Beschluss
15 A 3177/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0302.15A3177.08.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch hat, dass ihm der Beklagte einen Ruf für die am 13. Juni 2002 ausgeschriebene Professur für das Fach Gesang im Studiengang Musiktheater/Gesang erteilt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein solcher Anspruch ergebe sich entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht bereits aus seiner Stellung als Zweitplatzierter und nach Absage des Erstplatzierten nunmehr allein Platzierter auf der Berufungsliste des Fachbereichs. Eine rechtliche Bindungswirkung zugunsten des Klägers (Unterstreichung durch den Senat) resultiere aus der bloßen Platzierung auf der Berufungsliste insoweit nicht. Das Verwaltungsgericht knüpft dabei an die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, Urteil vom 19. Februar 1998 – 2 C 14/97 –, BVerwGE 106, 187 ff., nach der die Erteilung des Rufs lediglich eine unselbständige Vorbereitungshandlung mit verfahrensrechtlichem Charakter ist. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung hervorgehoben, dass das Vorschlagsrecht des Fachbereichs keine subjektiven Rechte des Vorgeschlagenen (hier: des allein noch Vorgeschlagenen) begründet. Von dieser – im vorliegenden Zusammenhang allein relevanten – mit dem Bundesverwaltungsgericht zu verneinenden Frage nach dem Bestehen von Rechten des Listenbewerbers gegenüber der Hochschule zu unterscheiden ist die in der Antragsschrift in den Vordergrund gestellte hier aber nicht entscheidungserhebliche Frage, inwieweit hochschulintern der Rektor der Hochschule an den Berufungsvorschlag des Fachbereichs gebunden ist. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus dem sog. Bewerbungsverfahrensanspruch. Dieser kann unter den dargelegten Umständen des vorliegenden Rechtsstreits – wie vom Verwaltungsgericht tenoriert – allenfalls auf Neubescheidung hinsichtlich der Ruferteilung gerichtet sein. Da sich die als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Fragen auf das vorgenannte hochschulinterne Rechtsverhältnis beziehen, kommt der Rechtssache mangels Entscheidungserheblichkeit der benannten Fragen auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Weil mit der begehrten Erteilung eines Rufes lediglich die Bekundung der Bereitschaft der nach Landesrecht zuständigen Stelle verbunden wäre, mit dem Adressaten in Berufungsverhandlungen einzutreten, dem Ruf aber keine unmittelbar rechtsgestaltende oder feststellende Wirkung zukommt, wird die in der Antragsschrift angeregte Festsetzung des Streitwerts in Höhe des 13-fachen Betrags des Endgrundgehalts einer C4/W3 Professur der objektiven Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger nicht gerecht. Der festgesetzte Streitwert entspricht im Übrigen auch der Streitwertpraxis des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts in entsprechenden beamtenrechtlichen Streitigkeiten betr. einen Bewerbungsverfahrensanspruch. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2006 6 E 585/06 . Dieser Beschluss ist unanfechtbar.