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Beschluss

13 B 316/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0323.13B316.09.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 16. Februar 2009 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 16. Februar 2009 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2009, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2008, durch die seine Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst im Kreis F. angeordnet wurde, zu Recht abgelehnt. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt auch aus der Sicht des Senats zum Nachteil des Antragstellers aus. Dessen Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die drei Dialysepatienten in F. von seinem Praxissitz in S. aus betreut würden und vom Betrieb der Dialyseeinrichtung in F. keine die dortige Notdienstsituation berührende Außenwirkung ausgehe. Dies bewirkt nicht den Erfolg der Beschwerde. Der Antragsteller nutzt nach eigenem Bekunden die Betriebsstätte in F. zur Durchführung von Dialysemaßnahmen im sog. Limited- care-Verfahren ("zentralisierte Heimdialyse"). Dabei handelt es sich unabhängig vom Umfang der Tätigkeit um Maßnahmen, die zu einer Einordnung der Betriebsstätte in F. als Zweigpraxis führen und eine Einstufung als "ausgelagerte Praxisräume" (vgl. § 18 Abs. 2 Berufsordnung der Antragsgegnerin) nicht rechtfertigen, vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2001 - B 6 KA 64/00 R -, MedR 2002, 443; Ratzel/Luxenburger; Handbuch Medizinrecht 2008, § 7 Rdn. 511, zumal für den letzteren Begriff auch das Merkmal der "räumlichen Nähe" zum Ort der ärztlichen Niederlassung erforderlich ist und dies bei einer Fahrtstrecke von ca. 30 min. zwischen beiden Tätigkeitsorten nicht bejaht werden kann. Wegen der Einordnung der Betriebsstätte in F. als Zweigpraxis, wodurch Bestimmungen der Bindung der ärztlichen Tätigkeit an die Niederlassung in eigener Praxis betroffen sind, rechtfertigt sich deshalb - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - grundsätzlich die Heranziehung des Antragstellers zum ärztlichen Notfalldienst (auch) in F. . Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1982 - 13 A 2524/81 -, NJW 1983, 1388. Sofern der Antragsteller seine Teilnahmeverpflichtung am Notfalldienst in F. mit dem Hinweis in Zweifel zieht, für die drei Dialysepatienten dort einen eigenen Notfalldienst zu gewährleisten, liegt darin keine relevante Erwägung. Der ärztliche Notfalldienst ist nicht bezogen auf die Verhältnisse einer einzelnen Praxis zu beurteilen, sondern erfolgt im Interesse der Allgemeinheit und ist nach den Bedürfnissen der Bevölkerung an einer ärztlichen Versorgung außerhalb der Sprechstundenzeiten - unabhängig davon, welche Patienten in welchen Arztpraxen behandelt werden - zu bewerten. Eine Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst kommt zudem nur bei - in § 26 Abs. 1 der Berufsordnung der Antragsgegnerin beispielhaft aufgezählten - schwerwiegenden Gründen in Betracht, die beim Antragsteller nicht vorliegen. Dass die - für das Jahr 2009 an zwei Terminen vorgesehene - Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst in F. für den Antragsteller unzumutbar ist, ist nicht erkennbar, zumal sein Vorbringen in diesem Zusammenhang, die Anordnung des Notfalldienstes sei rechtswidrig, nicht zutrifft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.