Beschluss
10 B 259/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0323.10B259.09.00
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Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Februar 2009 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 17. Januar 2008 wird angeordnet.
Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Februar 2009 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 17. Januar 2008 wird angeordnet. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Januar 2008 abgelehnt hat. Die Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und dem Interesse des Beigeladenen an der weiteren Ausnutzung der Genehmigung geht zu Lasten des Beigeladenen aus. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen beurteilt sich angesichts der Lage des Baugrundstücks im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB. Im Außenbereich ist die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Erweiterung des Schweinemaststalles nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zulässig. Die Zulässigkeit steht unter dem Vorbehalt, dass öffentliche Belange nicht entgegenstehen dürfen. Hierzu gehört auch das Gebot der Rücksichtnahme, das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine besondere gesetzliche Ausformung gefunden hat. Danach liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Aus der Baugenehmigung vom 17. Januar 2008 und den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen, insbesondere dem Gutachten zu Geruchsimmissionen der Landwirtschaftlichen Unternehmensberatung NRW GmbH vom 27. März 2006 ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennbar, dass das Grundstück der Antragstellerin bei Verwirklichung des Vorhabens keinen erheblichen Belästigungen ausgesetzt sein wird. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1976 - 4 C 80.74 -, BVerwGE 51, 15, und vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BRS 71 Nr. 58. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragstellerin liegt am Südostrand eines faktischen Dorfgebietes (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO), in dem nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts neben der Hofstelle des Beigeladenen noch zwei weitere landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung vorhanden sind. Für die Beurteilung der hier geltend gemachten Geruchsbelästigungen gibt es keine untergesetzlichen Rechtsgrundlagen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie in der Fassung vom 21. September 2004 (GIRL 2004) bzw. in der inzwischen vorliegenden Fassung vom 29. Februar 2008 mit Ergänzungen vom 10. September 2008 (GIRL 2008) und die VDI-Richtlinie 3471 (Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine) aus dem Jahr 1985 bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen durch Tierhaltung als Orientierungs- bzw. Entscheidungshilfe herangezogen werden können. Die Regelwerke enthalten technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5/07 -, BRS 71 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007, a.a.O., Beschluss vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 1259. Eine Begutachtung nach den Regelwerken ist jedoch nur ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen. Darüber hinaus hat zur Frage der Zumutbarkeit jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 und Beschluss vom 24. Juni 2004, jeweils a.a.O. Eine Beurteilung nach der VDI-Richtlinie 3471, wie sie für den im Jahr 1997 zunächst errichteten Schweinemaststall mit 352 Mastplätzen durchgeführt wurde, vgl. dazu Beschluss des erkennenden Senats vom 5. Februar 1998 - 10 B 2939/97 - im Verfahren gleichen Rubrums, würde bei der hier zur Genehmigung gestellten Erweiterung der Stallanlage auf 852 Mastplätze (entsprechend ca. 110 Großvieheinheiten) auch bei einer Bewertung des Stalls mit der Maximalzahl von 100 Punkten (vgl. Nr. 3.2.1 der VDI-Richtlinie 3471) nach Nr. 3.2.3.1 und Bild 21 der Richtlinie zur Erforderlichkeit eines Mindestabstandes gegenüber Wohngebieten von ca. 240 m führen. Auch wenn nach Nr. 3.2.3.2 der Richtlinie der notwendige Mindestabstand gegenüber Dorfgebieten bis auf die Hälfte verringert werden kann, könnte dieser Abstand zu dem ca. 110 m entfernt liegenden Grundstück der Antragstellerin nicht eingehalten werden. Eine Unterschreitung des Mindestabstandes führt jedoch nicht automatisch zur Unzulässigkeit, sondern erfordert nach Nr. 3.2.3.4 der Richtlinie eine Sonderbeurteilung, bei der die einzelbetrieblichen Standortverhältnisse, besondere atmosphärische Bedingungen und die spezielle Einbindung in die Bebauungs- und Nutzungssituation zu berücksichtigen sind. Eine solche Sonderbeurteilung kann nach der Geruchsimmissions-Richtlinie durchgeführt werden. Die GIRL enthält ein Regelwerk, dass - anders als die VDI- Richtlinie 3471 - eine genauere Immissionsprognose unter Anwendung einer Geruchsausbreitungsberechnung ermöglicht und auch Vorbelastungen durch weitere geruchsemittierende Betriebe berücksichtigen kann. Die hier nach der GIRL erstellte und der Baugenehmigung zugrunde gelegte Begutachtung reicht jedoch für eine abschließende Beurteilung nicht aus. Das Gutachten der LUB NRW vom 27. März 2006 beschränkt sich auf die Untersuchung der Frage, ob der von dem Vorhaben zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche den Wert von 0,02 (d.h. 2 % der Jahresstunden) überschreitet, weil nach Nr. 3.3 der GIRL 2004 (gleichlautend in der GIRL 2008) davon ausgegangen wird, dass bei Einhaltung dieses Wertes die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (sog. Irrelevanzkriterium). In dem Gutachten wird unter Berücksichtigung der über die Zwangsentlüftungsanlage freigesetzten Abluft und Vernachlässigung diffuser Emissionen eine Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung bejaht und für das Grundstück der Antragstellerin eine Zusatzbelastung von lediglich 0,1 bis 0,3 % der Jahresstunden ermittelt. Abgesehen davon, dass diese prognostizierte geringfügige Belastung durch einen Schweinemaststall mit 852 Plätzen angesichts der oben dargestellten problematischen Zulässigkeit des Vorhabens nach der VDI-Richtlinie 3471 schwer nachvollziehbar ist, berücksichtigt das Gutachten nicht die Vorbelastung durch die in der näheren Umgebung weiter vorhandenen landwirtschaftlichen Tierhaltungen. Eine Ermittlung der bereits bestehenden Geruchsbelastung ist vorliegend geboten, weil auf dem unmittelbar nördlich des Grundstücks der Antragstellerin gelegenen Grundstück Bentroper Weg 4 nach den Angaben der Beteiligten ca. 30 bis 50 Mastrinder und auf der daran angrenzenden Hofstelle des Beigeladenen 330 Mastschweine und 1000 Legehennen gehalten werden. Erst wenn die Vorbelastung durch die vorhandenen Stallanlagen - ausgehend von dem jeweils genehmigten Tierbestand - bekannt ist, kann abschließend beurteilt werden, ob eine Zusatzbelastung von der Antragstellerin hinzunehmen ist. Zur Prognosebasis bei vorhandenen emittierenden Betrieben vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2001 - 10a D 123/99.NE -, BRS 64 Nr. 10; Beschluss vom 6. Mai 2005 - 10 B 2657/04.NE -, juris, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 10 B 1668/05.NE -, BRS 69 Nr. 16. Ist bereits die vorhandene Geruchsbelastung für den Nachbarn nicht zumutbar, kann im Einzelfall jede Erhöhung der Belastung, auch wenn sie nach Nr. 3.3 der GIRL als nicht relevant anzusehen wäre, bei der gebotenen umfassenden Würdigung aller Umstände zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens führen. Da die eingereichten Bauvorlagen eine abschließende Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nicht zulassen, überwiegt im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes trotz der fortgeschrittenen Bauarbeiten das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Es ist Sache des Beigeladenen als Bauherrn, vor einer Nutzungsaufnahme nachzuweisen, dass von dem Betrieb der Stallanlage keine erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft ausgehen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.