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Urteil

7 D 129/07.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0325.7D129.07NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 79 "An der M. " der Stadt F. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 79 "An der M. " der Stadt F. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller ist Inhaber eines an der Friedrichstraße in F. gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes. Er wendet sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 79 "An der M. " der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan überplant eine bis Ende 2006 als Sportplatz genutzte 0,9 ha große Fläche, an die südlich der N. -X. -Weg (K 13), westlich die Straße An der M. , nördlich die G.--------straße und östlich die Grundstücke Gemarkung C. , Flur 4, Flurstücke 595 und 596, die mit Wohnhäusern bebaut sind, sowie das mit einem Feuerwehrgerätehaus bebaute Flurstück 290 angrenzen. Südlich und östlich des Plangebiets schließt sich weitere Wohnbebauung an. Nördlich und westlich des Plangebiets grenzen überwiegend landwirtschaftlich genutzte Bereiche an. Gut 150 m südwestlich der Straße An der M. folgt beiderseits des N. -X. -Weges weitere Wohnbebauung. Der nachfolgende Kartenausschnitt gibt den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans nebst Umgebung wieder: Karte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt Der Bebauungsplan setzt allgemeine Wohngebiete - im nördlichen Bereich das allgemeine Wohngebiet "WA1", im südlichen Bereich das allgemeine Wohngebiet "WA2" - fest. Die durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen sind entlang der Straße An der M. (WA2), entlang der G.--------straße (WA1) und entlang eines am Ostrand des Plangebiets in nördlicher Richtung von der K 13 abzweigenden, durch den Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzten und noch anzulegenden Stichwegs (WA2) vorgesehen. In offener Bauweise ist die Errichtung von bis zu zweigeschossigen Einzel- oder Doppelhäusern zulässig. Das Maß der baulichen Nutzung ist u.a. durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,4 bestimmt. Unter Bezug auf § 4 Abs. 2 BauNVO bestimmen die textlichen Festsetzungen unter Nr. 2.1 als zulässige Nutzungen Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind nicht zulässig. Weiter heißt es dort: "Die Grundflächenzahl enthält auch gleichzeitig die Garagen oder Carports. Eine Überschreitung der GRZ um 50 % gem. § 19 Abs. 4 BauNVO ist somit nicht zulässig, um die Flächenversiegelungen im künftigen Baugebiet eindeutig zu begrenzen." Rd. 170 m westlich des Plangebiets befindet sich südlich der G.--------straße der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers; die südlich bzw. östlich des Betriebes vorhandene Wohnbebauung beginnt in einer Entfernung von rd. 200 m bzw. rd. 230 m. Ein einzelnes Wohnhaus nordwestlich des ehemaligen Sportplatzes ist rd. 150 m vom Betrieb des Antragstellers entfernt. Westlich des Betriebes des Antragstellers liegen neben dessen Wohnhaus vier weitere Wohngebäude in einer Entfernung von bis zu rd. 500 m. Der Antragsteller hält in seinem Betrieb derzeit ca. 500 Mastschweine in kontinuierlicher Mast und 350 Ferkel. Er stellte unter dem 14. August 2006 eine bislang nicht beschiedene Bauvoranfrage zur Errichtung eines weiteren Schweinemaststalls für 800 Tiere. Rd. 300 m nordwestlich des Betriebes des Antragstellers befindet sich - ebenfalls südlich der G.--------straße - der landwirtschaftliche Betrieb T. , in dem 150 Zuchtsauen und 200 Mastschweine gehalten werden. Der Inhaber dieses Betriebes beantragte unter dem 5. Mai 2004 einen Bauvorbescheid für einen Ferkelaufzuchtstall (ca. 600 Plätze), einen Schweinemaststall (ca. 1.200 Plätze) und einen Güllebehälter (1.200 m³) auf dem nördlich seines Betriebsgrundstücks gelegenen Grundstück Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück 78. Nachdem die Antragsgegnerin das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben erteilt hatte, erließ die Baugenehmigungsbehörde unter dem 28. Juli 2004 den beantragten Vorbescheid. In der Folgezeit verlängerte sie dessen Geltungsdauer bis zum 1. August 2007 und schließlich bis zum 1. August 2008. Unter dem 20. Januar 2009 ist dem Landwirt T. eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Schweinemaststalles, eines Flatdeckstalles, eines Güllehochbehälters und von zwei Futtermittelsilos auf dem vorgenannten Grundstück erteilt worden. Der landwirtschaftliche Betrieb O. , in dem 130 Zuchtsauen gehalten werden, grenzt nördlich an die G.--------straße und liegt dem Betriebsgrundstück des Landwirts T. gegenüber. Das Verfahren zur Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Die B. GmbH erstellte im Rahmen der Aufstellung des zunächst für das Plangebiet beschlossenen Vorhaben- und Erschließungsplans VEP Nr. 9 - "Alter Sportplatz C. " - unter dem 24. März 2006 ein schalltechnisches Gutachten (IV) und unter dem 18. Oktober 2006 ein "Gutachten zu den Geruchsimmissionen eines landwirtschaftlichen Betriebs im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 9 (...)". Der Senat erklärte durch Urteil vom 26. April 2007 - 7 D 4/07.NE - den genannten Vorhaben- und Erschließungsplan für unwirksam. Zwecks Vorbereitung einer einvernehmlichen Regelung mit dem Antragsteller erteilte die Antragsgegnerin der B. GmbH den Auftrag, eine Immissionsberechnung durchzuführen und auf der Hofstelle des Antragstellers zu realisierende Geruchsminderungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Ziels vorzuschlagen, auf dem ehemaligen Sportplatzgelände eine Geruchsbeeinträchtigung von 13 % der Jahresstunden einzuhalten. Die B. GmbH führte unter dem 29. Mai 2007 aus, bei Ableithöhen von 12,5 m und 15 m, die für den geplanten Stall des Antragstellers in Ansatz gebracht würden, würden im nordwestlichen Plangebiet auf Grund des Betriebes des Antragstellers Wahrnehmungshäufigkeiten von mehr als 13 % der Jahresstunden auftreten. Bei einer Ableithöhe von 15 m und einem nach Nordwesten verschobenen Standort für die zentrale Ableitung würde nur noch in einem vergleichsweise kleinen Bereich eine Wahrnehmungshäufigkeit von 13 % der Jahresstunden überschritten werden. Eine weitere Erhöhung der Ableithöhe auf 17,5 m würde zu keiner weiteren relevanten Reduzierung der Wahrnehmungshäufigkeiten führe. Eine wesentlich effektivere Minderung der Geruchsimmissionsbelastung lasse sich nur durch eine Minderung der Emissionen durch eine Abluftreinigung über einen Biofilter erreichen. Der Rat der Antragsgegnerin fasste am 18. Juni 2007 den Beschluss, den streitgegenständlichen Bebauungsplan ("als Bebauungsplan der Innenentwicklung") im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen. Er beschloss ferner: "Gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 BauGB wird von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Der Bebauungsplanentwurf wird gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit ausgelegt. Gleichzeitig wird die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt." Im Juli 2007 führten die Beteiligten Gespräche mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung, die jedoch ergebnislos abgebrochen wurden. Später fiel der Antragsgegnerin nach eigenem Vortrag auf, dass der landwirtschaftliche Betrieb T. über den genannten Vorbescheid vom 28. Juli 2004 verfügt. Die B. GmbH erstellte unter dem 13. September 2007 eine weitere Stellungnahme zu den Geruchsimmissionen, in der sie u.a. ausführte, bei den Berechnungen sei die "Neuplanung des landwirtschaftlichen Betriebes T. als Vorbelastung" berücksichtigt worden. Gemäß Bekanntmachung durch Anschlag im Aushangkasten am Rathaus der Antragsgegnerin in der Zeit vom 16. bis 23. August 2007 fand die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans in der Zeit vom 24. August 2007 bis einschließlich 25. September 2007 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 27. August 2007 beteiligt. Unter dem 11. September 2007 schlug die Bezirksregierung E. wegen der landwirtschaftlichen Immissionen vor, anstelle von allgemeinen Wohngebieten ein Dorfgebiet auszuweisen. In einer weiteren Stellungnahme vom 17. September 2007, die bei der Antragsgegnerin erst am 17. Oktober 2007 einging, führte sie u.a. aus, dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG werde nicht ausreichend entsprochen. Mit den geplanten Erweiterungen des Betriebes des Antragstellers und des Betriebes T. dürfte sich die Situation weiter verschlechtern. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen bemerkte unter dem 11. September 2007, die für den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers gegebene Verschlechterung der immissionsrechtlichen Situation sei nicht akzeptabel. Der Antragsteller äußerte während der Offenlage Einwendungen. Am 29. Oktober 2007 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den vom Antragsteller geäußerten Bedenken und den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange. Er beschloss ebenfalls am 29. Oktober 2007 den streitgegenständlichen Bebauungsplan erstmals als Satzung. Dieser Satzungsbeschluss wurde durch Anschlag im Aushangkasten am Rathaus der Antragsgegnerin in der Zeit vom 30. Oktober bis 7. November 2007 bekanntgemacht. Auf die Bekanntmachung wurde am 30./31. Oktober 2007 in den Tageszeitungen Neue X1. und F1. Anzeiger hingewiesen. Unter dem 15. Januar 2009 ergänzte die B. GmbH ihr schalltechnisches Gutachten vom 24. März 2006 um weitere schalltechnische Berechnungen zur Verkehrslärmsituation. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 16. Februar 2009, den Wortlaut der textlichen Festsetzung zu Nr. 6.3 zu ändern, Nr. 2.1.1 der textlichen Festsetzungen zu streichen und unter Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen einen Hinweis aufzunehmen. Er fasste ferner den Beschluss, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Rechtfertigung der Überschreitung der Orientierungswerte des Bleiblatts 1 zur DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" im südlichen Teil des Plangebiets zu folgen und die Begründung zum angegriffenen Bebauungsplan im Kapitel Nr. 5.15 Immissionsschutz - Schallimmissionen / Unterkapitel 1. Kfz-Verkehr zu ändern bzw. zu erweitern. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange war zuvor nicht erfolgt. Sodann beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 16. Februar 2009 den Bebauungsplan nebst Begründung erneut als Satzung und dessen rückwirkende Inkraftsetzung zum 31. Oktober 2007. Dieser Satzungsbeschluss wurde durch Anschlag im Aushangkasten am Rathaus der Antragsgegnerin in der Zeit vom 4. bis einschließlich 11. März 2009 bekanntgemacht. Auf die Bekanntmachung wurde am 3. März 2009 in den Tageszeitungen Neue X1. und F1. Anzeiger hingewiesen. Der Antragsteller hat am 20. November 2007 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Voraussetzungen des § 13a BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren hätten nicht vorgelegen. Es sei zwar zutreffend, dass das ehemalige Sportplatzgrundstück und die sich südwestlich daran anschließende Fläche nordöstlich und südwestlich von Bebauung eingerahmt seien. Jedoch klaffe zwischen dieser Bebauung eine 250 m lange Freifläche, die auch künftig Außenbereichscharakter behalten werde. Es gehe auch nicht um die Wiedernutzbarmachung einer Fläche. Die Fläche sei als Sportplatz nutzbar gewesen. Es handele sich bei der Fläche auch nicht etwa um eine "Außenbereichsinsel im Innenbereich". Die Planung habe die Nichtberücksichtigung seiner Erweiterungsabsichten im Wesentlichen darauf gestützt, dass der landwirtschaftliche Betrieb T. einen bestandskräftigen Vorbescheid für die Erweiterung seines Mastschweinebetriebes um 1.200 Mastschweine und 600 Ferkel habe. Ob der Landwirt T. von diesem Vorbescheid Gebrauch machen wolle, habe die Antragsgegnerin offenbar nicht geprüft. Zweifelhaft sei, ob der Vorbescheid rechtmäßig sei. Scheinbar sei in dem Vorbescheid und in dem zugrunde liegenden Antrag über die Haltungsform und die Immissionsschutztechnik des Betriebes nichts gesagt. Eine Geruchsimmissionsprognose sei in dem dortigen Verfahren nicht eingeholt worden. Möglicherweise habe das damals noch für die Beurteilung der Immissionen zuständige Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL gemeint, die Bau-voranfrage erstrecke sich nicht auf die Immissionsproblematik. Bei den zwischen seinem Betrieb und dem Betrieb T. liegenden Wohngebäuden handele es sich durchweg um ältere Wohnhäuser in Außenbereichslage, die seit Jahrzehnten mit den von den landwirtschaftlichen Betrieben ausgehenden Geruchsimmissionen lebten. Die Wohnhäuser seien sämtlich älter als sein - des Antragstellers - Schweinemaststall, der 1983 erbaut und in der Folgezeit noch erweitert worden sei. Die Hauseigentümer hätten weder gegen die jeweilige Baugenehmigung noch gegen den dem Landwirt T. erteilten Vorbescheid etwas unternommen. Die Antragsgegnerin sei abwägungsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die nicht privilegierten Wohnhäuser in der Umgebung seines - des Antragstellers - Betriebes nur bis zu 15 % der Jahresgeruchsstunden hinzunehmen hätten. Dieser Wert sei in der Rechtsprechung nicht belegt und ergebe sich auch nicht aus der Geruchsimmissionsrichtlinie. Wohnhäusern im Außenbereich in der Nähe geruchsintensiver Viehhaltung seien Geruchsimmissionen von deutlich mehr als 20 % Jahresgeruchsstunden zumutbar. Es stehe auch nicht fest, ob sein Betrieb für alle Zeiten in seiner Entwicklungsfähigkeit wegen der bereits vorhandenen Wohnbebauung eingeschränkt sei. Es könne durchaus sein, dass solche Wohnbebauungen aufgegeben oder einer Nutzungsänderung unterworfen würden und dann einen anderen Schutzanspruch hätten. Zweifelhaft sei, ob die Schallschutzproblematik mit den Mitteln des passiven Schallschutzes überwunden werden könne. Passiver Schallschutz schütze die Außenwohnbereiche nicht. Es sei nicht hinreichend substantiiert, dass aktiver Schallschutz nicht möglich sei. Es sei durchaus vorstellbar, entlang des N. -X. -Weges eine Lärmschutzwand zu errichten. Die in Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen enthaltene Regelung zur Grundflächenzahl stehe nicht in Einklang mit § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO. Von Carports sei dort nicht die Rede. Die textliche Festsetzung betreffe, obwohl sie die Überschreitung der Grundflächenzahl um 50 % ausschließe, auch nicht - wie § 19 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO - Stellplätze mit ihren Zufahrten. Zudem heiße es in der Begründung zum Bebauungsplan, das Überschreitungsverbot bezöge sich auch auf Stellplatzflächen. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 79 "An der M. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan habe im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden dürfen. Werde berücksichtigt, dass die hier in Rede stehende Fläche im Süden und im Osten von vorhandener Bebauung und im Norden und Westen von der G.--------straße und von der Straße An der M. begrenzt werde, so sei die Fläche noch dem Siedlungsbereich zuzuordnen. Jedenfalls lasse sie sich unter den Begriff der Abrundungsfläche fassen. Außerdem gehe es um die Wiedernutzbarmachung von Flächen. Es handele sich um eine Folgenutzung des aufgegebenen Sportplatzes. Auch wenn das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB nicht hätte angewendet werden dürfen, würde dieses nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB umfasse auch den Verzicht auf die Durchführung einer Umweltprüfung, da der Bebauungsplan eine Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetze und damit die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB vorlägen, § 214 Abs. 2a Nrn. 3 und 4 BauGB für Bebauungspläne dieser Größenordnung jedoch nicht einschlägig seien. Durch die erneute Beschlussfassung vom 16. Februar 2009 seien textliche Festsetzungen konkretisiert und die Abwägung vertieft worden. Die textlichen Festsetzungen unter Nr. 2.1 (Hinweis) und 6.3 seien eindeutig formuliert worden. Eine inhaltliche Planänderung sei damit nicht verbunden, so dass eine erneute Offenlage nicht erfolgt sei. Auch die Vertiefung der Abwägung erfordere keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung. Sie - die Antragsgegnerin - habe die Erweiterungsabsichten des Antragstellers berücksichtigt. Neben den Erweiterungsabsichten des Antragstellers, die sich bislang nur in einer noch nicht beschiedenen und derzeit auch noch nicht vervollständigten und damit nicht bescheidungsfähigen Bauvoranfrage dokumentierten, habe sie jedoch auch den den Betrieb T. betreffenden Bauvorbescheid berücksichtigen müssen. Dass in dem diesem Vorbescheid vorausgehenden Verwaltungsverfahren keine Immissionsprognose gefordert worden sei, möge ungewöhnlich sein. Sie - die Antragsgegnerin - habe dennoch davon ausgehen können, dass im Rahmen des Bauvorbescheidverfahrens jedenfalls aus Sicht der Baugenehmigungsbehörde das Vorhaben des Landwirts T. auch unter dem Gesichtspunkt der Geruchsbelastung als hinreichend geprüft und zulässig erachtet worden sei. Die Bauvoranfrage habe nur unter Berücksichtigung der vom geplanten Bauvorhaben ausgehenden Geruchsimmissionen positiv beschieden werden können. Die Frage, ob die immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit des Vorhabens des Landwirts T. von der Baugenehmigungsbehörde ausreichend geprüft worden sei, könne dahinstehen, weil der Bauvorbescheid bestandskräftig sei. Dem Antragsteller sei zuzugeben, dass Wohnhäusern im Außenbereich in der Nähe geruchsintensiver Viehhaltung Geruchsimmissionen von deutlich mehr als 20 % der Jahresgeruchsstunden ohne Weiteres zumutbar seien. Die Geruchsimmissionen würden den Wohnhäusern an der G.--------straße jedoch bereits durch die vorhandenen und hinsichtlich des Betriebes T. genehmigten Tierhaltungen zugemutet. Die vom Antragsteller beabsichtigte Erweiterung werde deshalb schon im Hinblick auf diese im Außenbereich vorhandene Wohnbebauung nur möglich sein, wenn der Antragsteller seinerseits Maßnahmen zur Reduzierung der von seinem Betrieb ausgehenden Geruchsimmissionen vornehme. Die im Plangebiet zulässige Bebauung sei für die Notwendigkeit der Geruchsminderungsmaßnahmen, die der Antragsteller vornehmen müsse, nicht kausal. Die vom Antragsteller erhobenen Bedenken gegen die im Bebauungsplan festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen seien aus Sicht des Antragstellers eher altruistischer Natur. Es sei zwar zutreffend, dass aktiven Schallschutzmaßnahmen der Vorzug vor passiven Schallschutzmaßnahmen zu geben sei, weil passive Schallschutzmaßnahmen im Außenwohnbereich nicht wirkten. Sie - die Antragsgegnerin - sei in der Begründung zum Bebauungsplan den schalltechnischen Gutachten vom 24. März 2006 und vom 15. Januar 2009 gefolgt und habe sich intensiv mit der Schallproblematik auseinandergesetzt. Aktive Schallschutzmaßnahmen zur Einhaltung der für Wohngebiete geltenden Orientierungswerte auch im südlichen Bereich des Plangebiets kämen nicht in Betracht. Eine Schallschutzwand oder ein Schallschutzwall müssten, damit auch die Wohnräume im 1. Obergeschoss der zulässigen Bebauung geschützt würden, eine Höhe von mindestens 5 m haben. Ein Schallschutzwall würde bei dieser Höhe am Fuß eine Breite von etwa 15 m aufweisen, wodurch die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke der "1. Baureihe" bereits verbraucht wären. Eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 5 m würde unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen. Sie würde auch aufgrund der notwendigen Durchbrechung im Einmündungsbereich der geplanten Erschließungsstraße in ihrer Wirkung erheblich gemindert sein. Gegen eine solche Schallschutzwand sprächen - wie auch gegen einen Schallschutzwall - schließlich auch städtebauliche Gründe. Die in Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen enthaltene Regelung zur Grundflächenzahl möge zwar unglücklich formuliert sein. Sie sei jedoch nicht unbestimmt. Der erste Satz dieser Festsetzung sei als nicht abschließend gemeinte Aufzählung des Planungsziels zu verstehen. Deren zweiter Satz beinhalte die eigentliche Regelung, dass § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht anzuwenden sei. Dass der Plangeber die Überschreitung der Grundflächenzahl um 50 % durch Nebenanlagen etc. insgesamt und nicht nur bezogen auf Stellplätze und Carports habe verhindern wollen, werde hieraus und auch aus der Planbegründung unmissverständlich deutlich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 7 D 4/07.NE und 7 D 129/07.NE sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne sowie der die Bauvorhaben des Antragstellers und des Landwirts T. betreffenden Verwaltungsvorgänge des Kreises I. ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies trifft auch dann zu, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange handelt. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine Belange fehlerhaft abgewogen worden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44, sowie vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis des Antragstellers zu bejahen, denn er befürchtet infolge der Verwirklichung von Wohnbauvorhaben im Bebauungsplangebiet Beschränkungen seiner Betriebsausübung bzw. seiner betrieblichen Erweiterungsmöglichkeiten. Angesichts der Nähe der durch den Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiete zum landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers waren die von ihm auch bereits im Bebauungsplanverfahren artikulierten Belange abwägungserheblich und sind im Übrigen von der Antragsgegnerin auch in das Verfahren eingestellt worden. Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht unter Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen, so dass er gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären ist. Der angegriffene Bebauungsplan ist bereits in formeller Hinsicht zu beanstanden. Der Rat der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung vom 16. Februar 2009 u.a. Änderungen der textlichen Festsetzungen zu Nr. 6.3 des ursprünglichen Bebauungsplans beschlossen. Er hat - in der unzutreffenden Annahme, es handele sich nur um "Konkretisierungen" - entgegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB jedoch davon abgesehen, einen Entwurf der Änderungsfassung einer erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu unterziehen, und hat die Änderungsfassung sogleich als Satzung beschlossen. Die wesentliche Bedeutung des - dem erneuten Satzungsbeschluss vom 16. Februar 2009 vorausgehenden - ergänzenden Verfahrens im Sinne des § 214 Abs. 4 BauGB besteht darin, dass in diesem nicht alle Sachfragen neu behandelt werden müssen. Das ergänzende Verfahren kann sich inhaltlich auf die punktuelle Nachbesserung einer ansonsten fehlerfreien Planung beschränken. Nur diese punktuelle Nachbesserung ist Gegenstand des ergänzenden Verfahrens. Im Übrigen wirken der ursprüngliche Satzungsbeschluss und das ursprüngliche Verfahren grundsätzlich weiter. Vgl. zu § 215 a BauGB: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 4 BN 57.02 -, BRS 66 Nr. 221; OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 2007 - 7 D 66/06.NE -. An dieser für die frühere Regelung des § 215 a BauGB maßgeblichen Rechtslage hat sich durch die Neuregelungen des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (EAG Bau) - Streichung des § 215 a BauGB und Einführung der Möglichkeit zur rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans bei einer Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren in § 214 Abs. 4 BauGB - nichts geändert. Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff des ergänzenden Verfahrens nunmehr anders zu verstehen wäre als in § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB 1998 sind nicht ersichtlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2005 - 4 BN 51.05 -, BRS 69 Nr. 60; OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 2007 - 7 D 66/06.NE -. Das von der Antragsgegnerin durchgeführte ergänzende Verfahren ist jedenfalls mangels erneuter Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu beanstanden. Durch die teilweise Neufassung von Nr. 6.3 der textlichen Festsetzungen haben die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans andere Regelungsgehalte bekommen. Während Satz 1 der unter 6.3 getroffenen textlichen Festsetzungen der Neufassung nunmehr passive Schallschutzmaßnahmen für (sämtliche) innerhalb der Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen liegende Gebäudeteile vorgibt, sah Satz 1 der unter 6.3 getroffenen textlichen Festsetzungen der Ursprungsfassung dies nur für die den Verkehrsflächen zugewandten Gebäudeteile vor. Die Ursprungsfassung ließ zudem nicht hinreichend deutlich erkennen, ob diese Festsetzung sich auf den Bereich innerhalb der Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen beschränken sollte. Die jeweils anschließende "Auflistung des passiven Schallschutzes" enthält u.a. die Fenster sowie die Lüftungseinrichtungen betreffende Bestimmungen. Die Ursprungsfassung bestimmte hinsichtlich der Fenster: "R'W = 37 dB = Fensterschallschutzklasse 3 Für Fenster auf Gebäudeseiten mit Beurteilungspegeln von 55 dB(A) bis 59 dB(A) nachts. Auf den Flächen mit Pegeln nachts = 54 dB(A) ist gesundes Wohnen im Sinne des BauGB möglich. Für die Flächen ergibt sich rechnerisch folgende Fensterschutzklasse; R'W = 32 dB = Fensterschallschutzklasse 2 Für Fenster auf Gebäudeseiten mit Beurteilungspegeln = 54 dB(A) nachts." Die Neufassung beschränkt sich insoweit hingegen auf folgende Regelung: "R'W = 37 dB = Fensterschallschutzklasse 3" Sie differenziert mithin - entgegen der Ursprungsfassung - nicht nach Beurteilungspegeln, sondern enthält eine einheitliche Vorgabe der Fensterschallschutzklasse 3 für die innerhalb der Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen liegenden Fenster. Sie lässt folglich nicht - wie die Ursprungsfassung - hinsichtlich der Gebäudeseiten mit Beurteilungspegeln von = 54 dB(A) den Einbau von Fenstern der Schallschutzklasse 2 genügen. Angesichts der möglichen Baukörperformen ist es nicht ausgeschlossen, dass auf einer den Verkehrsflächen nicht zugewandten Gebäudeseite innerhalb der Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ein Beurteilungspegel von = 54 dB(A) auftritt. Vor diesem Hintergrund kommt der Neufassung der vorgenannten Festsetzung nicht lediglich eine klarstellende bzw. konkretisierende Funktion zu. Unmittelbar anschließend an die vorgenannte Regelung bestimmt die Neufassung: "Die angestrebten Innenschallpegel können nur erreicht werden, wenn die Fenster geschlossen bleiben. Zur ausreichenden Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern (Schlafräume) sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen einzubauen." Demgegenüber gab die Ursprungsfassung diesbezüglich vor: "Die angestrebten Innenschallpegel können nur erreicht werden, wenn die Fenster geschlossen bleiben. Zur ausreichenden Belüftung - insbesondere von Schlafzimmern - ist ab Schallschutzklasse 3 der Einbau von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen erforderlich." Der vorstehende Vergleich der jeweils unter Nr. 6.3 getroffenen textlichen Festsetzungen belegt, dass die Ursprungsfassung des Bebauungsplans mit der am 16. Februar 2009 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossenen Neufassung inhaltlich geändert und nicht lediglich konkretisiert worden ist, so dass gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hätte erfolgen müssen. Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift ist für die Rechtswirksamkeit des strittigen Bebauungsplans beachtlich (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Der durch das Bau- und Raumordnungsgesetz vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) neu gefasste Wortlaut "unbeachtlich werden" stellt klar, dass rügepflichtige Mängel vor Ablauf der Rügefrist - wie hier - uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegen, mithin nicht nur dann beachtlich sind, wenn sie tatsächlich gerügt wurden. Vgl. BT-Drucks. 13/7589, S. 30; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2008, § 215 Rdnr. 23; Battis, in: Battis/Krautzber-ger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 215 Rdnr. 7; Stock, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: März 2007, § 215 Rdnr. 48. In materieller Hinsicht ist der strittige Bebauungsplan mangelhaft, weil er mit Blick auf die Belange des Lärmimmissionsschutzes nicht den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB genügt. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Das so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301. Diese Anforderungen sind in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr dahin konkretisiert, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne zunächst die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind. Diesen Anforderungen wird die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Belange des Lärmimmissionsschutzes nicht gerecht. Der Antragsgegnerin sind bei der Bewertung dieser Belange Fehler unterlaufen, die auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich sind. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken: Die Antragsgegnerin hat zutreffend erkannt, dass die Wohnbebauung im Plangebiet Lärmimmissionen ausgesetzt sein wird, die insbesondere durch den Kfz-Verkehr auf dem südlich an das Plangebiet angrenzenden N. -X. -Weg (K 13) sowie durch den Betrieb des östlich des Plangebiets gelegenen Feuerwehrgerätehauses verursacht werden, so dass sich die Frage stellte, ob zur Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB) der hier betroffene Bereich überhaupt als ein Wohngebiet ausgewiesen werden konnte. Sie hat das unter dem 24. März 2006 erstellte schalltechnische Gutachten der B. GmbH sowie die dieses ergänzende Stellungnahme der B. GmbH vom 15. Januar 2009 berücksichtigt und ihrer Planungsentscheidung zugrunde gelegt. Dem schalltechnischen Gutachten ist zu entnehmen, wie sich die Lärmsituation bei freier Schallausbreitung im Plangebiet darstellt. Nr. 1.1 b) des Beiblattes 1 der - hier anzuwendenden - DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau" sieht für allgemeine Wohngebiete Beurteilungspegel von 55 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts vor. Diese Orientierungswerte werden im Plangebiet tagsüber und auch nachts überschritten. Nach dem schalltechnischen Gutachten vom 24. März 2006 (vgl. S. 8 sowie Anlage 3, Blatt 1) wird der Orientierungswert der DIN 18005 tagsüber auf einem ca. 15 m breiten Streifen der überbaubaren Fläche entlang der K 13 um bis zu 9 dB (A) und auf dem nachfolgenden ca. 27 m breiten Streifen um bis zu 4 dB (A) überschritten. Nach dem schalltechnischen Gutachten (vgl. S. 9 sowie Anlage 3, Blatt 2) wird der Orientierungswert der DIN 18005 nachts auf einem ca. 8 m breiten Streifen der überbaubaren Fläche entlang der K 13 um bis zu 12 dB (A) und auf dem nachfolgenden ca. 21 m breiten Streifen um bis zu 9 dB (A) überschritten. In der ergänzenden Stellungnahme der B. GmbH vom 15. Januar 2009 findet die Abschirmungswirkung von Gebäuden im Plangebiet Berücksichtigung. Dort wird ausgeführt, dass durch die jeweiligen Gebäudekörper eine Abschirmung gewährleistet werde, so dass auf den von der K 13 abgewandten Seiten der Gebäudekörper geringere Lärmpegel - als in den Anlagen 3, Blatt 1 und 3, Blatt 2 des schalltechnischen Gutachtens dargestellt - gegeben seien. Bei der Annahme einer Einzelhausbebauung mit den Abmessungen 10 m x 10 m x 9 m würden aufgrund der Eigen-Abschirmung der Gebäude die Orientierungswerte der DIN 18005 auf den von der K 13 abgewandten Gebäudeseiten eingehalten (vgl. S. 1). Durch die Gebäudeabschirmung würden auch auf den Flächen zwischen den Gebäuden etwa ab der 3. Baureihe die Pegel um ca. 5 dB (A) gegenüber der Lärmsituation bei freier Schallausbreitung gemindert (vgl. S. 2). Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau" können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Dass bei der Ausweisung neuer Baugebiete in einem bislang praktisch unbebauten Bereich die Grenzen gerechter Abwägung in der Regel überschritten sind, wenn Wohnnutzung auch am Rand des Gebiets zugelassen wird, obwohl dort die Orientierungswerte um 10 dB(A) und mehr überschritten werden, folgt daraus nicht. Jedenfalls wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird, kann es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen. Eine derartige planerische Konzeption wird in der DIN 18005 selbst als Möglichkeit näher dargestellt (vgl. Nr. 5.5 und 5.6) und kann daher als Teil guter fachlicher Praxis angesehen werden. Dies zeigt zu-gleich, dass ein derartiges Planungsergebnis nicht von vornherein unter Hinweis auf die eine planende Gemeinde ohnehin rechtlich nicht bindende DIN 18005 als rechtlich unzulässig eingestuft werden kann. Vielmehr können für eine derartige Lösung im Einzelfall gewichtige städtebauliche Belange sprechen. Insbesondere kann in die Abwägung eingestellt werden, dass durch eine geschlossene Riegelbebauung die rückwärtigen Flächen derselben Grundstücke und gegebenenfalls weitere Grundstücke wirksam abgeschirmt werden. Allerdings ist bei derartigen Festsetzungen zugleich in besonderer Weise darauf zu achten, dass auf der straßenabgewandten Seite der Grundstücke geeignete Außenwohnbereiche geschaffen werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, BRS 71 Nr. 5. Der angegriffene Bebauungsplan gibt nur für einen 8 m breiten Streifen der überbaubaren Fläche entlang der K 13 passive Schallschutzmaßnahmen vor (vgl. Nr. 6.3. der textlichen Festsetzungen). Die Antragsgegnerin hat auch insoweit die Abschirmungswirkung der Wohngebäude entlang der K 13 in ihre Abwägung (vgl. S. 17 der Planbegründung) eingestellt. Ein solches Vorgehen ist bereits deshalb zu beanstanden, weil es an einer wirksamen Sicherstellung der Schallschutzwirkung der - noch nicht vorhandenen - Wohngebäude an der K 13 fehlt. Die Antragsgegnerin hat die Zulässigkeit der weiteren - rückwärtigen - Wohnbebauung im Plangebiet nicht etwa auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BauGB an die Bedingung geknüpft oder auf andere Weise sichergestellt, dass zumindest gleichzeitig die Gebäude entlang der K 13 errichtet werden, denen die vorausgesetzte lärmabschirmende Wirkung zukommt. Die durch den angegriffenen Bebauungsplan allein geschaffene Möglichkeit, dass auch entlang der K 13 Gebäude errichtet werden, vermag eine Sicherstellung von Schallschutz nicht zu bewirken. Hieran anknüpfend ist weiter zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin sich nicht abwägend mit der Frage befasst hat, ob sie die Möglichkeit der Vorgabe passiver Schallschutzmaßnahmen weiter ausschöpft, indem sie diese nicht - wie in dem angegriffenen Bebauungsplan - auf den 8 m breiten Streifen der überbaubaren Fläche entlang der K 13 beschränkt, sondern an diesen nördlich angrenzende Bereiche einbezieht, um die Lärmauswirkungen auch dort (weiter) zu reduzieren. Ergänzend sei angemerkt, dass auch hinsichtlich der Außenwohnbereiche nicht ohne Weiteres festzustellen ist, dass deren Schutzwürdigkeit von der Antragsgegnerin in der gebotenen Weise berücksichtigt worden ist. Zu den Außenwohnbereichen zählen die außerhalb von Wohngebäuden vorhandenen Flächen, sofern sie nicht bloß der Verschönerung des Grundstücks dienen, sondern in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind. Zu diesen Flächen gehören Gärten, Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbare sonstige Außenanlagen. Mit Blick darauf, dass Außenwohnbereiche nur tagsüber schutzwürdig sind, da sie nachts nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen zu dienen pflegen, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, juris, Rdnr. 362, und vom 9. November 2006 - 4 A 2001/06 -, juris, begegnet es zwar keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin den Schutz der Außenwohnbereiche während der Nachtzeit nicht in den Blick genommen hat. Soweit die Antragsgegnerin allerdings hinsichtlich der Außenwohnbereiche der unmittelbar nördlich an die K 13 gelegenen Wohngebäude darauf verweist (vgl. S. 16 der Planbegründung), dass "es bei entsprechender Anordnung der Gebäude unmittelbar nördlich der K 13 in dem jeweils nördlichen Grundstücksbereich auch möglich" sei, "einen relativ lärmgeschützten Außenwohnbereich zu schaffen, da die Gebäude zu einer erheblichen Abschirmung der vom N. -X. -Weg ausgehenden Verkehrsgeräusche" führten, scheint sie jedenfalls nicht hinreichend in Rechnung zu stellen, dass nach der ergänzenden Stellungnahme der B. GmbH vom 15. Januar 2009 erst "etwa ab der 3. Baureihe (...) durch die Gebäudeabschirmung auch auf den Flächen zwischen den Gebäuden mit freiem Blick zum 'N. -X. -Weg' die Pegel um ca. 5 dB(A) gegenüber der Lärm-Situation bei freier Schallausbreitung gemindert werden". Unklar ist überdies, ob auf der straßenabgewandten Seite der dortigen Baugrundstücke überhaupt geeignete Außenwohnbereiche geschaffen werden können. Nach alledem ist die Bewertung der Belange des Lärmimmissionsschutzes mit einem Mangel behaftet, der auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich ist. Hiernach sind Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange nur dann beachtlich, wenn die Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet worden sind; zudem muss der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sein. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der vorbeschriebene Mangel bezieht sich auf einen wesentlichen Punkt. Die Berücksichtigung des Schutzes vor Lärmimmissionen konnte hier - wie dargelegt - im Rahmen der Abwägung nicht vernachlässigt werden. Der Mangel ist auch offensichtlich. Er ergibt sich ohne Weiteres bereits aus der Planbegründung und dem ihr zu Grunde liegenden schalltechnischen Gutachten der B. GmbH vom 24. März 2006 sowie der dieses ergänzenden Stellungnahme der B. GmbH vom 15. Januar 2009. Auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist ein Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange allerdings nur dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Plangeber ohne den Fehler eine andere Planungsentscheidung getroffen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 4 CN 11.03 -, BRS 67 Nr. 218, m.w.N.. Auch das ist hier zu bejahen. Es besteht nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit, dass der Rat der Antragsgegnerin, wenn er sich darüber Klarheit verschafft hätte, dass es an einer wirksamen Sicherstellung der Schallschutzwirkung der - noch nicht vorhandenen - Wohngebäude entlang an der K 13 fehlt, die nach dem angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in nördliche Richtung erweitert und passive Schallschutzmaßnahmen für weitere Bereiche der allgemeinen Wohngebiete "WA2" vorgegeben hätte. Angesichts der dargelegten Mängel kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob der strittige Bebauungsplan an weiteren - ebenfalls insgesamt zu seiner Unwirksamkeit führenden - Mängeln leidet. Im Interesse der Beteiligten weist der Senat u.a. mit Blick auf die im Verfahren von den Beteiligten angesprochenen Fragen dennoch vorsorglich auf Folgendes hin: Dass die Antragsgegnerin den strittigen Bebauungsplan im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB aufgestellt hat, dürfte nicht zu beanstanden sein. Inhalt des Bebauungsplans dürfte eine "Maßnahme der Innenentwicklung" im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB sein. Die gewählte Form der Bekanntmachung der Satzungsbeschlüsse vom 29. Oktober 2007 und vom 16. Februar 2009 - Anschlag im Aushangkasten nebst Hinweis in Tageszeitungen (vgl. § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999) - begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Zwar kann es einer Gemeinde aus verfassungsrechtlichen Gründen versagt sein, bei der ihr nach § 4 Abs. 2 BekanntmVO 1999 obliegenden Auswahl der für sie maßgeblichen Bekanntmachungsform sich für die Alternative des Buchst. c) - Anschlag mit Hinweis im Amtsblatt oder der Zeitung oder im Internet - zu entscheiden. Jedenfalls für größere Gemeinden ist die Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel bzw. Aushang eine "absolut ungeeignete Form der Bekanntmachung von Ortsrecht". Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE -, ZfBR 2008, 802 = BauR 2008, 2014. Im Fall der Antragsgegnerin greifen diese Bedenken jedoch (noch) nicht durch. F. verfügt nur über rd. 21.000 Einwohner. Vgl. http://www.enger.de/besucher/fakten.html; OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 7 D 72/07.NE, juris. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Bekanntmachung des erneuten Satzungsbeschlusses vom 16. Februar 2009 verbundene Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens des strittigen Bebauungsplans fehlgeschlagen ist. Die nach § 214 Abs. 4 BauGB vorgesehene Möglichkeit zur rückwirkenden Inkraftsetzung von Bebauungsplänen nach einer Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren gestattet eine Abweichung von dem Grundsatz des § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, wonach ein Bebauungsplan erst mit der Bekanntmachung in Kraft tritt. Sie lässt es zu, einen - zunächst fehlerhaft gewesenen - Bebauungsplan jedenfalls für den Zeitpunkt in Kraft zu setzen, in dem er bei fehlerfreiem Verfahren in Kraft getreten wäre. So bereits zu § 155a Abs. 5 BBauG: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 - , BRS 46 Nr. 13. Mit der rückwirkenden Inkraftsetzung soll dem bereits im Satzungsbeschluss geäußerten Willen der Gemeinde Rechnung getragen und ein Rechtszustand hergestellt werden, wie er nach der ursprünglichen - abwägenden - Entscheidung hergestellt werden sollte und wie er - wenn auch fälschlich - durch die im ursprünglichen Verfahren geschehene ortsübliche Bekanntmachung als schon gegeben verlautbart worden ist. Vgl. Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2008, § 214 BauGB, Rdnrn. 92 ff.. Hiervon ausgehend ist die durch die erneute Bekanntmachung vom März 2009 erfolgte rückwirkende Inkraftsetzung des strittigen Bebauungsplans zum 31. Oktober 2007 deshalb zu beanstanden, weil sie auf ein Datum bezogen wurde, zu dem der strittige Bebauungsplan bei fehlerfreiem Verfahren noch gar nicht hätte in Kraft treten können. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die ursprüngliche Bekanntmachung des strittigen Bebauungsplans ist - wie dargelegt - in Form des Anschlags im Aushangkasten gem. § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 erfolgt. Zur Frage, wann die Bekanntmachung in diesen Fällen "vollzogen" und damit wirksam ist, enthält die BekanntmVO keine ausdrückliche Regelung. § 6 Abs. 1 BekanntmVO 1999 erfasst nur den Vollzug der Bekanntmachung im Amtsblatt und in den Zeitungen, mithin die Fälle der Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) und b), nicht aber nach Buchst. c) der genannten Vorschrift. Die Regelungen des § 6 Abs. 2 BekanntmVO 1999 erfassen lediglich die Fälle der Bekanntmachung von Ratssitzungen nach § 4 Abs. 3 BekanntmVO 1999. Die Regelung, diese Bekanntmachung sei mit Ablauf des ersten Tags des Aushangs vollzogen, lässt sich schon deshalb nicht auf die Bekanntmachung von ortsrechtlichen Bestimmungen durch Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 übertragen, weil der Anschlag nach dieser Vorschrift mindestens eine Woche dauern muss, während der Aushang (Anschlag) nach § 4 Abs. 3 BekanntmVO 1999 nicht an eine bestimmte (Mindest-) Frist gebunden ist. Aus dem letztgenannten Grund lässt sich auch die Regelung des § 6 Abs. 3 BekanntmVO 1999 für den Vollzug der Bekanntmachung durch Aushang (Anschlag) nach § 4 Abs. 4 BekanntmVO 1999 - Bekanntmachung in den Fällen, in denen die in der Hauptsatzung festgelegte Bekanntmachungsform infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich ist - nicht auf die Bekanntmachung von ortsrechtlichen Bestimmungen durch Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 übertragen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2008 - 7 D 52/07.NE -, juris. Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass auf die Bekanntmachung von ortsrechtlichen Bestimmungen durch Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung (oder das Internet) hinzuweisen ist, nicht ableiten, dass die Bekanntmachung entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 BekanntmVO 1999 mit Ablauf des Erscheinungstags des Amtsblatts oder der Zeitung, die den entsprechenden Hinweis auf die Bekanntmachung enthält, bereits vollzogen ist und nicht erst mit Ablauf der Wochenfrist für den Anschlag (Aushang). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2008 - 7 D 52/07.NE -, a.a.O.. Ist nach alledem die Bekanntmachung in den Fällen des § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 erst mit Ablauf der Mindestfrist für den Anschlag vollzogen und damit wirksam, tritt das Ortsrecht (hier: der Bebauungsplan) erst zu diesem Datum in Kraft. Da die Bekanntmachung des ersten Satzungsbeschlusses vom 29. Ok-tober 2007 mit dem Anschlag am 30. Oktober 2007 begonnen hatte, konnte der Bebauungsplan in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 16. Februar 2009 frühestens mit Ablauf des 5. November 2007 - ungeachtet des Umstands, dass der Anschlag erst am 8. November 2007 aus dem Aushangkasten entfernt worden ist - in Kraft treten. Die durch die erneute Bekanntmachung von März 2009 angeordnete rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans zum 31. Oktober 2007 ist damit fehlgeschlagen. Schließlich ist fraglich, ob der strittige Bebauungsplan auch mit Blick auf die Geruchsbelastung die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB wahrt. Bezüglich der Geruchsimmissionsproblematik waren in die Abwägung hier insbesondere das Interesse des Antragstellers, seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen des bestehenden und von der Antragsgegnerin auch nicht in Abrede gestellten Bestandsschutzes weiterhin nutzen zu können, einzustellen. Zu den abwägungserheblichen Belangen gehört zudem das Interesse des Antragstellers, seinen landwirtschaftlichen Betrieb um einen weiteren Schweinemaststall zu erweitern. Das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes im Rahmen normaler Betriebsentwicklung ist durchaus abwägungsbeachtlich, allerdings nicht eine lediglich unklare oder unverbindliche Absichtserklärung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, BRS 63 Nr. 107. Von unklaren Absichten des Antragstellers kann aus den Gründen, die der Senat bereits in dem im Verfahren 7 D 4/07.NE ergangenen Urteil vom 26. April 2007 näher ausgeführt hat, keine Rede sein. Auch der Rat der Antragsgegnerin hat im hier maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Ernsthaftigkeit der Erwägungen des Antragstellers nicht in Abrede gestellt. In der Planbegründung (vgl. S. 20) wird ausdrücklich festgestellt, dass "das Erweiterungsinteresse des Landwirts X2. bei der Planung im Hinblick auf die von dem heutigen und zukünftigen Betrieb ausgehenden Geruchsimmissionen berücksichtigt werden" müsse. Der im vorliegenden Verfahren erhobene Einwand der Antragsgegnerin, die Bauvoranfrage sei noch nicht vervollständigt und damit nicht bescheidungsfähig, ist nicht geeignet, die Berechtigung des Anliegens des Antragstellers in Zweifel zu ziehen. Der Antragsteller hat die Baugenehmigungsbehörde mit Blick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren gebeten, die Bauvoranfrage zurückzustellen. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört vorliegend wegen des auf der Hand liegenden Nutzungskonflikts zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers und den landwirtschaftlichen Betrieben T. und O. einerseits und der geplanten Wohnbebauung andererseits eine hinreichend aussagekräftigen Geruchsimmissionsprognose. Die B. GmbH, die unter dem 18. Oktober 2006 ein Gutachten sowie unter dem 29. Mai 2007 und unter dem 13. September 2007 dieses ergänzende bzw. aktualisierende Stellungnahmen abgegeben hat, hat die Geruchsbelastung auf der Grundlage der Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL) in der Fassung vom 21. September 2004 (GIRL 2004) ermittelt und bewertet. Zwischenzeitlich ist die GIRL 2004 durch die Geruchsimmissions-Richtlinie in der Fassung vom 29. Februar 2008 und der Ergänzung vom 10. September 2008 (GIRL 2008) ersetzt worden, so dass die Antragsgegnerin nunmehr gehalten sein dürfte, die Immissionssituation anhand einer Untersuchung der Geruchsbelastung zu bewerten, die auf der Grundlage der GIRL 2008 erstellt worden ist. Bedeutsam dürfte insoweit insbesondere sein, dass die GIRL 2008 nach tierartspezifischen Geruchshäufigkeiten differenziert und die von Mastschweinen und Sauen ausgehende Geruchsqualität mit einem Faktor von 0,75 gewichtet (vgl. Nr. 4.6 der GIRL 2008, Tabelle 4: "Gewichtungsfaktoren f für die einzelnen Tierarten"). Die GIRL ist ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk. Sie stellt keine Rechtsquelle dar. Vielmehr enthält sie technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BRS 71 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BRS 71 Nr. 58. Da der GIRL keine Bindungswirkung zukommt, sind die unter Nr. 3.1. der GIRL 2008 genannten Immissionswerte von 0,10 für Wohn-/Mischgebiete und von 0,15 für Gewerbe- /Industriegebiete und für Dorfgebiete keine Grenz-, sondern Orientierungswerte für die Abwägung. In gleicher Weise hat die Zuordnung dieser Werte zu bestimmten Gebietstypen für die Abwägung keine abschließende Bedeutung. Vielmehr kann in begründeten Einzelfällen - gegebenenfalls auch im Übergangsbereich zum Außenbereich - eine Überschreitung der Immissionswerte oder eine Festlegung von Zwischenwerten abwägungsgerecht sein, zumal die Bildung eines Mittelwerts auch bei Geruchsbelästigungen in der Rechtsprechung durchaus anerkannt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 -, BRS 55 Nr. 165; OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2005 - 7 D 17/04.NE -, BRS 69 Nr. 15. Nach der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL 2008 sollte für den Fall, dass ein Wohngebiet direkt an den Außenbereich angrenzt, der für eine solche Konfliktsituation festzulegende Zwischenwert den Immissionswert für Dorfgebiete (0,15) nicht überschreiten (vgl. zu Nr. 1 GIRL, Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich, Immissionswerte). Weiter heißt es dort (vgl. zu Nr. 3.1 GIRL, Zuordnung der Immissionswerte), dass auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in einem Dorfgebiet vorrangig Rücksicht zu nehmen sei. In begründeten Einzelfällen seien Zwischenwerte zwischen Dorfgebieten und dem Außenbereich möglich, was zu Werten von bis zu 0,20 am Rand des Dorfgebietes führen könne. Analog könne beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung verfahren werden. In Abhängigkeit vom Einzelfall könnten Zwischenwerte bis maximal 0,15 zur Beurteilung herangezogen werden. Die neben dem Bestand des Betriebes des Antragstellers schließlich auch den Bestand der landwirtschaftlichen Betriebe O. und T. sowie die geplante Erweiterung des Betriebes T. berücksichtigenden - allerdings auf der Grundlage der GIRL 2004 erfolgten - Geruchsuntersuchungen der B. GmbH kommen zu dem Ergebnis, dass im überwiegenden Plangebiet Wahrnehmungshäufigkeiten von bis zu 13 % auftreten. Nur in einem kleinen Teil im nordwestlichen Bereich des Plangebiets werden Wahrnehmungshäufigkeiten zwischen 13 % und 15 % erreicht (vgl. S. 2 der Stellungnahme der B. GmbH vom 13. September 2007). Die ermittelte Geruchsbelastung (Immissionswerte von 0,13 bis 0,15) im Plangebiet - das unstreitig an den Außenbereich grenzt - dürfte sich nach den vorstehenden Ausführungen noch in einem Bereich abwägungsgerechter Akzeptanz bewegen. Erst recht dürfte dies unter Zugrundelegung der GIRL 2008 gelten, die - wie dargelegt - nach tierartspezifischen Geruchshäufigkeiten differenziert und die von Mastschweinen und Sauen ausgehende Geruchsqualität mit einem Faktor von 0,75 gewichtet. Die hinsichtlich des Interesses des Antragstellers, seinen Betrieb künftig zu erweitern, angestellten Erwägungen der Antragsgegnerin gründen im Kern auf der Annahme, dass bei Realisierung einer Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers um einen Schweinemaststall für 800 Tiere in jedem Falle technische Maßnahmen zur Reduzierung der Geruchsimmissionen vorgenommen werden müssten, um an den Wohnhäusern im Bereich zwischen dem bestehenden Betrieb T. und dem Betrieb des Antragstellers eine zumutbare Geruchsbelastung zu gewährleisten. Diese Annahme veranlasst die Antragsgegnerin zu der Schlussfolgerung, diese "ohnehin notwendigen Maßnahmen" (vgl. S. 21 der Planbegründung) würden dazu führen, dass auch im Plangebiet keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen aufträten. Der Ausgangspunkt der Erwägungen der Antragsgegnerin begegnet keinen Bedenken. Ist bereits die vorhandene Geruchsbelastung für den Nachbarn nicht zumutbar, kann im Einzelfall jede Erhöhung der Belastung bei der gebotenen umfassenden Würdigung aller Umstände zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens führen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2009 - 10 B 259/09 -. Ob die hieran anknüpfende Schlussfolgerung allerdings (weiterhin) tragfähig ist, hängt nicht nur davon ab, wie die konkrete Immissionssituation auf der Grundlage der GIRL 2008 zu bewerten ist, sondern auch und insbesondere davon, von welchem Orientierungswert hinsichtlich der vorgenannten - unstreitig im Außenbereich gelegenen - Wohnhäuser im Rahmen der planerischen Abwägung regelmäßig auszugehen ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchseinwirkungen im Außenbereich ist zu berücksichtigen, dass der Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB als Standort für stark emittierende Betriebe vorgesehen ist. In landwirtschaftlich genutzten Gebieten muss mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben und dergleichen üblicherweise entstehen. Sie sind typische Begleiterscheinungen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung, so dass der Eigentümer eines Wohnhauses im Außenbereich in der Regel nicht verlangen kann, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 1996 - 7 A 1727/93 -, juris, und Beschluss vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -. Es versteht sich von selbst, dass der im Außenbereich Wohnende keinen Schutzmaßstab, der dem eines Wohn- oder auch Dorfgebietes entspricht, sondern lediglich einen geringeren Schutzmaßstab beanspruchen kann. Nach der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL 2008 (vgl. zu Nr. 3.1 GIRL, Zuordnung der Immissionswerte) ist es vor diesem Hintergrund möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Immissionswert von bis zu 0,25 für landwirtschaftstypische Gerüche heranzuziehen. Hieran anknüpfend erscheint es dem Senat angemessen, jedenfalls im Rahmen der planerischen Abwägung davon auszugehen, dass im Außenbereich gelegenen Wohnhäusern, die nicht dem landwirtschaftsbezogenen Wohnen dienen, ein über den Immissionswert von 0,25 hinausgehendes Maß an landwirtschaftstypischen Gerüchen regelmäßig nicht zuzumuten sein dürfte. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des 10. Senats vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, der u.a. auf den Beschluss des 7. Senats vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, BRS 65 Nr. 87, verweist. Diese Beschlüsse betreffen nicht die planerische Abwägung im Hinblick auf Geruchsbelastungen, sondern Nachbarstreitigkeiten. Überdies bezieht sich die dort geäußerte Annahme, selbst eine durch Tierhaltung bedingte relative Geruchswahrnehmungshäufigkeit von mehr als 50 % der Jahresstunden vermöge eine Unzumutbarkeit nicht ohne Weiteres zu begründen, ausdrücklich auf die - im vorliegenden Planaufstellungsverfahren irrelevante - Fallkonstellation des landwirtschaftsbezogenen Wohnens. Soweit der 10. Senat im genannten Beschluss ausgeführt hat, das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Kläger keinen Abwehranspruch gegen den Betrieb des Beigeladenen habe, weil ihm angesichts der Gebietstypik die von den Gutachtern errechneten Werte von 18 % bzw. 26 % der Jahresstunden im Mittel mit darüber hinausgehenden Werten von bis zu 37 % an besonders exponierten Stellen zuzumuten seien, führt dies im Rahmen der planerischen Abwägung nicht zwangsläufig zur Zulässigkeit eines Abweichens vom vorgenannten Orientierungswert von 0,25. Im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens hat der Plangeber regelmäßig keinen Anlass zur Prüfung, wie sich die Geruchsbelastung an "besonders exponierten Stellen" darstellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.