Urteil
14 A 3073/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0226.14A3073.07.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Das angefochtene Urteil ist insoweit unwirksam. Es wird im Übrigen geändert.
Die aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Das angefochtene Urteil ist insoweit unwirksam. Es wird im Übrigen geändert. Die aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Rat der Klägerin beschloss am 25. November 2005 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V433 "Stadionviertel, K. Landstraße/F.----pfad " als Satzung. Ihr lag zu Grunde der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. V433 gleichen Namens, der die Neuanlage einer gewerblichen Lagerfläche für Baumaschinen zum Gegenstand hatte. Der Lagerplatz in einer Gesamtgröße von ca. 4000 qm sollte der dort ansässigen Fa. L. zur Optimierung ihrer Betriebsabläufe zur Verfügung stehen. Eigentümer der für das Vorhaben benötigten Grundflächen war zum Teil Frau L. (Gemarkung O. , Flur , Flurstück ), zum Teil die Klägerin (Flur , Flurstück ). Dem Satzungsbeschluss vorangegangen war der Durchführungsvertrag zu dem Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. V433 zwischen der Klägerin und dem Investor, der Fa. H. L. GmbH und der Grundstückseigentümerin L. , vom 28. Oktober 2005. Darin versicherte der Investor, dass die Grundstücke, die benötigt würden, um das geplante Vorhaben dauerhaft zu errichten, in seinem Eigentum stünden oder seiner Verfügungsgewalt unterlägen. Unter § 1 Abs. 3 des Durchführungsvertrages wurde eine Kostentragungsvereinbarung getroffen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 übersandte der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Dipl. Ing. N. der Klägerin ein Doppel seiner im Auftrag der Fa. H. L. GmbH erstellten "Kostenermittlung" vom 6. Dezember 2005, in der die voraussichtlichen Kosten einer auf die Grundstücke Gemarkung O. , Flur , Flurstücke und bezogenen Teilungsvermessung mit insgesamt 3.420,80 EUR veranschlagt worden waren. Dipl. Ing. N. bat die Klägerin um Stellungnahme zur Angabe des Geschäftsführers L1. der Fa. L. , die Klägerin habe erklärt, sie sei in der Lage, die Teilungsvermessung inklusive Katasterunterlagen zu einem Betrag von 1.500 EUR zu erbringen. In dem Antwortschreiben der Klägerin vom 14. Februar 2006 heißt es, inzwischen habe die Fa. L. die Klägerin beauftragt, die Vermessung durchzuführen. Am 7. März 2006 schlossen die Klägerin und die Grundstückseigentümerin Frau L. einen notariell beurkundeten Grundstückstauschvertrag. Darin verpflichtete sich die Klägerin unter anderem zur Übertragung einer näher bezeichneten Teilfläche von ca. 1440 qm aus dem Flurstück 446 an die Grundstückseigentümerin L. , letztere zur Übertragung einer Teilfläche von 133 qm aus dem Flurstück an die Klägerin. Unter § 2 des Vertrages war vereinbart, dass die Klägerin die Vermessung durchführt und die Grundstückseigentümerin L. dafür einen Pauschalbetrag in Höhe von 1560,- Euro zusätzlich zu der "Herauszahlung" für den Tauscherwerb des größeren Grundstücks zu zahlen hatte. Zur Durchführung des Tauschvertrages und damit zur Verwirklichung des Vorhabens in Vollzug des Vorhaben- und Erschließungsplanes führte ein Bediensteter der Klägerin die Vermessung und einen Grenztermin durch, über den er unter dem 8. Juni 2006 eine Grenzniederschrift fertigte. Das Ergebnis der Vermessung reichte die Klägerin dem Beklagten mit Anschreiben vom 19. Juni 2006 zur Übernahme in das Liegenschaftskataster ein. In der daraufhin geführten Auseinandersetzung sind die Beteiligten übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Klägerin berechtigt gewesen ist, die erworbene Teilfläche aus dem Flurstück innerhalb der Vermessungspunkte F-H-G-F des vorliegenden Plans selbst zu vermessen. Bezüglich des Flurstücks lehnte der Beklagte die Übernahme des Vermessungsergebnisses mit Bescheid vom 29. Dezember 2006 ab. Zur Begründung führte er an, dass die Klägerin nicht befugt sei, diese Katastervermessung durchzuführen. Derartige Geschäfte seien dem Kreis als Katasterbehörde oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren vorbehalten. Eine die Klägerin ermächtigende Ausnahme nach § 2 Abs. 4 Satz 1 VermKatG liege nicht vor. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2007 zurück. Am 16. April 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 29. Dezember 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 15. März 2007 zu verpflichten, das in der Grenzniederschrift vom 8. Juni 2006 anerkannte Vermessungsergebnis zur Bildung eines neuen Flurstückes von ca. 133 qm Größe aus dem Flurstück und zur Bildung eines neuen Flurstückes von ca. 1457 qm Größe aus dem Flurstück , beide Flur , Gemarkung O. , in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Vermessung sei eine eigene Aufgabe der Klägerin gewesen. Der Kreis der eigenen Aufgaben ende erst dort, wo fremde Geschäfte wahrgenommen würden. Bei Überschneidungen zwischen gemeindlichen und privaten Interessen reiche es aus, wenn die Vermessungsstelle zumindest auch eigene Aufgaben erfülle. Der gemeindliche Aufgabenbereich sei wegen des aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG folgenden "Aufgabenfindungsrechts" weit zu fassen und beinhalte neben der Bauleitplanung etwa auch die Fiskalverwaltung und die Wirtschaftsförderung. Im Zusammenhang mit diesen Aufgaben sei die Teilungsvermessung der Klägerin erfolgt. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, § 2 Abs. 4 Satz 1 meine mit "eigenen Aufgaben" nur solche, bei denen grundsätzlich Vermessungen anfielen. Dazu gehöre die Wirtschaftsförderung nicht. Dass die Veräußerung eines Grundstücks keine Aufgabe der Gemeinde darstelle, folge aus § 90 Abs. 3 S. 1 GO NRW, wonach die Vermögensverwaltung lediglich Mittel zur Aufgabenerfüllung sei. Die Teilungsvermessung lasse sich auch nicht der Aufgabe "Bauleitplanung" zuordnen. Die Bauleitplanung in Form des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werde nämlich überhaupt erst durch die beabsichtigte Grundstücksübereignung an den Investor ermöglicht. Damit sei die Übereignung der Bauleitplanung vorgeschaltet und daher alleiniger Zweck der Teilungsvermessung. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Zustimmung des Beklagten die Klage auf Übernahme der Vermessungsergebnisse zur Bildung des neuen Flurstücks aus dem Flurstück in das Liegenschaftskataster zurück genommen hat, beantragt der Beklagte, das angefochtene Urteil zu ändern und die noch aufrecht erhaltene Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend: Die Vermessung habe der Erfüllung von Aufgaben aus den Gebieten der Planungs- und Finanzhoheit und damit eigenen Aufgaben im Sinne des Gesetzes gedient. Es seien Flächen parzelliert und vermessen worden, die zum einen als Straßenverkehrsfläche, zum anderen als Grünfläche der Öffentlichkeit dienten. Auch örtlich und eigentumsrechtlich habe sie eine Vermessung auf städtischem Grundstück vorgenommen. Dass sich das benachbarte Grundstück in privater Hand befinde, sei eine normale, hier unmaßgebliche Gegebenheit. Die gemeindliche Aufgabe der Wirtschaftsförderung schließe grundsätzlich den Grundstücksverkehr und damit naturgemäß auch Vermessungen ein. Die beabsichtigte Grundstücksübereignung stehe der Wahrnehmung eigener Aufgaben nicht entgegen. Sie sei nur ein Begleitzweck. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten verwiesen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist insoweit gemäß § 173 i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos. Im Umfang der aufrecht erhaltenen Klage ist die Berufung zulässig und begründet. Soweit die Übernahme der Vermessungsergebnisse zur Bildung des neuen Flurstücks aus dem Flurstück in das Liegenschaftskataster abgelehnt wurde, ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 15. März 2007 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Übernahme der bezeichneten Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster, denn sie handelte bei der Vermessung außerhalb der ihr durch § 2 Abs. 4 Satz 1 VermKatG NRW gewährten Befugnisse. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 1. März 2005 (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW, GV NRW 2005, 168) hat der Beklagte als Katasterbehörde das Liegenschaftskataster zu führen. Darin sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VermKatG NRW alle Liegenschaften seines Zuständigkeitsbereichs aktuell darzustellen und zu beschreiben. Die Bildung neuer Flurstücke erfolgt, soweit sie nicht von Amts wegen vorgenommen wird, nach § 11 Abs. 2 Satz 2 VermKatG NRW auf Antrag. Wie aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 12 Nr. 2 VermKatG NRW folgt, erhebt die Katasterbehörde die dazu notwendigen Daten grundsätzlich auf Grund eigener Liegenschaftsvermessungen. § 2 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 ÖBVermIng BO NRW sieht vor, dass daneben die Datenerhebung zur Bildung neuer Flurstücke durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure erfolgt. Die durch sie gewonnenen Vermessungsergebnisse treten uneingeschränkt an die Stelle der sonst notwendigen Erhebungen durch die Katasterbehörde. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 VermKatG NRW dürfen sonstige behördliche Vermessungsstellen Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Nr. 2 VermKatG ausführen, wenn diese Arbeiten in der Verantwortung eines Beamten der betreffenden Behörde stehen, der dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört und dabei eigene Aufgaben erfüllt werden. Es lässt sich nicht feststellen, dass - die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 VermKatG NRW stehen außer Frage - die Teilungsvermessung des Flurstücks 446 in Erfüllung eigener Aufgaben der Klägerin erfolgte. Die Begriffe "eigene Aufgabe" und "erfüllt" sind in § 2 Abs. 4 Satz 1 VermKatG NRW gesetzlich nicht näher definiert. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bietet jeweils nur dürftige Auslegungshinweise. Die Gesetzesbegründung zur Neufassung des Vermessungs- und Katastergesetzes durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV NRW 2005, 174) enthält zu § 2 VermKatG keine Anmerkungen (vgl. LT-Drucksache 13/6183, S. 38, 39). Aus den Gesetzesmaterialien zu dem Vermessungs- und Katastergesetz vom 3. Mai 1990 und der darin enthaltenen, vergleichbaren Regelung des § 1 Abs. 3 VermKatG (GV NRW 1990, 360) ergibt sich lediglich, dass die Regelung auch für Kommunen gelten sollte (vgl. LT-Drucksache 10/4435, S. 21). In der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 3 VermKatG vom 11. Juli 1972 (GV NRW 1972, 193; das Nähere regelte die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 8. August 1972, GV NRW 1972, 251) findet sich der Hinweis, die Regelung bezwecke Doppelarbeit zu vermeiden (vgl. LT-Drucksache 7/242, S. 16). Welche Bedeutung dem Tatbestandsmerkmal "und eigene Aufgaben erfüllt werden" in § 2 Abs. 4 Satz 1 VermKatG NRW bzw. den ähnlich formulierten Voraussetzungen in den entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer nach Sinn und Zweck sowie der Systematik der gesetzlichen Regelungen zukommt, ist nicht nur zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits, sondern auch in der vereinzelt veröffentlichten Rechtsprechung und Literatur umstritten. Einigkeit besteht soweit ersichtlich dahin, dass die Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Aufgaben" sich nicht auf die Vermessungstätigkeit als solche bezieht. Vgl. etwa zum Niedersächsischen Vermessungsgesetz: VG Hannover, Urteil vom 28. Juni 2005 - 4 A 2811/04 -, KommJur 2007, 35 = juris (dort Rn. 20). Die Liegenschaftsvermessung, soweit sie außerhalb der Zuständigkeit der Katasterämter selbst oder der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und - ingenieure vorgenommen wird, ist wesensmäßig ein Hilfsgeschäft, das nach der gesetzlichen Regelung der Verfolgung anderer Verwaltungszwecke dienen muss. Nicht einheitlich beantwortet wird hingegen die Frage, welche Anforderungen an die Qualität der in Rede stehenden Aufgaben im Einzelnen zu stellen sind, damit sie als eigene im Sinne der gesetzlichen Regelung eingeordnet werden können. Das Verwaltungsgericht etwa vertritt im angefochtenen Urteil die Auffassung, eigene Aufgaben erfülle eine Gemeinde sowohl im Bereich hoheitlicher wie im Rahmen fiskalischer Tätigkeit, ebenso zu § 1 Abs. 3 VermGeoG LSA: Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Auflage, 2005, § 1 VermGeoG LSA, Erl. 6.4.4.3.1., während Sodan, Vermessungskompetenzen für behördliche Vermessungsstellen zur Erfüllung eigener Aufgaben, 2008, S. 59, die Auffassung vertritt, als "eigene Aufgaben" im Sinne der Zuständigkeitsregelungen könnten nur die mittels öffentlicher Gewalt wahrgenommenen öffentlichen Aufgaben verstanden werden, nicht hingegen die lediglich fiskalischen Tätigkeiten, bei denen die betreffende Behörde wie jeder andere Private als Privatrechtssubjekt auftrete, wie insbesondere im Rahmen der Bedarfsdeckung, bei der Vermögensverwaltung und bei erwerbswirtschaftlichem Handeln. Ähnlich VG Hannover, Urteil vom 28. Juni 2005 - 4 A 2811/04 -, a.a.O., zum Niedersächsischen Vermessungsgesetz, wonach nur Aufgaben in Rede stehen, die "Handlungsbefugnisse und Handlungspflichten begründen, die die Gemeinde auf ihrem Gebiet nach außen gegenüber ihren Einwohnerinnen und Einwohnern erfüllt", "die eigenen Angelegenheiten im Sinne des Art. 57 Abs. 2 NV, etwa die Gestaltung der inneren Organisation der Gemeinde" (Rn. 22) sollen hingegen ebenso wenig dazu gehören wie "verwaltungsökonomische Gründe allein, Zweckmäßigkeit oder bloßes (wirtschaftliches) Interesse an der Durchführung der Vermessung" (Rn. 20). Selbst die Vertreter der restriktiven Begrenzung der Zuständigkeit anderer Vermessungsstellen erkennen als typische Fälle einer solchen Zuständigkeit Grundstücksvermessungen für den Straßenbau oder im Zuge von Umlegungen nach § 45 ff BauGB an, vgl. Sodan, Vermessungskompetenzen für behördliche Vermessungsstellen zur Erfüllung eigener Aufgaben, 2008, S. 34, VG Hannover, Urteil vom 28. Juni 2005 - 4 A 2811/04 -, a.a.O., Rn. 24, ferner: VGH Hessen, Urteil vom 1. April 2004 - 4 UE 3097/02 -, ESVGH 54, 196 = juris (dort Rn. 41), wobei erwogen wird, ob nicht auch "in Planfeststellungsverfahren oder Verfahren zur Aufstellung von Plänen" bzw. für "die Bauleitplanung und die Grenzregelung" (so VGH Hessen, Urteil vom 1. April 2004 - 4 UE 3097/02 -, a.a.O. Rn. 41) oder dann, wenn in Angelegenheiten der Förderung "der Wirtschaft oder des Bau- und Wohnungswesens Bauland bereitgestellt und veräußert" (VG Hannover, Urteil vom 28. Juni 2005 - 4 A 2811/04 -, a.a.O., Rn. 24) wird, eine Vermessungszuständigkeit anderer Vermessungsstellen begründet sein kann. Ob sich unter diesen Gesichtspunkten nicht grundsätzlich auch im vorliegenden Zusammenhang der kommunalen Wirtschaftsförderung durch einen Grundstückstauschvertrag im Rahmen des auf einem Durchführungsvertrag beruhenden Vorhaben- und Erschließungsplans die Zuständigkeit einer kommunalen Vermessungsstelle annehmen ließe, kann letztlich dahinstehen. Nach Auffassung des Senats ist jedenfalls dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten ganz weit verstandenen Aufgabenbegriff nicht zu folgen. Die Auslegung muss dem Regel-Ausnahmeverhältnis der Bestimmungen in § 2 Abs. 1 und 2 VermKatG NRW einerseits und Abs. 4 andererseits Rechnung tragen. Die Zuweisung der Liegenschaftsvermessungen an andere behördliche Vermessungsstellen als die des § 2 Abs. 1 und 2 VermKatG stellt eine Ausnahmeregelung dar und ist als solche eng auszulegen. Der Ausnahmecharakter folgt aus der abgestuften Zuständigkeitsregelung des § 2 VermKatG NRW. § 2 VermKatG NRW weist die Wahrnehmung der Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens zunächst den in Absatz 1 benannten Behörden zu. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben sind daneben die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure generell befugt (Abs. 2). Die "anderen Vermessungsstellen" im Sinne des § 2 Abs. 4 VermKatG NRW sind demgegenüber in mehrfacher Hinsicht in der Aufgabenwahrnehmung beschränkt. Zum einen erstreckt sich ihre Befugnis nur auf die Liegenschaftsvermessung. Diese dürfen sie zum anderen nur ausführen, wenn "eigene Aufgaben erfüllt werden". Dem lässt sich entnehmen, dass die kommunalen Vermessungsstellen nicht im Interesse eigener wirtschaftlicher Betätigung in Konkurrenz zu den Katasterbehörden und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren treten sollen. Die gemäß § 107 GO bestehende Möglichkeit, sich wirtschaftlich zu betätigen, wird durch § 2 Abs. 1 bis 4 VermKatG NRW eingeschränkt. Im Hinblick auf die gemeindliche Allzuständigkeit gilt es insbesondere eine grenzenlose Ausuferung der Vermessungskompetenz kommunaler Vermessungsstellen zu vermeiden. Was schließlich die Frage der Vermessung veräußerter kommunaler Grundstücke angeht, muss sich die auch vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, bei der gemeindlichen Befugnis im Sinne des § 90 Abs. 1 und 3 GO NRW, Vermögensgegenstände zu erwerben oder zu veräußern, handele es sich ohne weiteres um eine eigene Aufgabe der Gemeinde im Sinne des § 2 Abs. 4 VermKatG NRW, jedenfalls mit dem Argument auseinandersetzen, der Wortlaut von § 90 Abs. 3 GO NRW, wonach "die Gemeinde ... Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern" darf, zeige, dass die Grundstücksveräußerung als solche nicht selbst Aufgabe i.S.d. des § 2 Abs. 4 VermKatG NRW sein könne. Vgl. VG Hannover, Urteil vom 28. Juni 2005 - 4 A 2811/04 -, a.a.O., Rn. 23, für das niedersächsische Recht. Die auf die Vermeidung von Doppelarbeit abstellende - ursprüngliche - Gesetzesbegründung aus dem Jahre 1972 gibt nach Auffassung des Senats zudem einen Hinweis darauf, welche Anforderungen in Abgrenzung zu den Formulierungen in den entsprechenden Regelungen anderer Bundesländer an den Dienlichkeitszusammenhang zwischen der Vermessung und der eigenen Aufgabe der Gemeinde im Einzelnen zu stellen sind. Danach spricht insgesamt vieles dafür, dass die konkret zu verwirklichende Aufgabe vermessungsrelevant und die Vermessung aufgabenrelevant sein muss. Einer Entscheidung bedürfen diese Fragen jedoch nicht. Denn durch die Zuständigkeitsregelung des § 2 Abs. 4 VermKatG NRW keinesfalls abgedeckt sind Katastervermessungen im Auftrag und für Rechnung Dritter. Vgl. VGH Hessen, Urteil vom 1. April 2004 - 4 UE 3097/02 -, a.a.O., Rn. 38-41, mit Wiedergabe der zur hessischen Regelung gegebenen Gesetzesbegründung, die ihrerseits auf die Praxis in den übrigen Bundesländern Bezug nimmt. Eine solche liegt hier vor. Aus dem Schreiben der Klägerin an den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl. Ing. N. vom 14. Februar 2006 ergibt sich, dass die durchgeführte Vermessung im Auftrag der Fa. L. erfolgt ist. Anhaltspunkte für eine "falsa demonstratio" des wirklich Gewollten, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, sieht der Senat nicht. Ausweislich der Regelung in § 2 Nr. 2 Abs. 2 des Grundstückstauschvertrages vom 7. März 2006 hat sich die Grundstückserwerberin Frau L. an den Vermessungskosten und Katastergebühren mit einem Betrag in Höhe von 1.560 EUR "beteiligt". § 1 Abs. 3 Nr. 3.9 des Durchführungsvertrages lässt sich im Übrigen entnehmen, dass sich der Investor darüber hinaus auch zur Beteiligung an den Kosten der Vermessung der öffentlichen Grünanlagen verpflichtet hat. Selbst wenn eine Fremdbeauftragung nicht positiv feststellbar wäre, wäre aufgrund der Gesamtumstände nicht anders zu entscheiden. Die Gemeinden haben in entsprechender Situation durch die Ausgestaltung der Verträge die Möglichkeit klarzustellen, welcher Vertragspartner welche Vermessungsleistungen zu übernehmen hat. Der Gang der Ereignisse, insbesondere der auf sämtliche hier in Rede stehenden Vermessungsarbeiten bezogene Auftrag der Fa. L. an den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl. Ing. N. auf Kostenermittlung vom 6. Dezember 2005 zeigt, dass jedenfalls ursprünglich eine Überbürdung sämtlicher Vermessungskosten der Teilungsvermessung beider Flurstücke auf die Fa. L. im Raum gestanden hat. Dies entspräche im Übrigen der Regelung des § 1 Abs. 2 des Durchführungsvertrages vom 18. April 2005/ 28. Oktober 2005, wonach vor der Unterzeichnung dieses Vertrages eine liegenschaftstechnische Bereinigung der seinerzeitigen Flurstücke mit der Stadt stattzufinden hatte und der Investor versicherte, dass die jeweiligen Grundstücke, die benötigt wurden, um das geplante Vorhaben dauerhaft zu errichten, in seinem Eigentum stünden bzw. seiner Verfügungsgewalt unterlägen. Dies spricht dafür, dass die Beschaffung der Tauschfläche und damit auch die Vermessung sowie die Tragung der zugehörigen Kosten in seinem Verantwortungsbereich liegen sollten. In ihrem Schreiben vom 31. Juli 2006 räumt die Klägerin ein, dass die Vermessungskosten grundsätzlich der Grundstückserwerber trägt. Wenn sodann eine pauschale, im Einzelnen nicht weiter nachvollziehbare Kostenbeteiligung vertraglich festgelegt wird, kann nicht festgestellt werden, inwieweit mit der durchgeführten Vermessung noch eine eigene Aufgabe der Klägerin erfüllt worden ist. Dies geht zu Lasten der Klägerin, die sich auf eine Ausnahmeregelung als Zuständigkeitsvorschrift beruft. Dafür, dass deren Voraussetzungen vorgelegen haben, ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. Soweit die Klägerin vorträgt, die Vermessung sei auf die Ausparzellierung der öffentlichen Grünfläche auf dem insoweit noch heute in städtischem Eigentum befindlichen Grundstück gerichtet gewesen, die Feststellung von Grenzen auch des Tauschgrundstücks sei quasi ein "Abfallprodukt" dieser Vermessung, stellt dies die Verhältnisse auf den Kopf. Abgesehen davon, dass (s.o.) der Investor sich auch insoweit zur zumindest anteiligen Kostentragung verpflichtet hat, war Beweggrund für alle planerischen Maßnahmen die Schaffung eines großen Lagerplatzes für den Gewerbebetrieb der Fa. L. GmbH, ein Ziel, dass allein durch das Zur- Verfügung-Stellen der städtischen Tauschfläche ermöglicht werden konnte. Deshalb muss dies als der zentrale Punkt des Vorhabens und auch der Vermessung angesehen werden. Die Schaffung der Grünfläche war als Ausgleichsmaßnahme erforderlich. Um eine Teilfläche des ursprünglichen Flurstücks als Grünfläche nutzen zu können, wäre eine Ausparzellierung im Übrigen nicht erforderlich gewesen. Bezeichnenderweise beantragt die Klägerin im vorliegenden Verfahren denn auch die Übernahme des Vermessungsergebnisses "zur Bildung eines neuen Flurstückes von ca. 1457 qm Größe aus dem Flurstück " und gerade nicht zur Bildung eines neuen Flurstückes in Ansehung der ca. 1.250 qm großen entstandenen Grünfläche. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.