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Beschluss

8 A 136/09.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0217.8A136.09A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Daran fehlt es hier. Die vom Kläger formulierte Frage, ob in Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG von Betroffenen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, weil sie exilpolitisch tätig gewesen waren, zur Klärung des Sachverhalts festzustellen ist, ob der Betroffene allein schon aufgrund seiner früheren zur Anerkennung führenden exilpolitischen Tätigkeit den Vertretern des potentiellen Verfolgerstaates oder den nicht staatlichen Akteuren, die Verfolgungsmaßnahmen durchführen können, bekannt ist und ob er von diesen gesucht und im Falle der Rückkehr einer eingehenden asylrelevanten Untersuchung unterzogen wird, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie ist - soweit sie die anzuwendenden rechtlichen Maßstäbe betrifft - ohne weiteres zu bejahen. Ausgehend von den Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist in einem Widerrufsverfahren zu prüfen, ob die Umstände, die zur Gewährung der Asylberechtigung bzw. des Flüchtlingsstatus geführt haben, nachträglich entfallen sind. Wenn dem betreffenden Ausländer - beispielsweise aufgrund exilpolitischer Betätigung - weiterhin asylrelevante Maßnahmen drohen, darf der Widerruf nicht erfolgen. Davon ist im Übrigen auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Es hat aber - anders als vom Kläger mit der Frage unterstellt - im Anschluss an die vom Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführte Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegt, dass aufgrund einer geänderten Verfolgungspraxis derzeit und schon mindestens seit dem Jahr 2005 - selbst exponierte - exilpolitische Aktivitäten eine beachtliche Verfolgungsgefahr nicht mehr ohne weiteres, sondern nur dann begründen, wenn der Betreffende dadurch nach türkischem Recht strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, juris; zur früheren Situation vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, juris, (jeweils Leitsatz 5). Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer Einzelfallwürdigung, die mit der Grundsatzrüge nicht angreifbar ist, verneint. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen. a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinander setzt. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (146), m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1993 - 6 P 7.91 -, NVwZ-RR 1994, 298 f., m.w.N. Das zeigt der Kläger nicht auf. Mit seiner Rüge, er habe sich durch seine exilpolitischen Aktivitäten entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hinreichend exponiert, wendet sich der Kläger der Sache nach in der Art einer Berufungsbegründung gegen die Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist aber keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248 (251), m.w.N. Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359. b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, die Würdigung seines Vorbringens sei überraschend, weil das Verwaltungsgericht den Maßstab für die Bewertung der Verfolgungserheblichkeit exilpolitischer Aktivitäten nicht deutlich gemacht habe. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist gegeben, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188 (190), und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (144 f.); BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 9 B 1076.98 -, juris. Dies zugrunde gelegt kann von einer Überraschungsentscheidung keine Rede sein. Denn der Kläger musste schon deshalb damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht den oben aufgezeigten Maßstab zugrunde legen würde, weil bereits zuvor das Bundesamt in dem Bescheid vom 3. September 2007 unter Bezugnahme auf diesbezügliche obergerichtliche Urteile und den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes ausgeführt hatte, dass nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig seien und sich nach türkischem Recht strafbar gemacht hätten, Gefahr liefen, dass sich die Sicherheitsbehörde im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit ihnen befassen. Im Übrigen begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör keine Pflicht des Verwaltungsgerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 9 B 1076.98 - , a.a.O., und Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 (929). Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte den Kläger zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts ergänzend befragen müssen, kann der geltend gemachte Gehörsverstoß ebenfalls nicht begründet werden. Aufklärungsmängel begründen grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehören sie zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung ("Ermittlungstiefe") verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. September 2001 - 12 UZ 2284/01.A -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.