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Urteil

10 D 20/07.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0320.10D20.07NE.00
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Tenor

Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32a "I. -N. " der Stadt E. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32a "I. -N. " der Stadt E. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32a "I. -N. " der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks X.-----straße 20. Das Plangebiet wird nordöstlich von der X.-----straße bzw. O. Straße bis zum Flurstück 171, Flur 16, Gemarkung I. , südlich von der L. Straße und westlich von den Flurstücken 155 und 156, Flur 16, Gemarkung I. begrenzt. Es ist überwiegend als reines Wohngebiet ausgewiesen. Südöstlich an das im reinen Wohngebiet liegende Grundstück des Antragstellers grenzt an der Ecke X.-----straße /H. -C. -Straße eine Fläche, die im Ursprungsplan als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Kirche" festgesetzt ist. Hier befanden sich ein Kirchengebäude, ein Gemeindezentrum sowie ein Pfarrhaus einer evangelischen Kirchengemeinde, die in der Zwischenzeit abgerissen worden sind. Der Flächennutzungsplan enthält für das Grundstück die Darstellung "Kirche, Jugendheim und Alteneinrichtung". Die angefochtene 2. Änderung des Bebauungsplans setzt für diesen Bereich nunmehr eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung: "Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen" fest. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzungen enthält der Plan Änderungen hinsichtlich des Höchstmaßes der Zahl der Vollgeschosse - III statt II -, der Geschossflächenzahl - 1,3 statt 0,8 - und der Grundflächenzahl - 0,5 statt 0,4 -. Die Traufhöhe ist mit max. 8,6 m, die Gebäudehöhe mit max. 11 m und die Sockelhöhe mit max 0,4 m festgesetzt. Die parallel zum Grundstück des Antragstellers verlaufende Baugrenze ist gegenüber der Ursprungsplanung um ca. 1 m zurückgesetzt. Im nordwestlichen Bereich der Gemeinbedarfsfläche sieht der Plan eine Fläche mit der Zweckbestimmung Tiefgarage vor. In der Planbegründung heißt es zum Anlass und Inhalt der Änderung: Mit der Errichtung eines zusätzlichen Altenpflegeheims erfolge eine bedarfsgerechte Optimierung der Versorgungssituation mit Pflegeheimplätzen. Zur Realisierung des Vorhabens werde der Plan hinsichtlich der Zweckbestimmung, einer bedarfsgerechten Anpassung der Grundfläche und Geschossfläche, der Zahl der Vollgeschosse unter Angaben der Trauf-, Gebäude- und Sockelhöhen, einer geringfügigen Verschiebung der Baugrenzen sowie der Festsetzung einer Tiefgarage geändert. Mit der gleichzeitigen Verschiebung des Baufensters verringere sich die überbaubare Grundstücksfläche um ca. 120 m². Das zulässige Maß der baulichen Nutzung werde mit einer GRZ von 0,5 und einer GFZ von 1,3 zulässigerweise geringfügig überschritten. Unter Einrechnung der Tiefgarage und deren Zufahrt führe die Errichtung des Altenpflegeheims insgesamt zu einer GRZ von 0,7. Gemäß § 17 Abs. 4 BauNVO sei eine Überschreitung bis 0,8 zulässig. Da die planungsrechtlich zulässige und gewünschte Tiefgarage optisch keine Außenwirkung erzeuge und diese gleichzeitig mit einer zusätzlichen belebten Bodenabdeckung begrünt werde, sei die geringfügige Überschreitung der GRZ und GFZ ausgeglichen. Die verkehrliche Erschließung des Änderungsbereichs erfolge von der X.-----straße aus über die H. -C. Straße. In einer der Planbegründung beigefügten "Klarstellung" von April 2005 heißt es demgegenüber: Auf der Grundlage der Abwägung über das Ergebnis der Offenlage habe der Rat am 30. Juni 2005 beschlossen, dass der städtebauliche Entwurf zugunsten einer veränderten Stellplatzanordnung und deren Erschließung weiter zu entwickeln sei. Auf Anregung betroffener Bürger sei das städtebauliche Konzept dahingehend geändert worden, dass die Stellplätze auch oberirdisch angelegt werden könnten. Die Stellplatzanlage an der X.-----straße werde über diese erschlossen, befinde sich im Erdgeschossbereich der hier geplanten Bebauung und werde durch das Obergeschoss überbaut. Da sich der materielle Regelungsgehalt der Planänderung (planungsrechtliche Festsetzungen im Änderungsentwurf) dadurch nicht ändere, sei auf eine erneute Offenlage verzichtet worden. Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Im November 2003 erörterte der Bezirksausschuss E. die Möglichkeit, ein von dem Diakonischen Werk betriebenes Altenpflegeheim auf der in Rede stehenden Fläche zu errichten. Am 1. April 2004 nahm der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin das geplante Bauvorhaben zur Kenntnis und beauftragte die Verwaltung, die notwendigen Verfahrensschritte zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen durchzuführen. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange wurde im Mai bzw. August 2004 durchgeführt. Am 14. Dezember 2004 beschloss der Planungs- und Umweltausschusses die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans. Diese fand in der Zeit vom 6. Januar bis 7. Februar 2005 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Mehrere Anlieger der H. -C. - Straße machten eine unzumutbare und unnötige Verkehrsbelastung geltend und regten eine Erschließung des Vorhabens über die X.-----straße an, während ein Anlieger der X.-----straße sich gegen eine geplante Anlieferung über die X.-----straße /Ecke H1. -C. -Straße aussprach. Der Antragsteller erhob keine Einwendungen. In der Ratssitzung am 30. Juni 2005 erklärte sich Bürgermeister I1. für befangen und nahm an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil. Der Rat nahm die Ergebnisse der Offenlage zur Kenntnis, entschied über die während der Offenlage vorgetragenen Anregungen entsprechend der Abwägung in der Verwaltungsvorlage und beschloss die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32a "I. N. " als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte entsprechend der Bekanntmachungsan-ordnung vom 8. September 2005 durch Aushang in der Sparkassenpassage, L1. Straße, in der Zeit vom 14. September 2005 bis 22. September 2005. Im S. Anzeiger vom 14. September 2005 wurde der Wortlaut der Bekannt-machungsanordnung betreffend die Bekanntgabe durch Aushang und Inkraft-treten des Bebauungsplans mit Vollzug des Aushangs am 22. September 2005 veröffentlicht. Das Diakonischen Werk der Evangelischen Kirchengemeinden im S1. -L2. O1. errichtete in der Zwischenzeit ein Altenpflegeheim sowie 4 Seniorenwohnungen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 14. September 2006 mit Urteil vom 29. Januar 2009 - 9 K 3090/07 - zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung - 10 A 510/09 - ist beim erkennenden Senat anhängig. Der Antragsteller hat am 22. Januar 2007 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er vor: Der Bebauungsplan sei nicht wirksam bekannt gemacht worden. Die Antragsgegnerin habe auch gegen das Gebot der erneuten Offenlage des Planes verstoßen. Der Rat habe nach der durchgeführten Bürgerbeteiligung das Erschließungskonzept weiterentwickelt. Den Anregungen der An-wohner der H. -C. -Straße sei entsprochen worden, ohne dass allerdings die nunmehr in ihren Interessen beeinträchtigten Anwohner der X.-----straße die Möglichkeit gehabt hätten, zu dem neuen Plankonzept ihre Anregungen geltend zu machen. Der Bebauungsplan sei nicht wirksam ausgefertigt worden. Der Ausfertigungsvermerk sei vom Bürgermeister unterzeichnet worden. Die Sitzungsleitung bei der Beschlussfassung habe jedoch der stellvertretende Bürgermeister über-nommen, nachdem der Bürgermeister sich für befangen erklärt habe. Damit hätte der stellvertretende Bürgermeister auch die Ausfertigung der Satzung vornehmen müssen. Die Änderung des Bebauungsplans sei auch nicht aus dem Flächen-nutzungsplan entwickelt worden. Mit der Aufgabe der Nutzungsmöglichkeit "Kirche", die den Stadtteil geprägt habe, sei auch die Konzeption des Flächen-nutzungsplans für den Stadtteil tangiert. Ferner entspreche die Begründung nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 8 BauGB. Der Wille des Rates hinsichtlich des geänderten Erschließungskonzeptes finde in der Begründung keinen Niederschlag. Die Begründung sei in einem zentralen Punkt der verkehrlichen Erschließung unrichtig, da sie nicht mit dem Willen des Rates übereinstimmt. Der Bebauungsplan sei auch wegen eines Abwägungsmangels rechtsfehlerhaft. Mit der zu erwartenden Lärmentwicklung habe sich der Rat nicht in ausreichendem Maße auseinander gesetzt. Zudem befürchte er, der Antragsteller, dass bei Errichtung des Altenheims die Ausnutzbarkeit seines Grundstücks beeinträchtigt werde. Das geplante Vorhaben habe eine erdrückende Wirkung. Bei Realisierung des Projekts müsse er mit erheblichen Nachteilen rechnen. Der Antragsteller beantragt, die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32a "I. -N. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus: Die Bekanntmachung durch Aushang habe den Vorgaben des Gesetzes entsprochen. Unabhängig davon sei der angegriffene Bebauungsplan auch im S. Anzeiger gemäß § 15 Abs. 2 a) der Haupt- satzung alter Fassung als zusätzlicher Service bekannt gemacht worden. Durch die im Jahre 2008 erfolgte, rückwirkende Änderung der Hauptsatzung sei allein diese Form der öffentlichen Bekanntmachung nunmehr zulässig. Damit sei auch die vorliegende Satzung wirksam bekannt gemacht worden. Die von dem Antragsteller gerügten formellen Mängel lägen nicht vor oder seien unbeachtlich. Auch die Abwägung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere habe für eine erneute Hinzuziehung des Gutachters nach Änderung der Stellplatzkonzeption kein Anlass bestanden. Ein etwaiger Mangel hätte auch keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg 1. Der Bebauungsplan leidet bereits an einem formellen Mangel. Er ist nicht wirksam bekannt gemacht worden. Die von der Antragsgegnerin praktizierte Form der Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO ist jedenfalls für Gemeinden mit mehr als 35.000 Einwohnern nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts eine ungeeignete Form der Bekanntmachung von Ortsrecht. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE und vom 24. November 2008 - 7 D 109/07.NE mwN unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 25. August 1965 - III A 530/65 -, OVGE 21, 311 (319), bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom 20. November 1972 - II A 403/70 -, OVGE 28, 143 (145). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die Stadt E. hat nach eigenen Angaben rd. 63.000 Einwohner, sodass eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang nicht in Betracht kommen kann. Der Vortrag der Antragsgegnerin, der Bebauungsplan sei jedenfalls rückwirkend deshalb wirksam bekannt gemacht worden, weil er zusätzlich im S. An-zeiger veröffentlicht worden sei, geht fehl. Die Veröffentlichung im S. Anzeiger am 14. September 2005, die lediglich als ein Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang zu verstehen ist, stellt selbst keine öffentliche Bekanntmachung dar und ist auch nicht rückwirkend zu einer solchen geworden. § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung a.F. bestimmte, dass öffentliche Bekanntmachungen der Stadt E. (allein) durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel vollzogen werden. Nach § 15 Abs. 2 a) und b) der Hauptsatzung alter Fassung wurden als (lediglich) "zusätzlicher freiwilliger Service" darüber hinaus "Bekanntmachungen ... in dem E1. Wochenblatt - S2. Anzeiger - veröffentlicht" (und) "im Internet vollständig eingestellt". Bereits dieser Wortlaut des § 15 Abs. 1 und 2. der Hauptsatzung a.F. macht unmissverständlich deutlich, dass allein an den Anschlag an der Bekanntmachungstafel Rechtsfolgen geknüpft werden sollten. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 28. August 2008 - 7 D 30/07 - (zum Einstellen des bekannt zu machenden Textes in das Internet). Auch die Rückwirkung der unter dem 11. September 2008 beschlossenen Änderung der Hauptsatzung der Stadt E. , die bestimmt, dass öffentliche Bekanntmachungen im S. Anzeiger erfolgen, kann aus der Veröffentlichung vom 14. September 2005 nicht nachträglich eine öffentliche Bekanntmachung machen. Der Bekanntmachungsmangel ist beachtlich, denn die Satzungserhaltungsvorschrift des § 7 Abs. 6 GO NRW erfasst Mängel der ordnungsgemäßen Bekanntmachung nicht (vgl. § 7 Abs. 6 Satz 1 b GO NRW). Die Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut ausschließlich auf Verfahrens- und Formverstöße nach dem Baugesetzbuch, nicht dagegen auf landes- bzw. gemeinderechtliche Formvorschriften. 2. Die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche ist unbestimmt. Nach dem Grundsatz der Planbestimmtheit muss die Festsetzung von Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB so bestimmt sein, dass ihr zu entnehmen ist, für welchen konkreten Zweck sie getroffen wurde. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalles (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht. Die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf ohne konkretisierenden Zusatz ist im Regelfall unwirksam, weil ohne festgesetzte nähere Zweckbestimmung eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Vorhaben des Gemeinbedarfs zugelassen würde. So wäre weder das Planungsziel hinreichend deutlich erkennbar noch könnte geprüft werden, ob die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche mit den Festsetzungen für die Nachbargrundstücke vereinbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22 m.w.N. und Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8; Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 9 Rdnr. 42. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit dem Planzeichen für "sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen" entsprechend Nr. 4.1 der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts - Planzeichenverordnung - unbestimmt. Etwas anderes folgt insbesondere nicht - wie offenbar die Antragsgegnerin meint - daraus, dass der Plangeber ein nach der Planzeichenverordnung vorgesehenes Planzeichen verwendet hat. Denn die Planzeichenverordnung gilt sowohl für Festsetzungen in Bebauungsplänen als auch für die Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die keinen entsprechenden Konkretisierungsgrad erfordern. Außerdem stellt § 2 Abs. 2 Satz 1 der Planzeichenverordnung klar, dass die Planzeichen ergänzt werden können, soweit dies zur eindeutigen Darstellung des Planinhalts erforderlich ist. Dem Planzeichen für sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen lässt sich eine hinreichend bestimmte Zweckbestimmung nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht entnehmen. Die Bandbreite möglicher Einrichtungen von z.B. Altenheimen, Kindergärten, Jugendzentren, Heime für Obdachlose, Asylbewerberunterkünfte usw. erfordert vielmehr eine weitere Konkretisierung, damit die Eigentümer benachbarter Grundstücke erkennen können, welche von mehreren in Frage kommenden unterschiedlichen Nutzungen im näheren Umfeld ihres Grundstücks zulässig sein soll. Vgl. auch die Beispiele bei Schwier, Handbuch der Bebauungsplanfestsetzungen, München 2002, S. 832 ff. Die Begründung des Bebauungsplans ist nicht Bestandteil des normativen Teils des Bebauungsplans und kann deshalb die darin enthaltenen Festsetzungen nicht eingrenzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 a.a.O. 3. Die Festsetzung einer Fläche für eine Tiefgarage ist städtebaulich nicht gerechtfertigt, § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - IV C 50.92 -, BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 14. Februar 1995 - IV C 21.74 -, BRS 29 Nr. 6. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Festsetzung einer Tiefgaragenfläche zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht mehr städtebaulich gerechtfertigt gewesen. Die Ausführungen in der Planbegründung, der erforderliche Stellplatznachweis werde sowohl oberirdisch als auch unterirdisch in Form einer begrünten Tiefgarage auf dem eigenen Grundstück geführt, hatten sich überholt. Der Plangeber ist entsprechend dem Inhalt der Beratungsvorlage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ausdrücklich davon ausgegangen, dass die ursprüngliche Pla- nung einer Tiefgarage aufgegeben worden ist. 4. Da eine Korrektur der angesprochenen Fehler möglich erscheint, sieht sich der Senat zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten veranlasst, zu den von den Beteiligten angesprochenen und diskutierten Gesichtspunkten, die die Wirksamkeit des Bebauungsplans betreffen und auch für einen neuen Bebauungsplan von Bedeutung sein können, Folgendes auszuführen: Zu den Anforderungen an die Ausfertigung ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben ausreicht, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich nach dem Satzungsbeschluss des Rates und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat. Zugleich ist auch geklärt, dass der Bürgermeister gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW andere Beamte oder Angestellte mit der Erledigung bestimmter Aufgaben - mithin auch der Ausfertigung von Bebauungsplänen - durch eine besondere Willenserklärung auftragsweise betrauen kann, so dass der Ausfertigungsvermerk auch von einer entsprechend beauftragten Person unterzeichnet werden kann. Vgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 7a D 20/02.NE -, NVwZ- RR 2003, 667 m.w.N. Die Annahme des Antragstellers, der stellvertretende Bürgermeister als Sitzungsleiter und nicht der von der Mitwirkung an der Abstimmung ausgeschlossene Bürgermeister hätte die Ausfertigung vornehmen müssen, ist danach unzutreffend. Der Antragsteller rügt ferner zu Unrecht, dass die Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans erneut hätte auslegen müssen. Der Entwurf ist nicht im Sinne des § 4a Abs. 3 BauGB geändert oder ergänzt worden. Insbesondere enthalten weder der Entwurf noch der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Festsetzungen, die eine Erschließung der Gemeinbedarfsfläche betreffen. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass entgegen den Ausführungen des Antragstellers die Begründung den Anforderungen des § 9 Abs. 8 BauGB entspricht. Der Bebauungsplan ist - unterstellt, die Unbestimmtheit der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wird behoben - auch aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, § 8 Abs. 2 BauGB. Die Ausführungen des Antragstellers, die im Flächennutzungsplan dargestellte Nutzung der Fläche als Kirche sei nach einer Verwirklichung des Vorhabens ausgeschlossen, liegt neben der Sache. Wie der Antragsteller selbst ausführt, enthält der Flächennutzungsplan die Darstellung Kirche, Jugendheim und Alteneinrichtung. Schließlich weist der Senat darauf hin, dass die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Altenpflegeheim für die in Rede stehende Fläche nach den vorliegenden Umständen des Einzelfalls - insbesondere der planerischen Vorbelastung für das Grundstück des Antragstellers - grundsätzlich dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entsprechen könnte. Die Rügen des Antragstellers in Bezug auf die Lärmbelastung und eine erdrückende Wirkung des Baukörpers betreffen das konkrete Vorhaben des Bauherren und sind im Genehmigungsverfahren zu klären. Der Plangeber war auch nicht gehalten, detaillierte Festsetzungen etwa zur Lage des Baukörpers und der Erschließung zu treffen. Die Gemeinde darf von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Vgl., BVerwG, Beschluss vom 8. November 2006 - 4 BN 32.06 -, juris. So liegt der Fall hier. Ausgehend von den getroffenen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung besteht kein Zweifel daran, dass ein den Festsetzungen entsprechendes Vorhaben so geplant und genehmigt werden könnte, dass der dem Grundstück des Antragstellers zustehende Schutzanspruch gewahrt bliebe. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.