Beschluss
13 A 525/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0331.13A525.09.00
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Tenor
Der erneute Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 6.300,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der erneute Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 6.300,-- EUR festgesetzt. Gründe: 1. Der am 30. März 2009 eingegangene erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil er unzulässig und unbegründet ist. Unzulässig ist der Antrag, weil über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren bereits mit Beschluss des Senats vom 16. März 2009 (13 A 525/09) entschieden worden ist. Zwar kann ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich erneut gestellt werden. War der frühere Antrag indes wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden, so müssen, um ein schützenswertes Interesse an der erneuten Bescheidung zu begründen, zumindest neue Tatsachen oder neue rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten rechtfertigen könnten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2009 - 13 E 75/09 -. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat in seinem am 30. März 2009 eingegangenen Schriftsatz keine neuen Tatsachen oder Rechtsaspekte vorgetragen. Im Übrigen wäre der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch unbegründet, weil das Rechtsmittelverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 16. März 2009 (13 A 525/09) Bezug. 2. Der am 23. Februar 2009 sinngemäß gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil er nicht durch eine zur Vertretung berechtigte Person eingelegt worden ist. Gemäß § 67 Abs. 4 VwGO muss sich vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige zur Vertretung befugte Person vertreten lassen. Dieser Vertretungszwang besteht gemäß § 67 Abs. 4 S. 2 VwGO auch bei der Einleitung von Verfahren. Auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Vertretung ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung zum Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 hingewiesen worden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann der Verstoß gegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht mehr geheilt werden. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 2 GKG. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nimmt der Senat auf den Beschluss vom 12. März 2009 (13 E 294/09) Bezug, mit dem die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung bestätigt worden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.