Beschluss
7 A 642/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0403.7A642.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 97.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 97.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers abgewiesen, da die von ihm ursprünglich beantragte Nutzungsänderung der Lagerfläche des Gebäudes I. Straße 25 bis 27 in S. -X. in einen Bettenfachmarkt den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 5 - "I. Straße" - widersprochen hätte. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Festsetzung eines "Getränke- Fachmarkts" gehabt, da sie mit den Grundzügen der Planung (im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB) nicht vereinbar gewesen wäre. Ziel des Bebauungsplans sei gewesen, die Innenstadt von S. -X. "vor einer Abwanderung der Kaufkraft zu schützen." Es sei von vornherein festgelegt worden, welche Betriebe sich im Plangebiet ansiedeln sollten. Mit dem Zulassungsantrag wendet sich der Kläger gegen die erstinstanzliche Entscheidung nur insoweit, als das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen einer Befreiung verneint hat. Er führt an, das Verwaltungsgericht hätte konkret prüfen müssen, ob der zur Genehmigung gestellte Bettenfachmarkt denn tatsächlich zu einem Kaufkraftabfluss hätte führen können, was nicht der Fall sei, wie er zuletzt durch Gutachten aus Oktober 2006 belegt habe. Die "Gutachterliche Stellungnahme zur Erweiterungsplanung am Standort I. Straße/O.----straße in S. -X. " der Dr. I1. & Partner GmbH zeige auf, das ein Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet städtebaulich verträglich sei. Der Gutachter habe als nicht zentrenrelevantes Sortiment ausdrücklich die Sortimentsgruppe Einrichtungsbedarf benannt, zu welcher auch Matratzen/Bettwaren gehören würden. Der Kläger reduziert die Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf einen Teilaspekt, der dem städtbaulichen Konzept (und auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts) nicht gerecht wird, das dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 zugrunde liegt. Denn dies ist nicht nur darauf gerichtet, konkreten Kaufkraftabflüssen aus den Versorgungsbereichen der Stadt entgegenzuwirken, sondern darüber hinaus außerhalb der Versorgungsbereiche der "Innenstadt" das Angebot nur bestimmter Sortimente zuzulassen. Diesem Anliegen wird ein Vorhaben nicht allein deshalb gerecht, weil es derzeit nicht zu Kaufkraftabflüssen führt. Dies zeigt gerade auch das vom Kläger zitierte Gutachten auf; dort ist auf Seite 30 ausgeführt, die "Sortimente ... Matratzen/Bettwaren ... sind mit keinem Angebot in den Zentren S. und X. vorhanden. Insofern ist eine von diesen Sortimenten ausgehende die zentralen Orte prägende Funktion zu verneinen." Das Gutachten belegt demnach gerade nicht, das Sortiment eines Bettenfachmarktes sei grundsätzlich ungeeignet, Kaufkraftabflüsse zu bewirken, sondern nur, das entsprechende Sortiment werde (derzeit) nicht in der Innenstadt vorgehalten und führe deshalb dort nicht zu einem konkreten oder realen Kaufkraftabfluss. Dass ein Bettenfachgeschäft derzeit keine Kaufkraft aus der Innenstadt abziehen würde, ist jedoch nicht allein entscheidungserheblich. Wie dargelegt, lässt der vorhabenbezogene Bebauungsplans Nr. 5 nur Anbieter bestimmter Warensortimente zu. Mit anderen Wort kam es für die Entscheidung des Rates der Stadt letztlich nicht allein darauf an, ob ein Vorhaben derzeit zu einem Kaufkraftabfluss führt, sondern auf die Verträglichkeit des Vorhabens mit den den Versorgungsbereichen der Stadt zugewiesenen Funktionen. Deshalb sind im Plangebiet nur solche Nutzungen zugelassen worden, hinsichtlich derer der Rat einen entsprechenden Einfluss ausschließen konnte. Ob in den zentralen Versorgungsbereichen entsprechende Betriebe bereits vorhanden sind, ist nicht erheblich. Selbstverständlich ist es ein berechtigtes städtebauliches Anliegen, die Versorgungsbereiche einer Gemeinde auch dadurch zu schützen, dass solche Vorhaben außerhalb dieser Bereiche nicht zugelassen werden, die derzeit nicht vorhanden sind, sich dort aber künftig ansiedeln könnten. Auch die durch eine solche Planung gewollte Stärkung eines Zentrums kann städtebaulich gerechtfertigt sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18; OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2007 - 7 A 1059/06 - (ausweislich einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts ist die vom Senat zugelassene Revision zwischenzeitlich mit Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - zurückgewiesen worden). Die Annahme des Klägers, für kein Vorhaben im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 5 könne nach Ansicht des Verwaltungsgerichts eine Befreiung mehr erteilt werden, denn jedes Vorhaben wäre ein anderes als dasjenige, das der Plankonzeption zugrunde gelegen hätte, geht insofern fehl, als sich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts ersichtlich nur auf Handelsbetriebe beziehen, die nach Auffassung der planenden Gemeinde potenziell zentrenrelevant sind. Aus der Entscheidung des VGH Mannheim vom 14. März 2007 - 8 S 1921/06 -, BRS 71 Nr. 79 ergibt sich nichts anderes. Der Verwaltungsgerichtshof führt (im Übrigen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. den Beschluss vom 23. Juni 2003 - 4 BN 7.03 -, BRS 66 Nr. 22) aus, auch von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan könne grundsätzlich gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden. Es gebe "keinen Grund, den Investor in einem solchen Plangebiet nur deshalb schlechter zu stellen, weil seine Planungen mit denjenigen der Gemeinde abgestimmt' sind." Diese Abstimmung komme in der dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrunde liegenden Vorhaben- und Erschließungsplanung zum Ausdruck, auf die der Verwaltungsgerichtshof in dem gegebenen Zusammenhang abgestellt hat. Auf all dies kommt es indes für das vorliegende Verfahren nicht an, weil der Verwaltungsgerichtshof nur die Möglichkeit einer Befreiung auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan bejaht, zu den Voraussetzungen für eine Befreiung jedoch in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 2 BauGB ausgeführt hat, diese könne nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Von diesem Verständnis des § 31 Abs. 2 BauGB ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Ob die weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für eine Befreiung gegeben sind, ist nicht entscheidungserheblich, wenn - wie hier - eine solche bereits deshalb ausscheidet, weil die Grundzüge der Planung berührt werden. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Sache nicht die vom Kläger angenommenen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Der Kläger sieht als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, "ob durch eine Nutzungsänderung im Gebiet eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ungeachtet der konkret beabsichtigten Nutzung stets die Grundzüge der Planung verletzt sind". Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat schon nicht ausgeführt, jeder Nutzungsänderung im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans stünden Grundzüge der Planung entgegen. Es hat es vielmehr mit den Grundzügen der Planung lediglich als nicht vereinbar angesehen, ein solches Warensortiment zuzulassen, dessen Auswirkungen auf den Kaufkraftentzug bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht untersucht worden sei, so dass bei seiner Zulassung die gesamte zuvor mit anderen Gemeinden und Behörden abgestimmte Plankonzeption ins Wanken geriete. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.