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Urteil

7 D 19/08.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0212.7D19.08NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 0276/4-76- "Östlich S. -Teil I" der Stadt L. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 0276/4-76- "Östlich S. -Teil I" der Stadt L. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 0267/4-76- "Östlich S. - Teil I" der Antragsgegnerin. Der strittige Bebauungsplan erfasst einen östlich des Rathauses der Antragsgegnerin gelegenen, bislang im Wesentlichen unbebauten Bereich, der auf der Grundlage des städtebaulichen Rahmenplans "Östlich S. " neue Wohnbauflächen ausweist. Er dient der Umsetzung dieses Rahmenplans, der nordöstlich des Plangebiets des strittigen Bebauungsplans weitere ausgedehnte Wohnbauflächen vorsieht. Ziel der Planung ist nach den Darlegungen in Abschnitt I der Planbegründung, eine in der Region immer noch steigende Nachfrage nach Wohnfläche pro Person zu decken. Auch solle mit dem Bebauungsplan der Entwicklung entgegengewirkt werden, dass die Antragsgegnerin derzeit Einwohner durch Wegzüge verliere, weil keine entsprechend attraktiven Angebote vorgehalten würden. Das ausgewiesene Baugebiet befinde sich in zentraler Lage im Stadtgebiet mit kurzen Wegen zu den zentralen Versorgungsbereichen und sei daher in hervorragender Weise geeignet, die Nachfrage nach Flächen für Junge als auch Alte zu bedienen. Der Rahmenplan solle als informelle Planung die langfristige Entwicklung steuern; der strittige Bebauungsplan sei eine erste Stufe dieser Entwicklung. Der südliche Zipfel des Plangebiets wird von einem kurzen Abschnitt der Straße I. begrenzt, nämlich dem Bereich der als Kreisverkehr ausgestalteten Verknüpfung mit der nach Südosten führenden Straße Im I1. . In Richtung Norden erstreckt sich das Plangebiet über rd. 400 m Länge auf bislang nahezu unbebautes Gebiet. Im Westen wird es insbesondere begrenzt von den bereits bebauten Bereichen eines größeren Seniorenheims sowie des östlich des Rathauses gelegenen Bauhofs. Im Nordwesten reicht das Plangebiet bis an die rückwärtigen Grenzen der sich an der Südostseite des C. Wegs entlang ziehenden Bauzeile, wobei es einen bereits vorhandenen Tennisplatz mit umfasst. Im Nordosten und Osten verläuft die Plangebietsgrenze durch unbebaute Bereiche bis zu der nördlich entlang der Straße I. verlaufenden Bauzeile. Das Plangebiet erreicht dabei in West-Ost- Richtung eine maximale Breite von rd. 200 m. Etwa in der Mitte des östlichen Teils des Plangebiets liegt der Quellbereich des Baches I2. , der von dort aus in östlicher Richtung fließt und die tiefste Stelle des Plangebiets darstellt. Der nachfolgende Kartenausschnitt gibt den Geltungsbereich des Bebauungsplans wieder. Karte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt Der Antragsteller ist Eigentümer des von ihm selbst bewohnten Grundstücks I. 33 (Flurstück 636). Dieses liegt unmittelbar östlich des südlichen Zipfels des Plangebiets neben den derzeit nördlich des Kreisverkehrs vorhandenen Parkplätzen an der Nordseite der Straße I. . Der strittige Bebauungsplan weist zur Erschließung der neuen Bauflächen insbesondere eine neue Straße (im Nachfolgenden "Planstraße" genannt) aus, die sich vom Kreisverkehr I. / Im I1. über rd. 200 m zunächst in einem geschwungenen Verlauf nahe dem Seniorenheim in Richtung Norden bis südöstlich des Bauhofs erstreckt und sodann in einen etwa parallel zum C. Weg führenden Verlauf nach Nordosten bis zur Plangebietsgrenze übergeht. Nördlich des neben dem Grundstück des Antragstellers liegenden Parkplatzes ist ein kurzer, nach Osten führender erster Stichweg (Stichweg 1) festgesetzt, der nahe der Nordwestecke des Grundstücks des Antragstellers endet. Ein weiterer Stichweg (Stichweg 2), der südöstlich des Bauhofs von der Planstraße abzweigt, führt nördlich der I2. auf rd. 150 m Länge in Richtung Osten bis zur Plangebietsgrenze. Ein dritter kurzer Stichweg (Stichweg 3), der von der Planstraße nach Süden bzw. Südosten führt, ist am Nordostrand des Plangebiets festgesetzt. Schließlich ist am Nordostrand des Plangebiets ein weiterer Stichweg (Stichweg 4) festgesetzt, der von der Planstraße zunächst gut 60 m nach Nordwesten in Richtung auf die Bauzeile an der Südseite des C. Wegs führt und sodann etwa rechtwinklig in einen rd. 100 m langen, nach Südwesten führenden Verlauf abknickt. Die Straßenachspunkthöhen der neuen Straßenverkehrsflächen sind zwingend vorgeben. Für die am Ostrand des Plangebiets jeweils als Wendehammer bzw. Wendekreis ausgestalteten Endbereiche der Planstraße sowie der Stichwege 2 und 3 ist eine auf § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gestützte textliche Festsetzung getroffen, nach der die Wendeanlagen nur bis zu einem weiter umschriebenen Zeitpunkt zulässig sind. Die neben der Planstraße und den Stichwegen gelegenen Flächen sind weit überwiegend als allgemeine Wohngebiete mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,6 bzw. 0,8 ausgewiesen. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind hier nur Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zulässig; weitere nach § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässige Nutzungen sind unzulässig. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgelegt. Es ist offene Bauweise festgesetzt, teilweise mit der Einschränkung, dass nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind. Für einzelne Bereiche ist festgesetzt, dass die höchstzulässige Zahl der Wohnungen je Wohngebäude 2 beträgt. Die Zahl der Vollgeschosse ist weitgehend mit maximal 1 und in einem kleinen Teilbereich in der Mitte des Plangebiets mit mindestens 2 und höchstens 3 festgesetzt. In den mit "I*" gekennzeichneten Bereichen insbesondere im Osten des Plangebiets ist eine maximal eingeschossige Bebauung mit dem Zusatz festgesetzt, dass gemäß § 31 Abs. 1 BauGB unter näher umschriebenen Voraussetzungen ausnahmsweise ein Vollgeschoss mehr zugelassen werden kann. Die beiderseits des vom Kreisverkehr I. / Im I1. nach Norden führenden Abschnitts der Planstraße gelegenen Bereiche im südlichen Zipfel des Plangebiets - auch neben dem Grundstück des Antragstellers - sind als Stellplätze ausgewiesen. Der südöstliche Planbereich, der vom Grundstück des Antragstellers bis über die I2. hinaus reicht, ist als - von miteinander verbundenen Fuß- und Radwegen durchzogene - Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen. Nach den textlichen Festsetzungen ist hier der Bachlauf zu renaturieren und sind bachbegleitende Erlengruppen zu pflanzen; ferner ist in einem Abstand von 10 m vom Gewässer eine Streuobstwiese herzustellen. Des Weiteren weist der Bebauungsplan öffentliche Grünflächen, teilweise mit dem Zusatz "Spielplatz" aus, gibt unterschiedliche Wandhöhen sowie die Erdgeschossfußbodenhöhe und teilweise auch die Hauptfirstrichtung der Bebauung vor. Schließlich enthalten die textlichen Festsetzungen auch auf § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB gestützte örtliche Bauvorschriften. Das Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Am 19. September 2006 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 0267/4-76- "Östlich S. ", der noch ein gegenüber dem nunmehr beschlossenen Plangebiet erheblich weiter nach Norden bzw. Nordosten reichendes Gebiet umfasste, das etwa dem Bereich des städtebaulichen Rahmenplans Östlich S. entsprach. Am 13. März 2007 befasste sich der Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung und Wirtschaftsförderung der Antragsgegnerin (Planungsausschuss) u.a. mit dem Erschließungskonzept für den weitgehend dem hier strittigen Plan entsprechenden 1. Teil des Bebauungsplans. Dabei wurden neben der den Festsetzungen des letztlich als Satzung beschlossenen Plans weitgehend entsprechenden Variante A zwei weitere Varianten (B und C) erörtert. Die Variante B sah im Verlauf der Planstraße die Anlage eines Kreisverkehrs etwa in der Mitte des Plangebiets vor, von dem eine weitere Erschließungsstraße südlich des Rathauses nach Westen bis zum T.-------weg westlich des Rathauses führen sollte. Nach der Variante C sollte die Planstraße im südlichen Teil des Plangebiets deutlich von dem Seniorenheim abgerückt werden, so dass zwischen diesem und der Planstraße neue Bauflächen ausgewiesen werden konnten; dabei sollte etwa in Höhe des Abzweigs des vorgenannten nach Osten führenden Stichwegs 2 ein weiterer nach Südwesten zum Seniorenheim führender Stichweg angelegt werden. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand in Form der Auslegung des Planentwurfs vom 26. März bis einschließlich 26. April 2007 sowie der Durchführung einer Bürgerversammlung am 26. März 2007 statt. In der Bürgerversammlung, an der auch der Antragsteller teilnahm, wurden u.a. die Erschließungsvarianten erörtert und diverse Bedenken gegen die Planung vorgetragen. Es gingen ferner zahlreiche schriftliche Einwände gegen die Planung - darunter auch des Antragstellers - ein. Am 29. Mai 2007 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange auf der Grundlage der Variante A des vorgestellten Planentwurfs durchzuführen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden daraufhin mit Anschreiben vom 15. Juni 2007 beteiligt und dabei auch zur Äußerung zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufgefordert. Es gingen verschiedene Stellungnahmen ein, wobei sich namentlich der Landschaftsbeirat des N. Kreises sowie das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW generell gegen die Planung aussprachen. Am 4. Dezember 2007 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen und beschloss, den überarbeiteten Planentwurf mit einem teilweise - insbesondere im Nordwesten - erweiterten Geltungsbereich sowie den Entwurf der Begründung und des Umweltberichts öffentlich auszulegen. Die Offenlegung vom 17. Dezember 2007 bis 17. Januar 2008 wurde durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Es gingen wiederum zahlreiche Einwendungen gegen den Plan - darunter auch des Antragstellers - ein. Ein Mitglied des NABU wies dabei auf näher spezifizierte Beobachtungen zur Fauna im Planbereich "Östlich S. " und "M. " im Jahr 2007 hin. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 7. Dezember 2007 erneut beteiligt. Das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW sprach sich wiederum gegen die Planung aus. Der Landrat des N. Kreises trug insbesondere Anregungen zur späteren Straßenausbauplanung vor. Am 26. Februar 2008 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen, die ihm keinen Anlass gaben, den Bebauungsplan zu ändern. Sodann beschloss er den Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht als Satzung. Die Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte wiederum durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Antragsgegnerin. Der Antragsteller hat am 17. März 2008 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Seinen am 16. Oktober 2008 beim Senat gestellten Antrag, den Bebauungsplan bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug zu setzen (7 B 1589/08.NE), hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nach Verkündung des vorliegenden Urteils zurück- genommen. Zur Begründung seines Begehrens trägt der Antragsteller unter Einbeziehung seines Vortrags im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere vor: Sein Normenkontrollantrag sei zulässig, denn er werde durch den Bebauungsplan in einem Interesse negativ betroffen, das im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen gewesen sei. Sein Grundstück liege direkt an der Erschließungsstraße, die den Zu- und Abfahrtverkehr für das neu geplante Baugebiet aufnehmen solle. Er werde dadurch erhöhten Belastungen durch Verkehrslärm ausgesetzt. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Kreisverkehrsplatz I. jedenfalls zu Verkehrsspitzenzeiten einen ordnungsgemäßen Abfluss des Verkehrs nicht mehr gewährleiste, was ebenfalls mit einer Erhöhung des Verkehrslärms einhergehen werde. Sein Antrag sei auch begründet, weil der Bebauungsplan aus formellen und materiellen Gründen ungültig sei. Bei der Auslegung des Planentwurfs sei gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verstoßen worden. Öffentliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin hätten nach ihrer Hauptsatzung an der Bekanntmachungstafel vor dem Haupteingang des Rathauses und in zwei Tageszeitungen (N1. Zeitung und Westfälische Rundschau) zu erfolgen. Eine Bekanntmachung in den beiden Tageszeitungen sei erst am 14. Dezember 2007 - drei Tage vor Beginn der Auslegung - erfolgt. Die Pläne bzw. Erläuterungen zu den Bebauungsplänen "Östlich S. " und "Gewerbegebiet L1. " hätten zudem vertauscht ausgehangen. Am Nachmittag des 8. Januar 2008 seien die Pläne bzw. Erläuterungen ganz abgenommen worden. Sie seien erst am 16. Januar 2008 - einen Tag vor Beendigung der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung - in einer den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entsprechenden Form ausgehängt worden. Es treffe nicht zu, dass die Pläne am 8. Januar 2008 nur für die Dauer des Nachmittags und der nachfolgenden Nacht entfernt worden seien. An der Sitzung des Rates vom 26. Februar 2008, bei der über die Anregungen entschieden und der Bebauungsplan als Satzung beschlossen worden sei, hätten insgesamt sechs Ratsmitglieder teilgenommen, die Mitglieder des Aufsichtsrats der Grundstücks- und Gewerbeentwicklung L. GmbH seien, die wiederum Eigentümerin des überplanten Grundstücks Gemarkung L. , Flur 38, Flurstück 139 sei. Für diese Personen ergebe sich ein Ausschlussgrund aus § 31 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 43 Abs. 2 GO NRW, da der GmbH durch die Entscheidung ein unmittelbarer Vorteil zuwachse. Die Mitwirkung dieser Personen sei auch für den Satzungsbeschluss i.S.v. § 31 Abs. 6 GO NRW ursächlich gewesen, da das Abstimmungsergebnis durch die Befangenheit der Ratsmitglieder jedenfalls beeinflusst worden sei. Bei einer Person handele es sich um den Bürgermeister der Antragsgegnerin, eine Person sei Fraktionsvorsitzender der SPD, eine weitere Person Vorsitzender der CDU in L. . Der Plan leide auch an materiellen Mängeln. Die Festsetzung, dass der Bachlauf der I2. (durch Beseitigung von Verrohrungen und die Herstellung einer Mäandrierung) zu renaturieren sei, sei nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB gedeckt. Es handele sich um eine Ausbaumaßnahme i.S.v. § 31 Abs. 2 WHG, für die eine Planfeststellung oder jedenfalls eine Plangenehmigung erforderlich sei. Erst nach Durchführung des Verfahrens gemäß § 31 WHG hätte diese Planfeststellung gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden können. Der Planung fehle ferner die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB. Der strittige Bebauungsplan habe auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung. Es treffe nicht zu, dass die Nachfrage nach Wohnfläche pro Person in der hier maßgeblichen Region steige. In Verlautbarungen der Antragsgegnerin werde vielmehr eindeutig auf die Problematik der rückläufigen Bevölkerungsentwicklung hingewiesen. Die Antragsgegnerin habe selbst erkannt, dass auch bei Angebot von Vergünstigungen (Geldprämien zur Anlockung bauwilliger junger Familien, Angebot der Grundstücke deutlich unter dem bestehenden Bodenrichtwert) der Verkauf der Grundstücke im ersten Bauabschnitt innerhalb von fünf Jahren kaum möglich sein werde. Zudem stünden im Stadtgebiet Flächen in einer Größenordnung von 35.800 Quadratmetern seit längerem zum Verkauf, ohne dass sich Käufer gefunden hätten. Wenn es an attraktiven Angeboten für Einfamilien- und Doppelhäusern fehle, müsste dies mit einem Engpass auf dem Grundstücksmarkt einhergehen. Das sei jedoch nicht der Fall. Der Bebauungsplan verstoße auch in mehrfacher Hinsicht gegen die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die mit erhöhtem Verkehrsaufkommen einhergehenden Verkehrsbelastungen seien nicht ordnungsgemäß in die Abwägung eingeflossen. Gegenwärtig bestehe auf dem I. eine Belastung von 4.080 Kfz/24 h und auf der Straße Im I1. eine solche von 2.150 Kfz/24 h, die alle den Kreisverkehrsplatz passieren müssten. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten zur Verkehrsentwicklung sei bei Realisierung von ca. 62 Wohneinheiten im ersten Planungsabschnitt eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens von 350 Fahrten pro Tag zu erwarten, die zu 60 % über den I. und zu 40 % über die Straße Im I1. abgewickelt würden. Alle Fahrzeuge müssten an seinem - des Antragstellers - Grundstück vorbei den Kreisverkehrsplatz passieren. Soweit das Gutachten von einem hohen Anteil neuer Wohneinheiten für "Senioren" und demgemäß einem etwas geringeren Verkehrsaufkommen ausgehe, sei eine solche Nutzung für seniorengerechtes Wohnen nicht vom Plan vorgegeben. Das Gutachten basiere zudem auf Zählungen, die lediglich an einem Tag - 23. Januar 2007 - vorgenommen worden seien. Nach seiner - des Antragstellers - Einschätzung sei mit einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens von wesentlich mehr als 350 Kfz/24 h und bei seinem Grundstück mit einer verkehrsbedingten Erhöhung des Lärms von mindestens 2 bis 3 dB (A) zu rechnen. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, eine über das zulässige Maß hinausgehende Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnbevölkerung könne ausgeschlossen werden und eine signifikante Erhöhung von Immissionen im Randbereich des Plangebiets sei nicht möglich, treffe nicht zu. Dieser Mangel sei auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Die innere Erschließung des Baugebiets erfolge über eine Sammelstraße unmittelbar entlang des Seniorenheims der AWo, ohne dass Maßnahme aktiven bzw. passiven Schallschutzes vorgesehen seien. Auch insoweit sei die Steigerung des Verkehrsaufkommens trotz Hinweises im Rahmen der Bürgerbeteiligung nicht in die Abwägung eingeflossen. Hinsichtlich des Verkehrslärms sei zudem die Einbettung des strittigen Plans in das Gesamtkonzept nicht berücksichtigt worden. Mit der Erweiterung des Plangebiets durch die Bebauungspläne Teil 2 und 3 werde es zu weiteren Erhöhungen des Verkehrsaufkommens und damit des Lärms kommen; die informelle Rahmenplanung gehe von der Realisierung von insgesamt ca. 300 Wohneinheiten aus. Dementsprechend sei die Sammelstraße bereits gegenwärtig so dimensioniert, dass auch das Verkaufsaufkommen der künftig zu überplanenden Gebiete aufgenommen werden könne. Das Verkehrsgutachten gehe insoweit von einer Mehrbelastung an seinem - des Antragstellers - Grundstück von 1.147 Kfz/24 h aus; sollte die Nordumgehung realisiert werden, werde die Mehrbelastung jedenfalls bei ca. 745 Kfz/24 h liegen. In die Abwägung seien auch die Belange des Umweltschutzes nicht ordnungsgemäß eingeflossen. Nach dem Umweltbericht bleibe der als schutzwürdiges Biotop erfasste dauerfeuchte Bereich der I2. vollständig erhalten. Insoweit werde davon ausgegangen, dass der Wasseranfall im direkten Quellbereich wahrscheinlich nachlassen werde; dies solle jedoch durch Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers über ein Regenrückhaltebecken kompensiert werden. Zu einem vollständigen funktionsbezogenen Ausgleich werde es aber nicht kommen. Auch wenn durch Vergrößerung des Abstands zwischen der Bebauung und dem Quellbereich um 25 m der Eingriff minimiert worden sei, werde eingeräumt, dass wohl Eingriffe verbleiben würden. Da die Wasserführung der I2. bereits seit Ausbau des Seniorenzentrums in den 80er Jahren wesentlich schlechter geworden sei, sei offensichtlich, dass die Verminderung des Wasseranfalls im direkten Quellbereich höchstwahrscheinlich zum Wegfall oder zumindest zu einer starken Beeinträchtigung des dauerfeuchten Bereichs der I2. führen werde. Dies wirke sich wiederum direkt auf die Fauna und Flora im Biotop aus. Im Umweltbericht werde angegeben, dass konkrete Erkenntnisse oder Hinweise über das Vorkommen "besonders geschützter Arten" nicht vorlägen und auch nicht hätten ermittelt werden können. Tatsächlich seien im dauerfeuchten Quellbereich der I2. Vorkommen von jungen Ringelnattern, Erdkröten, Grasfröschen und Schlingnattern (Glattnatter) beobachtet worden. Hierüber sei die Antragsgegnerin von ihm - dem Antragsteller - im Rahmen der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB informiert worden. Dem sei entgegengehalten worden, dass die genannten Beobachtungen zur Fauna sich größtenteils nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans befänden; sollten diese Tierarten sich doch im Geltungsbereich aufhalten, werde jedenfalls die Quelle der I2. durch die Planung nicht verändert. Es könne jedoch nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass durch den verringerten Wasseranfall auch Veränderungen des Quellbereichs stattfinden würden. Die Antragsgegnerin habe damit den Umfang des Eingriffs in die Fauna nicht vollständig ermittelt und die Wertigkeit dieses Belangs nicht in vollem Umfang in die Abwägung einbezogen. Die Antragsgegnerin habe zwar die Eingriffsintensität in das Schutzgut Boden als hoch eingestuft. Auch insoweit sei eine ordnungsgemäße Abwägung jedoch nicht erkennbar. In der Planbegründung werde die Größe des Plangebiets mit 4,48 ha angegeben, tatsächlich habe der überplante Bereich jedoch eine Größe von ca. 5,26 ha. Soweit das Schutzgut Boden nach der Abwägung der Antragsgegnerin hinter das Erfordernis einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zurücktreten müsse, sei die von der Antragsgegnerin skizzierte Bedarfslage gerade nicht vorhanden. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 0267/4-76- "Östlich S. -Teil I" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt unter Einbeziehung ihres Vortrags im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere vor: Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs sei ordnungsgemäß erfolgt. Dies gelte auch dann, wenn eine Bekanntmachung in den beiden Tageszeitungen erst drei Tage vor Beginn der Auslegung erfolgt sei. Nach der Hauptsatzung erfolge die öffentliche Bekanntmachung an der amtlichen Bekanntmachungstafel vor dem Haupteingang des Rathauses. Die darüber hinausgehende Bekanntmachung im Internet und den beiden Tageszeitungen stellten nur eine Hinweisbekanntmachung dar. Ein beachtlicher Fehler liege auch nicht darin, wenn Pläne bzw. Erläuterungen zu den Bebauungsplänen "Östlich S. " und "Gewerbegebiet L1. " vertauscht ausgehangen hätten. Die Bekanntmachung genüge dem § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegenden Hinweiszweck. Mit dem zeichnerischen Aushang des Plangebiets nebst der darüber stehenden zutreffenden Bezeichnung des Bebauungsplanes hätten sich die Bürger hinreichend über ihr Interesse an der Bebauungsplanung bewusst werden können. Auch wenn man unterstelle, dass die Bekanntmachung am 8. Januar 2008 abgenommen worden sei, sei die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB gewahrt gewesen. Diese beginne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Bekanntmachung durch Aushang mit dem ersten Tag des Aushangs; die Offenlegung könne eine Woche nach diesem Tag beginnen. Dass der Hinweis auf die Bekanntmachung erst am 14. Dezember 2007 in den Tageszeitungen veröffentlicht worden sei, sei unschädlich. Dieser Hinweis trete nur ergänzend als weitere Hilfe für den Bürger hinzu; ihm solle es erleichtert werden, Kenntnis von der Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel zu erlangen. Wenn der Hinweis nach § 4 BekanntmVO "gleichzeitig" mit der Bekanntmachung zu erfolgen habe, solle nur erreicht werden, dass derjenige, der den Hinweis lese, sich noch zur Bekanntmachungstafel begeben könne, um sich sodann durch den Anschlag über den Inhalt der Bekanntmachung zu informieren. Sie - die Antragsgegnerin - habe im Übrigen zwischenzeitlich ihre Hauptsatzung geändert; Bekanntmachungen erfolgten nunmehr in dem wieder aufgelegten amtlichen Bekanntmachungsblatt des N. Kreises. Es liege auch keine zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende Mitwirkung befangener Ratsmitglieder vor. Die Erheblichkeit der Mitwirkung könne nicht lediglich damit begründet werden, dass der unerlaubt Mitwirkende allein durch seine Anwesenheit andere Ratsmitglieder habe beeinflussen können. Nach § 31 Abs. 6 GO NRW werde ausdrücklich auf das Abstimmungsergebnis abgestellt. Ob die sechs seitens des Antragstellers angeführten Ratsmitglieder befangen gewesen seien, könne dahinstehen. Bei der Abstimmung hätten 27 Ratsmitglieder sowie der Bürgermeister ihre Stimme abgegeben. Da der Rat einstimmig beschlossen habe, hätten die Stimmen der sechs angeführten Ratsmitglieder nicht von ausschlaggebender Bedeutung für das Ergebnis sein können. Der Plan leide auch nicht an materiellen Mängeln. Die Renaturierung des Bachlaufs sei auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gestützt. Insoweit könne auch eine Pflicht zur Herstellung oder ökologischen Gestaltung von Gewässern wie die Renaturierung festgesetzt werden. Die früher in den Nummern 16 und 20 des § 9 Abs. 1 BauGB enthalten gewesene Subsidiaritätsklausel sei mit der Novellierung durch das BauROG entfallen. Es gebe auch keinen generellen Vorrang des Fachplanungsrechts vor der Bauleitplanung. Dem Plan fehle die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht etwa deshalb, weil er auf unübersehbare Zeit nicht vollzugsunfähig sei. Weder tatsächliche noch rechtliche Gründe stünden einer Errichtung der Wohngebäude auf unabsehbare Zeit entgegen. Der Plan verletze auch nicht im Hinblick auf eine Zunahme des Verkehrslärms das Abwägungsgebot. Nicht jede Zunahme von Verkehrslärm gehöre zum notwendigen Abwägungsmaterial. Zum Durchgangsverkehr von 4.080 Kfz/24 h auf dem I. komme reiner Anliegerverkehr von 350 Fahrzeugen am Tag hinzu. Diese Erhöhung sei in methodisch nicht zu beanstandender Weise prognostiziert worden. Die Zählung vom 23. Januar 2007 sei an einem repräsentativen Wochentag außerhalb der Ferienzeit erfolgt. Selbst wenn hier von einem abwägungsbeachtlichen Belang auszugehen sei, liege ein Abwägungsfehler nicht vor. Zur Einholung eines Gutachtens zu den zu erwartenden Immissionsbelastungen habe kein Anlass bestanden. Es wäre auch kein anderes Ergebnis der Abwägung konkret denkbar gewesen. Ein Abwägungsfehler liege auch nicht bezüglich der Umweltbelange vor. Der Umweltbericht lege zugrunde, dass die I2. als schützwürdiger Biotop erhalten bleibe, weil hier eine Bebauung nicht erfolgen werde. Die Nachteile, die für die I2. durch Versiegelung anderer Bereiche einträten, sollten durch Einleitung des Niederschlagswassers über ein Regenrückhaltebecken in den Bachlauf ausgeglichen werden. Die Belange der Tiere und Pflanzen insbesondere im Bereich der I2. seien damit ordnungsgemäß ermittelt, erkannt und abgewogen worden. Auch die Auseinandersetzung mit dem Schutzgut Boden sei abwägungsfehlerfrei erfolgt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7 B 1589/08.NE, der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge sowie der in beiden Verfahren von den Beteiligten vorgelegten weiteren Unterlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers steht außer Streit. Sie folgt bereits daraus, dass das Interesse des Antragstellers, dessen Wohnhaus nur gut 10 m von dem bereits vorhandenen Kreisverkehr I. / Im I1. und rd. 15 m von der festgesetzten Planstraße entfernt ist, vor nachteiligen Immissionen namentlich durch Lärm geschützt zu werden, in der hier gegebenen Situation bei der Aufstellung des strittigen Bebauungsplans abwägungsrelevant war. Insoweit kann mit Blick auf die Antragsbefugnis des Antragstellers letztlich dahinstehen, ob die Zusatzbelastung des Kreisverkehrs zu einer mehr als nur geringfügigen Erhöhung der Lärmbelastung führt. Bei Umsetzung des strittigen Plans hätte der Antragsteller entlang der gesamten Südwestseite seines Grundstücks die Auswirkungen der neuen Planstraße einschließlich des etwa bis zur Nordwestecke seines Grundstücks führenden Stichwegs 1 zu gewärtigen, so dass sich die Immissionssituation seines Grundstücks insgesamt jedenfalls nachteilig verändert. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der strittige Bebauungsplan leidet an mehreren beachtlichen Mängeln, von denen jedenfalls einer dazu führt, dass der Bebauungsplan insgesamt ungültig und damit gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären ist. Ein formeller Mangel des Bebauungsplans liegt darin, dass die Bekanntmachung der Offenlegung des Planentwurfs (einschließlich des Entwurfs der Begründung und des einen gesonderten Teil der Begründung bildenden Umweltberichts) nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden. Für die Form der Bekanntmachung war hier die - nach Angabe der Antragsgegnerin zwischenzeitlich geänderte - Hauptsatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 05. Dezember 2006 maßgeblich. In § 16 Abs. 1 dieser Hauptsatzung hatte sich die Antragsgegnerin dafür entschieden, von den in § 4 Abs. 1 der Bekanntmachungsverordnung NRW vom 26. August 1999 - BekanntmVO NRW - vorgesehenen Bekanntmachungsformen die Form nach Buchstabe c) der genannten Vorschrift zu wählen. Hiernach erfolgen öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, an der amtlichen Bekanntmachungstafel vor dem Haupteingang des Rathauses, T.-------weg 21. Zugleich ist in § 16 Abs. 1 Satz 2 der hier maßgeblichen Hauptsatzung gemäß den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO NRW festgelegt, dass "gleichzeitig" sog. Hinweisbekanntmachungen im Internet sowie in der N1. Zeitung und der X. Rundschau erfolgen. Eine Festlegung der Mindestdauer des Anschlags enthält § 16 Abs. 1 der Hauptsatzung zwar nicht. Bei gesetzeskonformer Interpretation dieser Hauptsatzung ist jedoch davon auszugehen, dass die Mindestdauer des Anschlags entsprechend den normativen Vorgaben des § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO NRW eine Woche betragen muss. Der tatsächliche Beginn des Anschlags der Offenlegungsbekanntmachung an der Bekanntmachungstafel ist zwar am 7. Dezember 2007 und damit mehr als eine Woche vor dem Beginn der Offenlegung (17. Dezember 2007) erfolgt. Käme es allein auf diesen tatsächlichen Beginn des mindestens eine Woche dauernden Anschlags an, wäre der Anforderung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - Bekanntmachung mindestens eine Woche vor dem Beginn der Offenlegung - zwar Genüge getan. Denn bei einer Bekanntmachung durch befristeten Anschlag an der Bekanntmachungstafel ist jedenfalls die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB gewahrt, wenn der Beginn des Anschlags mindestens eine Woche vor dem Beginn der Offenlegung erfolgt ist. Vgl. bereits zu § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG: BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - 4 C 76.68 -, BRS 24 Nr. 15. Von einem rechtlich relevanten Beginn der Bekanntmachung durch Anschlag kann in der hier gegebenen Fallkonstellation, nach der die Bekanntmachung aus tatsächlichem Anschlag an der Bekanntmachungstafel und "gleichzeitigen" Hinweisen - neben dem Internet - in mehreren Tageszeitungen besteht, jedoch erst ab dem 14. Dezember 2007, dem Erscheinungstag der beiden Tageszeitungen mit den Hinweisen auf den Anschlag an der Bekanntmachungstafel, ausgegangen werden. Die hier maßgebliche Hauptsatzung der Antragsgegnerin fordert in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO NRW, dass die Hinweise "gleichzeitig" mit der Bekanntmachung durch den Anschlag zu erfolgen haben. Dieses Erfordernis ist nur dann gewahrt, wenn die Hinweise zugleich am Beginn der Mindestfrist von einer Woche für den Anschlag erfolgen. Die Hinweise dienen ersichtlich dazu, den potentiell Planbetroffenen durch Veröffentlichung (auch) in den Tageszeitungen bewusst zu machen, dass eine Bekanntmachung an der Bekanntmachungstafel angeschlagen ist, so dass sie sich über deren näheren Inhalt vor Ort informieren können. Erst mit diesen gleichzeitigen Hinweisen wird der Beginn der Bekanntmachung durch den zeitlich befristeten Anschlag hinreichend in der normativ vorgegebenen Form festgelegt. Allein die vorstehende Sicht stellt sicher, dass die an der Bekanntmachung Interessierten die Mindestfrist von einer Woche für den Anschlag in vollem Umfang ausnutzen können, um sich über den Inhalt der an der Bekanntmachungstafel angeschlagenen Bekanntmachung zu informieren. Ist hiernach von einem rechtlich relevanten Beginn der Bekanntmachung durch Anschlag erst am 14. Dezember 2007 auszugehen, ist die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht gewahrt, denn bis zum Beginn der Offenlegung verblieben nur noch drei Tage. Dies mag dann unschädlich gewesen sein, wenn die Monatsfrist für die Offenlegung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und die Wochenfrist für die vorherige Bekanntmachung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) ab dem 14. Dezember 2007 auch noch gewahrt gewesen wären. Zu einer solchen Zusammenrechnung von Bekanntmachungs- und Offenlegungsfrist vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 4 BN 36.03 -, BRS 66 Nr. 47. Das trifft hier bei einem rechtlich relevanten Beginn der Bekanntmachung am 14. Dezember 2007 jedoch nicht zu, da die Offenlegung bereits mit dem 17. Januar 2008 beendet worden war. Auf die weitere Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten darüber, wann der Anschlag der Bekanntmachung der Offenlegung nach dem Abnehmen am 8. Januar 2008 wieder an der Bekanntmachungstafel angebracht worden ist, kommt es nicht an. Auch wenn der Anschlag, wie der Antragsteller behauptet, vom 8. Januar 2008 an längere Zeit unterbrochen war und die Angaben in der dem Senat vorgelegten dienstlichen Äußerung vom 19. Dezember 2008 damit unrichtig sein sollten, ändert dies nichts daran, dass die Mindestfrist für den Anschlag von einer Woche ab dem hier rechtlich relevanten Datum - 14. Dezember 2007 - jedenfalls gewahrt worden ist. Auch der seitens des Antragstellers gerügte und durch Lichtbilder belegte Umstand, dass bei dem Aushang der gleichzeitig ausgehängten Bekanntmachungen zu den Bebauungsplänen Nr. 0066/3 -75- "Gewerbegebiet L1. " einerseits und Nr. 0276/4 -76- "Östlich S. - Teil I" andererseits die mit ausgehängten Pläne vertauscht gewesen sind, ist für die Korrektheit des Anschlags ohne Belang. Wie aus den vorgelegten Lichtbildern folgt, war dieses Vertauschen der zu den nebeneinander ausgehängten Bekanntmachungen gehörenden Pläne ohne weiteres ersichtlich. Für einen "Bürger mit durchschnittlichem Auffassungsvermögen" - vgl. zu dieser Anforderung an die Offenlegungsbekanntmachung: BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 -, BRS 59 Nr. 15 - war bei der Offenlegungsbekanntmachung damit hinreichend erkennbar, welches konkrete Plangebiet von den jeweiligen Bekanntmachungen erfasst sein sollte. Der vorgenannte formelle Mangel einer Nichteinhaltung der Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist auch beachtlich. Sowohl die Rügefrist von einem Jahr gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB - für nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Mängel der Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung (hier: § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) - als auch die Rügefrist von einem Jahr gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW - für die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW - sind noch nicht verstrichen. Der tatsächliche Beginn des Anschlags der Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans war nach den dem Senat vorgelegten Unterlagen erst am 29. Februar 2008, so dass dahinstehen kann, ob auch insoweit von einem rechtlich relevanten Beginn des Anschlags erst ab dem 12. März 2008 (Tag des Erscheinens der Hinweise auf den Aushang in den Zeitungen) auszugehen ist. Im Übrigen spricht alles dafür, dass der Antragsteller den vorgenannten Mangel auch ordnungsgemäß im Sinne von § 215 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BauGB und von § 7 Abs. 6 Satz 1 Buchst. d) GO NRW gerügt hat. In seiner Antragsschrift vom 15. Oktober 2008 in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 7 B 1589/08.NE, die der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 übermittelt worden ist, hat der Antragsteller auf S. 6 ausdrücklich die Verletzung von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und § 16 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin gerügt. Dabei hat er zugleich darauf hingewiesen, dass die "Bekanntmachungen" - gemeint waren ersichtlich die Hinweise auf die an der Bekanntmachungstafel angeschlagenen Bekanntmachungen - in den beiden ausdrücklich benannten Tageszeitungen am 14. Dezember 2007 und damit erst drei Tage vor Beginn der Auslegung erfolgt sind. Der Umstand, dass diese Rüge nicht in einem unmittelbar an die Antragsgegnerin gerichteten Schriftsatz erfolgt ist, sondern in einem an das Gericht gerichteten Schriftsatz in einem Normenkontroll(Eil-)Verfahren, an dem die Antragsgegnerin beteiligt gewesen ist und in dem der Schriftsatz dieser auch zugeleitet wurde, steht einer Beachtlichkeit dieser Rüge nicht entgegen. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47 m.w.N.; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1982 - 4 N 6.79 -, BRS 39 Nr. 28. Die weitere formelle Rüge des Antragstellers, am Satzungsbeschluss zu dem hier strittigen Bebauungsplan hätten befangene Ratsmitglieder mitgewirkt, greift allerdings nicht durch. Insoweit kann dahinstehen, ob die vom Antragsteller benannten sechs Ratsmitglieder überhaupt gemäß § 31 Abs. 1 GO NRW an der Mitwirkung beim Satzungsbeschluss gehindert waren. Nach Satz 1 Nr. 3 der genannten Vorschrift liegt ein solcher Hinderungsgrund vor, wenn die Entscheidung zwar nicht dem Ratsmitglied selbst oder einem seiner Angehörigen, aber jedenfalls einer von dem Ratsmitglied kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies setzt eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen der zu treffenden Entscheidung und dem daraus resultierenden Vor- und Nachteil voraus. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 7a D 20/02.NE -, NVwZ-RR 2003, 667. Ob diese Voraussetzungen bei einer Aufsichtsratsposition der hier angeführten Art überhaupt vorliegen können, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Beachtlichkeit eines eventuellen Verstoßes gegen § 31 Abs. 1 GO NRW scheidet, wie die Antragsgegnerin zutreffend eingewandt hat, hier schon mit Blick auf die Regelungen des Absatzes 6 der genannten Vorschrift aus. Hiernach kann die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen nach der Beendigung der Abstimmung nur geltend gemacht werden, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Maßgeblich ist insoweit, ob die Stimme des - unterstellt - befangenen Ratsmitglieds für das Abstimmungsergebnis ausschlaggebend gewesen ist. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 8. April 2002 - 7a D 137/99.NE -, JURIS (RdNr. 19). Davon kann hier keine Rede sein. Da nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin bei dem einstimmig gefassten Satzungsbeschluss insgesamt 27 Ratsmitglieder sowie der Bürgermeister ihre Stimme abgegeben haben, kann selbst eine - unterstellte - Befangenheit von sechs Ratsmitgliedern nicht für das Abstimmungsergebnis entscheidend gewesen sein. Sonstige rügepflichtige Verfahrens- oder Formmängel sind nicht gerügt. Für nicht rügepflichtige Mängel ist auch nichts ersichtlich. Der strittige Bebauungsplan weist einen weiteren beachtlichen Mangel auf. Die auf § 9 Abs. 2 BauGB gestützte Festsetzung zu den Wendeanlagen der Planstraße und der Stichwege 2 und 3 ist ungültig. Im Übrigen sind beachtliche Mängel des Plans allerdings nicht erkennbar. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken: Die jeweils am Ostrand des Bebauungsplangebiets festgesetzten Wendeanlagen der Planstraße sowie der Stichwege 2 und 3 sind in der Planurkunde mit einer Rastersignatur gekennzeichnet. Zu dieser Signatur ist in den textlichen Festsetzungen ausgeführt: "Gemäß § 9 (2) Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Wendeanlagen bis zu dem Zeitpunkt zulässig sind, bis eine weitere Bebauungsplanung andere Festsetzungen im Sinne der Darstellungen des städtebaulichen Rahmenplanes trifft." Diese Festsetzung ist aus mehreren Gründen ungültig. Ihr fehlt bereits die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Festsetzung gibt der Sache nach nur etwas wieder, was sich auch ohne sie bereits aus der einschlägigen Rechtslage ergibt. Nach dem Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" - vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2 - treten die Festsetzungen eines Bebauungsplans ohne Weiteres außer Kraft, wenn ein zeitlich nachfolgender Bebauungsplan erlassen wird, der für denselben Geltungsbereich anderweitige, dem bisherigen Recht widersprechende Festsetzungen trifft. Für eine ausdrückliche Normierung dieses anerkannten Grundsatzes in textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans besteht schon kein Anlass, so dass eine solche Normierung nicht städtebaulich gerechtfertigt ist. Sollte die angeführte Festsetzung dahin zu verstehen sein, dass der Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" nur eingeschränkt gelten soll, etwa dass die Zulässigkeit der festgesetzten Wendeanlagen nur dann durch andere Festsetzungen eines späteren Bebauungsplans außer Kraft gesetzt werden soll, wenn dieser einen bestimmten Inhalt hat, nämlich Festsetzungen "im Sinne des städtebaulichen Rahmenplanes trifft", würde ihr zudem eine einschlägige Rechtsgrundlage fehlen. Die Geltung des genannten Grundsatzes kann nicht inhaltlich dergestalt eingeschränkt werden, dass das Außerkrafttreten der durch spätere "andere Festsetzungen" überlagerten Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans nur unter bestimmten Voraussetzungen eintreten soll. Des weiteren lässt die in Bezug genommene Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB auflösend bedingte Festsetzungen - um eine auflösende Bedingung soll es sich hier handeln - nur insoweit zu, als der Bedingungseintritt hinreichend bestimmt sein muss. Vgl. hierzu: Kuschnerus "Befristete und bedingte Festsetzungen in Bebauungsplänen - Zur praktischen Anwendung des neuen § 9 Abs. 2 BauGB" in ZfBR 2005, 125 ff. Von einer hinreichenden Bestimmtheit kann jedoch keine Rede sein, wenn die anderen Festsetzungen des späteren Bebauungsplans nur "im Sinne" der Darstellungen des städtebaulichen Rahmenplans getroffen sein sollen. Bei dieser Formulierung bleibt offen, ob die der Planurkunde des strittigen Bebauungsplans aufgedruckten Darstellungen des Rahmenplans "Östlich S. " von dem späteren Bebauungsplan strikt eingehalten werden müssen oder ob und in welchem Ausmaß eventuelle Abweichungen von diesem Rahmenplan unschädlich sein sollen. Soweit die Antragsgegnerin diese in der Planbegründung nicht näher motivierte Festsetzung getroffen haben mag, um den vom strittigen Bebauungsplan Betroffenen zu verdeutlichen, dass sie nicht darauf vertrauen können, die festgesetzten Verkehrsflächen der Planstraße und der Stichwege 2 und 3 würden auf Dauer als Stichstraßen enden, hätte es hierzu einer Festsetzung im Bebauungsplan nicht bedurft. Um einem solchen Vertrauen entgegenzuwirken, wären vielmehr entsprechende Verlautbarungen in der Planbegründung - als Hinweis auf eventuelle künftige Weiterplanungen - ausreichend gewesen. Die gegen die städtebauliche Rechtfertigung der strittigen Planung als solche vorgetragenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Die Ausführungen in Abschnitt I der Planbegründung reichen aus, die hier festgesetzte Ausweisung neuer Bauflächen im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinreichend zu rechtfertigen. Insoweit ist die planende Gemeinde ermächtigt, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dabei ist sie zur Planung schon dann befugt, wenn sie hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19. Solche sind hier in ausreichendem Maß verlautbart. So hat die Antragsgegnerin durchaus erkannt, dass sie - wie zahlreiche weitere Städte und Gemeinden gerade in ländlichen Regionen wie dem Sauerland - einen Rückgang der Bevölkerung in Rechnung stellen muss. Wenn die Antragsgegnerin dem dadurch entgegen wirken will, dass sie in einem - hier ersichtlich gegebenen - städtebaulich günstigen Bereich in zentraler Lage des Stadtgebiets mit kurzen Wegen zu den zentralen Versorgungsbereichen attraktive Bauangebote ermöglichen will, so ist dies unter städtebaulichen Aspekten nicht zu beanstanden. Auf die konkrete Nachfrage nach Wohnungen jeder Art im Stadtgebiet kommt es insoweit nicht an. Zum einen kann auch bei einem generellen Überangebot an Wohnraum (jeder Art) ein konkreter Bedarf jedenfalls an bestimmten attraktiven Wohnungen und Hausgrundstücken in bevorzugter Lage bestehen. Zum anderen macht auch der durch vielfältige Faktoren bedingte Strukturwandel der Bevölkerung deutlich, dass gerade auf spezielle Zielgruppen zugeschnittene Angebote weiterhin attraktiv sein können. Für die Annahme des Antragstellers, eine tatsächliche Umsetzung der Planung scheide auf unabsehbare Zeit aus, so dass der Planung wegen tatsächlicher Vollzugsunfähigkeit die städtebauliche Rechtfertigung fehle, liegt hingegen kein Anhalt vor. Insoweit ist schon der vom Antragsteller angesprochene Umsetzungszeitraum von lediglich fünf Jahren bei weitem zu kurz angesetzt. Im Übrigen kommt eine Vollzugsunfähigkeit von Bebauungsplänen - vgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 - BRS 59 Nr. 29 - auch im Hinblick auf tatsächliche Hindernisse nur in Betracht, wenn die Umsetzung des Plans zwangsläufig auf unabsehbare Zeit an solchen Hindernissen scheitern muss. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 m.w.N.. Dafür ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers kein Anhalt erkennbar. Fehl gehen auch die Einwände des Antragstellers, die strittige Planung werde nicht den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB gerecht. Die Antragsgegnerin hat die insoweit abwägungsrelevanten Belange hinreichend ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB). Ebensowenig ist ihr insoweit bei der abwägenden Gewichtung der Belange unter- und gegeneinander ein beachtlicher Fehler unterlaufen. Im Hinblick auf die Belange des Immissionsschutzes waren hier in erster Linie nur solche durch den planbedingten Verkehr von und zu den neuen Wohnbauflächen zu berücksichtigen. Insoweit hat die Antragsgegnerin ihrer Planung eine Verkehrsuntersuchung vom März 2007 zugrunde gelegt, in der das voraussichtliche Verkehrsaufkommen bei einer Umsetzung der strittigen Planung prognostisch ermittelt wurde. Diese Prognose ist, wie die Antragsgegnerin zutreffend hervorhebt, vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung von Prognosen ist die Frage, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist. So grundlegend: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BRS 33 Nr. 1. Konkret hat das Gericht mithin (nur) zu prüfen, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BRS 69 Nr. 19 m.w.N.. Gemessen an diesen Anforderungen sind die Ermittlungen der genannten Verkehrsuntersuchung nicht zu beanstanden. Nach den Darlegungen in Abbildung 6 (S. 10) der Verkehrsuntersuchung ist bei Umsetzung des strittigen Bebauungsplans mit voraussichtlich 62 neuen Wohneinheiten insgesamt mit einem planbedingten Mehraufkommen von rd. 350 Kfz/24 h im Plangebiet zu rechnen. Dieses soll ausschließlich über den neben dem Grundstück des Antragstellers bereits vorhandenen Kreisverkehr I. an das vorhandene innerörtliche Straßennetz angebunden werden. Dass dieses voraussichtliche Mehraufkommen auf fachlich verfehlten Prämissen beruht, ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers nicht zu erkennen. Zwar trifft es zu, dass der strittige Bebauungsplan nicht vorgibt, dass ein bestimmter Prozentteil der neuen Wohnungen nur von Senioren (und anderen Personen mit geringer Mobilität) zu nutzen ist. Angesichts der erkennbaren Entwicklung der Bevölkerungsstruktur ist jedoch auch im Stadtgebiet der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass der Anteil der älteren Bevölkerung künftig deutlich steigen wird, wie in Abschnitt I der Planbegründung näher ausgeführt ist. So wird nach der vom Statischen Bundesamt 2006 herausgegebenen 11. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung - im Internet abrufbar unter "www-ec.destatis.de"- in der Bundesrepublik Deutschland der Altenquotient (Anzahl der 65-Jährigen und Älteren je 100 Personen im Alter von 20 bis 64 Jahren) von 34 im Jahr 2010 auf 50 im Jahr 2030 und weiter bis 60 im Jahr 2050 steigen. Soweit in Abbildung 12 auf S. 16 der Verkehrsuntersuchung ferner für den Fall einer vollständigen Umsetzung des Rahmenplans "Östlich S. " bei ca. 250 Wohneinheiten ein zusätzliches Gesamtaufkommen von 1.610 Kfz/24 h prognostiziert wurde, brauchte die Antragsgegnerin dieses Aufkommen bei ihrer Beschlussfassung über den strittigen Bebauungsplan noch nicht konkret in Rechnung zu stellen, weil die planerische Umsetzung der weiteren Abschnitte des Rahmenplans noch offen ist. Dass die Antragsgegnerin ihre im strittigen Bebauungsplan festgesetzte Straßenplanung hinsichtlich der Dimensionierung und Führung der Verkehrsflächen bereits auch daran orientiert hat, solche künftigen Planungen nicht von vornherein zu erschweren oder gar unmöglich zu machen, ist demgegenüber ohne Belang. Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, die der Verkehrsuntersuchung zugrunde gelegten Ergebnisse der eintägigen Verkehrszählung seien fachlich verfehlt ermittelt worden. Dem ersichtlich zutreffenden Hinweis der Antragsgegnerin, konkret sei die Zählung an einem durchaus repräsentativen Werktag durchgeführt worden, ist der Antragsteller nicht mehr substantiiert entgegen getreten. Ausgehend von dieser rechtlich nicht zu beanstandenden Prognose des planbedingten zusätzlichen Verkehrsaufkommens unterliegt es keinen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin auf weitere konkrete Prognosen der hierdurch zu erwartenden Lärmbelastungen verzichtet hat, da schon eine überschlägige Grobabschätzung die Richtigkeit der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Einschätzungen bestätigt. Insoweit ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, es sei "keine über das zulässige Maß hinausgehende Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnbevölkerung durch vom Plangebiet ausgehende Emissionen" zu erwarten (S. 13 des Umweltberichts) und "eine signifikante Erhöhung von Immissionen im Randbereich des Plangebiets <sei> nicht möglich" (Bl. 52 der vom Rat der Antragsgegnerin gebilligten Stellungnahme zu den Einwendungen im Offenlegungsverfahren; Bl. 465 der Beiakte Heft 2). Diese Einschätzungen sind nicht zu beanstanden. Soweit es um die Steigerung des Verkehrsaufkommens auf den bereits vorhandenen Straßen geht, ist der hier in erster Linie in Betracht zu ziehende Kreisverkehr neben dem Grundstück des Antragstellers derzeit mit rd. 4.000 Kfz/24 h belastet. Wenn diese Verkehrsbelastung, wie hier sachgerecht prognostiziert wurde, um rd. 350 Kfz/24 h, also weniger als 10 % erhöht wird, ist das Fehlen einer signifikanten Erhöhung der Immissionsbelastung offensichtlich. Die Annahme des Antragstellers, er habe eine Erhöhung der Verkehrslärmbelastung um 2 bis 3 dB (A) zu gewärtigen, geht - bezogen auf den Kreisverkehr - ersichtlich fehl. Eine Erhöhung um 3 dB (A) ist erst bei einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens - mithin bei einer Erhöhung um rd. 4.000 Kfz/24 h - zu erwarten. Selbst eine Erhöhung der Lärmbelastung um 2 dB (A) würde eine Erhöhung des aktuell gegebenen Verkehrsaufkommens um mehrere Tausend Kfz/24 h voraussetzen. Hierfür ist auch nicht ansatzweise ein Anhalt erkennbar. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Auswirkungen der Planstraße selbst, die nach der genannten sachgerechten Prognose maximal mit rd. 350 Kfz/24 h belastet sein wird. Bei einer Gemeindestraße mit einer solchen Belastung kann in der Tat keine Rede sein von unzumutbaren oder auch nur gravierend belastenden Immissionen. So sind bei einer Gemeindestraße mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von 500 Kfz/24 h ohne relevanten Lkw-Anteil mit einer hier realistischen maximal zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h selbst in einem Abstand von 10 m zur Straßenachse nur Lärmwerte von rd. 49 dB (A) am Tag bzw. 42 dB (A) in der Nacht zu erwarten. Vgl.: Kuschnerus "Der sachgerechte Bebauungsplan", 3. Auflage 2004, Grafik zu RdNr. 312. Bei größeren Abständen liegen die Werte noch deutlich niedriger. Damit werden selbst die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB (A) am Tag bzw. 45 dB (A) in der Nacht deutlich unterschritten. Die für den Bau neuer Straßen einschlägigen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für Wohngebiete von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht, bei deren Überschreitung an vorhandener Wohnbebauung Lärmschutz durch aktiven bzw. ggf. nur passiven Lärmschutz vorzusehen ist, werden sogar noch weit deutlicher unterschritten. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch nicht ansatzweise erkennbar ist, die Antragsgegnerin habe wegen der von der Planstraße ausgehenden Verkehrslärmimmissionen für das westlich dieser Straße gelegene Seniorenheim den vom Antragsteller vermissten aktiven bzw. passiven Schallschutz auch nur erwägen müssen. Selbst wenn man diesem Seniorenheim den u.a. für Altenheime nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Schutzmaßstab von 57 dB (A) am Tag und 47 dB (A) in der Nacht beimisst, ist bei einem Abstand des Heims von mindestens 15 m zur Achse der Planstraße nicht erkennbar, dass die vorgenannten Werte, bei deren Überschreiten Lärmschutz anzuordnen ist, auch nur annähernd erreicht werden könnten; vielmehr werden sie ersichtlich um etliche dB (A) unterschritten. Konnte die Antragsgegnerin nach alledem davon davon ausgehen, dass jedenfalls auf Grund der strittigen Planung keine signifikanten Erhöhungen der Belastung der Nachbarschaft des Plangebiets durch Verkehrslärm zu erwarten waren und dass auch die von den neuen Straßen ausgehenden Verkehrslärmimmissionen sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 als auch die Grenzwerte der 16. BImSchV - letztere noch erheblich stärker - deutlich unterschreiten, ist auch ihre Entscheidung, das hier geplante neue Erschließungssystem festzusetzen und ausschließlich über die Planstraße an den Kreisverkehr I. anzubinden, unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die letztgenannte Anbindung bot sich in der hier gegebenen Situation der Sache nach geradezu an. Dies gilt um so mehr, als der Bereich nördlich des Kreisverkehrs bereits in gewissem Umfang durch die dort bereits vorhandenen Parkplätze vorbelastet war und die Planstraße bei der hier festgesetzten Linienführung auch zur möglichst einfachen Erschließung der östlich des Seniorenheims und nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers vorgesehenen neuen Bauflächen nutzbar gemacht werden konnte. Mit den Lärmimmissionen des nordwestlich des Plangebiets neben dem S. gelegenen Bauhofs hat sich die Antragsgegnerin nach den Darlegungen in Abschnitt VII der Planbegründung näher befasst. Anhaltspunkte dafür, dass die dort wiedergegebene Einschätzung verfehlt wäre, die betriebsbedingten Immissionen seien - hinsichtlich der Nachtzeit unter Berücksichtigung der im Plan festgesetzten Maßnahmen passiven Schallschutzes - der künftigen Wohnbebauung zuzumuten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Fehl gehen auch die Einwände des Antragstellers, die Antragsgegnerin sei unter Aspekten des Schutzes von Natur und Landschaft - einschließlich der insoweit gebotenen Berücksichtigung geschützter Tiere und Pflanzen - den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht hinreichend gerecht geworden. Die genannten Belange waren Gegenstand eingehender Ermittlungen und Bewertungen, wie aus den Darlegungen sowohl im Umweltbericht als auch in den Anlagen zur Vorlage Nr. 0646 hervorgeht, denen der Rat der Antragsgegnerin bei seinem Satzungsbeschluss gefolgt ist. Die Antragsgegnerin hat insbesondere die bereits in der Bauleitplanung abschließend zu prüfenden Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ordnungsgemäß "abgearbeitet". Insoweit stellt § 21 Abs. 1 BNatSchG klar, dass dann, wenn auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen - um Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB geht es hier nicht - Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden ist. Letztere geben in § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB vor, dass die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a) BauGB bezeichneten Bestandteilen "in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 (BauGB) zu berücksichtigen" sind. Das Folgenbewältigungsprogramm der Eingriffsregelung ist in der Bauleitplanung mithin im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung nach den hierfür einschlägigen Maßstäben abzuarbeiten. Dies bedeutet bei der Aufstellung von Bebauungsplänen auch, dass für diese Abwägungsentscheidung gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgebend ist. Diese spezifisch bauleitplanerische "Abarbeitung" des Folgenbewältigungsprogramms der Eingriffsregelung setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Hieran anknüpfend sind diese Beeinträchtigungen zu bewerten. Sodann hat die planende Gemeinde nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB über die Vermeidung und den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a) BauGB bezeichneten Bestandteilen abwägend zu befinden. Für diese Bewertungen und abwägenden Gewichtungen ist davon auszugehen, dass für alle Ebenen der naturschutzfachlichen Prüfungen, die (zumindest auch) Wertungen einschließen, sich bislang keine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herausgebildet haben. Die Folge, dass bei naturschutzfachlichen Bewertungen sich je nach dem, welches methodische Vorgehen und welche Kriterien und Maßstäbe angewandt werden, unterschiedliche Ergebnisse ergeben können, ist letztlich hinzunehmen. Entscheidend ist allein, ob die dem konkreten Bewertungsverfahren zu Grunde liegenden Ansätze naturschutzfachlich vertretbar sind. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, JURIS, m.w.N.. Dementsprechend ist seit langem anerkannt, dass es bei der Abarbeitung des Folgenbewältigungsprogramms der Eingriffsregelung Aufgabe der planenden Gemeinde ist, in eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz abwägend zu entscheiden. Vgl. bereits: BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 -, BRS 59 Nr. 10. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob sich bei Verwendung anderer Parameter etwa ein höherer Ausgleichsbedarf errechnen ließe. Zu Beanstandungen besteht vielmehr erst dann Anlass, wenn ein Bewertungsverfahren sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004 - 4 A 32.02 -, NVwZ 2004, 722, insoweit in BRS 67 Nr. 216 nicht abgedruckt. Gemessen an diesen Maßstäben ist die abwägende Berücksichtigung der voraussichtlichen Folgen einer Umsetzung des strittigen Bebauungsplans für Natur und Landschaft nicht zu beanstanden. Dass die im Umweltbericht wiedergegebenen Bestandsaufnahmen von Natur und Landschaft - die potentiellen Betroffenheiten geschützter Tier- und Pflanzenarten werden im Nachfolgenden noch gesondert angesprochen - den tatsächlichen Gegebenheiten nicht hinreichend gerecht würden, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat insbesondere erkannt, dass mit dem Quellbereich der I2. einschließlich der im weiteren Verlauf des Baches anzutreffenden dauerfeuchten Bereiche schutzwürdige Biotopstrukturen von der Planung betroffen sind, die zugleich besondere Bedeutung als Lebensraum für die Tier- und Pflanzenwelt haben. Unter dem Aspekt der Vermeidung hat sie die Planung darauf ausgerichtet, dass der Quellbereich als solcher wie auch die anschließenden Bachstrukturen nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden. Die zulässigen Bebauungsmöglichkeiten sind vielmehr deutlich vom Quellbereich abgerückt worden. Sowohl der Quellbereich als auch die weiteren noch im Plangebiet gelegenen Bachstrukturen sind zudem als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft überplant worden mit der Vorgabe, dass der Bachlauf zu renaturieren und in seinem vom Plan erfassten Verlauf sowie im weiteren Umfeld diverse Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Situation (standortgerechte Anpflanzungen, Herstellung einer Streuobstwiese) durchzuführen sind. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, die getroffenen Festsetzungen fänden keine Rechtsgrundlage, weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die hier getroffenen Vorgaben von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gedeckt sind und dass diese Vorschrift nicht mehr, wie früher auch § 9 Abs. 1 Nr.16 BauGB, eine Subsidiaritätsklausel des Inhalts enthält, dass Festsetzungen nur zulässig sind, "soweit" sie "nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden können". Die Behauptung des Antragstellers, die vom Plan zugelassenen Baumöglichkeiten würden offensichtlich zur Verminderung des Wasseranfalls im direkten Quellbereich und höchstwahrscheinlich zum Wegfall oder zumindest zu einer starken Beeinträchtigung des dauerfeuchten Bereichs der I2. führen, ist nicht konkret belegt. Im Übrigen will die Antragsgegnerin - sollte es zu einer solchen Entwicklung kommen - durch Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers über eine Regenrückhaltebecken die Wasserführung der I2. verbessern. Dies leuchtet schon deshalb ein, weil eine Rückhaltung die Möglichkeit schafft, das anfallende Niederschlagswasser gedrosselt und ggf. auch zeitlich dosiert dem Vorfluter zuzuleiten. Soweit der Antragsteller eine Verkennung der Bedeutung des Schutzguts Boden rügt, lässt er den bereits dargelegten Grundsatz unberücksichtigt, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung letztlich eigenverantwortlich über Vermeidung und Ausgleich zu befinden hat. Wie groß die Quadratmeterzahl der umgenutzten Bodenflächen tatsächlich sein wird, ist dabei nicht von ausschlaggebener Bedeutung. Dies folgt schon daraus, dass bei einer Angebotsplanung, wie sie hier festgesetzt worden ist, die im Rahmen der Planumsetzung tatsächlich versiegelten Flächen nicht im vorhinein ganz exakt ermittelt werden können. Im Übrigen kann die Antragsgegnerin, wie bereits dargelegt wurde, durchaus gewichtige städtebauliche Belange für die hier festgesetzte Ausweisung neuer Wohnbauflächen ins Feld führen. Von einem ersichtlichen Verstoß gegen die Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB kann daher keine Rede sein. Es ist auch nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Ausgleichsbedarf nicht - entsprechend dem vorstehend Dargelegten - in naturschutzfachlich vertretbarer Weise ermittelt worden wäre. Ebenso wenig liegt ein Anhalt dafür vor, dass die Deckung des Ausgleichsbedarfs, soweit sie nicht bereits durch im Plan getroffene Festsetzungen, sondern planextern erfolgen soll, nicht hinreichend gesichert wäre. Schließlich greift auch der Einwand des Antragstellers nicht durch, die Antragsgegnerin habe potentiellen Vorkommen geschützter Tierarten im Plangebiet oder dessen Umfeld nicht hinreichend Rechnung getragen. Zu den abwägend zu berücksichtigenden Bestandteilen des Naturhaushalts im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a) BauGB gehören auch Tiere und Pflanzen, so dass eventuelle Auswirkungen namentlich auf geschützte Tier- und Pflanzenarten bei der Abarbeitung des Folgenbewältigungsprogramms der Eingriffsregelung zu berücksichtigen sind. Diese Anforderungen an die Abwägung stehen neben der nicht nach Abwägungsgesichtspunkten abzuwickelnden Prüfung eventueller Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 BNatSchG im Hinblick auf die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und können diese nicht etwa ersetzen. Zu den spezifischen Anforderungen einer Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 42 BNatSchG im Hinblick auf die Frage, ob eine Planumsetzung ggf. zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss und der Plan deshalb im Hinblick auf den Artenschutz nicht vollzugsfähig ist, vgl.: OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, zur Veröffentlichung vorgesehen. Die Prüfung, ob von einem Planvorhaben ggf. geschützte Tier- und Pflanzenarten betroffen sind, die etwa den Zugriffsverboten des § 42 BNatSchG unterliegen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die planende Gemeinde jedoch nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen - etwa durch spezielle Begehungen - sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi "ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und den "wahren" Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle. Schließlich ist der - auch europarechtlich verankerte - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der den Untersuchungsaufwand maßgeblich steuert. Dieser Grundsatz würde verfehlt, wenn Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt würden, die keinen für die Planungsentscheidung wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden. Vgl. zu alledem bezogen auf die Ermittlungsdichte im Rahmen einer straßenrechtlichen Planfeststellung: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, JURIS, m.w.N.. Soweit in der vorerwähnten Rechtsprechung des BVerwG weiter ausgeführt ist, dass auf Erkundungen vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums mit dabei vorzunehmender Erfassung des Arteninventars "allenfalls in Ausnahmefällen verzichtet werden" kann, kann dies für die Planung von umfangreichen Straßenbauvorhaben gelten, die - wie in jenem Fall - weiträumig natürliche Freiräume mit einem ersichtlich breiten und intensiven Artenspektrum durchschneiden. Diese Einschätzung lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf eine Bebauungsplanung der hier in Rede stehenden Art übertragen, bei der im Wesentlichen nur punktuell Bereiche überplant werden, die als erkennbar schützenswerte Biotope in größere Flächen eingestreut sind, die im Übrigen keine spezifischen, aus naturschutzfachlicher Sicht besonders sensible Strukturen aufweisen. Gemessen an diesen Maßstäben ist allerdings die - vom Antragsteller ausdrücklich angesprochene - Aussage im Umweltbericht, konkrete Erkenntnisse oder Hinweise über das Vorkommen besonders geschützter Arten im Planungsraum, die ggf. durch das Planvorhaben gestört bzw. deren Nist-, Brut- oder Zufluchtstätten durch die durch den Bauleitplan vorbereiteten Bauvorhaben zerstört werden könnten, lägen nicht vor und hätten nicht ermittelt werden können, nur begrenzt aussagekräftig. Die Grundlagen dieser Aussage hat der Verfasser des Umweltberichts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedoch einleuchtend und glaubhaft näher erläutert. Danach hat er namentlich den hier interessierenden Quellbereich einschließlich des weiterführenden Bachlaufs der I2. vor Erstellung des Umweltberichts zwei durch Lichtbilder dokumentierten Begehungen am 26. April 2006 und 9. März 2007 unterzogen sowie noch weitere, nicht entsprechend dokumentierte Begehungen - auch zu warmen Jahreszeiten - durchgeführt. Dabei hat er sein Augenmerk, namentlich auch nach den entsprechenden, anlässlich der Planoffenlegung vorgetragenen Hinweisen auf (potentiell) vorhandene geschützte Arten, insbesondere auch auf Anzeichen für das Vorhandensein von besonders und streng geschützten Reptilien wie der hier konkret angesprochenen Schlingnatter (Glattnatter) gerichtet. Wenn dabei keine konkreten Erkenntnisse über das tatsächliche Vorhandensein von Tieren dieser Art festgestellt wurden, konnte es damit - gemessen an den dargelegten Maßstäben für sachgerechte Ermittlungen - sein Bewenden haben. So hat der Verfasser des Umweltberichts bei seinen Darlegungen hinreichend erläutert, dass ihm die konkreten fachspezifischen Anhaltspunkte für ein Vorhandensein von Tieren dieser Art bekannt sind. Zum anderen war in der anlässlich der Offenlage des Planentwurfs vorgetragenen Einwendung hinsichtlich eines Vorkommens der Schlingnatter (Glattnatter) im Quellbereich der I2. auch nur vorgetragen worden, dass eine Beobachtung vor einigen Jahren zu überprüfen wäre. Wenn die nach Eingang dieses Hinweises erfolgten Überprüfungen negativ ausgegangen sind und den Befund früherer Begehungen bestätigt haben, dass keine konkreten Anhaltspunkte für ein Vorhandensein dieser Tierart erkennbar waren, bestand - auch und gerade mit Blick auf den bereits angesprochenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - in der hier gegebenen Situation kein Anlass zu weiteren, ggf. umfangreicheren Ermittlungen. Auch die Aussage auf S. 41 der Anlage zur Vorlage Nr. 0646, der der Rat der Antragsgegnerin bei seinem Satzungsbeschluss gefolgt ist, kulturflüchtende Arten, soweit sie nicht durch die vorhandene menschliche Nähe und Nutzung verschwunden seien, würden durch die heranrückende Bebauung ein Stück weiter vergrämt, jedoch nicht in ihrer Existenz bedroht, ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat näher erläutert worden. Ihr liegt hiernach die Einschätzung zugrunde, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bestimmte schützenswerte - ggf. auch besonders oder gar streng geschützte - Arten im Plangebiet angetroffen werden könnten. Der Sache nach wurde für diesen - als denkbar erwogenen - Fall jedoch davon ausgegangen, dass mit erheblichen Beeinträchtigungen (im Sinne der Eingriffsregelung) oder gar einem Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG - vgl. auch hierzu: OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, zur Veröffentlichung vorgesehen - nicht zu rechnen wäre. Dass diese Einschätzung, gemessen an den dargelegten Anforderungen an naturschutzfachliche Bewertungen verfehlt wären, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Es leuchtet vielmehr durchaus ein, dass beispielsweise für die Glattnatter, sollte sie im Quellbereich der I2. bzw. in dem noch vom Plangebiet erfassten obersten Abschnitt der I2. tatsächlich anzutreffen sein, bereits die vorgesehenen ökologischen Aufwertungen dieses Bereichs günstige Lebensbedingungen für die Zukunft sichern können. Für den weiter erwogenen Fall, dass dies nicht erreicht werden sollte, ist es nicht zu beanstanden, dass dann auf das Vorhandensein jedenfalls günstiger Biotopstrukturen im weiteren, hangabwärts gelegenen Bachverlauf verwiesen wird. Soweit anlässlich der Offenlegung auf Beobachtungen bestimmter Tierarten im weiteren Umfeld des Plangebiets verwiesen wurde, ist die Antragsgegnerin dem weitgehend mit dem zutreffenden Hinweis entgegengetreten, die betroffenen Bereiche lägen nicht im Plangebiet. In der Tat beginnen diese Bereiche erst einige 100 Meter nördlich bzw. nordöstlich des Plangebiets und erstrecken sich bis zur nahezu einen Kilometer entfernten W. . Auch hinsichtlich der angesprochenen Beobachtungen von - nur teilweise besonders und streng geschützten - Tierarten im nördlichen Teil des Plangebiets und dem nach Norden anschließenden Bereich bestand zu weiteren Ermittlungen kein Anlass. Dass Tiere wie Rehwild, Dachs und Fuchs in ihrem Bestand erheblich beeinträchtigt würden, wenn - wie hier - die umfangreichen Waldflächen hin zum Lauseberg im Wesentlichen erhalten bleiben, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass Teilflächen des Plangebiets u.a. von den geschützten Vogelarten Wiesenweihe, Rotmilan und Turmfalke als Nahrungsgebiet aufgesucht werden, lässt ebenso wenig Anhaltspunkte für erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung oder gar für eine Verwirklichung von Verbotstatbeständen des § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bei Umsetzung des Plans erkennen. Aus dem Vorstehenden folgt nicht nur, dass die Antragsgegnerin den Anforderungen einer abwägungsgerechten Abarbeitung des Folgenbewältigungsprogramms der Eingriffsregelung gerecht wurde. Es liegt auch kein hinreichender Anhalt dafür vor, dass sie speziell zu prüfen hatte, ob eine Umsetzung des strittigen Bebauungsplans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern müsste. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin im Übrigen den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht hinreichend gerecht geworden wäre, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Erweist sich nach alledem, dass die Antragsgegnerin bei der Planaufstellung den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB an die Offenlegungsbekanntmachung nicht hinreichend gerecht wurde, führt bereits dieser Mangel dazu, dass der strittige Bebauungsplan insgesamt ungültig ist. Hinsichtlich der mangelhaften auf § 9 Abs. 2 BauGB gestützten Festsetzung zu den Wendeanlagen der Planstraße und der Stichwege 2 und 3 ist anzumerken, dass dieser Mangel für sich betrachtet die Gültigkeit des strittigen Plans nicht insgesamt in Frage stellen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.