Hinsichtlich des induzierten Verkehrs ist ferner zu beachten, dass die Gutachter des IVV-Aachen ausweislich ihres Schreibens vom 20. Juli 2004 ihre Prognose jedenfalls überprüft und dabei auch die Strukturdatenprognose des Bundesverkehrswegeplanes 2003 mit in Betracht gezogen haben. Der Bundesverkehrswegeplan 2003, der Grundlage des Fernstraßenausbaugesetzes 2004 ist, berücksichtigt aber ausweislich der von den Klägern selbst ins Feld geführten Gutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen 2005 gerade auch den induzierten Verkehr. Vgl. BT-Drucks. 15/5900, S. 77. Fehl gehen ebenfalls die Rügen der Kläger zu der von ihnen behaupteten falschen Berücksichtigung des Pendlerverkehrs. Dass gerade im Ballungsraum Ruhrgebiet der Pendlerverkehr ein wesentlicher Faktor für das Verkehrsaufkommen insgesamt ist, liegt auf der Hand. In den Gutachten der Ingenieurgruppe IVV-Aachen kommt dies an verschiedenen Stellen zum Ausdruck, etwa bei den Darstellungen der Verkehrsspitzen im Tagesverlauf und bei der Berücksichtigung des Lokalverkehrs einerseits und des Regional-/Fernverkehrs andererseits, beides jeweils unter Berücksichtigung einer erhöhten Entwicklung des Verkehrsaufkommens. Warum trotz der nach dem Schreiben der Ingenieurgruppe IVV- Aachen vom 20. Juli 2004 erfolgten Prognoseüberprüfung gleichwohl ein so hoher und nicht berücksichtigter Pendlerverkehr gegeben sein soll, der das Prognoseergebnis hinfällig erscheinen lassen könnte, wird von den Klägern nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. c) Auch der weitere Einwand der Kläger, bei der Berechnung der Lärmimmissionen habe eine summative Betrachtung erfolgen müssen, weil das Vorhaben eine Funktionsänderung anderer innerstädtischer Straßen zur Umleitungsstrecke bewirke, greift nicht durch. Sofern die Kläger rügen sollten, dass der Lärmzuwachs auf anderen städtischen Straßen infolge des Vorhabens nicht berücksichtigt worden sei, machen sie keine eigenen Belange geltend, insbesondere weil ihre Grundstücke gerade nicht an solchen Umleitungsstrecken liegen. Sollte ein erhöhter Lärm gemeint sein, der auf der A 40 wegen eines verstärkten Kraftfahrzeugzuflusses von innerstädtischen Umleitungsstrecken zur Autobahn entstehen könnte, war auch insofern keine besondere Berücksichtigung erforderlich. Der nach § 3 der 16. BImSchV maßgebliche Beurteilungspegel ist grundsätzlich nicht als "Summenpegel" unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen ein bereits vorhandener Verkehrslärm (Vorbelastung) und die durch den Bau oder durch die wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung zu keiner Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - 4 A 13.99 -, Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16, S. 23, m. w. N. Dem hat die Planfeststellungsbehörde Rechnung getragen, ist allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass Gesundheitsgefährdungen nicht gegeben seien (PFB B. 5.4.5.1.16, S. 82 f.). Eine nennenswerte Erhöhung des durchschnittlichen Verkehrsaufkommens auf der A 40 durch einen ungehinderten Zufluss des über Umleitungsstrecken fließenden Verkehrs wird es ohnehin nicht geben, da nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten in der Klageerwiderung die Autobahn mit einer Streckenbeeinflussungsanlage und Zuflussdosierung ausgestattet ist und es im Stadtgebiet Bochum nur eine, hier allerdings nicht relevante Umleitungsstrecke in Richtung Dortmund gibt. d) Schließlich gibt der pauschale Hinweis der Kläger auf die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. EG Nr. L 189 S.12) keinen Anlass zu einer weiteren Überprüfung, da die zur Umsetzung unter anderem auch dieser Richtlinie erlassenen §§ 47a ff. BImSchG Regelungen zur Lärmminderungsplanung enthalten, indes keine Veränderung des Verfahrens zur Berechnung und Bewertung von Verkehrsimmissionen bei der Planung von Straßen bewirken. e) Wie vom Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert, wurde bei der Berechnung der Beurteilungspegel unter Berücksichtigung der prognostizierten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) der nach Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV maßgebende Lkw-Anteil p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in % am Gesamtverkehr berücksichtigt. Er ist mit P(t) und P(n) in die Berechnung eingegangen (Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlagen, Unterlage 12 der Beiakte 3 zu 11 D 39/06.AK), wobei die prozentualen Annahmen auf der Auswertung der im Termin ebenfalls vorgelegten Verkehrszählungsübersichten der Bundesanstalt für Straßenwesen beruhen. Die Auswertung dieser Verkehrszählungsübersichten der Bundesanstalt für Straßenwesen mit den konkreten Zählungen für das Jahr 2005 an vier unterschiedlichen Zählstellen zwischen der Anschlussstelle Gelsenkirchen und der Anschlussstelle Bochum Stahlhausen sowie den hierauf beruhenden Hochrechnungen für die Jahre 2010, 2015, 2020 und 2025 bestätigt im Übrigen, dass die Verkehrsprognose der Ingenieurgruppe IVV-Aachen und die vom Beklagten im Planfeststellungsbeschluss (PFB B. 5.4.2.3, S. 64) für das Jahr 2015 zu Grunde gelegten DTV-Werte keinen Grund zu Beanstandungen bieten. Mit Blick auf das vorstehend Dargelegte konnte der Senat den Beweisantrag zu II. 1. und 2. (auch in der weiteren präzisierten" Fassung) sowohl wegen Verspätung gemäß § 17 Abs. 6b FStrG a. F. (§ 17e Abs. 5 FStrG n. F.) i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO als auch nach § 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ablehnen, weil er für die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens ebenso keinen Anlass gesehen hat. 2. Der Planfeststellungsbeschluss ist aber insoweit abwägungsfehlerhaft, als es an der erforderlichen vollständigen Zusammenstellung des notwendigen Abwägungsmaterials zu der Entscheidung fehlt, weitergehenden aktiven Schallschutz abzulehnen und die Kläger zu 1. bis 3. und 6. auf Erstattungsansprüche für passiven Schallschutz zu verweisen. Die planfestgestellten aktiven Schallschutzmaßnahmen lassen zwar im Grundsatz keinen Fehler zu Lasten der vorgenannten Kläger erkennen. Jedoch wird die Entscheidung des Beklagten, auf weitere aktive Schallschutzmaßnahmen zugunsten dieser Kläger zu verzichten, dem Abwägungsgebot nicht in jeder Hinsicht gerecht. a) Der Beklagte hat als Maßnahmen des aktiven Schallschutzes Lärmschutzwälle und - wände bzw. zum Teil kombinierte Wall-/Wandkonstruktionen als aktive Lärmschutzmaßnahmen planfestgestellt. Ferner hat er dem Vorhabenträger aufgegeben, einen Straßenoberflächenbelag aufzubringen, der einen Korrekturwert DStrO - 5 dB(A) erbringt (PFB A. 5.2.1, S. 18 f.). Diese Maßnahmen sind entgegen der Auffassung der Kläger nicht ungeeignet, zu einem wirksamen aktiven Lärmschutz beizutragen. aa) Die pauschale Behauptung der Kläger, es sei fraglich, ob die planfestgestellten Lärmschutzwände auf Dauer Schutz gewährleisteten, greift nicht durch. Der Vorhabenträger hat zugesichert, dass die vorgesehenen Lärmschutzwände ... unter Einhaltung der maßgebenden Richtlinien hochabsorbierend ausgebildet" werden (Stellungnahme zu 29.129 der Einwendungen, Blatt 29-106, Beiakte 20 zu 11 D 39/06.AK). Dementsprechend wird der Vorhabenträger zu gewährleisten haben, dass die Lärmschutzwände mit hochabsorbierenden Eigenschaften (vgl. Nr. 3.2.1.3 der RLS-90, S. 9 f.) entsprechend den hierfür bestehenden Vorgaben der Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen - ZTV-Lsw - ausgeführt werden. Vgl. etwa die Zusammenstellung im ARS Nr. 01/2008, VkBl. 2008, S. 380 (402). Ausdrückliche Auflagen zur Kontrolle bei der Durchführung des Vorhabens waren hier entbehrlich. Es ist mangels besonderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der staatliche Vorhabenträger seine Zusagen bei der Durchführung des Vorhabens in loyaler Art und Weise erfüllen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2002 - 4 B 2.02 -, juris, Rn. 8 bb) Im Ergebnis nicht weiterführend ist ferner die Kritik der Kläger an der dem Vorhabenträger gemachten Auflage, einen Straßenoberflächenbelag aufzubringen, der sicherstellt, dass der in den lärmtechnischen Berechnungen mit offenporigem Asphalt angegebene Korrekturwert DStrO - 5 dB(A) erzielt wird und dadurch die Beurteilungspegel bzw. die durch die 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte auf Dauer eingehalten werden. Die Beschaffenheit der Straßenoberfläche ist bei der Berechnung der Lärmimmissionen eines Verkehrsweges, der - wie hier - wesentlich geändert wird, zu berücksichtigen. § 2 der 16. BImSchV setzt Immissionsgrenzwerte fest, die beim Bau von Verkehrswegen nicht überschritten werden dürfen. § 3 Satz 1 der 16. BImSchV regelt, wie diese Grenzwerte zu ermitteln sind, indem er bestimmt, dass der maßgebliche Beurteilungspegel für Straßen nach der Anlage 1 der Verordnung zu berechnen ist. Zu den Faktoren, die den Verkehrslärm beeinflussen, gehört unter anderem die Beschaffenheit der Straßenoberfläche. Sie findet Eingang in die Berechnung, indem nach der Tabelle B zur Anlage 1 verschiedene Oberflächenarten mit bestimmten Korrekturwerten zu berücksichtigen sind. Bei den ausdrücklich in der Tabelle aufgeführten Straßenoberflächen handelt es sich um solche, die - auch in ihrer Lärmwirkung - dem Verordnungsgeber bekannt waren. Nach der Bewertung des Verordnungsgebers ergibt sich aus den unterschiedlichen Korrekturwerten für die verschiedenen Straßenoberflächen im Ergebnis eine einheitliche Lärmbelastung, die Grundlage für die Bestimmung der Immissionsgrenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV ist. Auf diese Bewertung greift der Verordnungsgeber mit seiner Fußnote zur Tabelle B zurück, wenn er hier bestimmt, dass für lärmmindernde Straßenoberflächen, bei denen aufgrund neuer bautechnischer Entwicklungen eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, auch andere Korrekturwerte berücksichtigt werden können, z. B. für offenporige Asphalte bei zulässigen Geschwindigkeiten über 60 km/h minus 3 dB(A). Mit dieser "Öffnungsklausel" soll erkennbar erreicht werden, dass auch bei der - erwünschten - Verwendung lärmmindernden Oberflächenmaterials dieselben Zumutbarkeitsgrenzen, die der Tabelle zugrunde liegen, maßgeblich bleiben. Die Tabelle B (einschließlich ihrer Fußnote) stellt sich deshalb im Ergebnis wie eine Normierung mit Hilfe von Regelbeispielen dar. Gegen sie bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1999 - 4 B 87.98 -, Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 12, S. 2 f. Wie der Wortlaut der Fußnote zur Tabelle B der Anlage 1 zeigt, hat der Verordnungsgeber keine strikten Obergrenzen für einen höchstzulässigen Korrekturwert bei lärmmindernden Straßenoberflächen normiert, d. h. auch höhere Korrekturwerte als minus 3 dB(A) können grundsätzlich in Betracht kommen, wenn eine dauernde Lärmminderung nachgewiesen ist. Deshalb musste hier der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss nicht detailliert festlegen, welche genaue technische Beschaffenheit der aufzubringende Fahrbahnbelag haben muss. Welcher Belag im konkreten Fall aufgetragen wird, ist eine Frage der Bautechnik. Diese hat der Vorhabenträger, der die Eignung des verwendeten Belags nachweisen muss, selbst zu beantworten. Entscheidend ist dabei zur Wahrung der Belange der Drittbetroffenen, dass die Lärmminderung auf Dauer sichergestellt ist. Denn das Schwergewicht der Fußnote zur Tabelle B der Anlage 1 liegt nicht darauf, dass die Straßenoberfläche auf einer neuen bautechnischen Entwicklung beruhen muss, sondern dass für sie eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist. Was als dauerhaft" im Sinne der Fußnote zur Tabelle B der Anlage 1 zu verstehen ist, legt die Verkehrslärmschutzverordnung selbst nicht ausdrücklich fest. Nach dem Sprachgebrauch ist dauerhaft" mehr als nur vorübergehend", kann aber auch nicht als auf Ewigkeit" verstanden werden. Denn der Straßenbelag, der einer mechanischen Beanspruchung durch Reifen und Witterungseinflüsse ausgesetzt ist, unterliegt der Abnutzung. Dem Verordnungsgeber war dementsprechend bewusst, dass sich im Laufe der Zeit die Textur einer Straßenoberfläche und damit die Schallabstrahlung ändern kann". BR-Drucks. 661/89, S. 41. Nach den im Verordnungsverfahren angenommenen Empfehlungen der Ausschüsse - vgl. BR-Drucks. 661/1/89, S. 17 f., Nr. 11, und BR-Plenarprotokoll 610 vom 16. März 1990, S. 119 f. -, ist der Verordnungsgeber bei der Einführung der Fußnote zur Tabelle B der Anlage 1 davon ausgegangen, dass bereits offenporige Asphalte entwickelt und für die Praxis anwendbar geworden sind, die zu Pegelminderungen von 3 bis 5 dB(A) führen, eine Minderung von minus 3 dB(A) bei zulässigen Geschwindigkeiten von über 60 km/h gesichert ist und die Formulierung als Fußnote die Berücksichtigung anderer künftiger bautechnischer Entwicklungen erlaubt. Bezogen auf den konkreten Fall spricht hier bereits vieles für die Annahme, dass auf Grund neuerer technischer Entwicklungen Straßenoberflächenbeläge vorhanden sind, die - wie etwa bestimmte offenporige Asphaltdeckschichten - geeignet sind, nicht nur vorübergehend eine Lärmminderung von - 5 dB(A) zu gewährleisten. Bereits nach dem ARS Nr. 14/1991 vom 25. April 1991, VkBl. 1991, 480, ist der Bundesminister für Verkehr unter Berufung auf neuere Untersuchungsergebnissen der Bundesanstalt für Straßenwesen davon ausgegangen, dass bei Außerortsstraßen mit zulässigen Höchstgeschwindigkeiten über 60 km/h für offenporige Asphaltdeckschichten, die im Neuzustand einen Hohlraumgehalt über/gleich 15 % mit Kornaufbau 0/8 aufweisen, ein Korrekturwert DStrO = - 5 dB(A) möglich ist. In dem späteren ARS Nr. 5/2002 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 26. März 2002, VkBl. 2002, S. 313, ist wiederum unter Berufung auf Erkenntnisse der Bundesanstalt für Straßenwesen ausgeführt, dass durch die bis 1998 verwendeten offenporigen Asphaltdeckschichten der sog. zweiten Generation (Hohlraumgehalt über/gleich 22 %) auf Autobahnen eine dauerhafte Lärmminderung im Ausmaß von - 4 dB(A) (OPA 0/11) bzw. - 5 dB(A) (OPA 0/8) jedenfalls für einen Zeitraum von sechs Jahren gewährleistet sei. Bei der ab 1998 eingebauten sog. dritten Generation von offenporigen Asphaltdeckschichten könne von einer über diesen Zeitraum hinaus gehenden akustischen Wirksamkeit sowie einer besseren Anfangsminderung ausgegangen werden. Nach dem Statuspapier der Bundesanstalt für Straßenwesen, das dem ARS als Anlage beigefügt ist, werden seit 1998 nur noch offenporige Asphaltdeckschichten einer dritten Generation mit speziell angepassten Sieblinien und verbesserten Bindemitteln gebaut, die eine höhere Anfangsminderung aufweisen und daher eine länger andauernde lärmmindernde Wirkung erwarten lassen. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch Anfang 2004 geäußerten generellen Bedenken an der Eignung von offenporigem Asphalt zur dauerhaften Lärmminderung - vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - 8 A 02.40082 -, NVwZ-RR 2005, 98 (99 f.); offen gelassen: Nds. OVG, Urteil vom 19. September 2007 - 7 KS 196/03 -, n. v. (nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 5. September 2008 - 9 B 10.08 -, juris) -, die unter anderem auch auf der Erwägung beruhen, dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im ARS Nr. 5/2002 die Verwendung von offenporigem Asphalt nur in Ausnahmefällen für zulässig erachtet hatte, sind durch das weitere ARS 8/2004 vom 18. Oktober 2004, VkBl. 2004, S. 584, weitgehend überholt. Hierin hat das Ministerium unter Entwicklung eines den Entscheidungsträgern an die Hand gegebenen Maßnahmenkonzeptes für aktiven Schallschutz auch unter Verwendung von offenporigem Asphalt ausdrücklich seinen Vorbehalt aufgegeben, dass offenporiger Asphalt nur noch in Ausnahmefällen zum Einsatz kommen darf. Neuere tatsächliche Erkenntnisse bestätigen die längere Nutzungsdauer offenporiger Asphaltdeckschichten. So wurde in den Jahren 1996 bis 1999 auf einem rund 90 km langen Autobahnabschnitt der A 2 zwischen Helmstedt und Bad Eilsen offenporiger Asphalt der Körnung 0/8 und einem Hohlraumgehalt von mindestens 22 Vol.-% verwendet. Der für den Lärmschutz wichtige Hohlraumgehalt war auch nach bis zu sechsjähriger Liegedauer zumindest im Hauptfahrstreifen vollständig gegeben. Vgl. Renken, Optimierung und Qualitätssicherung offenporiger Asphaltdeckschichten - Teil II: Veränderung der Eigenschaften nach längerer Liegezeit (Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik Heft 951), Januar 2007, S. 48 ff. Unabhängig davon, ob auch über die Zeitspanne von sechs Jahren hinaus bereits heute eine dauerhafte Lärmminderung zweifelsfrei als gesichert zu gelten hat, ist im vorliegenden Fall die Dauerhaftigkeit des Lärmschutzes jedenfalls über die schallmindernde Wirksamkeit des (ersten) Straßenbelags hinaus sichergestellt. Denn aus der im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Regelung zur dauerhaften Einhaltung der Lärmminderungswirkung des offenporigen Asphaltes (Soweit dies nicht gewährleistet werden kann, ist die Einhaltung der Pegelwerte bzw. der Immissionsgrenzwerte durch zusätzliche Maßnahmen sicherzustellen; ggf. ist für die Festlegung dieser Maßnahmen ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren durchzuführen", PFB A. 5.2.1.2, S. 18), folgt zugleich, dass der Vorhabenträger den aufzubringenden offenporigen Asphalt regelmäßig beobachten und gegebenenfalls eine fachkundige Begutachtung veranlassen muss, um die Dauerhaftigkeit der lärmmindernden Wirkung sicherzustellen. Unter Umständen hat dies zur Konsequenz, dass eine neue Deckschicht aufzubringen ist, sollte die lärmmindernde Wirkung des offenporigen Asphaltes unter den angenommenen Korrekturwert von - 5 dB(A) sinken. b) Demgegenüber wird die Entscheidung des Beklagten, auf weitere aktive Schallschutzmaßnahmen zugunsten der Kläger zu 1. bis 3. und 6. zu verzichten und sie auf Erstattungsansprüche für Maßnahmen des passiven Schallschutzes sowie auf Entschädigungsansprüche für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs zu verweisen, dem Abwägungsgebot nicht in jeder Hinsicht gerecht. Nach § 41 Abs. 1 BImSchG hat der aktive Schallschutz grundsätzlich Vorrang vor dem passiven Schallschutz. Der Betroffene hat also prinzipiell einen Anspruch auf "Vollschutz" durch aktive Schutzmaßnahmen, von dem aber nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BImSchG Abstriche" möglich sind. Ob die Kosten aktiver Schallschutzmaßnahme außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen und deshalb dem Vorhabenträger nach dem Maßstab des § 41 Abs. 2 BImSchG nicht zuzumuten sind, ist in umfassender Weise daran zu messen, mit welchem Gewicht die widerstreitenden Belange einander gegenüberstehen. Diese Prüfung ist nach der Rechtsprechung des für das Sachgebiet Straßenrecht zuständigen 9. (vormals 11.) Senats des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 42.97 -, BVerwGE 110, 370 (380 ff.), m. w. N. auch zur Auffassung des früher für diese Rechtsmaterie zuständigen 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts - untrennbar mit der allgemeinen fachplanerischen Abwägung verbunden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit das Gewicht der privaten Belange der Anwohner durch Vorbelastungen gemindert ist, ob öffentliche Belange etwa des Landschaftsschutzes oder private Belange negativ betroffener Dritter der Ausschöpfung aller technischen Möglichkeiten aktiven Schallschutzes entgegenstehen und mit welchen Mehrkosten der Schutz des Außenwohnbereichs im Verhältnis zu wirksamem passiven Schallschutz verbunden ist. Insoweit besteht für die Planfeststellungsbehörde ein Abwägungsspielraum, der vom Gericht nicht inhaltlich ausgefüllt, sondern nur auf die Einhaltung seiner rechtlichen Grenzen hin überwacht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1997 - 11 A 10.96 -, a. a. O., S. 166 f. Nach diesen Grundsätzen ist zwar nicht zu beanstanden, dass der Beklagte als Maßnahmen des aktiven Schallschutzes keine Untertunnelung oder Einhausung der Strecke vorgesehen hat. Insoweit liegt es auf der Hand, dass die vom Beklagten näher bezifferten und plausibel dargelegten Kosten evident außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck gestanden hätten. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf das vorstehend bei der Frage der Variantenprüfung Ausgeführte; diese Erwägungen gelten hier sinngemäß. Demgegenüber hat der Beklagte aber eine abwägungsfehlerhafte Entscheidung zum Schallschutz getroffen, weil es an einer nachvollziehbaren objektiven Ermittlung der jeweiligen Kosten aller ernsthaft in Betracht kommenden, d. h. sich nach Lage der Dinge anbietenden Alternativen des aktiven und passiven Schallschutzes sowie ihrer jeweiligen Auswirkungen auf die Lärmbetroffenheit der Anwohner und anderer öffentlicher und privater Belange fehlt. Der Beklagte hat in dem streitigen Planfeststellungsbeschluss (PFB B. 5.4.5.1.5, S. 75) lediglich festgestellt: In den Fällen, in denen aktive Lärmschutzmaßnahmen oder weitergehende als in den Planunterlagen enthaltene Maßnahmen an der Straße notwendig wären, jedoch nicht planfestgestellt wurden, standen die Kosten für solche Maßnahmen außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck (§ 41 Abs. 2 BImSchG)". Diese Wertung übernimmt offenbar unkritisch die inhaltsgleiche pauschale Aussage des Vorhabenträgers, wie sie etwa in seinen Stellungnahmen zu den Einwendungen im Planfeststellungsverfahren dokumentiert ist (vgl. Stellungnahme zu 29.120 und zu 29.124 der Einwendungen, Blatt 29-100 und 29.103, Beiakte 20 zu 11 D 39/06.AK). Eine zumindest überschlägige Ermittlung der Gesamtkosten der Schutzanlagen im Planfeststellungsabschnitt und eine Bewertung des damit erzielbaren Lärmschutzeffektes lässt sich aber weder dem Planfeststellungsbeschluss noch den zu seinem Gegenstand gemachten Unterlagen entnehmen. Der Beklagte hatte lediglich die Mehrkosten für eine Untertunnelung bzw. Einhausung der A 40 vor Augen (PFB B. 5.4.3.2.2, S. 68) und darüber hinaus den Kostenvergleich Splittmastixasphalt/Offenporiger lärmmindernder Asphalt (OPA)" berücksichtigt (PFB A. 2.6 Lfd. Nr. 58., S. 14; Beiakte 9 zu 11 D 39/06.AK). Eine Kostenaufstellung für etwa in Betracht kommende erhöhte Lärmschutzwände fehlt indes. Gründe für die Richtigkeit der Annahme, dass - so der Vorhabenträger - eine weitere Erhöhung der vorgesehenen Lärmschutzwände mit einer Höhe von bis zu 7 m ... mit sehr hohen (weiteren) Kosten verbunden (wäre), ohne dass sich dadurch die Lärmbelastung noch angemessen verringern würde" (vgl. Stellungnahme zu 29.120 der Einwendungen, Blatt 29- 100, Beiakte 20 zu 11 D 39/06.AK), werden nicht dargelegt. Es ist weder eine Aufstellung der Kosten der Erhöhung der geplanten Lärmschutzwälle bzw. -wände vorhanden noch ein Vergleich, inwieweit erhöhte Schallschutzanlagen eine Reduzierung der Beurteilungspegel bewirken können. Die Kosten für weitergehende Maßnahmen des aktiven Schallschutzes werden auch nicht in Relation zu den Aufwendungen für die Regulierung der Erstattungs- bzw. Entschädigungsansprüche gesetzt. Die erforderliche differenzierte Kosten-Nutzen- Analyse - vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 42.97 -, a. a. O. (382 ff.) - hätte sich hier aber schon deshalb aufdrängen müssen, weil eine Vielzahl Lärmbetroffener vorhanden ist. Südlich und insbesondere nördlich der A 40 liegen unter anderem etliche Baugebiete, die der Beklagte als allgemeine Wohngebiete bewertet hat. Diese Baugebiete weisen zum Teil eine stark verdichtete Bebauung auf. Allein für die als Wohngebiete eingestuften Bereiche hat der Beklagte bei über 250 Objekten Erstattungsansprüche für Aufwendungen des passiven Schallschutzes bejaht (PFB A. 5.2.2.1, S. 19 f.); insgesamt soll annähernd 300 Grundstücken wegen der Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV ein passiver Schallschutz zu Gute kommen. Mit welchen Kosten die Erstattungsansprüche für passiven Schallschutz und die Entschädigungsansprüche für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs zu Buche schlagen, lässt sich den Planfeststellungsunterlagen nicht entnehmen. Ohne eine derartige Ermittlung bleibt die im Planfeststellungsbeschluss wiedergegebene Erwägung der Beklagten, dass die Kosten weitergehender aktiver Schallschutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stünden, hinter den Vorgaben des § 41 Abs. 2 BImSchG zurück. Schließlich bleibt die Aussage des Beklagten, auch bautechnische und städtebauliche Gesichtspunkte sprechen gegen eine Erhöhung der Lärmschutzanlagen" (PFB B. 5.4.5.1.18, S. 84), ebenfalls ohne jeden Beleg. Nähere Aussagen wären aber allein schon deshalb zu erwarten gewesen, weil nach den ministeriellen Vorgaben zur Verwendung des offenporigen Asphalts in dem bereits zitierten ARS 8/2004 vom 18. Oktober 2004, VkBl. 2004, S. 584, Wälle und Wände von über 8 oder 10 m Höhe heute keine Seltenheit mehr sind. Gegen eine Erhöhung der Lärmschutzanlagen sprechende städtebauliche Gesichtspunkte werden im Planfeststellungsbeschluss nicht einmal ansatzweise erläutert. Die vorstehend aufgezeigten Mängel sind nicht nach § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG a. F. (§ 17e Abs. 6 FStrG n. F.) unerheblich. Sie sind offensichtlich, weil sie sich aus dem Planfeststellungsbeschluss und den dazu gehörenden Aufstellungsvorgängen ergeben. Diese Mängel sind auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nach den Umständen des Falles besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen und den Klägern zu 1. bis 3. und 6. weitergehender aktiver Lärmschutz zugesprochen worden wäre. III. Weitergehende Ansprüche auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzauflagen wegen der behaupteten sonstigen Beeinträchtigungen - Luftschadstoffe, Erschütterungen - stehen den Klägern zu 1. bis 3. und 6. nicht zu. Hinsichtlich der möglichen Beeinträchtigungen wegen der vom planfestgestellten Vorhaben ausgelösten Luftschadstoffe verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf das bereits vorstehend Ausgeführte. Die Belange möglicherweise von Erschütterungen betroffener Grundstückseigentümer hat der Beklagte im Rahmen seiner Abwägung berücksichtigt und in einem Fall vor Baubeginn ein Beweissicherungsverfahren angeordnet (PFB B. 5.4.5.3, S. 89). Die Rüge der Kläger, für etliche Nachbargrundstücke in unmittelbarer Nähe zur A 40 im Planabschnitt ergäben sich Erschütterungswirkungen, die über das ortsübliche Maß hinausgingen und die Wohnnutzung dieser Häuser erheblich beeinträchtigten, bleibt sowohl hinsichtlich der Lage der Gebäude, die hiervon betroffen sein sollen, als auch zu der Frage völlig unsubstantiiert, weshalb trotz der einzuhaltenden Regeln der Baukunst durch den Bau oder den Betrieb der Autobahnerweiterung - anders als u. U. bei Schienenwegen - besondere Belastungen durch Körperschall oder sekundären Luftschall entstehen und die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten könnten. Es ist daher nichts dafür ersichtlich, weshalb für die Planfeststellungsbehörde eine Veranlassung bestanden hätte, über die allgemeinen Überlegungen zum Erschütterungsschutz hinausgehend für die Wohnhäuser der Kläger zu 1. bis 3. und 6. Besonderheiten ins Auge zu fassen. IV. Ansprüche des Klägers zu 7. und der Klägerin zu 4. auf Schutzauflagen sind nicht gegeben. Der Kläger zu 7. wohnt von dem planfestgestellten Ausbauabschnitt der A 40 rund 6,5 km Luftlinie entfernt. Ansprüche auf Lärmschutz stehen ihm nicht zu. Die 16. BImSchV gibt zu seinen Gunsten nichts her, weil es nach dieser Verordnung allein auf den Verkehrslärm ankommt, der von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgeht. Lärm, der nicht gerade auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke entsteht, wird von der Verkehrslärmschutzverordnung nicht berücksichtigt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 -, a. a. O. (155), und vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, a. a. O. (338 f.), jeweils m. w. N. Ebensowenig kann der Kläger zu 7. nach dem vorstehend Ausgeführten mit Erfolg verlangen, dass der Planfeststellungsbeschluss zu seinen Gunsten um Schutzauflagen zum Schutz vor Luftschadstoffen oder sonstigen Einwirkungen ergänzt wird. Auch die Klägerin zu 4. kann trotz ihrer fristgerecht gegen das Deckblatt I erhobenen Einwendungen keine Schutzauflage hinsichtlich der Belastung durch Luftschadstoffe zu ihren Gunsten verlangen, weil insoweit nach den oben bereits ausgeführten und hier ebenfalls geltenden Erwägungen kein Ergänzungsanspruch besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 und 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Klägerin zu 5. hat die Kosten der von ihr zurückgenommenen Klage in vollem Umfang zu tragen. Die Kostenverteilung im Übrigen berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zum festgesetzten Streitwert. Die Kläger zu 4. und 7. unterliegen in vollem Umfang. Die Kläger zu 1. bis 3. und 6. unterliegen mit der Anfechtungsklage, obsiegen aber weitgehend mit der hilfsweise verfolgten Verpflichtungsklage. Dieses teilweise Obsiegen berücksichtigt der Senat jeweils mit der Hälfte. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.