Beschluss
12 E 217/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0330.12E217.09.00
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. G r ü n d e : Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr.2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Dementsprechend dient die Gehörsrüge der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, nicht hingegen der Korrektur behaupteter Rechtsfehler. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt mithin nicht davor, dass das Gericht ein zur Kenntnis genommenes Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt und zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2009 - 1 BvR 2802/07 -; Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, Juris; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, Juris. Ungeachtet ihrer Einkleidung als Gehörsrüge wendet sich der Kläger mit seinen Ausführungen der Sache nach jedoch gegen nichts anderes als die - der Anhörungsrüge nicht zugängliche - rechtliche und tatsächliche Würdigung des Streitstoffes durch den Senat. Im Einzelnen gilt Folgendes: Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Senat die Rechtsauffassung, er sei - nach Maßgabe von § 7 BVFG a.F. - vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit, nicht übergangen, sondern ist ihr - unter Auslegung des § 7 BVFG a.F. unter Berücksichtigung auch des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Februar 2003 - 5 C 44.01 - (NVWZ-RR 2003, 601) - in dem entscheidenden Punkt der Vermittlung der deutschen Volkszugehörigkeit an nach der Vertreibung geborene Kinder nur noch gefolgt. Es ist diese Rechtsanwendung, die der Kläger mit dem Argument, der Senat habe sich im Prozesskostenhilfeverfahren bezüglich dieser grundsätzlichen - in der Rechtsprechung noch nicht endgültig geklärten - Frage nicht festlegen dürfen und der Wortlaut der Vorschrift besage mit dem Begriff "Eigenschaft" etwas anderes, in Frage stellt. Der Senat hat auch keineswegs außer Acht gelassen, dass der Kläger als Kind eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit und deutscher Staatsangehörigkeit nicht nur nach der Vertreibung, sondern auch noch während des andauernden Vertreibungszustandes seiner Eltern geboren worden ist. Der Senat hat dieser Art von eigenem Verfolgungsschicksal des Klägers lediglich für die von § 7 BVFG a.F. ausgehenden Wirkungen keine Bedeutung beigemessen, während der Kläger in Zusammenhang damit den Schluss ziehen will, Vertriebener mit deutscher Volkszugehörigkeit geworden zu sein, dem nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen kein zusätzliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum zuzumuten sei. Wiederum ist es die Bedeutung, die der Senat im Stadium der Rechtsanwendung der Bekenntnislage in der Familie beimisst, und nicht ein Ignorieren von Tatsachenstoff, das der Kläger mit der Rüge, die Anwendung der Regelung für Spätaussiedler sei hier nicht zulässig, angreift. Bezeichnenderweise lediglich als "nicht nachvollziehbar" bzw. "falsch" - also als Ergebnis einer unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung - kritisiert der Kläger ferner die Überlegung des Senats dazu, dass sich bei in Deutschland geborenen Kindern naturgemäß und von vornherein nicht mehr die Frage eines etwaigen der deutschen Volkszugehörigkeit entgegen stehenden Bekenntnisses stelle, sowie die Auffassung, dass es spätestens mit dem Erreichen der Bekenntnisfähigkeit des Kindes auf dessen Bekenntnis zum deutschen Volkstum und nicht mehr auf die Bekenntnislage der Familie ankomme. Dass der Senat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zurechnung der in der Familie geltenden Bekenntnislage bei Spätgeborenen nicht berücksichtigt habe, trifft ausweislich der Erwägungen auf Seite 3 unten ff. des Beschlussabdrucks nicht zu; er hat der höchstrichterlichen Rechtsprechung vielmehr lediglich nicht die Bedeutung beigemessen, die ihr der Kläger - unter Bemühung auch eines von § 7 BVFG a.F. angeblich nicht außer Kraft gesetzten Gebots der Gleichbehandlung von Kindern, die das Verschleppungs-schicksal ihrer Eltern geteilt haben, mit solchen, die es geschafft haben, in Deutsch-land zu verbleiben - gerne beigemessen hätte. Dass die Großeltern des Klägers aus Deutschland verschleppt worden sind, findet in der Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2008 keine gesonderte Erwägung, so dass schon deshalb nicht die Rede davon sein kann, der Senat habe bei seiner Beschwerdeentscheidung eine ihm mitgeteilte geschichtliche Tatsache ignoriert. Abgesehen davon, dass die Nichtbeachtung wesentlicher Bestimmungen des Gesetzes entgegen der Auffassung des Klägers als Rechtsanwendungsfehler regelmäßig nicht der Anhörungsrüge zugänglich ist, trifft die dahingehende Rüge auch inhaltlich wiederum nicht zu. Der Senat hat sich ausweislich seiner Ausführungen ab Seite 4 unten des Beschlussabdruckes durchaus mit § 100 Abs. 1 und 2 BVFG auseinander-gesetzt, ist aber zu dem Ergebnis gekommen, dass die dortigen Regelungen ent-weder schon von vornherein nicht greifen oder jedenfalls - auch unter Berücksichtigung einer nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BVFG auszustellenden Bescheinigung nach § 15 BVFG a.F. oder anderer amtlicher Feststellungen gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 BVFG - nicht zu der von der Klägerseite geltend gemachten verbindlichen Feststellung seiner aktuellen Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger führen können. Die Argumentation des Klägers in der Rügeschrift vom 20. Februar 2009 richtet sich gegen diese rechtliche Würdigung, ohne dass daraus hervorginge, der Senat habe bei seiner Rechtsfindung Streitstoff erst gar nicht behandelt. Schließlich betrifft es ebenso ausschließlich die richterliche Rechtsanwendung, wenn der Kläger sinngemäß einwendet, der Senat habe im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren verschiedene entscheidungserhebliche Fragen, deren Beantwortung sich - etwa nach der von ihm angeführten Rechtsprechung - anders oder zumindest als offen bzw. grundsätzlich darstelle, nicht durchentscheiden dürfen, weil ihm die darauf gründende Verweigerung von Prozesskostenhilfe die Möglichkeiten nehme, die Auffassung des Senates im Hauptsacheverfahren zu widerlegen. Der Kläger zieht mit seiner Anhörungsrüge insoweit in unstatthafter Weise die Bewertung der Erfolgschancen seiner - auf Einbürgerung gerichteten - Klage seitens des Senates in Zweifel. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).