Beschluss
12 E 109/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0225.12E109.09.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Begehren, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren auf einen Gesamtwert von 13.568,36 EUR festzusetzen, hat keine Erfolg. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 24. August 2007 zu Elternbeiträgen in Höhe des Kindergeldes von monatlich 462,-- EUR aus den Gründen der richterlichen Verfügung vom 6. November 2008 und des angefochtenen Beschlusses bei der Festsetzung des Gegenstandswertes außer Betracht gelassen hat. Zwar könnte der Antrag in der Klageschrift vom 31. März 2008 für sich genommen dahin verstanden werden, dass alle Heranziehungsbescheide vom 24. August 2007 Gegenstand des Verfahrens sein sollten. Legt man den Antrag jedoch im Lichte der Antragsbegründung aus, deren Beweisangebot "Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom ... 24.08.2007" lautet, und stellt in Rechnung, dass ausschließlich der Kostenbeitragsbescheid vom 24. August 2007 in Höhe der monatlichen Waisenrente von 560,28 EUR der Klageschrift beigefügt worden ist, lässt sich der Schluss auf einen weiteren Beitragsbescheid vom 24. August 2007 nicht ziehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit überreichten Widerspruchsschreiben vom 4. Sep-tember 2007, das zwar unter dem einheitlichen Aktenzeichen des Beklagten auf Kostenbescheide bezüglich der Unterbringung der Kinder O. , U. und B. Bezug nimmt, jedoch keine Daten angibt und vor dem Hintergrund verstanden werden muss, dass in der Klageschrift auch der Gewährungsbescheid vom 23. August 2007 als Kostenbeitragsbescheid verstanden wird. Der spätere Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2008 kann insoweit für die Auslegung des Antrags, wie er nach §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG für die Bestimmung des Gegenstandswertes maßgeblich ist, nicht herangezogen werden. Soweit das Verwaltungsgericht mit der Außerachtlassung der - im Heranziehungsbescheid vom 24. August 2008 gesondert als "rückständiger Kostenbeitrag für die Zeit vom 23.08.2007 bis 30.09.2007" bezeichneten - 704,87 EUR Waisengeld bei der Bestimmung des Gegenstandswertes der Rechtsprechung des Senates folgt, vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2008 - 12 E 897/08 -, Juris, ist der Prozessbevollmächtigte dem nicht substantiiert entgegen getreten. Den Zwölf-Monats-Zeitraum bei Bescheiden, die auch eine Heranziehung für Zeiten vor ihrem Erlass regeln, erst mit ihrem Erlass beginnen zu lassen oder die insoweit maßgebliche Zäsur mit der Einreichung der Klage anzusetzen und die in dem Bescheid für Zeiten vor seinem Erlass festgesetzten Kostenbeiträge bzw. die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem so ermittelten Streitwert hinzuzurechnen, hat der Senat nicht in Hinblick darauf ausgeschlossen, dass es sich lediglich um - für einen Teil-zeitraum gesondert geltend gemachte - Rückstände handelt. Der Zwölf- Monats-Zeitraum des entsprechend anzuwendenden § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG soll vielmehr deshalb stets mit dem Zeitpunkt beginnen, ab welchen die festgesetzten Kostenbeiträge mit dem Heranziehungsbescheid geltend gemacht worden sind, weil § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG mangels Vorliegen einer insoweit dem Unterhaltsprozess vergleichbaren Situation nicht (analog) anwendbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist gem. §§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.