OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 A 518/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0316.11A518.08.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin macht zunächst geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, wenn also der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1; Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Aufl. (2006), § 124 Rdnr. 75 ff., m. w. N. Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag führen indes nicht zu ernstlichen Zweifeln im zuvor dargestellten Sinne (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dies gilt zunächst für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Entscheidung vom 10. Januar 1969 sei - soweit sie hier in Rede steht - kein Verwaltungsakt. Auf die Richtigkeit dieser erstinstanzlichen Annahme, die mit der Einschätzung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2007 nicht übereinstimmt, kommt es für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht an. Das Verwaltungsgericht hat das klageabweisende Urteil nämlich selbständig tragend auf die weitere Feststellung gestützt, wenn man von einem Bescheid mit Bindungswirkung ausgehe, wäre dieser Bescheid rechtmäßig (Urteilsabdruck S. 10 zweiter Absatz). In Bezug auf diese Feststellung sind weder ernstliche Zweifel noch anderweitige Zulassungsgründe hinreichend aufgezeigt. Auch wenn dies in gewisser Weise in Widerspruch zu den Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage steht, hat das Verwaltungsgericht geprüft, ob der Bescheid vom 10. Januar 1969 zutreffend vom Vorliegen einer Sondernutzung ausgeht. Dies hat es offensichtlich in Auswertung der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, insbesondere der Beiakte Heft 8, mit der Begründung bejaht, dass zunächst nur eine Zufahrt über den sogenannten Gemeindeweg vorgesehen gewesen sei, als Folge der Anlage eines Einfahrtstores in der Fabrikhalle verschiedene Verhandlungen stattgefunden hätten und diese zu einer Lösung geführt hätten, nämlich der Anlage einer weiteren direkten Zufahrt von der L 711, die durch den Bescheid vom 10. Januar 1969 sanktioniert worden sei. Im Übrigen hat es auf weitere, die Voraussetzungen einer Sondernutzung erfüllende Zufahrten hingewiesen, nämlich im Bereich des zuvor genannten Einfahrtstores sowie in Gestalt der Verbreiterung der Zufahrt über den Gemeindeweg. Das Vorbringen der Klägerin, es sei nicht klar, auf welche Zufahrt sich der Bescheid vom 10. Januar 1969 nach Auffassung des Verwaltungsgerichts beziehe, begründet ebenso wenig Zweifel an dem Ergebnis des Verwaltungsgerichts wie die geäußerte Vermutung, der genannte Bescheid beziehe sich "wohl" auf die Zufahrt über den Gemeindeweg. Dies gilt bereits deshalb, weil die Klägerin angesichts der vom Verwaltungsgericht bezeichneten Zufahrten nicht hinreichend darlegt, dass überhaupt keine Sondernutzung in Gestalt einer unmittelbaren Zufahrt zur L 711 vorlag. Ihre zuvor genannte Vermutung reicht insoweit nicht. Auf der Grundlage ihres Vorbringens erschließt sich nicht, warum sich allein aus der Nennung der Flurnummer (27) in dem Bescheid vom 10. Januar 1969, die wie auch sonst bei Grundstücksbezeichnungen im Zusammenhang mit der Angabe der seinerzeitigen Flurstücknummern des Betriebsgrundstücks (162 und 163) erfolgte, ergeben sollte, dass sich der Bescheid auf die Zufahrt über den Gemeindeweg bezieht. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt im Übrigen die Kilometerangabe in dem Bescheid (0,070), die nach den in der Beiakte Heft 8 befindlichen Plänen jedenfalls eine Stelle im westlichen Bereich des an die L 711 angrenzenden Betriebsgrundstücks bezeichnet, während der Gemeindeweg östlich des Betriebsgrundstücks in die L 711 einmündet. Ferner trifft es nicht zu, dass nicht klar ist, auf welche Zufahrt das Verwaltungsgericht (primär) abgestellt hat. Aus den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Verhandlungen, die nebst in deren Verlauf erstellter Pläne in der Beiakte Heft 8 dokumentiert sind, ergibt sich, dass die Zufahrt - in Übereinstimmung mit der zuvor genannten Kilometerangabe - im westlichen Bereich des Betriebsgeländes gemeint ist, die dem Erreichen des zurückversetzt liegenden Eingangs zur Halle III dient. Die von der Klägerin in Bezug genommenen Bauantragsunterlagen (Zufahrt) des Architekten T1. vom 4. Oktober 1968 bestätigen diese Annahme. Die Zufahrt zu der zuvor genannten Halle ist in dem Plan vom 4. Oktober 1968 nämlich mit einem ausgefüllten schwarzen Dreieck gekennzeichnet. Dementsprechend beginnt die zugehörige Zufahrt von der L 711 aus unmittelbar hinter dem auf dem Plan rot markierten Zaun. Soweit der Plan in Gestalt eines nicht ausgefüllten, lediglich gestrichelt gezeichneten Dreiecks auf den (geplanten) Wegfall einer Zufahrt hinweist, bezog sich dies auf die weitere Zufahrt im Bereich des zuvor angesprochenen Einfahrtstores. Unabhängig davon, dass es nach den vorstehenden Ausführungen auf dieses Einfahrtstor nicht ankommt, hat die Klägerin auch insoweit nicht hinreichend dargelegt, dass eine kraft Gesetzes (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW) als Sondernutzung geltende Zufahrt tatsächlich nicht mehr besteht. Selbst wenn entsprechend ihrem Vorbringen nur werksinterner Verkehr über das in der Fabrikhalle befindliche Einfahrtstor verliefe, liegt eine nach Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes angelegte Zufahrt im Sinne des Gesetzes in dem genannten Bereich vor. Eine Zufahrt ist nach der Legaldefinition in § 20 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW eine für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmte Verbindung von anliegenden Grundstücken und von nicht öffentlichen Wegen mit Straßen. Für die in dieser Definition vorausgesetzte Bestimmung einer Verbindung kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Grundstückseigentümers an. Vgl. Senatsbeschluss vom 7. Januar 2005 ‑ 11 A 3112/04 ‑. Maßgeblich ist vielmehr die - hier nicht ernstlich zweifelhafte - objektive Bestimmung der Verbindung eines anliegenden Grundstücks mit der Landesstraße zur Benutzung durch Fahrzeuge. Dies gilt im Übrigen auch für die zuvor erörterte, vom Verwaltungsgericht primär angenommene Zufahrt. In welchem Umfang eine solche Benutzung tatsächlich erfolgt, ist demgegenüber für die Erfüllung des Zufahrtsbegriffs nicht entscheidend. Dass die Anlage dieser Zufahrt erst nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist, ergibt sich schon aus den erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen (vgl. S. 3 letzter Absatz und S. 10 unten/S.11 oben des Urteils), denen die Klägerin nicht konkret entgegengetreten ist. Danach kann hier offen bleiben, ob die Klage nicht ohnehin mangels Klagebefugnis oder Rechtsschutzbedürfnis unzulässig und bereits deshalb das erstinstanzliche Entscheidungsergebnis nicht ernstlich zweifelhaft im Sinne des Gesetzes ist. Aus den vorstehenden Gründen hat die Klägerin auch keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt. Mit Blick § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kommt eine Zulassung ebensowenig in Betracht. Die Klägerin rügt, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden. Sie macht geltend, sie habe erstinstanzlich vorgetragen, es sei nicht mit der Staatszielbestimmung des Art. 28 der Verfassung des Landes NRW vereinbar, dass sie aufgrund der hier strittigen Regelung ein Eintrittsgeld für die Teilnahme am Wirtschaftsleben zahlen müsse; zu diesem erheblichen Vorbringen habe sich das Verwaltungsgericht nicht geäußert. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder in Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 -, NVwZ-RR 2004, 3 (4), m. w. N. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und auch in seine Erwägungen einbezogen hat, so dass nur bei deutlichen gegenteiligen Anhaltspunkten ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs angenommen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1999 ‑ 7 B 300.98 ‑, juris. Entsprechendes ergibt sich nicht daraus, dass der von der Klägerin bezeichnete Vortrag in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich abgehandelt wird. Aus einem solchen "Schweigen" der Urteilsgründe ergeben sich lediglich dann Anhaltspunkte für eine fehlende Kenntnisnahme oder Erwägung, wenn es sich um wesentliches Vorbringen handelt. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 4. August 2000 ‑ 7 B 38.00 ‑, juris, Rn. 9. Hierzu legt die Klägerin nichts dar. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass sich aus ihrem pauschalen Verweis auf die allgemein gehaltene landesverfassungsrechtliche Bestimmung zur Förderung des Mittelstandes in Art. 28 der Landesverfassung im vorliegenden Fall eine für sie günstige Beurteilung hätte ergeben können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.