Beschluss
20 A 1451/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0217.20A1451.07.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens ein-schließlich der außergerichtlichen Kosten der Bei-geladenen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 100.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens ein-schließlich der außergerichtlichen Kosten der Bei-geladenen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 100.000 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht greift und das Antragsvorbringen auch nicht sinngemäß einen anderen Zulassungsgrund hervortreten lässt. Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Verlegung der von der Beigeladenen betriebenen I2. im Bereich des Tagebaus I. . Sie befürchtet eine Existenzvernichtung ihrer Produktionsstätte für Kalksandstein in L. /N. als Folge einer Inanspruchnahme eines Teils des Betriebsgeländes durch das planfestgestellte Vorhaben; bezogen hierauf sieht sie ihre Belange im Planfeststellungsbeschluss nicht angemessen in den Blick genommen und nicht angemessen gewichtet. Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Eine ausreichende Erfassung der von der Klägerin geltend gemachten Belange folge zum einen aus dem Vermerk vom 2. Juni 2005 zur grundstücksrelevanten Betroffenheit einzelner Einwender, spiegele sich aber auch in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses hinreichend wider. Die Nebenbestimmung in Abschnitt A I Nr. 6.12 Ziffer 3 verdeutliche, dass die Beklagte die in dem Vermerk angesprochenen möglichen Folgen des Verlustes der Lagerfläche im Planfeststellungsbeschluss selbst ebenfalls berücksichtigt habe. Eine Fehlgewichtung sei nicht erkennbar. Die Beklagte habe nachvollziehbar dargetan, dass der Fall der Klägerin einen Grenzfall darstelle und dabei auch die Möglichkeit einer Existenzgefährdung in ihre Erwägungen einbezogen. Die Klägerin hat dem nichts Erhebliches entgegengesetzt. Das Zulassungsvorbringen geht im Kern nicht über das hinaus, was sie bereits erstinstanzlich vorgetragen und das Verwaltungsgericht im Einzelnen unter Einbeziehung der einschlägigen rechtlichen Anforderungen in seiner Bewertung als nicht zielführend eingestellt hat. Die der Argumentation des Verwaltungsgerichts entgegengebrachten Einwände vermögen weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtschau die Bewertung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Frage zu stellen. Das betrifft namentlich die Annahme, die Beklagte habe die Möglichkeit der Gefährdung der Existenz des Produktionsbetriebes in ihre Erwägungen einbezogen, d.h. im Ergebnis quasi als wahr unterstellt. Der eher geringe Umfang der Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, die sich ausdrücklich mit der Klägerin und ihren Einwendungen befassen, im Verhältnis zum Umfang der Ausführungen zu Einwendungen anderer betroffener Eigentümer deutet weder für sich noch unter Einbeziehung der weiteren Kritikpunkte der Klägerin auf eine unzureichende Erfassung oder Gewichtung ihrer abwägungsrelevanten Belange. Immerhin hat die Klägerin zusätzlich ausdrücklich Erwähnung in den Nebenbestimmungen gefunden und ergibt sich der Umfang, den die Behandlung anderer Einwendungen aufweise, mithin aus Ausführungen zu flankierenden Schutzmaßnahmen, die für die Klägerin nicht in Betracht kamen. Im Übrigen ist einzustellen, dass in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ohnehin nur die wesentlichen Aspekte der Entscheidung darzustellen sind und für die Rechtsbetroffenheit der Klägerin entscheidend die dem Plan zugrundegelegte materielle Abwägung ist. Hierzu lässt aber der Planfeststellungsbeschluss selbst – wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen detailliert und überzeugend ausgeführt hat – hinreichend deutlich erkennen, dass die Beklagte die geltend gemachten Befürchtungen der Klägerin zu den Auswirkungen der Planung auf ihren Betrieb ins Auge gefasst und im Ergebnis die Planung auch für den Fall beschlossen hat, dass diese eintreffen, also die Produktion an jenem Standort schon infolge der Inanspruchnahme eines Teils der Betriebsflächen durch die Verlegung der I1. nicht mehr fortgeführt werden kann. Besonderes Gewicht ist dabei der Nebenstimmung A I Nr. 6.12 Ziffer 3 beizumessen. Wenn im Zusammenhang mit der Feststellung eines Anspruchs auf Entschädigung dem Grunde nach für den Fall von weitergehenden Auswirkungen auf die Produktion die Prüfung einer Betriebsverlagerung verfügt worden ist, weist das mehr als deutlich darauf, dass diese Möglichkeit auch bei der Abwägung im Übrigen zugrunde gelegt worden ist. Hätte man die Möglichkeit ausgeschlossen, hätte kein Anlass für die Nebenbestimmung bestanden. Hinweise darauf, dass die Beklagte unbeschadet dessen die von der Klägerin geltend gemachten Auswirkungen einer Produktionsgefährdung im Ergebnis nicht hypothetisch als wahr unterstellt hat, fehlen. Der Aktenvermerk vom 2. Juni 2005, der die wesentlichen Ergebnisse nach Abschluss des Einwendungsverfahren und der Erörterung in Bezug auf grundstücksbezogene Betroffenheiten enthält, bestätigt vielmehr dieses Verständnis. Hierauf nimmt auch die Beklagte in ihrer Antragserwiderung Bezug. Soweit im Planfeststellungsbeschluss anderenorts erwähnt ist, dass eine mögliche Existenzgefährdung im Rahmen der Eigentumseingriffe mit dem Ergebnis geprüft worden sei, dass eine weitere wirtschaftliche Ausübung in jedem Fall gegeben sei, geht es um eine allgemeine Einschätzung, die insbesondere durch die Situation bei den landwirtschaftlichen Nutzflächen geprüft ist und gegenüber der Einschätzung der Situation der Klägerin in den Nebenbestimmungen kein Gewicht hat. Zudem ist damit ist im Ergebnis nur etwas zum Stand der Ermittlungen gesagt. Dass die Beweislage im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses den (sicheren) Schluss auf eine Existenzvernichtung für den klägerischen Betrieb nicht zuließ, wird auch von der Klägerin im Ergebnis nicht in Abrede gestellt. Hierzu hätte es vielmehr weitergehender Ermittlungen und Feststellungen bedurft, zumal die Einwendungen der Klägerin im Planfeststellungsverfahren im Hinblick auf die Frage einer Existenzgefährdung allein durch die Verlegung der I1. eher vage gefasst waren. Auch hat sie ihre Einwendungen nach Kenntnis der Stellungnahme der Beigeladenen dazu, namentlich zur Möglichkeit einer Verlagerung des Lagerplatzes innerhalb des Betriebsgeländes, gegenüber der Beklagten nicht weiter substantiiert. Die Stellungnahme der Fa. M. Umformtechnik, auf die sich die Klägerin heute als Beleg für ihre Befürchtungen beruft, datiert aus März 2007. Mit den Feststellungen zum Sachstand bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ist aber weder in Abrede gestellt, dass die Klägerin weitergehende Befürchtungen im Einwendungsschreiben, wenn auch nur mittelbar, angesprochen hat, noch kann jenen Feststellungen vor dem Hintergrund der übrigen Aussagen im Planfeststellungsbeschluss, namentlich der zu Gunsten der Klägerin getroffenen Nebenbestimmung, auch keine Aussage dahin entnommen werden, die Beklagte habe bei der Abwägung die weitergehenden Befürchtungen als insgesamt unbegründet behandelt. Soweit im Vermerk vom 2. Juni 2005 ausgeführt ist, dass die Verlagerung des Lagerplatzes eine "eher theoretische Option" darstelle, widerspricht auch dies angesichts der gegebenen Gesamtumstände nicht der Annahme einer Wahrunterstellung. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte übersehen haben könnte, dass bei unterstellter hypothetischer Existenzgefährdung auf Seiten der Klägerin Belange in Rede stehen, zu deren Überwindung im Ergebnis entsprechend gewichtigere Belange erforderlich sind, als sie im Falle einer bloßen Inanspruchnahme eines Teils der Betriebsfläche ohne weitergehende Auswirkungen auf den Betrieb im Übrigen erforderlich wären. Dafür, dass der Planfeststellungsbeschluss – entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts – gleichwohl nicht den qualifizierten Anforderungen an eine enteignungsrechtliche Abwägung genügt und eine Existenzvernichtung des Betriebes der Klägerin in L. mit Blick auf das Gewicht der für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen an der Energieversorgung und der positiven Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht als nachrangig erachtet hat oder nicht als nachrangig hätte erachten dürfen, spricht nichts. Das gilt namentlich auch in Ansehung der Größenordnung des allgemeinen Nutzens der Planverwirklichung für die Energieversorgung. Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit der Wahrunterstellung in der gegebenen Planungssituation ergeben sich nicht. Vgl. dazu allg.: BVerwG, Urteil vom 27. März 1980 – 4 C 34.79 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34. Besonderheiten, die weitergehende Ermittlungen und Feststellungen erfordert hätten, werden von der Klägerin nicht aufgezeigt. Auch unter Einbeziehung des Antragsvorbringens ist nicht nachzuvollziehen, warum die von der Beklagten als möglich unterstellte Existenzvernichtung – entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts - in der gegebenen Planungssituation eine gleichzeitige Wertung der näheren tatsächlichen Umstände und/oder weitergehende Feststellungen zu ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit erfordert haben sollte. Für die Möglichkeit, dass die Beklagte das Vorhaben, so wie es im angefochtenen Beschluss festgestellt ist, in Gänze in Frage gestellt oder beispielsweise mit einer anderen Trassenführung festgestellt hätte, wenn die Vernichtung der Existenz des Betriebes der Klägerin nicht als solche unterstellt, sondern in den Einzelheiten ermittelt worden wäre, spricht bei der gegebenen Sachlage nichts. Soweit die Klägerin anmahnt, dass es die Beklagte dabei belassen hat, einen Entschädigungsanspruch im Hinblick auf die bei der Verwirklichung des Vorhabens in Anspruch genommenen Flächen nur dem Grunde nach festzustellen, ergibt sich nichts anderes. Dabei kann nicht übersehen werden, dass die Klägerin Beeinträchtigungen in der Nutzung ihres Betriebsgeländes allein als Folgewirkung der Inanspruchnahme des für das Vorhaben benötigten Grundeigentums geltend macht. Hier findet der Ausgleich - anders als in Fällen, in denen es um den Ausgleich für Beeinträchtigungen des Grundbesitzes geht, die nur als mittelbare Folge der zugelassenen Planung und der mit ihr verbundenen Situationsveränderung in der Umgebung des Planvorhabens auftreten - in dem von der Planfeststellung gesonderten Enteignungsverfahren statt. Das gilt namentlich auch für die Frage der Enteignungsbetroffenheit wegen Folgewirkungen für die Nutzbarkeit des mit den unmittelbar betroffenen Flächen räumlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes i.S.d. § 7 Abs. 3 EEG NW, wie sie hier von der Klägerin aufgeworfen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2004 – 9 A 21.03 -, NVwZ 2004, 1358. Weitergehende Feststellungen im Zusammenhang mit der behaupteten Existenzgefährdung des Betriebes der Klägerin zur Abklärung der Erforderlichkeit von Ausgleichsregelungen im Planfeststellungsbeschluss nach § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG waren danach nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.