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Beschluss

18 E 132/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0310.18E132.08.00
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Leitsätze

Im verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren ist jedenfalls auf die Verfahrensgebühr, die aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zu zahlen ist, eine im vorangegangenen Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Vergütungsverzeichnis RVG anteilig anzurechnen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren ist jedenfalls auf die Verfahrensgebühr, die aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zu zahlen ist, eine im vorangegangenen Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Vergütungsverzeichnis RVG anteilig anzurechnen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die vom Verwaltungsgericht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 33 Abs. 3 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG – zugelassene Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2007 zu Recht zurückgewiesen. Die gemäß §§ 45, 48, 49, 55 Abs. 1 RVG erfolgte Vergütungsfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Im Streit steht hier allein die in der Festsetzung erfolgte hälftige Anrechnung der infolge der Vertretung des Klägers L. im Widerspruchsverfahren entstandenen – und vom Kläger an den Beschwerdeführer gezahlten – 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses – VV – zum RVG auf die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, die demzufolge nur mit 0,65 in Ansatz gebracht wurde. Das Verwaltungsgericht hat diese aufgrund von Absatz 4 Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 3 im Teil 3 des VV RVG erfolgte Anrechnung zu Recht als rechtmäßig angesehen. Insbesondere folgt der Senat den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 22. Januar 2008 – VIII ZB 57/07 - Anw.Bl. 2008, 378 = NJW 2008, 1323 = MDR 2008, 592 = FamRZ 2008, 878, in welchem dieser in Fortführung seiner dort zitierten früheren Rechtsprechung und unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der Begründung der dort zitierten gegenläufigen Rechtsprechung entschieden hat, dass eine vorgerichtlich entstandene anwaltliche Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG aufgrund von Teil 3 Vorbemerkung Nr. 3 Absatz 4 VV RVG auf die im anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Ebenso BGH, Beschlüsse vom 30. April 2008 – III ZB 8/08 -, Anw.Bl. 2008, 637 = NJW-RR 2008, 1095 = MDR 2008, 886 = FamRZ 2008, 1346, vom 3. Juni 2008 – VIII ZB 3/08 -, JurBüro 2008, 469 und – VI ZB 55/07 -, vom 16. Juli 2008 - IV ZB 242/07 – und vom 25. September 2008 – VII ZB 23/08 und VII ZB 93/07 – sowie Urteil vom 25. September 2008 – IX ZR 133/07 -. Dies gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedenfalls hinsichtlich der hier allein streitigen Festsetzung der aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung. Vgl. zu einer anderen Fallgestaltung OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2006 – 7 E 410/06 -, NJW 2006, 1991. Die Geschäftsgebühr ist hier gesetzessystematisch ausschließlich dem Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber zuzurechnen mit der Folge, dass dieser jenem neben der Geschäftsgebühr nur die anteilig verminderte Verfahrensgebühr schuldet. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ist im Fall der Prozesskostenhilfegewährung bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gerade dieses Innenverhältnis berührt. Denn die Staatskasse tritt in diesem Fall an die Stelle des bedürftigen, an sich zahlungspflichtigen Mandanten. Die Prozesskostenhilfe bezieht sich mit anderen Worten auf den Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten gegen seinen Auftraggeber, die Staatskasse ist bezogen auf die Vergütungsansprüche des Prozessbevollmächtigten kein "Dritter" wie etwa die beklagte Behörde. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. April 2008 2 OA 128/08 -, juris und OVG Hamburg, Beschluss vom 5. November 2008 – 4 So 134/08 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.