Urteil
3d A 2528/07.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0212.3D.A2528.07O.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits in gleicher Weise vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits in gleicher Weise vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 18. Februar 19 in W. geborene Beklagte erlangte nach 12jähriger Schulbildung im Jahre 1980 die Fachoberschulreife. Am 1. Oktober 1982 wurde er in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeister-Anwärter ernannt. Mit Wirkung vom 1. April 1987 wurde er zum Polizeipräsidium X. versetzt; mit Wirkung vom 18. Februar 1989 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 9. Februar 2002 wurde er zum Polizeikommissar ernannt und am 1. Oktober 2003 als Kriminalkommissar zur Unterabteilung Zentrale Kriminalitätsbekämpfung, KK 33/Kriminalwache, umgesetzt. Mit Wirkung vom 24. Oktober 2005 wurde er aus dienstlichen Gründen zur vorübergehenden Verwendung zur Polizeiinspektion S. umgesetzt. Seitdem ist der Beklagte dienstunfähig erkrankt. Die letzte Regelbeurteilung vom 2. Mai 2003 gelangt zu dem Beurteilungsergebnis: "Die Leistung und Befähigung ... entsprechen voll den Anforderungen". Die erste Ehe des Beklagten wurde am 9. Dezember 19 geschlossen und am 11. November 19 geschieden. Aus dieser Ehe ist die am 18. Oktober 19 geborene Tochter B. D. hervorgegangen. Der Beklagte hat am 2. Oktober 1998 wieder geheiratet und hat eine am 10. August 1987 geborene Stieftochter. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 eingeleitete Vorermittlungen wurden unter dem 3. Mai 2005 mit der Begründung eingestellt, dass zwar ein Dienstvergehen (Verstoß gegen die Dienstkleidungsordnung NRW) festgestellt worden sei, jedoch eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt gehalten werde (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW). Am 10. Juni 2005 meldete die Zeugin T. S1. bei der Polizei, dass in ihre Wohnung eingebrochen worden sei. Daraufhin suchten der Beklagte und sein Kollege, Polizeiobermeister U. D1. , die Wohnung der Zeugin - C. 62 in X. - zur Aufnahme des Einbruchdiebstahls auf. In der Wohnung anwesend waren auch der damals 11jährige Sohn der Zeugin T. S1. , der Zeuge T1. S1. , sowie ihr Bruder, der Zeuge N. S1. . In Rahmen ihres Streifendienstes wurden am 20. Juni 2005 die Zivilbeamten L. , I. und T2. von dem Zeugen D2. S1. , einem weiteren Bruder der Zeugin T. S1. , auf den Wohnungseinbuch angesprochen. Seine Schwester habe ihm erzählt, dass sich nach dem Eintreffen der Polizisten Geldscheine (insgesamt 500,- EUR), die sie in einer Vitrine unter einem Teller versteckt habe und die nach dem Einbruch auch noch dort gewesen seien, plötzlich nicht mehr dort befunden hätten. Nachdem ihr dies aufgefallen sei, habe sie sich sehr aufgeregt und lauthals darauf aufmerksam gemacht. Ihr Sohn habe dann gesehen, wie ein Polizist die Geldscheine aus der Hosentasche geholt und wieder unter den Tellerstapel gelegt habe. Sie wisse nun nicht, was sie in dieser Angelegenheit tun solle. Daraufhin wurden die Zeugin T. S1. , ihre Schwester, die Zeugin B1. D3. , geb. S1. , ihre Brüder, die Zeugen D2. S1. und N. S1. , ihr Sohn, der Zeuge T3. S1. , die Versicherungsfachfrau B2. K. sowie der Zeuge U. D1. angehört. Auch der Beklagte wurde angehört. Die Zeugin T. S1. erkannte vier Stoffhosen des Beklagten, die bei einer Durchsuchung der Wohnung des Beklagten sichergestellt worden waren, nicht wieder. Zwei weitere Hosen, die der Beklagte freiwillig übergeben hatte, und die hier maßgeblichen Geldscheine wurden vom Landeskriminalamtes NRW (LKA) untersucht. In dem Gutachten vom 5. Juli 2005 kam das LKA zu dem Ergebnis, dass keine sachdienlichen Aussagen zu der Fragestellung gegeben werden könnten, ob sich die Geldscheine in der Hosentasche befunden hätten. Mit Verfügung vom 23. September 2005 wurde gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren eingeleitet und gleichzeitig gemäß § 22 Abs. 2 LDG NRW wegen des eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, am 10. Juni 2005 im Rahmen einer Tatortaufnahme anlässlich eines Wohnungseinbruchs 500,- EUR entwendet und erst durch die energische Intervention der Geschädigten, der Zeugin T. S1. , wieder zurückgegeben zu haben. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2005 legte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine vom Beklagten unter dem 22. Dezember 2005 ausgestellte Vollmacht mit dem Betreff "C. Diszi" vor; der Vollmachtnehmer ist nicht eingetragen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Wuppertal erließ das Amtsgericht Wuppertal – 30 Js 9903/05 - am 1. Dezember 2005 einen Strafbefehl gegen den Beklagten. Der Beklagte wurde wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Ihm wurde zur Last gelegt, am 10. Juni 2005 gegen 19.00 Uhr anlässlich der Aufnahme eines Einbruchdiebstahls bei der Zeugin T. S1. 500,- EUR in Geldscheinen, die unter einem Teller in der Wohnzimmervitrine deponiert und bei dem Einbruch nicht mitgenommen worden waren, entwendet zu haben. Er habe die Geldscheine (Stückelung: 4 mal 100 EUR, 1 mal 50 EUR, 2 mal 20 EUR, 1 mal 10 EUR) in seine linke Hosentasche gesteckt und sie später, nachdem die Tat entdeckt worden sei, wieder zurückgelegt. Hiergegen legte der Beklagte zunächst mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 Einspruch ein, den er dann mit der Begründung zurücknahm, dass er aufgrund seiner psychischen Situation einem Hauptverhandlungstermin nicht gewachsen sei und sich und seinem Dienstherrn ein solches Verfahren ersparen wolle. Mit Schreiben vom 3. Juli 2006 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass das Disziplinarverfahren fortgesetzt werde. Der Beklagte wurde mit Schreiben des Ermittlungsführers vom 25. August 2006 zur ersten und abschließenden Anhörung gemäß §§ 20, 31 LDG NRW am 13. September 2006 geladen. Dem Schreiben war das vom Ermittlungsführer gefertigte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen beigefügt. Der Beklagte nahm den Anhörungstermin nicht wahr und teilte mit, dass er lediglich schriftlich Stellung nehmen wolle. Diese Gelegenheit nutzte der Beklagte nicht. Mit Bescheid vom 31. Januar 2007 enthob das Polizeipräsidium X. den Beklagten vorläufig des Dienstes. Der Kläger hat am 31. Januar 2007 Klage erhoben und auf den Strafbefehl des Amtsgerichts Wuppertal Bezug genommen. Die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls, denen eine erhebliche Indizwirkung zukomme, könnten ohne nochmalige Prüfung gemäß § 23 Abs. 2 LDG NRW zugrunde gelegt werden. Die Zeugenaussagen seien glaubhaft. Danach stehe fest, dass der Beklagte gegen strafrechtliche Bestimmungen (§ 242 StGB) sowie gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW und die Gehorsamspflicht gemäß § 58 Satz 2 LBG NW verstoßen und ein Dienstvergehen begangen habe. Zudem habe der Beklagte trotz der Einstellung eines zurückliegenden Disziplinarverfahrens nicht die erforderlichen Konsequenzen gezogen und bereits einen Monat nach der Verfügung vom 3. Mai 2005 ein neues gravierendes Dienstvergehen begangen. Damit sei eine irreparable Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses eingetreten. Der Kläger hat beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen . Der Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen . Der Beklagte ist mit der am 3. Februar 2007 ihm persönlich zugestellten Verfügung des Verwaltungsgerichts gemäß §§ 54 Abs. 1 und 2, 57 Abs. 2 LDG NRW belehrt worden. Er hat mit der am 13. März 2007 zugegangenen Klageerwiderung geltend gemacht, dass die Disziplinarklage mit erheblichen Mängeln behaftet sei. Ihm sei nach Aufnahme der Ermittlungen durch den Ermittlungsführer keine Gelegenheit gegeben worden, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Dies stehe nicht mit § 20 LDG NRW im Einklang. Ermittlungshandlungen seien nicht durchgeführt worden. Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls könnten nicht zugrunde gelegt werden, weil sie keine Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren hätten. Der Ermittlungsführer habe nicht einmal die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls zugrunde gelegt, sondern eine subjektive Auswertung der Strafakte vorgenommen. Dies sei ebenfalls unzulässig. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 LDG NRW lägen nicht vor, da nur ein Strafbefehl ergangen sei. Damit beruhe die Disziplinarklage auf einer falschen Erkenntnisgrundlage und sei das Verfahren einzustellen. Weil Ermittlungen nicht durchgeführt worden seien, habe er keinen Beweisantrag stellen können. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich nicht, dass er ein Dienstvergehen begangen habe. Die Zeugenaussagen seien völlig widersprüchlich. Dabei seien insbesondere die Aussagen der Zeugen N. S1. und U. D1. bedeutsam. Diese Zeugen beschrieben die Vorfälle wesentlich anders als die Geschädigte. Zunächst habe nämlich der Zeuge N. S1. das Geschehen dahingehend beschrieben, dass die Schwester zu ihm auf italienisch gesagt habe: "Hör mal, das Geld ist weg". Er habe dies mit den Worten ergänzt: "Mehr hat sie nicht zu mir gesagt". Darüber hinaus habe er auf die Frage: "Hat ihre Schwester den Polizisten angeschrieen?" ausgesagt: "Nein". Dies stehe aber mit der Aussage der Zeugin T. S1. nicht einmal ansatzweise im Einklang. Die Zeugin habe behauptet, ihren Bruder mit den Worten angeschrieen zu haben: " Er hat mich beklaut, er hat mich beklaut !" Diese Reaktion habe es aber offensichtlich nicht gegeben. Dafür spreche auch die Aussage des Zeugen D1. , der ebenfalls von einem solchen Gespräch nichts berichtet habe. Dieser habe vielmehr erklärt, dass er nur mitbekommen habe, dass wohl Bargeld entwendet worden sei. Von einem Anschreien, wie die Zeugin S1. berichtet habe, habe er nichts geschildert. Darüber hinaus habe der Zeuge D1. ausgesagt, dass er zu keinem Zeitpunkt mitbekommen habe, dass die Geschädigte mit ihrem Sohn oder mit dem Bruder anders als deutsch gesprochen habe. Vielmehr bestätige der Zeuge D1. , die Zeugin S1. habe sich darüber gefreut, dass das Geld wieder da sei, und habe so etwas wie "Gott sei Dank" erklärt. Zudem habe der Zeuge D1. ausgesagt, dass der Sohn der Zeugin S1. im Flur gestanden und dort mit ihm und dem Bruder der Geschädigten gesprochen habe. Die Beobachtungen des Jungen, die merkwürdigerweise fast wörtlich mit denen der Zeugin S1. übereinstimmten, seien offensichtlich nicht seine wahren Beobachtungen. Der Zeuge N. S1. habe den Ausspruch seiner Schwester: "Wo ist mein Geld?" nicht bestätigt. Er habe vielmehr eine völlig andere Version des Vorgangs geschildert und insbesondere nichts davon berichtet, dass seine Schwester völlig aufgebracht gewesen sei. Vielmehr werde die Aussage des Sohnes durch die Aussage des Zeugen N. S1. widerlegt, denn dieser habe ausgesagt: "Kurze Zeit später kam meine Schwester wieder in die Diele, wo ich mich die ganze Zeit zusammen mit meinem Neffen und dem jüngeren Polizisten aufgehalten habe". Aus der Aussage des Zeugen N. S1. ergebe sich, dass die Zeugin S1. entgegen ihrer eigenen Aussage nicht die ganze Zeit in der Diele verblieben sei, sondern zwischen Diele und Wohnzimmer hin und her gependelt sei. Gegen den Strafbefehl habe er keinen Einspruch eingelegt, weil er – auch im Interesse des Klägers – eine öffentliche Hauptverhandlung nicht gewollt habe. Aus der Tatsache, dass er den Strafbefehl hingenommen habe, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die ihm vorgeworfene Tat auch tatsächlich stattgefunden habe. An den Geldscheinen seien keine Spuren der Hose gefunden worden, die er getragen habe. In der Sache nehme er Bezug auf seine Aussage im Strafverfahren, in der er den Vorwurf bestritten habe. Da entgegen der Vorschriften des LDG NRW Ermittlungen nicht stattgefunden hätten, werde vorsorglich beantragt, sämtliche Zeugen des Disziplinarverfahren zu laden und zu hören. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt und zur Begründung ausgeführt, dem behördlichen Disziplinarverfahren, das durch die Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden sei, hafte kein wesentlicher Mangel im Sinne von § 54 Abs. 2 LDG NRW an, der eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung gemäß § 54 Abs. 3 LDG NRW erfordere. Das Polizeipräsidium X. sei den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 LDG NRW gerecht geworden, weil es dem Beklagten mit Schreiben vom 23. September 2005 den Sachverhalt, der ihm zum Vorwurf gemacht werde, ausführlich mitgeteilt und ihn über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unterrichtet habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob das Polizeipräsidium X. in dem Schreiben vom 23. September 2005 eine ordnungsgemäße einleitende Anhörung nach § 20 Abs. 2 LDG NRW durchgeführt habe, jedenfalls habe es den Beklagten in dem Schreiben vom 25. August 2006 zur Anhörung am 13. September 2006 geladen und damit dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Da der Kläger keine eigene Ermittlungen durchgeführt, sondern sich auf die Ermittlungen im strafrechtlichen Verfahren bezogen habe (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW), habe er die einleitende und die abschließende Anhörung zusammenfassen können. Dass lediglich eine Anhörung stattgefunden habe, sei unbedenklich. Der Beklagte habe jedenfalls mit dem Ladungsschreiben vom 25. August 2006 rechtliches Gehör erhalten. Die Ladung zur Anhörung sei zwar nicht mehr unverzüglich nach der Einleitungsverfügung im September 2005 verfügt worden. Das habe jedoch keine verfahrensrechtlichen Folgen. Die Verletzung des im Disziplinarrecht bestehenden Beschleunigungsgebots (§ 4 LDG NRW) könne nicht zu einer Einstellung des Disziplinarverfahrens, zu dessen Erledigung oder zur Abweisung einer Disziplinarklage führen. Der Kläger habe von eigenen Ermittlungen absehen dürfen, weil nach § 24 Abs. 2 LDG NRW Niederschriften über Aussagen von Personen, die in einem anderen geordneten Verfahren vernommen worden seien, ohne erneute Beweisaufnahme verwertet werden dürften. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW hätten die im strafrechtlichen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen ohne nochmalige Prüfung der Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen (§ 23 Abs. 2 LDG NRW). Der Kläger habe eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen, insbesondere habe er die Aussagen der Zeugen selbst bewertet und sich ein eigenes Bild von den Geschehnissen gemacht. Das behördliche Disziplinarverfahren sei damit fehlerfrei. Der Beklagte sei gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er habe sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt: "Der Beklagte entwendete am 10. Juni 2005 anlässlich der Aufnahme eines Einbruchdiebstahls bei der Geschädigten, Frau T. S1. , C1. 62, in X. 500 Euro in Geldscheinen, die unter einem Teller in der Wohnzimmervitrine deponiert und bei dem Einbruch nicht mitgenommen worden waren. Er steckte die Geldscheine (4 mal 100 Euro, 1 mal 50 Euro , 2 mal 20 Euro und 1 mal 10 Euro) in seine linke Hosentasche und legte sie später, nachdem die Tat von Frau T. S1. und ihrem Sohn entdeckt worden war, wieder zurück". Zur Beweiswürdigung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Dieser Sachverhalt stehe mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit d.h. mit einer Gewissheit fest, die vernünftige Zweifel ausschließe. Das Disziplinargericht stütze sich insbesondere auf die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl, die Einlassungen des Beklagten und die Aussagen der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vernommen Zeugen. Das Gericht sehe keinen Anlass, die Zeugen erneut zu vernehmen. Der festgestellte Sachverhalt werde zunächst belegt durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 1. Dezember 2005. Gemäß § 56 Abs. 2 LDG NRW habe das Gericht die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestünden, zugrunde legen können. Zwar komme den tatsächlichen Feststellungen in einem Strafbefehl im Gegensatz zu den tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil keine Bindungswirkung zu, diese Feststellungen besäßen aber auch im Disziplinarrecht eine erhebliche Indizwirkung. Der Strafbefehl ergehe aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht ( §§ 407,408 StP0). Er enthalte einen strafrechtlichen Schuldspruch, setze eine strafrechtliche Rechtsfolge gegen den Beschuldigten fest und könne gemäß § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlangen. Auch wenn hierdurch das Defizit der Erkenntnisgrundlagen des Strafbefehlsverfahrens nicht vollständig ausgeglichen werde, trage diese Verfahrensgestaltung jedenfalls die Annahme einer Indizwirkung des rechtskräftigen Strafbefehls, zumal der Beklagte den Strafbefehl akzeptiert habe. Das Gericht gehe weiterhin davon aus, dass sich auch aus den Zeugenaussagen der oben dargestellte Sachverhalt ergebe. Insbesondere die Aussagen der Zeugin T. S1. und ihres Sohnes, T3. S1. , seien glaubhaft. Die Zeugen hätten schlüssig, widerspruchsfrei und übereinstimmend ausgesagt. Die Zeugin T. S1. habe bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 28. Juni 2005 glaubhaft angegeben, dass sich die hier in Rede stehenden Geldscheine nach dem Einbruch und vor dem Eintreffen der Polizeibeamten noch unter einem Teller in ihrer Wohnzimmervitrine befunden hätten. Dies habe sie auch den Polizeibeamten bei ihrem Eintreffen erzählt. Sie sei dann in den Flur gegangen und habe aus dem Augenwinkel erkennen können, dass der Beklagte aufgestanden sei und vor der Vitrine gestanden habe. Sie sei dann wieder zur Vitrine gegangen und habe dort nach dem Geld gesehen; es sei nicht mehr da gewesen. Sie habe sich daraufhin sehr aufgeregt und habe u.a. zu ihrem Bruder, der im Flur gestanden habe, auf italienisch geschrieen : "Der hat mich beklaut!". Dann habe sie gesehen, wie der Beamte seine linke Hand in die linke vordere Hosentasche geführt und sie dann wieder herausgeholt habe. Er habe eine Faust gehabt, und sie sei sicher, dass sie in der Faust einen grünen Geldschein gesehen habe. Der Beklagte sei zur Vitrine gegangen und habe gesagt, dass sie sich beruhigen solle, das Geld sei doch noch da. Sie sei dann zum Beklagten gegangen und habe ihm das Geld aus der Hand gerissen und das Geld nachgezählt. Das Gericht halte die Zeugin für glaubwürdig. Zum einen habe die Zeugin den Sachverhalt bei allen Anhörungen bzw. Vernehmungen durch die Polizei im Wesentlichen identisch berichtet. Zum anderen seien auch keine Motive für ein mögliches Vortäuschen einer Straftat ersichtlich. Dies folge schon daraus, dass die Zeugin den hier maßgeblichen Vorgang nicht selbst der Polizei gemeldet, sondern sich an ihren Bruder, den Zeugen D2. S1. , gewandt habe. Der Sachverhalt sei im Kerngeschehen auch glaubwürdig sowohl von ihrem Sohn, dem Zeugen T3. S1. , ihrer Schwester, der Zeugin B1. S1. , und von ihrem Bruder, dem Zeugen N. S1. bestätigt worden. Der 11jährige Sohn habe bei der Vernehmung am 21. Juni 2005 angegeben, er habe gehört, wie seine Mutter nach dem Eintreffen der Polizei plötzlich angefangen habe zu schreien; sie habe auf italienisch gerufen: "Der hat mich beklaut, der hat mich beklaut!". Dies habe auch sein Onkel, der Zeuge N. S1. , mitbekommen, der an der Küchentür gestanden habe. Er sei dann in Richtung Wohnzimmer gegangen und im Flur stehengeblieben. Er habe erkennen können, wie der Beklagte die linke Hand in die Hosentasche geschoben und als Faust wieder herausgezogen habe. Er habe von hinten sehen können, dass Geldscheine in der Faust gewesen seien. Der Beklagte sei dann zur Vitrine gegangen und habe mit der rechten Hand den Teller hochgehoben und seine linke Hand, mit der Faust, zum Teller geführt. Er habe u.a. gesagt: " Hier ist das Geld doch". Seine Mutter habe ihm das Geld aus der Hand gerissen und gezählt. Das Gericht habe auch keine Zweifel daran, dass der Sohn der Frau T. S1. wahrheitsgemäß berichtet habe. Zum einen deckten sich seine Angaben im Wesentlichen mit denen der Zeugin T. S1. und des Zeugen N. S1. . Zum anderen ergebe sich aus Vermerken in den Verwaltungsvorgängen, dass auch die Polizeibeamten, die den Jungen angehört hätten, den Eindruck gehabt hätten, dass dieser wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe. Die Zeugin B1. S1. bestätige den festgestellten Sachverhalt. Sie habe bei ihrer Vernehmung am 22. Juni 2005 angegeben, dass ihre Schwester (T. S1. ) gegen 19.00 oder 20.00 Uhr bei ihr angerufen und ihr von dem Einbruch erzählt habe. Sie habe bestätigt, dass ihre Schwester angegeben habe, dass sich das Geld nach dem Einbruch noch unter dem Teller befunden habe. Nach Aussage der Zeugin B1. S1. sei die Schwester während ihres Telefonates zur Vitrine gegangen und habe unter dem Teller nachgesehen. Sie habe dann gerufen: "Ja,ja,ja, das Geld ist noch da!." Später, nach etwa 15 bis 20 Minuten, habe ihre Schwester sie dann erneut angerufen und ihr aufgeregt davon berichtet, dass ein Polizist sich das Geld in die Hosentasche gesteckt habe. Er habe anschließend das Geld in seiner Faust gehabt, dieses wieder in die Vitrine gesteckt und auf einmal sei das Geld wieder da gewesen. Sie habe ihr weiter berichtet, dass auch ihr Sohn dies beobachtet habe. Der Bruder der Geschädigten, der Zeuge N. S1. , habe ebenfalls den von Frau T. S1. geschilderten Sachverhalt überzeugend bestätigt. So habe er ebenfalls angegeben, dass er im Flur gestanden habe, als seine Schwester zunächst auf italienisch gesagt habe: " Hör mal das Geld ist weg" und ihm später berichtet habe, dass das Geld wieder da sei und sie genau gesehen habe, wie der Beamte das Geld wieder in die Vitrine getan habe. Der Einwand des Beklagten, die Zeugenaussagen seien widersprüchlich, weil die Zeugen N. S1. und U. D1. den Sachverhalt wesentlich anders schilderten als die Geschädigte, überzeuge nicht. Die Zeugen hätten alle im Kern die Angaben der Zeugin T. S1. bestätigt. Aus der Aussage des Zeugen N. S1. bei seiner Vernehmung am 7. Juli 2005, dass seine Schwester zu ihm gesagt habe, "Hör mal das Geld ist weg", und Frau T. S1. hingegen angegeben habe, sie habe dies geschrieen, lasse sich nicht der Schluss ziehen, sie habe dies überhaupt nicht gesagt. Letztlich bestätige der Zeuge N. S1. die Aussage der Zeugin. Darüber hinaus habe er bei seinem Telefongespräch am 27. Juni 2005 der Polizei gegenüber auch bestätigt, dass seine Schwester sehr aufgeregt gewesen sei. Der Bruder der Geschädigten habe demnach nicht eine völlig andere Version als seine Schwester geschildert, sondern durchaus bestätigt, dass seine Schwester sehr aufgebracht gewesen sei. Die Aussagen des Zeugen D1. widerlegten die Aussagen der Zeugin T. S1. nicht. Der Zeuge habe lediglich ausgesagt, er habe nicht mitbekommen, dass die Geschädigte anders als deutsch gesprochen oder geschrieen habe. Daraus lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass keine lautstarken Äußerungen in italienischer Sprache gefallen seien. Der Zeuge D1. habe nämlich bei seiner polizeilichen Vernehmung am 21. Juni 2005 angegeben, dass er mit der Sicherung der Spuren beschäftigt gewesen sei und er den Kollegen, der mit der Geschädigten noch im Gespräch gewesen sei, nicht habe stören wollen. Er habe sich auch mit dem Bruder und dem Jungen unterhalten. Der Zeuge habe demnach den oben dargestellten Sachverhalt nicht vollständig selbst wahrgenommen und könne daher auch die Angaben der Geschädigten nicht bestätigen. Die Aussagen des Beklagten in seiner polizeilichen Vernehmung seien nicht glaubhaft. Der Beklagte habe den Eindruck vermitteln wollen, die Zeugin T. S1. habe das Geld nur "übersehen" und es habe sich stets in der Vitrine befunden. Seiner Behauptung, hinter den beiden Tellerstapeln im Vitrinenschrank habe ein einzelner Teller hochkant zur Vitrinenrückwand gestanden und es sei ein vierfach gefalteter Geldpacken auf den Regelboden gefallen, als er den Teller hochgehoben habe, glaube das Gericht nicht. Sowohl die Zeugin T. S1. also auch die Zeugin B1. S1. sowie der Zeuge N. S1. hätten übereinstimmend ausgesagt, dass die Teller stets gestapelt in der Vitrine gestanden hätten. Die Zeugin T. S1. habe ausgesagt, dass sie noch nie einen Teller hochkant in die Vitrine gestellt habe. Auch die Zeugin B1. S1. bestätige, dass sie sich "100prozentig sicher sei, dass meine Schwester den obersten Teller nicht hochgestellt habe", und ebenso habe sich der Zeuge N. S1. genau daran erinnert, dass die Teller in Stapeln übereinander in der Vitrine gestanden hätten. Angesichts dieser Aussagen halte das Gericht die Angaben des Beklagten für widerlegt. Dass an den Geldscheinen keine Spuren von den Hosen des Beklagten gefunden worden seien, lasse nicht den Schluss zu, dass der Beklagte die Tat nicht begangen habe. Es habe lediglich festgestellt werden können, dass die Untersuchung der Hosen kein eindeutiges Ergebnis zeitige. Sie bestätige weder den Tatvorwurf, noch widerlege sie diesen. Die getroffene Disziplinarmaßnahme hat das Verwaltungsgericht wie folgt begründet: Der Beklagte habe sich durch die Wegnahme des Geldes in Zueignungsabsicht des Diebstahls gemäß § 242 StGB zum Nachteil der Zeugin T. S1. strafbar gemacht und dadurch im innerdienstlichen Bereich ein Verhalten gezeigt, das der Achtung und dem Vertrauen nicht gerecht werde, die sein Beruf erfordere (§ 57 Satz 3 LBG NRW). Der Diebstahl sei bereits vollendet gewesen, als der Beklagte das Geld wieder in die Vitrine zurückgelegt habe. Der Beamte habe vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Wegen des festgestellten Dienstvergehens sei die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis unausweichlich (§§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 LDG NRW). Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei von Sinn und Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehen. Das Disziplinarverfahren diene der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ausschlaggebend für das Disziplinarmaß sei, inwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sowie das Ansehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der Dienststelle, des Amtes und des Beamten selbst beeinträchtigt werde. Habe ein Beamter im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt und sei er dadurch für den öffentlichen Dienst untragbar geworden, sei das Beamtenverhältnis zu lösen; der Beamte sei aus dem Dienst zu entfernen. Sei er hingegen für den öffentlichen Dienst noch tragbar und habe er aus objektiver Sicht das Vertrauen seines Dienstherrn nicht endgültig verloren, kämen lediglich erzieherische Maßnahmen in Betracht, die Ansehen und Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes wiederherstellen und den Beamten zur zukünftigen treuen Pflichterfüllung anhalten sollten. Vorliegend habe der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten schwer versagt. Es sei Aufgabe der Polizei, Straftaten aufzuklären und zu verhindern. Ein Polizeibeamter, der selbst vorsätzlich eine Straftat begehe, beeinträchtige das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit in besonderem Maße. Dies gelte erst recht, wenn ein Beamter - wie hier - die Straftat im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit begehe. Der Beklagte habe durch seine Tat nicht nur das Vertrauen in die Seriosität der Polizei missbraucht, sondern darüber hinaus die Situation des Opfers einer Straftat ausgenutzt, das die Polizei um Hilfe gerufen habe und bereits durch den Einbruch emotional aufgebracht gewesen sei. Der Beamte, der in Bezug auf sein Amt einen Diebstahl begehe, verspiele das Ansehen des Beamtentums und erschüttere das Vertrauen seiner Behörde in seine Zuverlässigkeit und Integrität im erheblichen Maße. Er beweise damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, dass er regelmäßig das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seinem Dienstherrn verbinde, zerstöre und deshalb grundsätzlich für einen Verbleib im Dienst nicht mehr tragbar sei. Umstände, die es hier rechtfertigen könnten, den Beklagten ausnahmsweise im Dienst zu belassen, weil das vom Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen noch nicht restlos zerstört sei, lägen nicht vor. Derart durchgreifende Milderungsgründe seien weder in der Person des Beklagten ersichtlich noch habe er in einer nicht anders abwendbaren Notlage gehandelt. Dass der Beklagte das Geld wieder zurückgelegt habe, könne nicht zu seinen Gunsten gewertet werden, weil zum einen der Diebstahl bereits vollendet gewesen sei und zum anderen der Beklagte aus begründeter Angst gehandelt habe, entdeckt zu werden. Die Tat stelle sich nicht als persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat bzw. als Handlung in einer plötzlich aufgetretenen einmaligen Versuchungssituation dar. Der Beklagte habe sich durch sein Fehlverhalten für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht. Die Öffentlichkeit habe auch kein Verständnis dafür, dass ein Polizeibeamter, der sich in dieser Weise verhalten habe, im Dienst verbleibe. Der Beklagte hat gegen das am 16. Juli 2007 zugestellte Urteil am 10. August 2007 Berufung eingelegt und trägt zu deren Begründung vor: Das behördliche Disziplinarverfahren leide daran, dass Ermittlungen unterblieben seien. Dazu habe auch deshalb Anlass bestanden, weil er den Zeugenaussagen widersprechende Angaben gemacht habe. Die im Strafverfahren gewonnenen Zeugenaussagen könnten nicht ohne weiteres übernommen werden, weil kein Strafurteil ergangen sei. Das Verwaltungsgericht habe die Indizwirkung des Strafbefehls überschätzt und gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung verstoßen. Auf den unmittelbaren Eindruck von den Zeugen komme es hier angesichts zahlreicher Widersprüche in den Aussagen an. Auffallend sei zunächst, dass sich die Zeugin T. S1. erst elf Tage nach dem Wohnungseinbruch gegenüber der Polizei geäußert habe, aber eigentlich keine Aussage habe machen wollen. In diesem Zeitraum habe sie mit ihrem Sohn über den Wohnungseinbruch sprechen können. Der Zeuge könne möglicherweise Beobachtetes und Geschildertes nicht mehr unterscheiden. Hinsichtlich des zentralen Geschehens hätten die Zeugen wesentlich abweichende Aussagen gemacht. Dies betreffe vor allem die Frage, ob die Zeugin T. S1. ihren Bruder "angeschrieen" und hierbei die italienische Sprache benutzt habe. Die Beweiswürdigung werde der Rolle des Zeugen D1. nicht gerecht, der als Polizeibeamter hätte aufmerksam werden müssen, wenn es tatsächlich – wie von der Zeugin T. S1. behauptet werde – lautstark gewesen wäre. Den Zeugenaussagen zur Lagerung des Geldes in der Vitrine sei entgegenzuhalten, dass es um eine die Zeugin T. S1. belastende Situation nach einem Wohnungseinbruch gehe. Es sei durchaus möglich, dass die Zeugin auf die Aufforderung ihrer Schwester hin nach dem Geld gesehen und in der Eile den obersten Teller aufrecht aufgestellt habe. Bei dieser Gelegenheit könne das Geld zwischen die Teller gerutscht sein. Die Geldscheine seien nicht geknickt gewesen und wiesen keine Spuren seiner Hose auf. Der ihm gegenüber erhobene Vorwurf sei unberechtigt. Aber selbst wenn man einmal einen Zugriff auf das Geld unterstelle, sei die Höchstmaßnahme nicht geboten. Er hätte dann nämlich aus freien Stücken das Geld zurückgelegt. Angesichts einer sehr konfusen Situation hätte er das Geld unbeobachtet in der Wohnung verstecken können. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat Beweis erhoben über die Aufnahme eines Wohnungseinbruchs durch die vor Ort eingesetzten Beamten in der Wohnung der Frau T. S1. in X. durch Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen U. D1. , N1. T2. , K1. E. , U1. F. , T. S1. , B1. D3. , geb. S1. , N. S1. , D2. S1. und T3. S1. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift und die Aufzeichnung des wesentlichen Ergebnisses der jeweiligen Zeugenaussage als Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Beiakten Bezug genommen, die im Terminsprotokoll aufgeführt sind und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung ist unbegründet. Die auf das behördliche Disziplinarverfahren gerichteten Rügen greifen nicht durch. Dies gilt allerdings nicht schon deshalb, weil der über die Folgen belehrte Beklagte die Rügen verspätet erhoben hätte (§§ 65 Abs. 1 Satz 1 und 2, 54 Abs. 2 LDG NRW). Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zwar mit der ihm persönlich am 3. Februar 2007 zugestellten Eingangsverfügung über die Folgen einer Fristversäumung belehren wollen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW). Diese Belehrung ist jedoch fehlgeschlagen, weil sich bereits im behördlichen Disziplinarverfahren der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit einer umfassenden, auch das gerichtliche Disziplinarverfahren einschließenden Vollmacht bestellt hatte und deshalb die Klageschrift mit der Belehrung dem Bevollmächtigten hätte zugestellt werden müssen. Das Landesdisziplinargesetz trifft insoweit keine nähere Regelung. Damit gilt über §§ 3 Abs. 1 LDG NRW, 173 Satz 1 VwGO die Vorschrift des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach hat in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Anhängig ist die von dem Kläger erhobene Disziplinarklage mit dem Eingang der Klageschrift bei Gericht geworden. Bei der Zustellung der Disziplinarklage und der Belehrung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW war somit einer wirksamen Bevollmächtigung Rechnung zu tragen. Vgl. Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 56 RdNr. 26; Kimmel in Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 56 Rdnr. 19; Wolst in Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 172 RdNr. 2 und 5. Rechtsanwalt O. war im Zeitpunkt der Klageerhebung wirksam bevollmächtigt. Er hat sich bereits im behördlichen Disziplinarverfahren für den Beklagten bestellt und dem Schriftsatz vom 22. Dezember 2005 eine ebenfalls unter dem 22. Dezember 2005 ausgestellte Vollmacht vorgelegt. Damit war dem Kläger die Vollmacht bekannt, die in Sachen "C2. Diszi" gelten sollte und zur "außergerichtlichen Vertretung aller Art als auch Prozessvollmacht für alle Verfahren in allen Instanzen erteilt" sein sollte. Die Vollmacht sollte sich insbesondere auf die Vertretung vor Verwaltungsgerichten beziehen und schloss ausdrücklich auch die Entgegennahme von Zustellungen ein. Dass es sich um eine Blankovollmacht handelte, bei der der Vollmachtnehmer nicht eingetragen war und möglicherweise auch der Betreff und auch das Ausstellungsdatum von einer anderen Person nachgetragen wurden, ist – anders als möglicherweise im Strafverfahren – ohne Belang. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1983 – 1 CB 19.81 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 60; BFH, Urteil vom 10. März 1988 – IV R 218/85 -, BFHE 153, 195. Vgl. für das Strafverfahren OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Februar 2000 – 3 Ss 87/2000 u.a. - , Juris. Angesichts der Umstände, unter denen Rechtsanwalt O. die Vollmacht vorgelegt hat, kann nicht zweifelhaft sein, dass ihn der Beklagte bevollmächtigen wollte. Der Zustellungsmangel ist geheilt worden, nachdem sich der Beklagte in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung rügelos auf die Klage eingelassen hat. Vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1983 – IVb ZB 29/82 -, NJW 1984, 926; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. August 2008 – 19 U 107/08 -, Juris. Der Senat ist daher nicht an einer Sachentscheidung gehindert, Die auf das behördliche Disziplinarverfahren bezogenen Rügen sind sachlich nicht berechtigt. Der Beklagte ist bereits in der Einleitungsverfügung vom 23. September 2005 über seine Rechte aus § 20 LDG NRW belehrt worden. Nachdem ihm durch die Verfügung des Dienstvorgesetzten vom 3. Juli 2006 (zugestellt am 5. Juli 2006) mitgeteilt worden war, dass das Disziplinarverfahren fortgesetzt werde, hätte der Beklagte die Gelegenheit zur Stellungnahme nutzen können. Diese Gelegenheit hat der Beklagte verstreichen lassen und auch die Möglichkeit einer abschließenden Äußerung in Kenntnis des vom Ermittlungsführer erstellten Berichts nicht genutzt (§ 31 LDG NRW). Der Beklagte, der vom Ermittlungsführer zu einem Anhörungstermin am 13. September 2006 geladen worden war, hat mit Schriftsatz vom 4. September 2006 eine Teilnahme am Termin abgelehnt und eine schriftliche Stellungnahme angekündigt. Diese Stellungnahme, die der Beklagte auch mit Beweisanträgen hätte verbinden können, ist ausgeblieben. Die Entscheidung des Ermittlungsführers, seinem Bericht gemäß § 23 Abs. 2 LDG NRW die Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls zugrunde zu legen und nicht in eine eigene Beweisaufnahme einzutreten, führt nicht zu einem wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens. Der Ermittlungsführer hat tatsächlich eine ausführliche Bewertung der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Zeugenaussagen vorgenommen und hat damit von der Ermächtigung des § 24 Abs. 2 LDG NRW Gebrauch gemacht. Die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts (§ 21 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW) kann auch durch die Auswertung schriftlicher Zeugenaussagen erfüllt werden. Ob hier – ungeachtet der Tatsache, dass der Beklagte dazu im Ermittlungsverfahren keinen Anlass bot – ein persönlicher Eindruck von den Zeugen hätte gewonnen werden müssen, kann dahingestellt bleiben, weil sich aus der unterbliebenen Vernehmung der Zeugen kein durchgreifender Verfahrensfehler ableiten lässt. Die Vernehmung der Zeugen kann auch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Vgl. Gansen, BDG, § 55 RdNr. 6a. Der Senat trifft aufgrund der eigenen Beweisaufnahme im wesentlichen die gleichen Feststellungen wie das Verwaltungsgericht. Aufgrund des Inhalts der Akten, die im Terminsprotokoll aufgeführt sind und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, des Ergebnisses der Zeugenvernehmung und der Einlassung des Beklagten, soweit ihr gefolgt werden kann, steht mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Gewissheit fest, dass der Beklagte am 10. Juni 2005 in der Wohnung der Zeugin T. S1. 500,- EUR entwendete, als er in seiner Eigenschaft als Kriminalbeamter einen Wohnungseinbruch aufnahm. Der Senat legt den folgenden Sachverhalt zugrunde: Am Nachmittag des 10. Juni 2005 brachen unbekannte Täter in die Wohnung der Zeugin T. S1. ein und entwendeten Schmuck. 500,- EUR in Geldscheinen (4 x 100,- EUR, 1 x 50,- EUR, 2 x 20,- EUR und 1 x 10,- EUR), die die Zeugin wie üblich in einer Vitrine unter gestapelten Tellern verborgen hatte, übersahen die Täter. Die Zeugin war mit ihren Kleinkindern zur Tatzeit ortsabwesend. Der am 28. April 1994 geborene Zeuge T3. S1. stellte, als er nach dem Spielen fest, dass die Eingangstür aufgebrochen war. Er benachrichtigte den Vermieter, der seinerseits die Polizei benachrichtigte. T3. telefonierte mit seiner Mutter, der Zeugin T. S1. , die bald darauf aufgeregt eintraf. Die Zeugin T. S1. telefonierte mit ihrer Schwester, der Zeugin B1. D3. , geborene S1. . Diese forderte die Zeugen T. S1. auf, in die Wohnung zu gehen, um nach dem Geld zu sehen. Die Zeugin T. S1. folgte dieser Aufforderung und betrat die Wohnung und das Wohnzimmer, obwohl die benachrichtigte Polizei sie angewiesen hatte, die Wohnung nicht zu betreten. Die Zeugin T. S1. konnte in gebückter Haltung, ohne die Teller anzufassen, erkennen, dass die unbekannten Täter zwar die Glasvitrine geöffnet, das dort deponierte Geld aber übersehen hatten, weil es nur geringfügig hervorragte. Die Zeugin, eine Sozialhilfeempfängerin, war etwas erleichtert, weil das Geld unentdeckt geblieben war; es handelte sich um Rücklagen für eine geplante Renovierung der Wohnung. Sie teilte die Beobachtung ihrer Schwester mit. Nunmehr trafen der Beklagte und der Zeuge D1. ein, der sich in der Ausbildung für den gehobenen Dienst befand. Entsprechend der vorherigen Absprache oblag dem Zeugen D1. die Spurensicherung. Er befasste sich vorrangig mit dem Eingangsbereich. Zu ihm gesellte sich der Zeuge T3. S1. , der das Geschehen an der Tür aufmerksam beobachtete. Der Beklagte sollte die subjektive Seite, das Gespräch mit der Zeugin T. S1. , übernehmen und begab sich mit ihr ins Wohnzimmer. Dort ließen sich beide auf dem Sofa nieder. Der Beklagte erkundigte sich nach dem Schaden und fragte unter anderem, ob die Zeugin Geld in der Wohnung habe und wo sie dies aufbewahre. Die Zeugin zeigte auf die Vitrine und die dort gestapelten Teller. Dass das Geld noch unter einem Teller lag, sagte sie dem Beklagten nicht. Der Beklagte forderte sie auf, nichts anzufassen, weil er an der Vitrine Spuren nehmen wolle. Die Zeugin verließ das Wohnzimmer, um sich in der Küche ein Glas Wasser zu holen. Beim Herausgehen wandte sie sich um und sah, dass der Beklagten aufgestanden war und mit dem Rücken ihr zugewandt vor der Vitrine stand. Als sie in das Zimmer zurückkehrte, nahm der Beklagte wieder auf dem Sofa Platz. Die mißtrauisch gewordene Zeugin sah nach dem Gelddepot und stellte fest, dass das Geld fehlte. Sie machte dem Beklagten, der sie unter Hinweis auf den Einbruch zu beschwichtigen versuchte, lautstark Vorhalte: "Wo ist mein Geld ?" oder "Wo ist das Geld ?" Dies nahmen auch der Zeuge T3. S1. und der von der Zeugin B1. D3. um Unterstützung gebetene, inzwischen eingetroffene Zeuge N. S1. wahr. Mit diesem sprach die Zeugin überwiegend und sehr aufgeregt italienisch und äußerte ihm gegenüber den Verdacht, der Beklagte habe das Geld genommen. Der Beklagte sah seine Tat entdeckt und wollte das Geld, das er, als die Zeugin T. S1. auf dem Weg in die Küche war, der Vitrine entnommen und in seiner linken Hosentasche verborgen hatte, wieder möglichst unauffällig vorweisen können. Er fasste mit der linken Hand in die linke Hosentasche, bildete eine Faust und ging zur Vitrine. Er führte die Faust in die Vitrine und sagte - der Zeugin die geöffnete Hand mit dem Geld präsentierend - sinngemäß: "Das Geld ist doch da !" Dieses Geschehen war von der Zeugin und ihrem Sohn beoabachtet worden. Es war dem Beklagten nicht gelungen, die Geldscheine vollständig in der Faust zu verbergen. Vielmehr ragte das Geldbündel zum Teil an der Faust heraus und hob sich farblich von dem gelben Handschuh ab, den der Beklagte übergezogen hatte. Nachdem ihm die Zeugin das Geld entrissen hatte, machte ihr der Beklagte Vorhalte, wie sie denn gegenüber dem Sozialamt den Besitz des Geldes erklären wolle. Der Beklagte hat im vorliegenden Verfahren seine Angaben zur Sache gemacht. Er hat sich im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren dahin eingelassen, er habe kein Geld an sich genommen. Die Zeugin T. S1. habe ihn gleich mit dem Hinweis empfangen, dass Schmuck und Geld abhanden gekommen seien. Die Zeugin habe auf Frage erklärt, dass sich das Geld im Vitrinenschrank im Wohnzimmer befunden habe. Er habe vorübergehend den Zeugen D1. im Eingangsbereich unterstützt und sich dann mit der Zeugin zur Tatortaufnahme in verschiedene Räume begeben. Vorher schon sei der Bruder der Zeugin, der Zeuge N. S1. , eingetroffen und habe sich mit der Zeugin gestritten. Eigentlich habe dem Zeugen D1. die Spurensicherung auch im Wohnzimmer oblegen. Weil es im Eingangsbereich länger gedauert habe, habe er sich der Vitrine zugewandt und mit dem Abpinseln begonnen. Er habe die Zeugin gefragt, wo das Geld gelegen habe. Die Zeugin habe auf die beiden Tellerstapel gezeigt. Als er den ersten Teller angehoben habe, sei die Zeugin wieder hysterisch geworden und habe erklärt: "Da lagen sie vorhin noch!" Er habe den Zeugen D1. gebeten, Fotos zu machen, sei dann wieder zum Vitrinenschrank gegangen und habe nochmals hineingeschaut. Hinter den beiden Tellerstapeln habe ein Teller hochkant zur Vitrinenrückwand gestanden. Er habe diesen Teller angehoben. In diesem Moment sei ein vierfach gefalteter Packen Geldscheine auf den Regalboden gefallen. Er habe den Geldpacken genommen und mit den Worten "Hier ist doch das Geld!" auf einen Hocker gelegt. Er habe das Geld vorgezählt. Die Zeugin habe sich gefreut und Gott gedankt. Er sei allein mit der Zeugin im Wohnzimmer gewesen. Der Bruder und der Sohn hätten sich mit dem Zeugen D1. im Flur aufgehalten. Es sei richtig, dass er mit der Zeugin über die Höhe des Geldbetrages gesprochen habe. Es sei um deren soziale Situation gegangen. Die Einlassung des Beklagten ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Danach steht fest, dass das Geld bei Eintreffen des Beklagten und des Zeugen D1. noch unangetastet in der Vitrine gelegen hat, der Beklagte sodann kurzzeitig das Geld an sich genommen und anschließend den Versuch unternommen hat, den Eindruck zu erwecken, er habe das Geld soeben bei einer Nachsuche in der Vitrine gefunden. Dass das Geld noch bei Eintreffen des Beklagten und des Zeugen D1. am Tatort in der Vitrine unter Tellern verborgen gelegen hat, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin T. S1. . Diese hat bekundet, sie habe entgegen der ihr erteilten Anweisung noch vor Eintreffen des Beklagten und des Zeugen D1. das Wohnzimmer betreten, und sich durch einen Blick in die Vitrine davon überzeugen können, dass das Geld noch unter einem der gestapelten Teller gelegen habe. Die Zeugin hat plausibel geschildert, dass sie während des mit ihrer Schwester, der Zeugin D3. , vor dem Eintreffen der Polizeibeamten geführten Telefonats von dieser aufgefordert worden sei, sofort nachzuschauen, ob das in der Wohnung aufbewahrte Geld von dem Einbrecher gestohlen worden sei. Die Zeugin T. S1. hat gegenüber dem Senat durch angedeutete Gesten demonstriert, dass sie bei ihrer geringen Körpergröße sich vor der Vitrine nur etwas habe bücken müssen, um den Tellerstapel zu inspizieren. Dabei habe sie einen Teil eines der glatt ausgelegten Geldscheine zwischen den Tellern hervorlugen sehen und daraus gefolgert, dass das Geld von dem Einbrecher übersehen worden sei. Der Senat hält es daher für ausgeschlossen, dass das Geld sich zu diesem Zeitpunkt, wie es der Beklagte im Ermittlungsverfahren dargestellt hat, in 4-fach gefaltetem Zustand hinter einem an der Rückwand der Vitrine aufgestellten Teller befunden haben soll. Allerdings vermag der Senat nicht festzustellen, dass der ausweislich der Tatortlichtbildaufnahme Bl. 112 der Strafakte an der hinteren Vitrinenwand senkrecht aufgestellte Teller erst von dem Beklagten so platziert worden ist, um seine Schilderung des Geschehens plausibel zu machen. Zwar hat die Zeugin T. S1. einerseits mit Bestimmtheit ausgesagt, bei ihr würden die Teller nicht zu Dekorationszwecken aufrecht stehend präsentiert, sondern grundsätzlich gestapelt aufbewahrt. Diese Handhabung haben die Zeugen B1. D3. und N. S1. bestätigt, da sie dies von der gemeinsamen Mutter so nicht gelernt hätten. Letztlich kann aber dahin gestellt bleiben, ob die Zeugin T. S1. in diesem Fall althergebrachte Dekorationsgrundsätze vernachlässigt und selbst den Teller aufrecht gestellt hat, worauf auch die Aussage des Zeugen T3. S1. hindeutet. Denn in diesem Fall hätte die Zeugin T. S1. sich eben nicht durch einen Blick auf die gestapelten Teller vom Vorhandensein des Geldes überzeugen können. Hinzu kommt, durch den Zeugen T3. S1. bestätigt, dass im Hause S1. das Geld stets zwischen den aufgestapelten Tellern verwahrt worden ist. Ob allerdings das Geld üblicherweise unter dem ersten Teller, so die Zeugin T. S1. , oder unter dem zweiten Teller gelegen hat, so der Zeuge T3. S1. , ist aus Sicht des Senats nicht entscheidend. Maßgebend ist, dass es jedenfalls nicht in gefaltetem Zustand hinter einem aufrecht stehenden Teller aufbewahrt worden ist. Die Zeugin T. S1. vermittelte dem Senat auch nicht den Eindruck, dass sie sich mit einem bloßen Blick in die Vitrine begnügt hätte, wenn sie hierbei nicht auf erste Sicht die Geldscheine ausgemacht hätte. Denn für sie stellte der Betrag von 500,- EUR eine immens große Summe dar, die sie sich für die Renovierung ihrer Wohnung aus ihren bescheidenen Einkünften erspart hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin davon ausging, dass das Abhandenkommen von Bargeld von dem Versicherer in jedem Fall erstattet werden würde, sind nicht ersichtlich. Dafür, dass die Zeugin T. S1. einer optischen Wahrnehmungsstörung unterlegen ist und sich nur eingebildet hat, sie könne einen Teil eines Geldscheins zwischen den Tellern ausmachen, gibt es keinen Anhaltspunkt. Ebenso besteht keine Veranlassung, die Beobachtung der Zeugin unter Hinweis auf ihre Aufgeregtheit als Sinnestäuschung abzutun. Die Zeugin hat die von ihr beschriebene Wahrnehmung nicht nur beiläufig anlässlich eines anderen Vorgangs gemacht. Vielmehr ist sie von dritter Seite aufgefordert zielgerichtet zur Vitrine gegangen, um sich von dem Vorhandensein des Geldes gerade zu überzeugen. Sie hat also ihr gesteigertes Augenmerk auf die für sie überaus wichtige Frage eines möglichen Diebstahls des Geldes gerichtet und ihrer Schwester anschließend diesbezüglich etwas erleichtert das Vorhandensein des Geldes bestätigt. Dass es das Telefonat zwischen den Zeuginnen T. S1. und B1. D3. gegeben hat, wird durch den vorliegenden Einzelgesprächsnachweis bestätigt, wonach das Telefonat um 18.57 Uhr 12 Sekunden begonnen hat und bei Eintreffen des Beklagten und des Zeugen D1. am Tatort um 18.59 Uhr (vgl. Daten des Einsatzleitsystems CEBIUS) nach 3 Minuten 29 Sekunden Gesprächsdauer beendet worden ist. Angesichts dieser verobjektivierbaren Umstände und Zeitabläufe treten die abweichenden Angaben der Zeugin D3. zu der Anzahl der mit der Zeugin T. S1. an diesem Abend geführten Telefonate und deren eingeschätzter Dauer in den Hintergrund, zumal diese differierenden Angaben mit dem zeitlichen Abstand zum Tattag und dem Verblassen das Nebengeschehen betreffender Umstände zu erklären sind. Nachdem der Beklagte die Zeugin T. S1. zu dem üblichen Aufbewahrungsort für Geld innerhalb der Wohnung befragt und diese auf die Vitrine verwiesen hat ohne den Beklagten darüber aufzuklären, dass sie sich bereits darüber Gewissheit verschafft hatte, dass das Geld vom Einbrecher nicht entdeckt worden war, begab sich der Beklagte an die Vitrine, entnahm ihr das zwischen den aufgestapelten Tellern befindliche Geld und steckte es in seine linke Hosentasche. Die Zeugin T. S1. hat ausgesagt, sie habe das Wohnzimmer verlassen, um sich in der Küche mit einem Glas Wasser zu erfrischen, nachdem sie die Fragen des Beklagten zu dem Aufbewahrungsort ihres Geldes beantwortet habe. Im Dielenbereich habe sie sich noch einmal umgedreht und den Beklagten vor der Vitrine stehen sehen. Dieser sei dann zum Sofa zurückgegangen und habe sich erneut gesetzt. Dieses Verhalten habe sie argwöhnisch gemacht, so dass sie auf der Stelle umgekehrt sei. Durch Anheben der waagerecht aufgestapelten Teller habe sie sich davon überzeugt, dass zwischen den Tellern keine Geldscheine mehr gelegen hätten. Der Senat hat keine Zweifel, dass die Zeugin T. S1. auch insoweit keiner Sinnestäuschung unterlegen ist, als sie das zuvor noch wahrgenommene Geld nunmehr selbst nach Anheben der Teller nicht mehr vorgefunden hat. Dort soll das Geld aber auch selbst nach der Einlassung des Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht gelegen haben, da dieser es später nicht zwischen den gestapelten Tellern, sondern hinter einem an der hinteren Vitrinenwand aufrecht stehenden Teller gefunden haben will. Da der Beklagte sich zu diesem Zeitpunkt allein im Wohnzimmer aufgehalten hat, kann nur er es gewesen sein, der das Geld aus der Vitrine genommen hat. Dies wird bestätigt durch das weitere von der Zeugin T. S1. beobachtete Geschehen. Die Zeugin hat sofort nach Entdecken des Abhandenkommens des Geldes den Beklagten aufgefordert, Angaben zum Verbleib des Geldes zu machen, für dessen Verschwinden nach der Einschätzung der Zeugin nur der Beklagte verantwortlich sein konnte. Die Zeugin ließ sich nicht durch den Hinweis des Beklagten täuschen, das Geld sei von dem Einbrecher entwendet worden, Sie beharrte auf ihrem Standpunkt, und beklagte sich in gehobener Lautstärke bei ihrem inzwischen eingetroffenen Bruder N. in italienischer Sprache darüber, von dem hier anwesenden Polizeibeamten bestohlen worden zu sein. Nunmehr erkannte der Beklagte, dass die Zeugin T. S1. nicht locker lassen würde und sein Vorhaben, den Verlust des Geldes dem Einbrecher zuzuschreiben, gescheitert war, und es vorteilhafter erschien, das Geld unter irgendeinem Vorwand wieder auftauchen zu lassen. Hierfür glaubte der Beklagte die einem Tumult ähnelnde Situation und die Anwesenheit der Zeugin im Wohnungsflur unbemerkt ausnutzen zu können. Die Zeugin hat hierzu geschildert, der Beklagte habe seine zur Faust geballte linke Hand aus seiner linken Hosentasche geholt, in die Vitrine gegriffen und sich sodann mit dem Bemerken, die Zeugin T. S1. solle sich nicht aufregen, das Geld sei doch da, zu ihr umgedreht und das zu einer Rolle geformte Geld präsentiert. Sie habe das Geld dem Beklagten entrissen, nachgezählt und in der Tasche ihrer Jeansjacke verstaut. Die Zeugin hat den von ihr beobachteten Vorgang plastisch wiedergegeben und auf das ihr einprägsame Detail hingewiesen, dass die grün schimmernden Geldscheine ein wenig nach unten hin aus der Faust des Beklagten herausgeschaut und sich farblich von dem von dem Beklagten getragenen hellen Latexhandschuh deutlich abgehoben hätten. Das letztgenannte Geschehen wird von dem Zeugen T3. S1. , der sich neben der Zeugin T. S1. im Dielenbereich der Wohnung mit Blick auf das Wohnzimmer aufgehalten hat, bestätigt. T3. war von seinem Onkel, dem Zeugen N. S1. zuvor angewiesen worden, dem Beklagten besonders auf die Finger zu schauen, so dass der Zeuge besondere Veranlassung hatte, das Geschehen besonders aufmerksam zu verfolgen. Die von ihm gemachten Beobachtungen veranlassten den Zeugen daher, seine Mutter auf das Verhalten des Beklagten im Wohnzimmer aufmerksam zu machen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der T. und des T3. S1. begründen könnten. Die Zeugin T. S1. hat insbesondere keinerlei Belastungstendenzen erkennen lassen. Gerade die Tatsache, dass die Zeugin sich nicht unmittelbar nach dem Vorfall selbst an die Polizei gewandt hatte, sondern dass der Vorfall nur, wie die Zeugen T2. , E. , F. und D2. S1. bestätigt haben, durch ein zufälliges Gespräch zwischen dem Zeugen D2. S1. und den Zeugen T2. und E. bekannt wurde, spricht gegen eine Absicht der Zeugin T. S1. , den Beklagten zu Unrecht zu belasten. Die Zeugin hat ihre anfängliche Zurückhaltung plausibel damit begründet, dass sie befürchtet habe, dass die von ihr gegenüber einem Polizeibeamten erhobenen Vorwürfe abgetan werden könnten und sie dann möglicherweise als Lügnerin dastünde. Es kommt hinzu, dass sie wieder über das Geld verfügte und deshalb kein gesteigertes Interesse mehr hatte, staatliche Stellen mit dem Vorfall zu befassen. Für die Zeugin spricht, dass sie das Geschehen sowohl in der Darstellung gegenüber ihrem Bruder D2. S1. als auch – nach anfänglichem Zögern – gegenüber den vernehmenden Polizeibeamten im Kern gleichbleibend und ohne Steigerungstendenz geschildert hat. Diese hatten nach Befragung der T. S1. – ebenso wie zu dem späteren Zeitpunkt der Senat – nicht den Eindruck gewonnen, dass es der Zeugin darum gehe, einen Vorfall zu konstruieren und den Beklagten zu Unrecht zu belasten. Auch eine negative Einstellung der Zeugin zur Polizei – etwa aufgrund von Vorstrafen oder sonstigen negativ prägenden Erlebnissen– ist nicht erkennbar geworden. Die Aussage der Zeugin deckt sich hinsichtlich eines wesentlichen Teils des Kerngeschehens, nämlich des gescheiterten Bemühens des Beklagten, das Auffinden des Geldes in der Vitrine vorzutäuschen, mit der Aussage des Zeugen T3. S1. . Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen hat der Senat nicht. Das Aussageverhalten des Zeugen ist konstant geblieben. Der Senat hat von dem Zeugen den Eindruck gewonnen, dass dieser den ihm zugänglichen Teil des damaligen Geschehens mit besonderer Aufmerksamkeit beobachtet hat. Zum einen deshalb, weil für den damals 11-jährigen Jungen die Erfahrung eines Einbruchs in die eigene Wohnung einmalig war, und zum anderen die hier hinzutretenden Umstände außergewöhnlich waren, weil der zur Tatortaufnahme herbeigerufene Polizeibeamte die Situation für einen Diebstahl ausgenutzt haben soll. Der Zeuge hat seine Aussage frei von überschießender Belastungstendenz gemacht und sich nicht von dem Vorhalt der anderslautenden Aussage seiner Mutter hinsichtlich des aufrecht stehenden bzw. waagerecht gestapelten Teller beirren lassen. Dass die Aussage des T3. in Einklang mit der Situation steht, wie sie durch die Tatortlichtbilder von der Vitrine bestätigt werden, bekräftigt, dass es sich um einen besonders aussagetüchtigen Zeugen handelt. Diesen Eindruck hatte bereits der Polizeihauptkommissar H. anlässlich der zeugenschaftlichen Vernehmung des T3. am 21. Juni 2005 von dem damals noch 11-jährigen Jungen gewonnen und dies in einem entsprechenden Vermerk niedergelegt. Auch der Zeuge D1. hat T3. als ungewöhnlich pfiffiges Kerlchen erlebt. Für die Wahrheitstreue des Zeugen spricht weiterhin, dass er unumwunden eingeräumt hat, dass man im Verwandtenkreis sogar noch am Terminstage über die Angelegenheit gesprochen habe. Dies ist von den Zeugen B1. D3. und N. S1. zunächst verneint, von dem Zeugen N. S1. dann doch bejaht worden. Dass im Verwandtenkreis nicht mit T3. gesprochen worden sein soll, ist angesichts des Umstandes, dass er wichtige Beobachtungen gemacht hat und es sich um einen mehr als ungewöhnlichen Vorfall gehandelt hat, kaum nachzuvollziehen. Letztlich kann dies auf sich beruhen. Denn der Senat hat aus den oben genannten Gründen nicht den Eindruck gewonnen, dass T3. sich durch Gespräche mit seiner Mutter bzw. Tante bzw. den Onkeln in seinem Aussageverhalten hat beeinflussen lassen. Gegen den Beklagten spricht schließlich, dass er, nachdem er das Geld angeblich aufgefunden und die Zeugin T. S1. ihm dieses abgenommen hatte, er die Zeugin auf ihre wirtschaftliche Lage als Sozialhilfeempfängerin ansprach. Dieses konnte die Zeugin nur so verstehen, dass es für sie besser sei, den Mund zu halten, weil sie – sollte sie Scherereien machen – mit Schwierigkeiten rechnen müsse, die ihr das Sozialamt bereiten werde. Die weiteren Zeugen haben zu dem eigentlichen Tatgeschehen keine Angaben machen können. Deren Aussagen sind andererseits aber auch nicht geeignet, Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen T. und T3. S1. aufkommen zu lassen. Die vom Beklagten aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen der Zeugen stellen weder deren Glaubwürdigkeit noch deren Glaubhaftigkeit in Frage. Der Zeuge N. S1. hat zwar bei der polizeilichen Vernehmung erklärt, seine Schwester habe den Beklagten nicht angeschrieen, während die Zeugin T. S1. ausgesagt hat, sie habe dem Beklagten lautstark Vorhalte gemacht, nachdem sie den Verlust des Geldes bemerkt habe. Man habe sie bestimmt bis Barmen hören können. Hier spielt offensichtlich eine Rolle, dass die Zeugin T. S1. – wie auch die Vernehmung in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat – sehr emotional reagiert und alle Familienangehörigen schon im Alltag eher lauter als vielfach üblich miteinander reden. So hat auch der Zeuge D1. , der sich eigentlich nicht an etwas Besonderes erinnerte, auf Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung erklärt, es sei in der Wohnung S1. insgesamt laut zugegangen. Er hat dies mit der Mentalität der Menschen im Mittelmeerraum erklärt und Parallelen zu seiner türkischen Herkunft gezogen. Der in der mündlichen Verhandlung unternommene Versuch, im Gespräch mit dem Zeugen N. S1. unterschiedliche Grade einer mehr oder weniger laut geführten Unterhaltung deutlich zu machen, zeigt auf, dass es bei der Wahrnehmung der von anderen Menschen entfalteten Lautstärke auch auf die eigene Befindlichkeit und das jeweilige Vorverständnis ankommt. Der Umstand, dass an den Geldscheinen keine Faserspuren der begutachteten Hose festgestellt wurden, lässt nach dem Gutachten des Landeskriminalamts vom 5. Juli 2005 keine sachdienliche Aussage zu. Die in der Ermittlungsakte enthaltenen Fotos über die noch vorhandenen Geldscheine sind mit der hier festgestellten Verwendung vereinbar. Die erkennbaren Knickspuren können entstanden sein, als der Beklagte die Scheine in seine Hosentasche steckte und in der Faust wieder ans Tageslicht beförderte. Der Beklagte hat zur Gewissheit des Senats ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen, als er einen Einsatz als Kriminalbeamter und das ihm von der Geschädigten entgegengebrachte Vertrauen missbrauchte, um sich an deren Geld zu vergreifen. Der Beklagte hat sein Amt nicht "uneigennützig nach bestem Gewissen" verwaltet (§ 57 Satz 2 LBG NRW) und ist auch nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordert (§ 57 Satz 3 LBG NRW). Nachdem er das der Vitrine entnommene Geld in seiner Hose verborgen hatte, hat der Beklagte ein vollendetes Diebstahlsdelikt verübt (§ 242 Abs. 1 StGB), weil er in der Absicht der rechtswidrigen Zueignung des Geldes (500,- EUR) den Gewahrsam der Zeugin S1. gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet hat. Dass er die Beute vor dem Verlassen der Wohnung noch nicht gesichert hatte und die Zeugin auf dem Gang in die Küche misstrauisch geworden war und hartnäckig dem Verdacht nachging, ist für die Vollendung des Dienstahlsdelikts ohne Belang. Für die Vollendung des Dienstvergehens genügt ohnehin der eigennützige Zugriff auf das Geld. Die Auswahl der erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich nach der Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens, nach dem Umfang, in dem das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt ist, und nach dem Persönlichkeitsbild des Beamten (§ 13 Abs. 2 LDG NRW). Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten und Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Im Rahmen der angemessenen Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten kommt es auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen an, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht (z.B. persönlichkeitsfremdes Verhalten in Notstands- und Konfliktsituationen). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Ansehensschädigung nicht wieder gutzumachen ist. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469, 471, und vom 22. Juni 2006 – 2 C 11.05 -, ZBR 2006, 385. Bei Zugriffsdelikten, d.h. im Falle der Veruntreuung dienstlich anvertrauter oder erlangter Gelder und Güter des Dienstherrn, ist aufgrund der Schwere dieser Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört. Dabei ist die Prüfung nicht auf die sog. "klassischen Milderungsgründe" beschränkt. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 -, a.a.O. und vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 -, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr 3. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass allein die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis die angemessene disziplinare Reaktion auf das festgestellte Dienstvergehen ist. Dies gilt unabhängig davon, dass es hier nicht um Vermögenswerte des Dienstherrn ging. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Zugriffsdelikt bezieht sich, weil das Gewicht des Fehlverhaltens gleich zu sehen ist, auch auf Vermögenswerte, die dem Beamten aufgrund seiner von ihm wahrzunehmenden Aufgaben dienstlich zugänglich sind. BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 – 1 D 15.91 -, DokBer B 1992, 93 (Entwendung eines Einschreibpäckchens); OVG NRW, Urteil vom 28. März 2007 – 21d A 1477/06.O – (Entwendung einer EC-Karte aus der Habe eines Untersuchungshäftlings während einer Überführungsfahrt). Das besondere Gewicht erlangt das Fehlverhalten des Beklagten dadurch, dass er gerade einen Einsatz zur Aufklärung einer Straftat schamlos ausgenutzt hat. Die Allgemeinheit hat kein Verständnis dafür, dass ein Beamter, der wie der Beklagte gefehlt und das Vertrauen der Geschädigten missbraucht hat, weiterhin mit derartigen verantwortungsvollen Aufgaben betraut werden könnte. Der Dienstherr müsste den Erklärungen des Beklagten im Rahmen von Ermittlungsverfahren mit Misstrauen begegnen. Seine Kollegen würden mit ihm Dienst leisten, ohne sicher sein zu können, dass sie sich bei den durchaus gefährlichen Einsätzen jederzeit auf ihn verlassen können. Sie müssten sogar damit rechnen, selbst in Verdacht zu geraten, wenn der Beklagte bei künftigen gemeinsamen Einsätzen erneut straffällig würde. Ausnahmen von der hier grundsätzlich in Betracht zu ziehenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sind nach ständiger Rechtsprechung möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Das kann der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation oder wenn die Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters zu werten wäre, oder wenn der Täter den Schaden vor Entdeckung wiedergutgemacht oder sich wenigstens dem Dienstherrn offenbart hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. September 1991 1 D 15.91 , DokBer B 1992, 93, und vom 20. Oktober 2005 2 C 12.04 , a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 22. Juni 2006 2 C 11.05 , ZBR 2006, 385 zu dem Fall der Dienstverweigerung eines Beamten. Hier ist nichts dafür ersichtlich, dass sich der Beklagte in einer wirtschaftlichen Notlage befunden hat. Auch die Voraussetzungen für eine einmalige Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation sind nicht gegeben. Es fehlt an besonderen Umständen, die ein Versagen des Beklagten in einer für ihn ungewöhnlichen und unvorhergesehenen Situation erklärbar machen könnten. Es gehörte nach seinen eigenen Angaben zu seinen ständigen, regelmäßig eingeübten Aufgaben, bei dienstlichen Einsätzen mit Wertgegenständen anderer Personen umzugehen. So hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf wiederholte Anlässe hingewiesen, in Todesangelegenheiten Wohnungen aufzusuchen und bei dieser Gelegenheit Vermögenswerte zu sichern. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Milderungsgrund einer psychischen Ausnahmesituation berufen, der vorliegt, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Täters zu werten ist. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1998 1 D 97.97 , Juris. Der Milderungsgrund des Handelns in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation kann einem Beamten schon dann zugebilligt werden, wenn ihm nicht zu widerlegen ist, dass sein Fehlverhalten auf dem seelischen Schock beruht, also "schockbedingt" ist; es kann, muss sich aber nicht um eine "schocktypische" Verfehlung handeln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 1 D 22.00 , BVerwGE 114, 240. Hierfür ist aber nichts zu erkennen. Der Beklagte hat den Schaden nicht vor der Entdeckung wiedergutgemacht. Dass er das Geld nach einem Schwenk mit der Faust in der Vitrine der Geschädigten zurückgegeben hat, trägt für sich gesehen den Milderungsgrund nicht. Dazu war er ohnehin verpflichtet. Bei diesem Milderungsgrund geht es darum, dass dem durch das schwerwiegende Dienstvergehen belasteten Beamten noch ein Rest an Vertrauen entgegengebracht werden kann, wenn er freiwillig – ohne Furcht vor Entdeckung – zur Ehrlichkeit zurückkehrt. Hier waren aber angesichts der massiven Vorwürfe, die die Zeugin T. S1. erhoben hat, und der Situation in der Wohnung die Verdachtsmomente so klar, dass der Beklagte nicht aus freien Stücken gehandelt hat, um den Schaden wiedergutzumachen. Wegen der sich geradezu aufdrängenden Gefahr, dass die Zeugin T. S1. keine Ruhe geben würde, bis der Beklagte entweder "freiwillig" eine Durchsuchung durch den Zeugen D1. oder den Zeugen N. S1. zugelassen oder aber – unter Aufsicht - das Eintreffen einer zusätzlich alarmierten Streife abgewartet hätte, war dem Beklagten klar, dass er keine ernstzunehmende Chance hatte, die Beute zu sichern. Ihm blieb somit nur noch der Versuch, sich der drohenden sicheren Überführung durch die Aktion an der Vitrine zu entziehen. Dies hat aber mit einer Schadenswiedergutmachung vor der Tatentdeckung nichts mehr gemein. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für einen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit entfällt nicht aufgrund einer Berücksichtigung aller sonst den Beklagten entlastenden Umstände. Ursache und Motiv für das Zugriffsdelikt liegen im Dunkeln. Die positiven Aspekte der Persönlichkeit des Beklagten, insbesondere seine ordentlichen dienstlichen Beurteilungen und eine fehlende disziplinäre Vorbelastung, rechtfertigen angesichts des schwer wiegenden Vorwurfs bei Würdigung der Gesamtumstände nicht ein Absehen von der Höchstmaßnahme. Gegen den Beklagten spricht, dass erst wenige Wochen vor dem Vorfall ein Disziplinarverfahren eingestellt worden war, in dem es um den Verdacht von Unregelmäßigkeiten im Umgang mit Dienstkleidung und dienstlichen Ausrüstungsgegenständen ging. Der Beklagte wusste somit, dass er unter Beobachtung stand. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entsprechend dem Sinn des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren, verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Disziplinarverfahren nicht, den durch das Dienstvergehen erstrebten Vorteil und den durch die Disziplinarmaßnahme eingetretenen Nachteil miteinander abzuwägen; ins Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Schwere des Fehlverhaltens und der durch den Beamten hervorgerufene Vertrauensschaden. Ist die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses - wie hier - endgültig zerstört, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den betroffenen Beamten ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf dem ihm zurechenbaren vorangegangenen Verhalten, wobei es für ihn vorhersehbar war, was er damit aufs Spiel setzte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. März 2002 - 1 D 8.01 -, Juris, und vom 9. November 1994 - 1 D 57.93 -, BVerwGE 103, 184, 189. Soweit es den Unterhaltsbeitrag betrifft, hat es mit der gesetzlichen Regel in § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden. Anhaltspunkte dafür, dass zur Vermeidung einer unbilligen Härte der gesetzliche Bewilligungszeitraum verlängert werden müsste (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW), bestehen nicht. Insbesondere erscheint es durchaus realistisch, dass der 47jährige, körperlich gesunde Beklagte innerhalb des Regelzeitraumes seine Lebenssituation ordnen kann. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 LDG NRW, §§ 154 Abs. 2 VwGO, 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).