Urteil
7 D 48/08.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0212.7D48.08NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1. und 2., die Antragsteller zu 3. und 4. sowie die Antragstellerin zu 5. tragen die Kosten des Verfahrens je zu einem Drittel. Die Antragsteller zu 1. und 2. sowie die Antragsteller zu 3. und 4. tragen den auf sie entfallenden Kostenanteil als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller zu 1. und 2., die Antragsteller zu 3. und 4. sowie die Antragstellerin zu 5. tragen die Kosten des Verfahrens je zu einem Drittel. Die Antragsteller zu 1. und 2. sowie die Antragsteller zu 3. und 4. tragen den auf sie entfallenden Kostenanteil als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken, die im Bereich des Bebauungsplans "Bo 14 - in der Ortschaft C. -" gelegen sind, den sie mit dem Normenkontrollantrag angreifen. Der Bebauungsplan erfasst die (zur Gemeindestraße abgestufte) L.----straße im Norden, die als öffentliche Verkehrsfläche - verkehrsberuhigter Bereich - festgesetzt ist, in ihrem Abschnitt von der L1.---------straße im Westen bis zum T.---------weg im Osten. Der selbst ebenfalls als Verkehrsfläche - verkehrsberuhigter Bereich - überplante T.---------weg führt zunächst in südlicher Richtung, bevor er in westlicher Richtung verschwenkt und in etwa parallel zur L.----straße bis zur Q.---------straße weiterführt. Auf Grundlage des Bebauungsplans soll der T1.---------weg ausgebaut werden und zur Entlastung der L.----straße beitragen; beide Straßen sollen in den vorbeschriebenen Abschnitten als Einbahnstraße gegenläufig geführt werden. Die Q.---------straße ist über die E.------straße mit der L1.--------- straße verbunden. Im inneren Bereich der Straßengevierte L1.---------straße /L.----straße /E.-- ----straße bzw. L.----straße /Q1. -straße/T2.--------weg setzt der Bebauungsplan Kerngebiete bzw. Mischgebiete unterschiedlichen baulichen Nutzungsmaßes fest. Für die südlich an den T.---------weg angrenzenden Grundstücke sieht der Bebauungsplan zunächst im Osten eine öffentliche Grünfläche, sodann in westlicher Richtung folgend ein Mischgebiet, angrenzend ein Kerngebiet und schließlich eine Fläche für den Gemeinbedarf (Kirche sowie kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen) vor. Der Platzbereich, der östlich an die Q.---------straße bzw. südlich an die L.----straße angrenzt, der Q2. -G. -Platz, ist als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fußgängerbereich vorgegeben. An zwei Stellen des Bebauungsplangebiets sind öffentliche Parkplatzflächen vorgesehen; eine davon soll über den vorhandenen Bestand hinaus in nördlicher Richtung auf das Grundstück der Antragstellerin zu 5. erweitert werden. Durch textliche Festsetzungen regelt der Bebauungsplan Einzelheiten zur Art der Nutzung. In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten und ferner die gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten allesamt nicht zulässig. In den Kerngebieten sind die gemäß § 7 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig, ebenfalls unzulässig sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen. Bestimmt sind in den textlichen Festsetzungen weitere Einzelheiten zu überbaubaren Grundstücksflächen, zur Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen auf den überbaubaren und den nicht überbaubaren Grundstücksflächen. Entlang der L.----straße und des T3.--------weges sowie in weiteren Bereichen des Plangebietes sind Lärmpegelbereiche III und IV gekennzeichnet, für die durch textliche Festsetzungen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen bestimmt sind. Der Bebauungsplan regelt Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB. In den Bebauungsplan sind Gestaltungsfestsetzungen aufgenommen. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind Eigentümer des einem Mischgebiet zugeordneten Grundstücks T2.--------weg 13. Das mit einem Wohnhaus nebst Praxis eines Physiotherapeuten bebaute Grundstück grenzt südlich an den T2.--------weg . Südlich grenzt an das Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. eine Bahnlinie (Vorgebirgsbahn/Stadtbahnlinie) an. Die Antragsteller zu 3. und 4. sind Eigentümer des Grundstücks T2.--------weg 8 (Parzelle 465). Das mit einem Wohnhaus nebst Arztpraxis bebaute Grundstück liegt dem Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. schräg gegenüber auf der nördlichen Seite des T3.-- ------weges . Das Grundstück grenzt nicht unmittelbar an den T2.--------weg , da ihm eine früher zum Grundstück gehörende, 74 qm große Teilfläche (Parzelle 462) vorgelagert ist, an der die Antragsgegnerin auf Grundlage des notariellen Vertrages vom 31. Mai 1972 Eigentum erworben hat; die Grundbucheintragung erfolgte am 19. Juni 1973. Die Parzelle 465 ist einem Mischgebiet, die Parzelle 462 der öffentlichen Verkehrsfläche zugeordnet. Die Antragstellerin zu 5. ist Eigentümerin des Grundstücks L.----straße 43. Dieses Grundstück grenzt mit seiner Nordseite an die L.----straße , mit seiner Ostseite zunächst an das Eckhaus T2.--------weg /L.----straße , rückwärtig sodann an den T2.--------weg . Der bebaute Bereich des Grundstücks ist einem Kerngebiet zugeordnet, das der Bebauungsplan entlang der L.----straße vorgibt. Eine bislang unbebaute, gärtnerisch genutzte Grundstücksfläche ist dem Kerngebiet zugeordnet, wobei durch Baugrenzen eine Fläche von 15 m x 15 m als überbaubar ausgewiesen ist. Der südlichste, etwa 20 m tiefe Teil des Grundstücks der Antragstellerin zu 5. soll der Erweiterung des weiter südlich anschließenden bestehenden Parkplatzes dienen und ist dementsprechend als Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkfläche festgesetzt. Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 7. Mai 2003 beschloss der Verkehrs-, Umwelt- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin unter Aufhebung seines Beschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplans Bo 1, den Bebauungsplan Bo 14 aufzustellen. Nach Durchführung einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 22. Juni 2006, den Bebauungsplanentwurf offenzulegen. Ausweislich der Bekanntmachung am 18. August 2006 erfolgte die Offenlage in der Zeit vom 28. August bis zum 28. September 2006. Träger öffentlicher Belange wurden am Bebauungsplanverfahren beteiligt. Zum Verfahren wurden Bedenken und Anregungen vorgebracht, unter anderem durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2006. Im Bebauungsplanverfahren wurde eine gutachterliche Stellungnahme der B. GmbH, Ingenieurbüro für Schall- und Schwingungstechnik, zur Lärmbelastung infolge des zu erwartenden Straßenverkehrs eingeholt. Dem in das Gutachten eingestellten, prognostizierten Verkehrsaufkommen liegen Modellberechnungen der IVV B1. , Ingenieurgruppe für Verkehrswesen und Verfahrensentwicklung, aus den Jahren 2003 bzw. 2005/2006 zugrunde. Aufgrund von Änderungen des Planentwurfs wurde der Bebauungsplan zwei weitere Male jeweils für zwei Wochen öffentlich ausgelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller brachte jeweils erneut Anregungen namens seiner Mandanten in das Verfahren ein. Am 21. Februar 2008 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die in das Verfahren eingebrachten Anregungen und beschloss den mit einer Begründung versehenen Bebauungsplan sodann als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 20. März 2008 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsteller haben am 20. Mai 2008 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie vortragen: Der Bebauungsplan sei unwirksam, nämlich abwägungsfehlerhaft. Er solle der Förderung der einheimischen Wirtschaft dienen, werde von dieser aber wegen der infolge der Bebauungsplanumsetzung befürchteten Nachteile abgelehnt. Wenn die L.----straße nur noch einspurig befahren werden könne, werde ein erheblicher Teil der Autofahrer an den dort ansässigen Betrieben nicht mehr vorbeifahren. Zudem werde sich das dort gefahrene Tempo erhöhen. Das Gewicht der betroffenen privaten Belange habe die Antragsgegnerin verkannt. Die Planung beruhe wesentlich auf der von der IVV B1. erarbeiteten Rahmenplanung. Die IVV B1. habe zwar verschiedene Planungsvarianten untersucht. Die Planvariante D1, die der Bebauungsplanung zugrunde liege, setze eine neue Verkehrsführung für die B2.------gasse voraus, die mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Bo 13 jedoch aufgegeben worden sei; die Absicht, den Bebauungsplan Bo 13 entsprechend zu ändern, sei der Antragsgegnerin bei Satzungsbeschluss bekannt gewesen. Dessen ungeachtet, erwecke das Gutachten Eignungszweifel. Es sei wegen einer baustellenbedingten Sperrung der L.----straße von älteren Verkehrszahlen ausgegangen und habe keine neuen Zahlen abgewartet, die nach Beseitigung der Baustelle hätten erhoben werden können. Es sei mehrfach nachgerechnet worden, ohne dass überprüft werden könne, wie die Zahlen wirklich ermittelt worden seien. Dies gebe zur Vermutung Anlass, die Zahlen seien nicht seriös ermittelt, zumal Änderungen im Rechenverfahren erklärt werden müssten. Schließlich hätten der Antragsgegnerin vor dem Satzungsbeschluss die Zahlen aus der Verkehrszählung 2005 und das von der IVV B1. im Jahre 2007 erstellte Verkehrsgutachten für C. vorgelegen, auf dessen Ergebnisse der Rat hätte abstellen müssen. Bei einer früheren Sperrung der L.----straße infolge Bauarbeiten sei der T2.--------weg als Umgehungsstraße genutzt worden. Eine von den Anwohnern zu dieser Zeit in Auftrag gegebene Messung habe eine Lärmbelastung von 67/56 dB(A) tags/nachts ergeben. Das von der Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren eingeholte, vergleichsweise recht optimistische Gutachten zeige ebenfalls auf, dass durch die geplanten Umbaumaßnahmen die zulässigen Grenzwerte für Verkehrslärm - selbst unter Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin festgesetzten Mischgebietes - deutlich überschritten werden würden. Dabei sei der Schallgutachter von 4300 Kfz- Bewegungen täglich ausgegangen, während die IVV B1. eine Belastung von 4700 Kfz für den T.---------weg prognostiziert habe. Ob in die Begutachtung eingestellt worden sei, dass künftig Busverkehr in den T2.--------weg verlegt und dorthin die Bushaltestelle C. -Mitte verlegt werden müsse, sei unklar. Die tatsächliche Bebauung und Nutzung am T2.--------weg würde zudem einem Wohngebiet entsprechen, weshalb ein höherer Schutzmaßstab als der für ein Mischgebiet geltende berücksichtigt werden müsse. Es gebe am T1.---------weg im Bereich der Wohnhausbebauung nur einzelne Arztpraxen sowie vereinzelte nicht störende gewerbliche Nutzungen, die in Wohngebieten zulässig seien. Der T2.--------weg stelle sich in der Örtlichkeit gewissermaßen zweigeteilt dar. Der östliche Bereich mit der dortigen Wohnbebauung werde topografisch durch den relativ steilen Anstieg im Bereich der I.---- straße vom westlichen Bereich mit andersartigen Einrichtungen getrennt. Die Prägung des Wohngebiets werde durch die Wohnhäuser auf der Ostseite des T3.--------weges bestärkt, auch wenn diese im Geltungsbereich des Bebauungsplans Bo 13 stehen würden. Die Überschreitung der Nachtgrenzwerte sei nicht im Ansatz zu rechtfertigen, denn es gehe hier sehr deutlich um Gesundheitsgefahren für die Anwohner. Diese Problematik werde auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. sowie dem benachbarten Grundstück T2.--- -----weg 11 noch verschärft, denn auf diese beiden Grundstücke wirke rückwärtig der Lärm des Bahnbetriebs (Stadtbahnlinien 18 und, teilweise, 68) ein. Beide Grundstücke hätten keinen ruhigen Außenbereich; der relativ ruhige vordere Bereich zum T2.--------weg solle nun massiv verlärmt werden. Der Bebauungsplan schreibe mit der Mischgebietsfestsetzung keine ohnehin vorhandene Entwicklung fest. Vielmehr gehe es der Antragsgegnerin um eine Nutzungsänderung, mit der die in der Innenstadt unerwünschte Wohnnutzung beschränkt werden solle. Auf absehbare Zeit dürfte auf Grundlage der Bebauungsplanfestsetzungen keine Wohnnutzung mehr zugelassen werden, vielmehr müsste eine verstärkte Ansiedlung gewerblicher Grundstücksnutzer erfolgen, um zu verhindern, dass sich die festgesetzten Mischgebiete in faktische Wohngebiete umwandelten. Die Verstärkung gewerblicher Nutzung würde der Wertung aus § 1 a Abs. 2 BauGB widersprechen, denn danach sollten für Wohnzwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Nicht nur die Umwandlung des Straßenzugs, sondern auch die Verstärkung gewerblicher Nutzung werde zu einer Belastung der Anwohner und zu einer Wertminderung ihrer Grundstücke führen. Über den Bestandsschutz hinausgehende Baugenehmigungen für dem Wohnen dienende Umbauten müssten versagt werden, bis die für ein Mischgebiet notwendige Nutzungsdurchmischung erreicht sei. Entgegen der Intention der Antragsgegnerin werde die Wohnsituation auf diesem Wege nicht verbessert. Ob in dem bereits 1995 aufgehobenen früheren Bebauungsplan für die fraglichen Bereiche schon ein Mischgebiet vorgesehen gewesen sei, sei unerheblich, denn maßgebend seien nunmehr die faktischen Gegebenheiten im Plangebiet. Falls die Antragsgegnerin gar keine Änderung des status quo erreichen wollte, wäre die Überplanung als Mischgebiet ein bloßer Etikettenschwindel, der nur dazu dienen würde, höhere Immissionsbelastungen der Anwohner zu ermöglichen, als dies auf Grundlage einer Wohngebietsfestsetzung möglich sei. Für einen Etikettenschwindel spreche auch, dass die Antragsgegnerin wesentliche Nutzungen eines Mischgebietes für nicht zulässig erklärt habe. Gegen die Überplanung als Mischgebiet spreche schließlich, dass das überplante Gebiet für die Verwirklichung eines Mischgebietes gar nicht groß genug sei. Der T2.--------weg sei bislang als ruhige Wohnstraße nicht durch Lärm vorbelastet. Die von der Antragsgegnerin auf ihre Kosten vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen bewirkten keinen Ausgleich; es könne den Anwohnern nicht abverlangt werden, sich in ihren Häusern nur bei geschlossenen Fenstern aufzuhalten. Vielmehr müssten schädliche Umwelteinwirkungen in erster Linie durch eine entsprechende Planung vermieden werden, bevor Lärmschutzmaßnahmen erwogen würden. Zudem fordere das in § 50 BImSchG verankerte Optimierungsgebot, schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete so weit wie möglich zu vermeiden. Die Antragsgegnerin habe dem Interesse der Anwohner des T3.--------weges an wirksamen Lärmschutz nicht das erforderliche besondere Gewicht gegeben. Der Hinweis auf die frühere Überplanung als Mischgebiet führe nicht weiter, denn vor Aufstellung des Bebauungsplans Bo Nr. 14 habe es sich um einen seit jedenfalls 13 Jahren unbeplanten Innenbereich gehandelt, der maßgeblich durch Wohnnutzung geprägt sei. Hätte die Antragsgegnerin ernsthaft die Durchführung ihrer Bebauungsplanung auch nach Aufhebung des früheren Bebauungsplans verfolgen wollen, hätten einige Baugenehmigungen in der Folgezeit gar nicht erteilt werden dürfen. Dem Immissionskonflikt hätte durch eine anderweitige Planung begegnet werden müssen. Da die Planung ungeeignet sei, die wirtschaftliche Entwicklung der Innenstadt zu fördern, und da die Wirtschaftstreibenden ihr Widerstand entgegengesetzt hätten, komme dem Ziel der Wirtschaftsförderung hier nur geringes Gewicht zu. Ohnehin sei fraglich, ob die Entlastung der L.----straße mit gleichzeitiger Belastung des T3.--------weges notwendig sei, habe sich doch die Verkehrsbelastung der L.----straße allein infolge einer neuen Autobahnauffahrt C. und ohne Anschluss der L 183 nach C1. -U. bereits im Jahre 2005 gegenüber dem Jahr 2000 um 23 % auf 11000 Kfz täglich reduziert. Die Antragsgegnerin habe festgestellt, die zu erwartende Lärmbelastung sei derart hoch, dass Wohn- und Schlafräume zu der dem T2.--------weg abgewandten Gebäudeseite errichtet werden müssten. Den Anwohnern könne jedoch nicht angesonnen werden, die über Jahre gewohnte Raumnutzung komplett umzustellen. Der Schutz der Gärten sei von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden. Passive Schallschutzmaßnahmen würden insoweit nicht weiterhelfen. Bei diesen Gegebenheiten müsste die Planung durch besondere Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein, die jedoch fehlen würden. Der T2.--------weg eigne sich aus topographischen Gründen und wegen seiner Kurven und Verwinkelungen nicht als Durchgangsstraße. Insbesondere im Bereich des Parkplatzes bestehe eine ein starkes Gefälle aufweisende scharfe Kurve mit hohem Gefährdungspotential. Die Sinnhaftigkeit einer Verlegung der Ortsdurchfahrt sei zweifelhaft, wenn auf der neuen Durchgangsstraße - wie nach der Ausbauplanung vorgesehen - die höchstzulässige Geschwindigkeit auf 20 km/h beschränkt werden sollte, um einen sicheren Verkehr zu ermöglichen. Verkehrsstauungen seien vorprogrammiert. Die Planung sei nur umsetzbar, wenn Anlieger des T3.--------weges Grundstücksteile abgeben müssten, wozu sie, die Antragsteller, jedoch nicht bereit wären, sie also enteignet werden müssten. Dies würde insbesondere die Antragstellerin zu 5. sehr hart treffen, da sie für ein früheres Planungsprojekt schon einmal Grundstücksteile habe abgeben müssen. Die Nutzbarkeit ihres Grundstücks werde zudem durch die Vorgabe zwingender Zweigeschossigkeit und dadurch beschränkt, dass auf ihrem Grundstück vorerst nur gewerbliche Nutzung möglich wäre. Infolge der Überplanung eines Großteils ihres Grundstücks für die Parkplatzfläche werde sie doppelt belastet, ohne irgendwelche Vorteile aus der Planung zu ziehen. Eine Enteignung komme aber schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin festgestellt habe, es gebe in der Innenstadt genügend Parkplatzflächen, die nur ungünstig genutzt würden. Dann aber sei es ausreichend, schonendere Maßnahmen (z.B.: Aufstellen von Parkautomaten) durchzuführen. Während im Bereich des T3.--------weges neuer Parkraum vorgesehen werden solle, der nicht der Öffentlichkeit, sondern den Geschäfts- und sonstigen Nutzern entlang der L.---- straße und des Q2. -G. -Platzes dienen solle, würde die dem Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. dienende Parkplatzfläche als öffentliche Verkehrsfläche überplant, ohne dass ein Ersatzstellplatz vorgesehen sei. Die Antragsteller zu 3. und 4. würden für die Arztpraxis Parkraum benötigen, den sie bislang auf ihrem Grundstück zur Verfügung hätten. Notwendige Stellplätze müssten insbesondere auch für behinderte Patienten vorgehalten werden. Zwar sehe der Bebauungsplan weiterhin Stellplätze vor, die jedoch nicht öffentlich zugänglich seien, sondern den Geschäftsleuten entlang der L.----straße und des Q2. -G. -Platzes dienen sollten. Es sei zudem abwägungsproblematisch, auf einem "grünen Grundstück" weitere Stellplätze zu schaffen. Entgegen der Bebauungsplanbegründung würde die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von Stellplätzen für Kunden der Nutzungen auf den Grundstücken der Antragsteller zu 1. bis 4. gerade nicht sichergestellt; Ausgleichsflächen seien nicht vorgesehen. Die Abwägungsmängel würden zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt führen. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Bo 14 -"In der Ortschaft C. " - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: Der T2.--------weg sei seit jeher Bestandteil des innersten Ortskerns gewesen und deshalb natürlicher Standort für gemischte Nutzungsarten. In der Vergangenheit hätten sich verstärkt ergänzende Nutzungen angesiedelt. Der 1969 in Kraft getretene Bebauungsplan "C. Nr. 3" habe über 25 Jahre entsprechende Festsetzungen und auch den Ausbau des T3.--------weges auf 9 m Breite ebenso vorgesehen, wie die Inanspruchnahme eines Teilstücks des Grundstücks der Antragstellerin zu 5. für einen öffentlichen Parkplatz. Die Anwohner hätten daher mit einer entsprechenden Entwicklung rechnen müssen, und zwar auch nach Aufhebung des Bebauungsplans "C. Nr. 3" im Jahre 1995, denn mit der Aufhebung dieses Bebauungsplans sei gleichzeitig die Aufstellung des Bebauungsplans Bo 1 beschlossen worden, der später in die Bebauungspläne Bo 11, Bo 12 und Bo 14 aufgeteilt worden sei. Die 1991 vom Rat beschlossene Rahmenplanung für die Weiterentwicklung des Ortskerns habe ebenfalls die Umgestaltung von L.----straße und T2.--------weg sowie die Herstellung des öffentlichen Parkplatzes auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 5. vorgesehen. Das Ziel der Weiterentwicklung des Ortskerns werde schließlich mit dem Integrierten Handlungskonzept L.----straße verfolgt, das über Jahre intensiv in einem Stadtmarketingprozess diskutiert worden sei. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin sei der Bereich als Hauptversorgungsbereich der Stadt, ein Mittelzentrum in einer Ballungsrandzone, gekennzeichnet. Das Land unterstütze die städtebauliche Umgestaltung mit ca. 1,5 Millionen Euro Städtebauförderungsmitteln. Die von den Antragstellern frühzeitig vorgetragenen privaten Belange hätten wegen der die Planung tragenden überragenden öffentlichen Interessen nicht vorrangig berücksichtigt werden müssen. Es habe keine repräsentative negative Stimmungslage gegen den Bebauungsplan gegeben. Sämtliche Ausschuss- und Ratsentscheidungen seien einstimmig erfolgt. 13 für den Ausbau des T3.--------weges benötigte Teilgrundstücke seien aufgrund einvernehmlicher Regelungen an die Antragsgegnerin verkauft worden; es fehlten nur noch 2 Flächen, darunter eine Fläche aus dem Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2.. Wesentlicher Bestandteil der Bebauungsplanung wie der Gesamtplanung der Antragsgegnerin (Integriertes Handlungskonzept) sei die intensive Begutachtung und Diskussion aller möglichen denkbaren Verkehrsvarianten gewesen. Die Planungsgruppe IVV aus B1. habe eine umfangreiche Variantenuntersuchung vorgelegt. Es gehe der Verkehrsplanung um die Aufwertung des Hauptversorgungsbereiches der Stadt in der L.----straße sowie um die Verringerung des Durchgangsverkehrs im gesamten Ortskern. Auf den T2.--------weg entfalle derzeit noch eine recht geringe Verkehrsmenge, weil die seit Jahrzehnten bestehenden Ausbauplanungen bisher nicht umgesetzt worden seien. Dabei sei die Ausbauplanung gegenüber den bisherigen Absichten mit der Folge einer Verkehrsreduzierung auf prognostizierte 4.700 Kfz/täglich reduziert worden. Der T1.---------weg solle in den verkehrsberuhigten Geschäftsbereich integriert werden, weshalb Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzt worden seien. Die schalltechnischen Auswirkungen der Planung seien ausführlich begutachtet und abgewogen worden. Misch- und Kerngebiete seien abwägungsfehlerfrei festgesetzt worden. Die Festsetzungen rechtfertigten sich aus den real vorhandenen Nutzungen sowie der großräumigen Lage des Plangebiets im Stadtgefüge. Im Plangebiet befinde sich die größte Ansammlung von Einzelhändlern und Dienstleistungen im Stadtgebiet. Vorhanden seien auch großvolumige und flächenintensive Nutzungen mit zum Teil gesamtstädtischer Bedeutung (katholische Kirchengemeinde C. mit Gemeindehaus, ehemalige Schule als Bürogebäude, Zentrale der Kreissparkasse für C. , 3 bis 4-geschossiges Ärztezentrum, das Servatiuscenter mit zentraler Stadtbücherei, der Markt auf dem Q2. -G. -Platz). Die im östlichen Bereich des T3.--------weges stark vertretene Wohnnutzung sei mit Arztpraxen und der gewerblichen Nutzung durch einen Fliesenleger durchsetzt. Der Parkplatz am T2.--------weg diene überwiegend den örtlichen Einzelhandelsgeschäften und den Dienstleistern. Abgesehen von dieser Nutzungsmischung sei es paralleles Ziel der Stadtentwicklung, die Mischung von Gewerbe und Wohnen zu fördern. Weitere Wohnnutzung werde möglich bleiben. So habe die Tochter der Antragsteller zu 1. und 2. im Jahre 2006 eine Genehmigung zur Aufstockung des Zweifamilienhauses T2.--------weg 13 erhalten. Die Mischgebietsfestsetzung diene dem Werterhalt der Grundstücke. Im Umfeld des T3.--------weges lägen weitere großräumige Nutzungen mit hervorgehobener Bedeutung (zwei Kindergärten, Feuerwehr, Evangelische Kirche, Gemeindezentrum). Der Ausschluss bestimmter in Mischgebieten allgemein zulässiger Nutzungen ändere den Gebietscharakter nicht und komme dem Ruhebedürfnis der Anwohner entgegen. Die topographischen Gegebenheiten stünden dem Ausbau des T3.-------- weges nicht entgegen, der im Übrigen auch aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich sei, da sich in seinem östlichen - noch nicht ausgebauten - Abschnitt Fußgänger und Kraftfahrzeuge eine viel zu schmale Fahrbahn teilen müssten. Der T.---------weg werde durch den Regionalverkehr L2. (RVK) auch mit Gelenkbussen befahren werden können, wie durch eine Schleppkurvendarstellung belegt werde. Für die Grundstücke T2.--------weg 11 und 13 könnten die infolge des Ausbaus des T3.--- -----weges entfallenden, aber notwendigen Stellplätze - notwendig seien gemäß der Baugenehmigung vom 21. September 1998 insgesamt 5 (senkrecht vor dem Haus bestehende) Stellplätze - auf der im städtischen Eigentum stehenden, unmittelbar benachbarten Parzelle 17 angeboten werden, soweit der Stellplatzbedarf nicht durch Stellplätze gedeckt werden könne, die in Längsaufstellung auf dem Grundstück auch nach dem Ausbau des T3.--------weges möglich sein würden. Soweit darüber hinaus noch erforderlich, könnte im umliegenden öffentlichen Bereich ein Ersatzstellplatz zur Verfügung gestellt werden. Zum Nachteil der Antragsteller zu 3. und 4. würden keine privaten Stellplatzflächen überplant. Die tatsächlich als Parkplatz genutzten Flächen entlang der Nordseite der Gebäude der Antragsteller zu 3. und 4. stünden seit Jahren in ihrem, der Antragsgegnerin, Eigentum. Die notwendigen Stellplätze - gemäß den Bauvorlagen zur für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Arztpraxis erteilten Baugenehmigung vom 7. Dezember 1972 handele es sich um 4 senkrecht unmittelbar vor dem Haus ausgerichtete sowie drei auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhandene Stellplätze - würden durch den Ausbau des T3.-- ------weges nicht betroffen. Zur Erweiterung des Parkplatzes am T2.--------weg würden Teile des Grundstücks der Antragstellerin zu 5. benötigt. Da die für Parkplätze im öffentlichen Raum bestehenden Alternativen nahezu ausgeschöpft seien, handele es sich um eine wesentliche Option für die Parkplatzbedienung im Ortskern. Mit einer entsprechenden Entwicklung hätte die Antragstellerin zu 5. seit Jahrzehnten rechnen müssen. Für das Grundstück der Antragstellerin zu 5. sei das Maß baulicher Nutzung in Anlehnung an die vorhandene Bebauung bestimmt worden. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift vom 19. Januar 2009 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig jedenfalls den Eigentümern eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, die sich gegen ihr Eigentum betreffende Festsetzungen wenden. Dementsprechend ist die Antragsbefugnis der Antragsteller, die alle (Mit- )Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet sind, gegeben. Die Antragsteller zu 1. und 2. behaupten namentlich, infolge der Bebauungsplanung durch ihnen nicht zumutbare Lärmimmissionen beeinträchtigt zu werden sowie in nicht hinnehmbarer Weise durch die Inanspruchnahme eines Teilstücks ihres Grundstücks notwendige Stellplätze zu verlieren. Auch die Antragsteller zu 3. und 4. behaupten eine ihnen unzumutbare Lärmsituation sowie Beeinträchtigungen in der Nutzung ihres Grundstücks durch den Wegfall von Stellplätzen, die ihrem Grundstück vorgelagert sind. Die Antragstellerin zu 5. schließlich soll einen Teil ihres Grundstücks für die Anlage eines öffentlichen Parkplatzes verlieren, was sie als abwägungsfehlerhaft mit der Behauptung rügt, die Antragsgegnerin habe andere Möglichkeiten, die erforderlichen Stellplätze vorzuhalten. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensmängeln, die ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensfehler sind gegenüber der Antragsgegnerin nach Lage der Akten nicht vorgebracht worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen. Der durch die textlichen Festsetzungen Nr. 1.1.1 und 1.1.2 bewirkte Ausschluss einzelner Nutzungen ist gemäß § 1 Abs. 5, Abs. 6 BauNVO zulässig. Wird ein bestimmter Baugebietstyp festgesetzt, für den verschiedene der in den einschlägigen Baugebietsnormen - hier der §§ 6, 7 BauNVO - aufgeführten Nutzungsarten ausgeschlossen werden, müssen diese Ausschlüsse im Ergebnis noch sicherstellen, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Diese in § 1 Abs. 5 letzter Halbsatz BauNVO für den Ausschluss allgemein zulässiger Nutzungen ausdrücklich normierte Grenze gilt für alle Differenzierungsmöglichkeiten nach den Absätzen 4 bis 9 des § 1 BauNVO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 -, BRS 49 Nr. 74. Geht es um ein Mischgebiet, so muss dieses insgesamt betrachtet noch der in § 6 Abs. 1 BauNVO vorgegebenen allgemeinen Zweckbestimmung entsprechen, nämlich dem Wohnen und der Unterbringung von das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben dienen. Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, dass diese beiden Nutzungsarten nicht nur gleichgewichtig und wechselseitig verträglich vorhanden sein, sondern auch in ihrer jeweiligen Qualität gemischt sein sollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 -, BRS 48 Nr. 37. Der von der Antragsgegnerin verfügte Ausschluss von Gartenbaubetrieben, Tankstellen und Vergnügungsstätten ändert an dem Gebietscharakter im Wesentlichen nichts. Bis auf die genannten drei Betriebsarten sind alle anderen nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe weiterhin allgemein zulässig. Die in § 6 Abs. 2 BauNVO ferner darüber hinaus benannten Nutzungen treten hinzu. Der Ausschluss drängt sich im Übrigen vor dem Hintergrund der beabsichtigten Gebietsentwicklung bzw. der Qualitätssteigerung des Gebiets geradezu auf. Gartenbaubetriebe oder Tankstellen würden wegen ihres Flächenbedarfs der Entwicklung gemischter Strukturen im Plangebiet eher hinderlich sein und wegen des ihnen zuzuordnenden Verkehrsaufkommens dem Anliegen der Antragsgegnerin, die Verkehrsbelastung auf ein insgesamt verträgliches Maß zu reduzieren, entgegenstehen. Der Sache nach gilt nichts anderes für den Ausschluss von Tankstellen in den Kerngebieten. Der Bebauungsplan ist städtebaulich erforderlich. Städtebaulich erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt dabei voraus, dass der Gemeinde mit der Planungsbefugnis zugleich ein Planungsfreiraum eingeräumt wird. Das Planungsermessen umfasst neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" planerischer Gestaltung; es bedeutet Entschließungs- und Gestaltungsermessen. Grundsätzlich bleibt es der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt; maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen. Vgl. BVerwG Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1. Das Merkmal der städtebaulichen Erforderlichkeit verlangt, das überhaupt hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche allgemeine Belange für eine bestimmte Planung der Gemeinde sprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4. Die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans Bo 14 der Antragsgegnerin im vorstehend genannten Sinne ergibt sich bereits mit Deutlichkeit aus dem in der Bebauungsplanurkunde zum Ausdruck kommenden planerischen Konzept der Antragsgegnerin, ferner im Übrigen aus der Bebauungsplanbegründung. Die durch Verkehr schwer belastete L.----straße soll (bei Reduzierung des Durchgangsverkehrs im Übrigen) entlastet und dadurch aufgewertet werden. Die Planung zielt auf die Erhaltung und Schaffung von zentralen Kernfunktionen des Handels, der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur im Zentrum der Stadt als dem Hauptversorgungsbereich des Mittelzentrums C. . Der Q2. - G. -Platz soll als zentraler Platz im Ortszentrum aufgewertet werden. Der abschnittsweise insbesondere wegen fehlender Flächen für Fußgänger und Radfahrer mangelhafte Ausbauzustand des T3.--------weges soll verbessert werden. Die Antragsgegnerin zielt damit auf städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange, die die Planung tragen. Die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans ist auch insoweit gegeben, als sie in den Bereichen des Bebauungsplangebiets Mischgebiete entlang des T3.---- ----weges festsetzt, die überwiegend wohngenutzt werden. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Fall des sogenannten Etikettenschwindels, wie die Antragsteller meinen, weil Mischgebiete nur deshalb festgesetzt worden seien, um das Maß zulässiger Verkehrslärmbelastung höher ansetzen zu können als dies auf der Grundlage eines Wohngebiets der Fall wäre. Die baulichen Gegebenheiten namentlich entlang des T3.--------weges entsprechen nicht einem faktischen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB. Ein Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB ist nur dann anzunehmen, wenn die prägende Bebauung der Umgebung nur solche Anlagen aufweist, wie sie in einem bestimmten Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung zulässig sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1991 - 4 B 1.91 -, BRS 52 Nr. 64 = BauR 1991, 569. Die maßgebende Umgebung wird jedoch nicht vorwiegend durch Wohngebäude oder solche Nutzungen geprägt, wie sie in einem reinen oder in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind (vgl. §§ 3, 4 BauNVO). Die für die Bestimmung des Gebietscharakters maßgebende nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen vorhandener oder geplanter Vorhaben reichen. Die Umgebung ist zum einen insoweit zu berücksichtigen, als sich Vorhaben auf sie auswirken können, und zweitens insoweit als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugebiets prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; Urteil vom 3. April 1981 - 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69; Beschluss vom 4. Februar 1986 - 4 B 7.-9.86 -, BRS 46 Nr. 64. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Die maßgebliche Umgebung ist bei der Beurteilung der Art einer Nutzung schon deshalb in aller Regel weiter zu ziehen, als dies beispielsweise für das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche der Fall ist, weil die Auswirkungen der Nutzungsart einer baulichen Anlage weiter reichen als die von der Überbauung einer Grundstücksfläche als solcher ausgehende prägende Wirkung. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe wird der Gebietscharakter nicht etwa nur durch die Wohnhäuser (nebst einzelnen Arztpraxen bzw. der Praxis eines Physiotherapeuten) sowie ein Fliesenfachgeschäft (Ausstellung und Büro, T1.---------weg 3) am T2.--------weg geprägt. Dies hat die Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter bestätigt, deren Ergebnis er dem Senat anhand der gefertigten Fotos sowie dem Inhalt der Akten im Übrigen vermittelt hat. Die I.----straße inmitten des Straßengevierts L.----straße /T2.--------weg /Q.---------straße ist in ihrer Ausbaubreite und ihrem Erscheinungsbild zu unbedeutend, als dass sie das Straßengeviert in zwei unterschiedlicher baurechtlicher Betrachtung zugängliche Bereiche aufteilen würde. Vielmehr strahlt der durch eine intensive Geschäftsnutzung insbesondere im Erdgeschossbereich entlang der L.----straße entstehende Gebietseindruck deshalb auf den T2.--------weg aus, weil sich diese Nutzungen deutlich in den rückwärtigen Bereich erstrecken. In den rückwärtigen Grundstücksbereichen sind diesen Nutzungen zugeordnete Stellplätze vorhanden, die jedenfalls zum Teil vom T2.--------weg aus angefahren werden. Hinzu tritt der bestehende öffentliche Parkplatz, der westlich an den T2.--------weg grenzt und schon nach seinen Dimensionen durchaus nicht etwa nur der angrenzenden Wohnnutzung dient. Schließlich finden sich am T2.--------weg weitere Nutzungen, namentlich das etwa mittig des westlichen Bereichs gelegene großvolumige T4. (mit Stadtbücherei, Optiker, Arztpraxen, Steuerberater, Verwaltungsnutzung), das bereits eine deutlich prägende Wirkung entfaltet. Am Q2. -G. -Platz steht das (vornehmlich einer Verwaltungsnutzung dienende) Gebäude Q2. -G. -Platz 1, das rückwärtig an den T2.--------weg angrenzt. Entlang des östlichen Bereichs dieses Platzes zieht sich das Gebäude der Kreissparkasse von der L.----straße bis zu der ihm zugeordneten Parkpalette am T2.--------weg . Von deutlich prägender Wirkung ist auch das sogenannte "Gesundheitszentrum", ein Ärztehaus, welches in diesen Dimensionen und seiner ausschließlichen Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig wäre. Gegebenheiten, die eine klare Trennung der Wohnnutzung auf der einen Seite, gegenüber den selbst in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässigen Nutzungen auf der anderen Seite kennzeichnen würden, gibt es nicht. Die Steigung des T3.--------weges , die von Osten bis etwa in Höhe der I.----straße verläuft, kann allenfalls als "relativ" beachtlich bezeichnet werden, hat aber keinerlei baugebietstrennende Dimensionen. Trennende Wirkung hat auch nicht die im südlichen Bereich unbebaute, westlich an die I.----straße angrenzende, gärtnerisch angelegte Parzelle. Sie ist Teil des Grundstücks L.----straße 39, grenzt ihrerseits westlich an eine Parkplatzfläche an und ist daher eher Teil dieser Zusammenhänge. Ob die vorhandenen Nutzungsstrukturen Misch- oder Kerngebietscharakter haben oder eine sogenannte Gemengelage darstellen, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls ist es bei den dargestellten Gegebenheiten plausibel, wenn die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr zu verantwortenden städtebaulichen Konzeption Entwicklungsmöglichkeiten (unter Wahrung der Interessen der Eigentümer wohngenutzter Grundstücke) durch die Festsetzung von Mischgebieten in solchen Bereichen Rechnung trägt, die sich rückwärtig der L.----straße am T1.---------weg entlang ziehen und nicht durch eindeutige Kerngebietsnutzungen (T5. ) bereits als Kerngebiet vorgeprägt sind. Die Ausweisung der Mischgebiete im vorbezeichneten Straßengeviert wird dadurch bestärkt, dass die Wohngrundstücke auf der Ostseite des T3.--------weges durch den Bebauungsplan Bo Nr. 13 einem Mischgebiet zugeordnet sind. Städtebaulich gerechtfertigt ist auch die Festsetzung von Kerngebieten entlang der L.---- straße . Mit dem T5. , dem überwiegend bürogenutzten Gebäude Q2. -G. -Platz 1, dem Ärztehaus sowie der Kreissparkasse sind kerngebietstypische Nutzungen im Plangebiet vorhanden. An diese Nutzungen durfte die Antragsgegnerin mit der Bebauungsplanung anknüpfen und Entwicklungsmöglichkeiten entlang der L.----straße in Übereinstimmung mit ihrem städtebaulichen Konzept der Entwicklung des Versorgungsschwerpunkts der Stadt eröffnen. Der Mischgebietsfestsetzung widerspricht auch nicht, wie die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller meinen, dass sie weitere Wohnnutzung im Hinblick auf die im Mischgebiet vorausgesetzte gewerbliche Nutzung hindere. Zum einen sieht der Bebauungsplan größere Teilflächen, namentlich westlich der öffentlichen Parkplatzfläche am T2.--------weg , vor, die bislang unbebaut sind, aber nunmehr baulich genutzt werden können. Welche Nutzungsentwicklung dort eintritt, ist derzeit offen. Die Annahme der Antragsgegnerin, es könnten sich mischgebietstypische Nutzungen entwickeln, ist nicht offenkundig fehlerhaft. Dass sich in diesen Bereichen nicht auch gewerbliche Nutzung entwickeln könnte, ohne dass die Antragsgegnerin entsprechende Fördermaßnahmen ergreifen müsste, die über das Angebot hinausgehen, das der Bebauungsplan eröffnet, ist nicht ersichtlich, zumal eine gewerbliche Nutzung durch den östlich angrenzenden öffentlichen Parkplatz unterstützt wird. Der Bebauungsplan ist auch abwägungsgerecht. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet. Die Antragsgegnerin hat namentlich die Belange der Anwohner des T3.--------weges vor ihnen unzumutbaren Lärmimmissionen des Verkehrs geschützt zu sein, fehlerfrei abgewogen. Zunächst hat sich die Gemeinde Klarheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Ausmaß das Straßenbauvorhaben - oder wie im vorliegenden Fall wesentliche bauliche Änderungen einer vorhandenen Straße - Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes nach sich ziehen. Dies folgt aus den §§ 50 und 41 BImSchG, die von der Gemeinde bereits bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu beachten sind. Nach § 41 Abs. 2 BImSchG muss sich die Gemeinde insbesondere vor Augen führen, welche Dimension der Lärmkonflikt hat, den sie auslöst, wenn sie eine Straße - bzw. wesentliche Änderungen einer vorhandenen Straße - plant. Ihr Interesse, von der Festsetzung aktiver Schutzvorkehrungen (Lärmschutzwall, Lärmschutzwand) abzusehen, ist mit den Lärmschutzinteressen der betroffenen Grundstücksnachbarn abzuwägen. Kommen aktive Lärmschutzmaßnahmen aus technischen und/oder finanziellen Gründen nicht in Betracht, hat die Gemeinde zu prüfen, ob hinreichend gewichtige (Verkehrs-)Belange ihre Planung gleichwohl rechtfertigen. Bejaht sie das, wie im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der gewichtigen für die strittige Planung sprechenden Belange, muss sichergestellt sein, dass die Betroffenen durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen bewahrt werden. Das gilt auch für eine an der Straße bereits vorhandene Bebauung. In diesem Fall haben die betroffenen Anlieger, wie die Antragsgegnerin zutreffend in der Bebauungsplanbegründung ausgeführt hat, einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Durchführung der erforderlichen (passiven) Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude sowie ggf. einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigung der Nutzung ihrer Außenwohnbereiche. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2006 - 4 BN 14.06 -, BRS 70 Nr. 26, m.w.N.. Für die Planung der Antragsgegnerin sprechen gewichtige Gründe. Die L.----straße ist, was insoweit auch von den Antragstellern nicht in Abrede gestellt wird, stark verkehrsbelastet. Dies drängt die Überlegung auf, wie eine Entlastung herbeigeführt werden kann, zum Schutz der dort anwohnenden Bevölkerung, aber auch zur Entwicklung und Förderung der Strukturen des zentralen Versorgungsbereichs. Die Antragsgegnerin hat zudem durch das Gutachten der IVV B1. umfänglich prüfen lassen, welche Planalternativen bestehen. Eine gleichermaßen geeignete Planalternative, die zudem zu einer deutlich geringeren Verkehrsbelastung des T3.--------weges führen würde, ist nicht erkennbar geworden. Das Gutachten der IVV B1. war geeignet, der Antragsgegnerin die erforderliche Abwägungsgrundlage zu vermitteln. Prognostische Einschätzungen zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen müssen in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet werden. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung von Prognosen ist daher die Frage, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist. So grundlegend: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BRS 33 Nr. 1. Konkret hat das Gericht mithin (nur) zu prüfen, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BRS 69 Nr. 19 (S. 133) m.w.N.. Gemessen an diesen Maßstäben geben die Einwände der Antragsteller nichts dafür her, die Sachgerechtheit der von der Antragsgegnerin ihrer Planungsentscheidung zugrunde gelegten Prognose der planbedingten Verkehrszunahme und der darauf beruhenden Prognose der künftigen Belastungen der betroffenen (Wohn)Bevölkerung durch Verkehrslärm zu verneinen. Hinsichtlich der voraussichtlichen Verkehrsmengen hat die Gutachterin, Dipl.-Geografin Schwarz von der IVV B1. , in der mündlichen Verhandlung als Sachverständige ausgesagt, sie habe in das Gutachten die Ergebnisse der amtlichen Verkehrszählung für Landesstraßen aus dem Jahre 2000 und ferner örtliche Zählungen der Planungsgruppe N. vom 24. Juli 2003 eingestellt. Sie hat erläutert, weshalb sie auf diese Verkehrszahlen und nicht auf die - alle fünf Jahre erhobenen - Daten der nächstfolgenden Verkehrszählung für Landesstraßen abgestellt hat; die Daten der Verkehrszählung aus dem Jahre 2005 seien erst im Jahre 2007 veröffentlicht worden. Dass die Gutachterin dennoch nicht auf die Zählergebnisse aus den Jahren 2000 und 2003 hätte abstellen dürfen, sondern auf andere Daten hätte abstellen müssen, um methodisch einwandfrei vorzugehen, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht aufgezeigt. Die Antragsteller bezweifeln, die Gutachterin habe die Verkehrsbeziehungen im Straßennetz zutreffend berücksichtigt, denn sie habe die Neuplanung der Verkehrsführung der B2.------gasse im Bereich des Bebauungsplans Bo 13 durch die erste Änderung dieses Bebauungsplans nicht berücksichtigt; zumindest hätte der Rat der Antragsgegnerin die veränderte Verkehrsführung berücksichtigen müssen, da sie sich auf die Prognose der zu erwartenden Verteilung der Verkehrsströme erheblich auswirke. Tatsächlich hat der Bebauungsplan Bo 13 noch vorgesehen, nördlich der Unterführung der Bahnlinie den Straßenverkehr über zwei getrennte Straßen jeweils im Einbahnverkehr zu führen, während mit der Bebauungsplanänderung das Konzept verfolgt werden soll, den Verkehr über nur noch eine (verbreiterte) Straße im Zweirichtungsverkehr zu führen. Schon eine nennenswerte Auswirkung der geänderten Verkehrsführung auf die Verkehrsströme ist nach den Angaben der Sachverständigen jedoch auszuschließen. Die in die Modellberechnung der Verkehrsströme eingestellte Bahnunterführung ist als "Widerstand" eingestellt worden und wäre weiterhin als solcher zu berücksichtigen, da die Durchfahrtsbreite der Bahnunterführung unverändert bleiben soll. Die Veränderungen in der Führung der B2.------ gasse haben deshalb nur marginale Bedeutung, weil - wie die Sachverständige ausgeführt hat - die neue verbreiterte Fahrbahn für den Zweirichtungsverkehr nahe der ursprünglich (geplanten) zwei getrennten Fahrbahnen (für jeweils eine Fahrrichtung) vorgesehen ist; diese Aussage ist im Übrigen ohne Weiteres einleuchtend. Die Antragsteller wollen die Seriosität der Berechnungen der Gutachterin mit der Erwägung in Frage stellen, es sei nicht klar, wie der Seite 6 des Gutachtens aus dem Jahre 2003 beschriebene Rechenvorgang verstanden werden sollte, wenn erst durch mehrfache Wiederholungen des Rechengangs Übereinstimmung zwischen den Daten punktuell gezählter Verkehrsstärken und den ermittelten Kordonverflechtungen erzielt werde. Hierzu hat die Sachverständige vor dem Senat überzeugend den Vorgang der Modellberechnung beschrieben, der wiederholende Berechnungen (so genannter iterativer Prozess) fordert, weil in das Modellnetz verschiedenste Widerstände eingestellt werden müssen, deren Auswirkungen letztlich auf Erfahrungswerten beruhen, die zu prognostizierenden Veränderungen der Verkehrsströme selbst jedoch nur mit punktuellen Zählungen des Istzustandes verglichen werden können. Es geht also um die Darstellung eines bezogen auf das Verkehrsnetz mit seinen vielfältigen Quell- und Zielbeziehungen insgesamt schlüssigen Gesamtergebnisses. Dass die Prognose der zu erwartenden Verkehrsströme angesichts der komplexen Verkehrsbeziehungen nicht mit einer gewissermaßen nur additiven Zusammenfassung gezählter Verkehrsmengen auskommen kann, sondern sich an das wahrscheinlich zu erwartende Geschehen durch Änderung verschiedener in die Prognose einzustellender Parameter gewissermaßen annähern muss, hat wohl auch der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung des Senats der Sache nach eingeräumt. Seine Frage, ob das von der IVV B1. verwandte Prognosemodell schon einmal auf Genauigkeit von Dritter Seite überprüft worden sei, etwa im Rahmen einer Doktorarbeit, hat die Gutacherin verneint und zugleich eine eigene Schätzung abgegeben, mit welcher Genauigkeit die von der IVV B1. erstellten Gutachten zu zutreffenden Ergebnissen kommen würden. Auch dem Senat, dem seit vielen Jahren Gutachten der IVV B1. in verschiedensten Verfahren vorgelegen haben, sind Einwände der vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller angesprochenen Art nicht bekannt. Die Erläuterungen der Gutachterin zur Vorgehensweise bei der Modellberechnung zeigt sogleich auf, dass der Einwand der Antragsteller, die Gutachterin habe eine Verkehrszählung berücksichtigt, die zu Zeiten einer Baustellensperrung eines Teilstücks der L.----straße erfolgt sei, den Aussagewert ihrer Prognose nicht erschüttert. Denn sie hat ausweislich ihrer Angabe gegenüber dem Senat die Baustellensperrung als Netzstörung berücksichtigt, also gewissermaßen herausgerechnet. Ob der Rat bei seiner Entscheidung auf das von der IVV B1. in anderem Zusammenhang für die Antragsgegnerin erstellte Verkehrsgutachten aus dem Jahre 2007 hätte abstellen müssen, ist als Einwand gegenüber dem tatsächlich erstellten Gutachten nicht von Belang. Nur angemerkt sei hier, dass die von den Antragstellern aus diesem Verkehrsgutachten zitierten Zahlen, die sich auf das Prognosejahr 2020 beziehen, die Güte des Gutachtens der IVV B1. aus den Jahren 2003 bzw. 2005/2006 mit dem Prognosehorizont 2015 bestätigen. Denn danach unterscheidet sich die Prognosebelastung für den T2.--------weg fast gar nicht (4300 Kfz Planfall D.1 "mit Verkehrsberuhigung", 4600 bis 4700 Kfz ohne Verkehrsberuhigung (Werte aus dem Gutachten 2005/2006) gegenüber 4600 Kfz täglich (Behauptung der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung)); für die L.-- --straße verbleibt die prognostizierte Differenz im Verkehrsaufkommen schon wegen des anderen Prognosehorizonts und des von den Antragstellern hervorgehobenen veränderten, tatsächlich gezählten Verkehrsaufkommens in verhältnismäßig geringen, jedenfalls offensichtlich nicht entscheidungserheblichen Größenordnungen (5700 Kfz/täglich im westlichen, 6500 Kfz/täglich im östlichen Abschnitt der L.----straße nach dem Gutachten 2005/2006 gegenüber 7600 Kfz/täglich nach dem Gutachten aus dem Jahre 2007 (Angabe der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung)). Zutreffend ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass aktiver Lärmschutz in Form von Lärmschutzwällen oder einer Lärmschutzwand bei den Gegebenheiten im Plangebiet nicht in Betracht kommt. Der T2.--------weg ist straßennah angebaut. Die baulichen Nutzungen haben ihre Zugänge und darüber hinaus Zufahrten zum T2.--------weg . Bereits diese Gegebenheiten stehen der Errichtung eines wirksamen aktiven Lärmschutzes entgegen. Dies wird von den Antragstellern auch nicht in Abrede gestellt. Die Antragsgegnerin hat sich schließlich sorgsam mit der Frage befasst, welche Lärmbelastung auf die Grundstücke im Plangebiet infolge der veränderten Verkehrsführung, die der Bebauungsplan ermöglichen soll, einwirken wird. Sie hat die gutachterliche Stellungnahme zur Geräuschsituation im Geltungsbereich des Bebauungsplans der B. GmbH vom 1. Juni 2006 eingeholt. Das Gutachten begegnet keinen methodischen Bedenken, solche werden von den Antragstellern auch nicht aufgezeigt. Das Gutachten ermittelt die zu erwartenden Immissionen nach Maßgabe der Anforderungen der § 16. BImSchV. Gegen die in das Gutachten eingestellte Verkehrsbelastung ergeben sich keine Bedenken. Die Antragsteller meinen, es sei auf dem T2.--------weg nach dem Gutachten der IVV B1. aus November 2003 von einem DtV (durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen) von 4700 Kfz auszugehen, während die B. GmbH lediglich ein DtV von 4300 Kfz berücksichtigt habe. Die B. GmbH ist jedoch von dem Werten ausgegangen, die sich auf Grundlage der Überarbeitung durch die IVV B1. aus Dezember 2005/Mai 2006 für den Planfall D.1 "mit Verkehrsberuhigung" ergeben haben. In die Berechnung waren ferner keine möglichen Haltepunkte von Bussen im Bereich des T3.--------weges einzustellen, denn eine Bushaltestelle ist im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Es ist auch nicht ersichtlich, ein Haltepunkt müsste gerade im Bereich schutzwürdiger Wohnnutzung mit der Folge festgesetzt werden, dass dort die zulässigen Immissionsgrenzwerte überschritten würden. Entgegen der Annahme der Antragsteller sieht die Berechnung des Beurteilungspegels des von dem T2.----- ---weg ausgehenden Verkehrslärms keine gesonderte Erfassung von Bussen vor. Vielmehr unterscheidet die Anlage 1 zur 16. BImSchV zwischen der Verkehrsstärke M (in Kfz/h) und einem Wertungsfaktor "p" für den LKW-Anteil (für Fahrzeuge über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht). In das Schallgutachten ist dementsprechend ein LKW-Anteil von 3% tags, 7% nachts eingeflossen (S. 12 des Gutachtens). Anzumerken ist, dass auf die Berechnungen der prognostizierten Lärmwerte abzustellen ist, nicht aber auf die im Auftrag der Antragsteller gemessenen Werte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2003 - 4 BN 19.03 -, Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 20. Die Messung erfolgte ohnehin in einer nicht unmittelbar übertragbaren Situation (Sperrung des Königwegs). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, der Gutachter hätte ausnahmsweise deshalb einen nicht nur den Straßenverkehrslärm, sondern auch den Stadtbahnlinienlärm berücksichtigenden Summenpegel bilden müssen, weil Gesundheitsbeeinträchtigen der Antragsteller drohen würden. Der Gutachter hat die Emissionspegel der Stadtbahn berechnet. Die sich hiernach ergebenden Emissionswerte sind derart gering, dass sie sich auf die Lärmbewertung nicht, jedenfalls nicht bemerkbar auswirken, vgl. Gutachten S. 16 f. sowie ferner das Diagramm V der Anlage 2 zur 16. BImSchV. Der in Misch- und Kerngebieten zulässige - rechnerisch und nicht durch Messung zu bestimmende - Immissionsgrenzwert beträgt gemäß § 2 der 16. BImSchV 64/54 dB(A) tags/nachts. Während die Tagwerte eingehalten werden, kommt es an einzelnen Gebäuden des T3.--------weges zu Überschreitungen der Nachtwerte um bis zu 3 dB(A) (vgl. das Gutachten der B. GmbH Seite 20 f.). Von einer Überschreitung ist das Wohnhaus der Antragsteller zu 3. und 4. nicht betroffen, wohl aber das Wohnhaus der Antragsteller zu 1. und 2., da dort Werte bis zu 55 dB(A) nachts prognostiziert sind. Diesen Gegebenheiten hat die Antragsgegnerin durch Festsetzung von entsprechenden Lärmpegelbereichen Rechnung getragen. Soweit die Antragsteller einwenden, die Antragsgegnerin habe die Schutzwürdigkeit von Außenwohnbereichen (Gärten) verkannt, ist dieser Belang von geringem Gewicht, da eine Gartennutzung nachts nicht gesteigert schutzwürdig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 (vgl. auch Juris-Abdruck Rdn. 362 ff.). Tags werden die in Mischgebieten zulässigen Immissionsgrenzwerte eingehalten. Die Maßnahmen passiven Schallschutzes, die gemäß § 42 BImSchG von der Antragsgegnerin zu tragen sind, stellen sicher, dass im Inneren der Gebäude gesunde Wohnverhältnisse bestehen, und zwar auch nachts. Wenn es dennoch einzelne Grundstückseigentümer als erforderlich ansehen sollten, die jeweilige Wohnnutzung räumlich neu zu ordnen, ist dies durch die Regelungen der 16. BImSchV und auch durch den Bebauungsplan nicht vorgegeben. Dessen ungeachtet haben die Antragsteller nicht substantiiert, weshalb eine solche Veränderung den jeweiligen Eigentümern unzumutbar sein sollte. Abwägungsgerecht hat die Antragsgegnerin ferner die Interessen der von der strittigen Planung betroffenen Grundstückseigentümer gewürdigt, deren Eigentum mit der durch den Bebauungsplan festgelegten Bestimmung von Inhalt und Grenzen des Eigentums, vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69 und vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6, nachteilig betroffen wird. Insoweit fordert die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, a.a.O. Insbesondere muss im Rahmen der planerischen Abwägung auch beim Erlass eines Bebauungsplans das private Interesse am Erhalt bestehender Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann und dass dem Bestandschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, a.a.O. Insoweit hatte die Antragsgegnerin betreffend das Grundstück der Antragstellerin zu 5. zum einen zu erwägen, ob die Festsetzung des Maßes baulicher Nutzbarkeit auf zwingend zwei Vollgeschosse in dem zur L.----straße hin gelegenen Grundstücksbereich sowie die Festsetzung eines Baufensters entlang des Servatiuswegs unter Bestimmung der verbleibenden Flächen nördlich des öffentlichen Parkplatzes als nicht überbaubare Flächen abwägungsgerecht sind. Die dahingehende Planungsentscheidung der Antragsgegnerin ist nach Maßgabe der Gegebenheiten der Örtlichkeit zu bejahen. Das Wohn- und Geschäftshaus der Antragstellerin zu 5. ist unmittelbar angebaut an das Eckgebäude T2.--------weg /L.---- straße . Für das dortige Gebäude, die erste Apotheke in C. , ist ein Denkmalschutzverfahren eingeleitet (Bebauungsplanbegründung Nr. 3.5 und 4.3). Bei diesen Gegebenheiten sprach Überwiegendes dafür, die bauliche Ausnutzbarkeit dieser Grundstücksfläche am Bestand zu orientieren und damit die Wirkung der Gesamtanlage an einer durch einen Kreisverkehr ausgebildeten Stelle der L.----straße hervorzuheben. Nicht zu beanstanden ist ferner die Festlegung der nicht überbaubaren Grundstücksfläche rückwärtig des zur L.----straße ausgerichteten Gebäudes. Zum einen hat die Antragstellerin zu 5. im Ortstermin ihr Interesse an der Gartenanlage, die zu einem Teil durch die öffentliche Verkehrsfläche, Parkplatzfläche, in Anspruch genommen werden soll, betont; diesem Interesse dient die Festsetzung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 5. die Möglichkeit eröffnet, ein weiteres Baufenster auf ihrem Grundstück baulich zu nutzen. Dieses Baufenster ist zwar einem Bereich zuzuordnen, der auch nach einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung auf der Grundlage des § 34 BauGB als grundsätzlich überbaubar anzusehen sein dürfte. Die durch Baugrenzen bestimmte überbaubare Grundstücksfläche bleibt jedoch hinter dem Maß der Bebauung nicht zurück, das die Wohnhäuser auf der Ostseite der T6.--------straße in Anspruch nehmen. Hinzu kommt, dass der Antragstellerin zu 5. auf dieser Baufläche durch den Bebauungsplan eine Kerngebietsnutzung ermöglicht wird, die über das Spektrum der Nutzungen hinausgeht, das sich bei einer anhand der Nutzungen entlang des T3.--------weges orientierten Bewertung ergeben würde. Die Inanspruchnahme eines geringen Teils des Grundstücks der Antragsteller zu 1. und 2. für den geplanten Ausbau des T3.--------weges ist durch überwiegende Gründe des öffentlichen Interesse unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt. Bei der Festsetzung von öffentlichen Zwecken dienenden Flächen sind nicht schon die Voraussetzungen für eine Enteignung im vollen Umfang zu prüfen, weil eine solche Festsetzung im Bebauungsplan noch keine enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt hat, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre. Jedoch muss auch ein Eingriff unterhalb der Schwelle einer förmlichen Enteignung durch überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Die Bestandsgarantie des privaten Eigentums nach Art. 14 GG ist daher ein in hervorgehobener Weise abwägungsbeachtlicher Belang und nur durch gewichtige öffentliche Belange zu überwinden. Bei der Festsetzung öffentlicher Verkehrsflächen ist eine größtmögliche Schonung privater Flächen anzustreben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2007 - 10 D 129/05 -, m.w.N.; Beschluss vom 22. Juni 2007 - 10 B 627/07.NE -. Die Inanspruchnahme im öffentlichen Eigentum stehender Flächen kam für die von der Antragsgegnerin auf Grundlage ihres städtebaulichen Konzepts zu Recht als erforderlich angesehene Festsetzung öffentlicher Verkehrsflächen nicht in Betracht. Die Antragsgegnerin hat den T2.--------weg soweit möglich gradlinig entsprechend seiner bisherigen Verkehrsführung geplant. Sie hat dabei vorhandene Nutzungsstrukturen in den Blick genommen, etwa vorhandene Stellplätze im öffentlichen Straßenraum in die Planung einbezogen. Im Hinblick auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen sowie die Absicht, einen durchgehenden Rad- und Fußweg anzulegen, konnte sie die Verkehrsbreite der Straße nicht geringer wählen als im Bebauungsplan festgesetzt. Eine Verschiebung der Straßentrasse in nördlicher Richtung, vom Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. weg, hätte bedeutet, die nördlich angrenzenden Grundstückseigentümer stärker zu belasten als die im Süden an den T2.--------weg angrenzenden Grundstücke. Dies ist nicht gerechtfertigt. Auf Grundlage der Planung wird zwar ein Teil der derzeit faktisch vorhandenen Stellplätze auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. in Wegfall gelangen. Von der Baugenehmigung des Grundstückes erfasst sind 5 Stellplätze, die im nicht überbaubaren Grundstücksbereich nördlich des Wohnhauses der Antragsteller zu 1. und 2. genehmigt sind. Aufgrund der Breite des Grundstücks können unter Berücksichtigung etwaiger geländeausgleichender Maßnahmen, die Gegenstand des Straßenausbaus sein können und nicht im Bebauungsplan geregelt werden müssen, ohne Weiteres Stellplätze in Längsaufstellung für 2, wenn nicht 3 Pkw ermöglicht werden. Der Antragsteller zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung eingewandt, in Längsaufstellung seien Stellplätze aus Sicherheitsgründen nicht gleichermaßen nutzbar, wie Parkplätze die senkrecht zum Haus errichtet seien. Diese Erwägung überzeugt den Senat nicht; in Längsaufstellung ausgerichtete Stellplätze sind namentlich im öffentlichen Straßenraum eine Normalität. Die Antragsgegnerin hat angeboten, und dies ist auch ohne Weiteres umsetzbar, auf der Parzelle 17 (Teilstück der früheren Parzelle 536), die im Eigentum der Antragsgegnerin steht, 2 Ersatzstellplätze anzulegen, die der Nutzung des Hauses der Antragsteller zu 1. und 2. zugeordnet werden können. Die von den Antragstellern zu 1. und 2. im Ortstermin aufgestellte Behauptung, die Nutzung dieser Stellplätze sei nicht zumutbar, ist unzutreffend. Die Stellplätze dürften aufgrund der dem Grundstück der Antragsteller anschließenden Lage des Grundstücks der Antragsgegnerin unmittelbar seitlich ihres Wohnhauses errichtet werden, wie dies vielfach der Normalität in anderen Zusammenhängen entspricht. Die Antragsteller heben auf die Frage ab, ob es ihnen, insbesondere dem Antragsteller zu 1., aus gesundheitlichen Gründen zumutbar sei, einen dort errichteten Stellplatz aufzusuchen. Das Bauplanungsrecht stellt jedoch nicht auf die konkreten persönlichen Befindlichkeiten ab. Ohnehin ist nicht erkennbar, weshalb der Antragsteller zu 1. nicht einen der in Längsausrichtung vor dem Wohnhaus möglichen Stellplätze nutzen können sollte und andere Bewohner des Hauses auf die seitlich gelegenen Stellplätze verwiesen werden könnten. Aus überwiegenden öffentlichen Interessen ist auch die Inanspruchnahme einer Teilfläche des Grundstücks der Antragstellerin zu 5. für eine öffentliche Parkplatzfläche gerechtfertigt. Zunächst ist das Grundstück dem Ortszentrum von C. zugeordnet, das überwiegend durch solche Nutzungen geprägt wird, die dem Versorgungsschwerpunkt zuzuordnen sind. Dem Interesse an der Entwicklung des Versorgungsschwerpunkts wird auch durch das Vorhaben der Antragsgegnerin Rechnung getragen, den zentralen Q2. -G. -Platz auszubauen und mit der Folge aufzuwerten, dass die dortigen Stellplätze entfallen. Dass in räumlicher Nähe Ersatz geschaffen werden muss, liegt auf der Hand. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung auf Seite 10 der von der Planungsgruppe N1. erarbeiteten "Rahmenplanung Stadtkern/L.----straße " hingewiesen, wonach es in C. -Mitte genügend Stellplätze gebe. Jedoch erstreckt sich diese Feststellung entsprechend dem Gutachtenauftrag auf einen weit über den Bereich des Bebauungsplans Bo 14 hinausreichenden räumlichen Zusammenhang (vgl. etwa die Übersichtskarte "Bestandsanalyse" hinter Seite 6 des Gutachtens). Für den Bereich des "Zentrums" ist hingegen gerade für den Bereich des Bebauungsplans Bo 14 von der N1. eine Situation aus- bzw. überlasteter Stellplätze ermittelt worden (vgl. Abbildung 8 hinter Seite10 des Gutachtens). Bei diesen Gegebenheiten lag es nahe, den Ausbau des bereits bestehenden Parkplatzes am T2.--------weg - auch unter Berücksichtigung der Stellplätze auf dem Parkplatz im Bereich des Bebauungsplans Bo 11 nördlich der L.----straße und nördlich der dortigen Bebauung sowie auf dem Parkplatz Q2. -I1. -Platz - für die (anteilige) Bedarfsdeckung heranzuziehen. Der Erweiterung des dortigen Parkplatzes ist zudem naheliegend, weil erst die Vergrößerung des Parkplatzes es sinnvoll macht, diesen mit 2 Anschlüssen an den T1.---------weg anzubinden und auf diese Weise den reibungslosen Verkehr auf dem T2.--------weg zu stützen. Der Hinweis der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf ein mögliches Parkraumkonzept der Antragsgegnerin führt nicht entscheidend weiter. Ein solches Konzept mag in gewissem Umfang dazu führen, dass im öffentlichen Straßenraum Stellplätze nicht durch Dauerparker belegt werden, stellt den Bedarf an sich jedoch nicht in Frage. Die Annahme der Antragsgegnerin, mit entsprechenden Maßnahmen werde der Stellplatzbedarf nicht hinreichend befriedigt werden, ist durch den Hinweis der Antragsteller deshalb nicht entkräftet. Ohnehin dürfte dann, wenn sich das Bebauungsplangebiet der Kerngebietsfestsetzung entsprechend entwickelt, mit einem weiter steigenden Stellplatzbedarf zu rechnen sein. Das Grundstück der Antragsteller zu 3. und 4. wird, wie in der mündlichen Verhandlung unstrittig gestellt worden ist, nicht mit der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet, sondern nur die Parzelle 462, an der die Antragsgegnerin bereits 1973 Eigentum erlangt hat. Vorsorglich merkt der Senat an, dass der Antrag auch dann keinen Erfolg hätte, wenn entgegen der Auffassung des Senats die Entscheidung des Rats der Antragsgegnerin deshalb als an einem Abwägungsmangel leidend anzusehen sein sollte, weil er in die Abwägungsentscheidung nicht das Verkehrsgutachten der IVV B1. aus dem Jahre 2007, sondern das Gutachten aus dem Jahre 2005/2006 eingestellt hat. Es kann ausgeschlossen werden, dass ein hierin etwaig zu sehender Abwägungsmangel auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein könnte (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Es besteht nicht der mindeste Anhalt, der Rat hätte eine andere Entscheidung getroffen, hätte er entsprechend den von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung des Senats angegebenen Ergebnissen des Gutachtens aus dem Jahre 2007 berücksichtigt, die Verkehrsbelastung des T3.-------- weges sei vom Gutachter gegenüber dem Gutachten aus dem Jahre 2005/2006 etwa gleichbleibend, die Verkehrsbelastung der L.----straße um ein gewisses Maß höher prognostiziert worden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Sätze 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.