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Beschluss

20 E 210/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0402.20E210.09.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Vollstre-ckungsgläubigers zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Vollstre-ckungsgläubigers zurückgewiesen. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dem Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Anordnung der Ersatzzwangshaft ist auch in Würdigung des Beschwerdevorbringens nicht zu entsprechen. Zweifelhaft ist schon, ob der Vollstreckungsgläubiger den nach § 61 Abs. 1 Satz 1 VwVG erforderlichen Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes gegeben hat. Die auf die Ersatzzwangshaft bezogenen Angaben in den Zwangsgeldbescheiden vom 17. September 2008 und 20. Oktober 2008 beinhalten ihrem Wortlaut nach die Ankündigung, im Falle der Uneinbringlichkeit der Zwangsgelder beim Verwaltungsgericht die Anordnung der Ersatzzwangshaft zu beantragen. Damit wird die – bedingte - behördliche Absicht bekundet, einen Antrag auf gerichtliche Anordnung von Ersatzzwangshaft zu stellen. Das ist nicht deckungsgleich mit der gebotenen Belehrung darüber, dass das Verwaltungsgericht die Möglichkeit der Festsetzung von Ersatzzwangshaft – unter bestimmten Voraussetzungen - hat. Das kann aber auf sich beruhen, weil der Antrag des Vollstreckungsgläubigers jedenfalls aus anderen Gründen erfolglos bleibt. Die Auffassung des Vollstreckungsgläubigers, die mit den Bescheiden vom 17. September 2008 und 20. Oktober 2008 zur Durchsetzung der Verpflichtungen aus der Ordnungsverfügung vom 7. August 2008 festgesetzten Zwangsgelder seien uneinbringlich iSd § 61 Abs. 1 Satz 1 VwVG, begegnet nach wie vor Bedenken. Einen Beitreibungsversuch hat der Vollstreckungsgläubiger nicht unternommen; er hält ihn für aussichtslos. Die von ihm hierzu angeführte Mitteilung seiner Kreiskasse vom 10. November 2008 stützt sich auf eine vom Vollstreckungsschuldner im Juli 2006 abgegebene eidesstattliche Versicherung, auf Grund deren der Vollstreckungsschuldner noch im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, sowie eine Anfang 2007 eingeholte Kontoauskunft einer Bank. Das ergibt, obwohl die Frist von drei Jahren für die Abgabe einer nochmaligen eidesstattlichen Versicherung (§ 5a Abs. 1 Satz 4 VwVG iVm § 284 Abs. 4 Satz 1 AO) noch nicht abgelaufen ist, schon unter zeitlichen Gesichtspunkten kein aktuelles Bild von den für eine Beitreibbarkeit wesentlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Vollstreckungsschuldners. Ferner ist der Vollstreckungsschuldner – wohl noch – Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die zu entsorgenden Abfälle befinden; der Valutierung der dinglichen Belastungen des Grundstücks und den Anhaltspunkten für ein anhängiges Zwangsversteigerungsverfahren ist der Vollstreckungsgläubiger nicht weiter nachgegangen. Die Frage der Uneinbringlichkeit der Zwangsgelder bedarf indessen keiner Vertiefung und abschließenden Entscheidung. Denn wenn die Zwangsgelder nicht uneinbringlich sind, scheidet die Anordnung der Ersatzzwangshaft von vornherein aus. Sind sie aber uneinbringlich, sind zwar insofern die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 Satz 1 VwVG für eine Anordnung der Ersatzzwangshaft gegeben. In diesem Fall verstieße die beantragte Anordnung der Ersatzzwangshaft aber gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit nach § 58 VwVG. Die Ersatzzwangshaft hat die Funktion eines Beugemittels. Mit ihm soll auf den Willen des Vollstreckungsschuldners derart eingewirkt werden, dass er die zu vollstreckende Verpflichtung erfüllt. Dabei stellt die Ersatzzwangshaft wegen des hohen Rangs der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eine besonders schwerwiegende Belastung für den Vollstreckungsschuldner dar. Hieraus folgt die Notwendigkeit, Ersatzzwangshaft nur dann anzuordnen, wenn andere, mildere und deshalb vorrangig in Erwägung zu ziehende Mittel zur Durchsetzung der Verpflichtung sich als ungeeignet oder unzweckmäßig erweisen. Vgl. OVG NRW , Beschlüsse vom 12. März 2004 – 10 E 168/04 – und vom 13. Februar 1976 – 10 B 1427/75-, NJW 1976, 1284. Das Letztere ist hier nicht festzustellen. Die Verpflichtung aus Nr. 1a der Ordnungsverfügung vom 7. August 2008, bestimmte Abfälle aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen, bezieht sich auf die Vornahme vertretbarer Handlungen. Dafür, das demgemäss alternativ in Betracht kommende Zwangsmittel der Ersatzvornahme (§ 59 Abs. 1 VwVG) anzuwenden, spricht mit durchschlagendem Gewicht, dass auf Grund der – nach dem Vorstehenden in diesem Zusammenhang anzunehmenden – Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes nicht annähernd gesichert ist, dass der Vollstreckungsschuldner nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt im Stande ist, die Entsorgung vorzunehmen. Der Vollstreckungsgläubiger hält die Ersatzvornahme wegen der hierbei anfallenden und nach eigener Einschätzung beim Vollstreckungsschuldner nicht eintreibbaren Kosten für untunlich. Er verdeutlicht aber nichts Konkretes, was den Schluss tragen könnte, dass vergleichbare oder doch zumindest erhebliche Kosten dann nicht entstehen, wenn der Vollstreckungsschuldner sich selbst um die Vornahme der Entsorgung bemüht, und dass der Vollstreckungsschuldner die Kosten auch aufbringen kann. Derartiges ist auch sonst nicht ersichtlich. Dementsprechend ist jedenfalls in hohem Maße ungewiss, ob die Ersatzzwangshaft ihren Zweck erreichen kann. Es ist nicht angemessen, sie dennoch anzuordnen, weil die Ersatzvornahme jedenfalls zur Behebung des ordnungswidrigen Zustandes führt und deshalb vor dem Hintergrund zumindest erheblich zweifelhafter Leistungsfähigkeit des Vollstreckungsschuldners nicht unzweckmäßig ist. Vgl. zum Zwangsgeld in einer derartigen Konstellation: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Dezember 1991 – 1 A 10724/90 -, NVwZ –RR 1992, 519. Bei den nach der Ordnungsverfügung zu entsorgenden Abfällen handelt es sich nach Art und Umfang um Sachen, deren Entsorgung die typischerweise entgeltpflichtige Einschaltung von Dritten und/oder eigene Transportmöglichkeiten zu einer kommunalen Annahmestelle für Abfälle sowie die Finanzierung der dort entstehenden Gebühren verlangt. Für eine Sperrmüllabholung kann lediglich Sperrmüll bereit gestellt werden; hier stehen ausweislich der Lichtbilder und mangels näherer Erläuterungen in der Ordnungsverfügung andere Abfälle als Sperrmüll im Vordergrund der Abfallsituation auf dem Grundstück, zumal nach Erlass der Ordnungsverfügung ein Teil des Sperrmülls entfernt worden ist. Der Umstand, dass der Vollstreckungsschuldner nach Angaben des Vollstreckungsgläubigers Abfall mit Fahrzeugen Dritter zum Grundstück gebracht hat, lässt ohne weitergehende, hier fehlende, Anhaltspunkte nicht die Folgerung zu, dass er auch mit der Hilfe Dritter in Gestalt der Überlassung von für den Abtransport der Abfälle tauglichen Fahrzeugen rechnen kann. Unabhängig davon ist zu erwarten, dass die Annahme von Bauschutt, Holzabfällen und – nach Meinung des Vollstreckungsgläubigers astbesthaltigen – Faserzement-Platten im örtlichen Abfallwirtschaftszentrum angesichts der in Frage stehenden, anhand der Lichtbilder als beträchtlich einzuordnenden Mengen an diesen Abfällen mit Kosten verbunden ist, die gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen des nach Meinung des Vollstreckungsgläubigers gerade zahlungsunfähigen Vollstreckungsschuldners ein durchaus nennenswertes Ausmaß erreichen. In dieser Situation liegt das Risiko nahe, dass die Ersatzzwangshaft die Entsorgung der Abfälle tatsächlich nicht voranbringt. Die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen für die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle (Nr. 1b der Ordnungsverfügung vom 7. August 2008) mag als solche auf eine unvertretbare Handlung gerichtet sein, bei der eine Ersatzvornahme ausscheidet. Gleichwohl ist die Anordnung von Ersatzzwangshaft zur Erzwingung der Befolgung dieser Verpflichtung ebenfalls unverhältnismäßig iSd § 58 Abs. 1 VwVG. Was die noch zu entsorgenden Abfälle angeht, folgt dies aus dem Zusammenhang der Verpflichtungen in Nrn. 1a und 1b der Ordnungsverfügung. Vor der Entsorgung können Entsorgungsbelege von niemandem beigebracht werden. Die Verpflichtung hinsichtlich der Belege hat die Beibringung von Nachweisen über eine stattgefundene, und zwar nach ausdrücklicher Anordnung ordnungsgemäß vorgenommene, Entsorgung zum Gegenstand; sie ist ein Mittel zur Sicherstellung der Ordnungsgemäßheit der Entsorgung der Abfälle. Wenn und solange die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung nicht befolgt worden ist, kann die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen nicht mehr sein als ein Druckmittel, die Entsorgung zukünftig nach Maßgabe der Ordnungsverfügung durchzuführen. Verwaltungszwang zur Beibringung von Belegen über die noch nicht erfolgte Entsorgung ist daher als Beugemittel allenfalls unter dem Gesichtspunkt geeignet, auf die Entsorgung und deren Ordnungsgemäßheit hinzuwirken. Insoweit gelten die oben genannten Erwägungen hinsichtlich des Verwaltungszwangs zur Erfüllung der Entsorgungspflicht entsprechend. Hinsichtlich der nach Erlass der Ordnungsverfügung vom Grundstück entfernten Abfälle ist unklar, ob und ggfls. in welcher Weise eine Entsorgung stattgefunden hat. Jedenfalls gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine ordnungsgemäße Entsorgung iSv Nr. 1a der Ordnungsverfügung durchgeführt worden ist und hierüber Nachweise vorhanden sind oder noch ausgestellt werden können. Damit ist auch insofern nicht gesichert, dass die Funktion von Ersatzzwangshaft als Beugemittel zum Tragen kommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.