Beschluss
19 A 1690/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0218.19A1690.08.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2008 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2008 ist wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2008 entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären und nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu verteilen, weil die Klägerin mit ihrem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, ihre an der Universität X. am 27. November 1991 und 26. November 1992 abgelegten Diplomprüfungen als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in den beruflichen Fachrichtungen Sozialpädagogik und Wirtschaftswissenschaften anzuerkennen, voraussichtlich unterlegen wäre, aber mit ihrem weiteren Begehren, ihre an der Universität X. im Studiengang Sozialpädagogik angefertigte Diplomarbeit als der schriftlichen Hausarbeit vergleichbare Prüfungsleistung einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik anzuerkennen, voraussichtlich obsiegt hätte. Das Gericht bewertet das Verhältnis des voraussichtlichen Obsiegens zum voraussichtlichen Unterliegen mit 1/4, weil nach § 38 Abs. 1 LPO 2003 in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs 9 Prüfungsleistungen zu erbringen sind, Prüfungsleistungen in Erziehungswissenschaft (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 9 LPO 2003) für die Anerkennung einer anderen geeigneten Prüfung als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach §§ 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002, 50 Abs. 4 LPO 2003 aber nicht nachgewiesen werden müssen und die schriftliche Hausarbeit in der Ersten Staatsprüfung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz LPO 2003 doppelt gewichtet wird. Die Klägerin hatte voraussichtlich keinen Anspruch auf die Anerkennung ihrer Diplomprüfungen als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in den beruflichen Fachrichtungen Sozialpädagogik und Wirtschaftswissenschaften aus §§ 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002, 50 Abs. 1 LPO 2003. Nach diesen Vorschriften kann das Ministerium eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erste Staatsprüfung oder als Teil einer Ersten Staatsprüfung anerkennen. Die von der Klägerin am 27. November 1991 und 26. November 1992 abgelegten Diplomprüfungen sind keine anderen für ein Lehramt geeignete Prüfungen. Das gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsmerkmal eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung" ist erfüllt, wenn diese Prüfung den Anforderungen an das Erste Staatsexamen für ein Lehramt nach nordrhein-westfälischem Recht im Wesentlichen entspricht. Die Anerkennung erfordert demnach nicht, dass die Prüfung, deren Anerkennung in Rede steht, mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt in jeder Hinsicht identisch ist. Die anzuerkennende Prüfung muss dem nordrhein-westfälischen Ersten Staatsexamen auch nicht vollständig gleichwertig sein. Ausreichend aber auch erforderlich ist vielmehr ein wesentliches Maß an Übereinstimmung. Dabei kommt es nicht darauf an, welche konkreten Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen die Klägerin im Rahmen ihrer Ausbildung erbracht und welche Noten sie erhalten hat. Entscheidend ist vielmehr, welche Kenntnisse und Fähigkeiten bei genereller Betrachtungsweise und nach dem allgemein festgelegten Bildungsgang, den die Klägerin durchlaufen hat, durch den Abschluss dieses Bildungsgangs erworben werden, und ob die erworbene Befähigung im Wesentlichen derjenigen entspricht, die durch das nordrhein-westfälische Erste Staatsexamen vermittelt wird. Das ist der Fall, wenn unter Berücksichtigung der Gewichtung und Einordnung der einzelnen Vorbildungselemente bei genereller Betrachtung eine Befähigung erworben wurde, die dem Ziel des nordrhein-westfälischen Ersten Staatsexamens entspricht. Bei der gebotenen generellen Betrachtung ist nicht nur auf Umfang und Inhalt der Prüfung, deren Anerkennung erstrebt wird, und des nordrhein-westfälischen Ersten Staatsexamens für das angestrebte Lehramt abzustellen, sondern auch auf den Inhalt des diesen Prüfungen jeweils vorausgehenden Studiums. Bei der vergleichenden Betrachtung der Studien- und Prüfungsinhalte kommt es nicht nur auf die fachwissenschaftlichen, sondern zudem auf die fachdidaktischen Inhalte an. Die für die Anerkennung gemäß §§ 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002, 50 Abs. 1 LPO 2003 als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien- und Prüfungsinhalte nach nordrhein-westfälischem Recht sind auch hinreichend normativ geregelt. Insbesondere ist das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 4 LABG 2002 hinreichend nachgekommen, die Durchführung der Ersten Staatsprüfungen im Einzelnen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 LABG 2002), die Bezeichnung und Inhalte des Studiums der Unterrichtsfächer, der Lernbereiche, der beruflichen Fachrichtungen und der sonderpädagogischen Fachrichtungen einschließlich deren Verbindungen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LABG 2002) sowie die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung, (§ 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 LABG 2002) zu regeln. Weitergehender Regelungen hinsichtlich der Studieninhalte durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW bedurfte es nicht. Denn nach § 2 Abs. 6 Satz 4 LABG 2002 entwickeln die Hochschulen verbindliche Studieninhalte. Hiermit hat der Gesetzgeber die Regelung der Studieninhalte bewusst den Hochschulen übertragen und konnte sich der Verordnungsgeber in §§ 2 bis 4 LPO 2003 folglich auf die Regelung des allgemeinen Inhalts der fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erziehungswissenschaftlichen Studien beschränken. Hinsichtlich der Ermittlung des für die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt in Nordrhein-Westfalen allgemein festgelegten Inhalts folgt daraus, dass sich der Inhalt des Studiums und damit der Prüfung nur aus dem übereinstimmenden Inhalt der Studienordnungen der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen ergeben kann, an denen das betreffende Fach studiert werden kann. Vgl. zu allem Vorstehenden: OVG NRW, Urteil vom 20. November 2008 - 19 A 651/08 - , juris, Rdn. 29 - 60. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei den von der Klägerin am 27. November 1991 und 26. November 1992 an der Universität X. abgelegten Zweiten Diplomprüfungen um keine für das Lehramt an Berufskollegs in den beruflichen Fachrichtungen Sozialpädagogik und Wirtschaftswissenschaften geeignete andere Prüfungen. Die von der Klägerin abgelegten Prüfungen stimmen mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in den genannten beruflichen Fachrichtungen nicht im Wesentlichen überein. Die von der Klägerin abgelegte Zweite Diplomprüfung in der Studienrichtung Pädagogik stimmt nicht im Wesentlichen mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik überein, weil sie den für das Ablegen dieser Prüfung vorausgesetzten Bereich der Pädagogik der frühen Kindheit nicht und den Bereich der Jugendhilfe nicht vertieft studiert hat. Nach der Studienordnung für die berufliche Fachrichtung Sozialpädagogik, Lehramt an Berufkollegs, der Universität Dortmund, der einzigen Universität in Nordrhein-Westfalen, an der diese berufliche Fachrichtung mit dem Ziel des Ablegens der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs studiert werden kann, sind in diesem Studiengang u. a. die Module 3/1: Grundlagen der Pädagogik der frühen Kindheit, 6/1: Pädagogik der frühen Kindheit und 6/2: Jugendhilfe zu studieren. Die in diesen Modulen vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten hat die Klägerin in ihrem Studium der Pädagogik nicht erworben. Nach §§ 4 Abs. 2, 7 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 31. August 1973 über die Studienordnung für die Studienrichtung Pädagogik (Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich - öBGBl. - 1973, 107. Stück, Nr. 472, S. 2353) waren in der Studienrichtung Pädagogik mindestens die Pflichtfächer Theorie der Erziehung und Bildung einschließlich Problemgeschichte der Pädagogik, Allgemeine Methodologie, Einführung in die vergleichende Erziehungswissenschaft, Pädagogische Psychologie einschließlich Entwicklungspsychologie, Pädagogische Soziologie, Systematische Pädagogik, eine spezielle Pädagogik nach Wahl des Kandidaten und weitere Teilgebiete der genannten Fächer zu inskribieren (zu belegen). Es ist nicht ersichtlich und wurde von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass diese Fächer die o. g. Bereiche der Pädagogik der frühen Kindheit und der Jugendhilfe beinhalten. Der sich hieraus ergebende Unterschied zwischen dem Studium der Klägerin und dem Lehramtsstudium für das Lehramt an Berufskollegs in der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik ist auch nicht unwesentlich. Der Klägerin fehlt ca. ein Drittel der Studieninhalte, die ein angehender Lehrer an einem Berufskolleg für die berufliche Fachrichtung Sozialpädagogik studieren muss. Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 LPO 2003 beträgt das Studienvolumen für das Lehramt an Berufskollegs 155 bis 160 Semesterwochenstunden. Davon entfallen 25 bis 30 Semesterwochenstunden auf Erziehungswissenschaft und jeweils mindestens 60 Semesterwochenstunden auf die Fächer. Die der Klägerin fehlenden Module haben einen Umfang von 22 Semes-terwochenstunden, nämlich das Modul 3/1: Grundlagen der Pädagogik der frühen Kindheit einen Umfang von 6 Semesterwochenstunden, das Modul 6/1: Pädagogik der frühen Kindheit einen Umfang von 8 Semesterwochenstunden und das Modul 6/2: Jugendhilfe einen Umfang von 8 Semesterwochenstunden. Ferner stimmt die von der Klägerin abgelegte Zweite Diplomprüfung in der Studienrichtung Völkerkunde nicht im Wesentlichen mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften überein. Nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 6 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. November 1977 über die Studienordnung für die Studienrichtung Völkerkunde (öBGBl. 1978, 14. Stück, Nr. 45, S. 465) waren in der Studienrichtung Völkerkunde mindestens die Pflichtfächer Grundbegriffe, Geschichte und Methoden der Ethnologie, Sachgebiet der Ethnologie: Überblick und Grundbegriffe, Regionale Ethnologie: Überblick und Grundprobleme, Theoretische Ethnologie, nach Wahl des Studierenden ein regionales Spezialgebiet der Ethnologie unter Berücksichtigung gegenwartsbezogener Probleme, nach Wahl des ordentlichen Hörers ein sachliches Spezialgebiet der Ethnologie oder eine Kombination mehrerer Sachgebiete der Ethnologie und nach Wahl des ordentlichen Hörers ein weiteres der drei zuletzt genannten Fächer oder ein Wahlfach nach § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, wie zum Beispiel Museumskunde, ein Fach der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft oder ein Teilgebiet des Völkerrechts zu inskribieren. Dass dieses Studium seinen Inhalten nach keine oder nur ganz geringe Berührungspunkte mit einem Lehramtsstudium der Wirtschaftswissenschaften aufweist, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung. Dass die Klägerin neben ihrem Studium der Pädagogik und der Völkerkunde an der Universität X. an der Universität H. Betriebswirtschaftslehre studiert hat, ist für die Anerkennungen ihrer an der Universität X. abgelegten Zweiten Diplomprüfung in der Studienrichtung Völkerkunde als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften ohne Belang. Denn die für die Anerkennung des Abschlusses der Klägerin notwendige wesentliche Übereinstimmung mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften muss sich - wie dargelegt - aus dem allgemein, nämlich durch die entsprechenden Studien- und Prüfungsordnungen festgesetzten Inhalt beider Prüfungen und der ihnen zugrundeliegenden Studiengänge ergeben. Auf außerhalb des Studiengangs, mit dem die anzuerkennende Prüfung abschließt, erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten kommt es deshalb nicht an. Ihre Studien der Betriebswirtschaftslehre an der Universität H. hatte die Klägerin bis zu dem erledigenden Ereignis - dem Ablegen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in den beruflichen Fachrichtungen Sozialpädagogik und Wirtschaftswissenschaften am 14. Oktober 2008 - nicht mit einer Prüfung abgeschlossen. Die Zulassung zur Promotion an der C. Universität X1. war keine Hochschulabschlussprüfung, sondern lediglich ein Zwischenschritt auf dem Weg zu einer solchen, nämlich der Promotion. Dagegen hätte sie voraussichtlich einen Anspruch auf Anerkennung ihrer an der Universität X. angefertigten Diplomarbeit als Teil einer Ersten Staatsprüfung, nämlich als schriftliche Hausarbeit in der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik, gehabt. Diese Diplomarbeit dürfte im Wesentlichen einer schriftlichen Hausarbeit in der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik gleichwertig sein. Nach § 17 Abs. 1 und 2 LPO 2003 dient die schriftliche Hausarbeit der Feststellung, ob der Prüfling fähig ist, eine wissenschaftliche Problemstellung in einer begrenzten Zeit selbstständig inhaltlich und methodisch zu bearbeiten und das Ergebnis fachlich und sprachlich korrekt darzustellen. Das Thema der schriftlichen Hausarbeit muss eine klar umrissene wissenschaftliche Fragestellung aus einem der Prüfungsgebiete gemäß Studienordnung zum Gegenstand haben, den Prüfungsanforderungen entsprechen, in der Regel aus dem Studiengang oder einem Modul gemäß § 7 Abs. 2 LPO 2003 erwachsen und so abgegrenzt sein, dass die Arbeit in drei Monaten abgeschlossen werden kann. Diesen Voraussetzungen dürfte die Diplomarbeit der Klägerin entsprochen haben. Denn nach § 25 Abs. 1 Satz 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1966 über die Studien an den wissenschaftlichen Hochschulen (Allgemeines Hochschul- Studiengesetz) (öBGBl. 1966, 59. Stück, Nr. 177, S. 1101) hat der Kandidat (mit der Diplomarbeit) durch die selbstständige Bearbeitung eines Themas aus einem der Studienrichtung zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung darzutun. Im Übrigen spricht für die Gleichwertigkeit der Diplomarbeit der Klägerin mit einer schriftlichen Hausarbeit auch, dass ihre Diplomarbeit im Rahmen der von ihr am 14. Oktober 2008 abgelegten Ersten Staatsprüfung als schriftliche Hausarbeit anerkannt wurde. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).