OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 1855/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0409.7B1855.08.00
9mal zitiert
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Beigeladenen mittels einer für sofort vollziehbar erklärten bauaufsichtlichen Verfügung vorläufig zu untersagen, die Nutzung des Gebäudes X.-------straße 1 in E. -P. für die Zwecke eines Elektronik-Marktes mit den Warensortimenten Unterhaltungs- und Haushaltselektronik, Foto, Computer u.a. fortzuführen, Erfolg haben könnte. Der Senat kann mit dem Verwaltungsgericht dahinstehen lassen, ob die Antragstellerin überhaupt einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, denn jedenfalls hat sie keinen Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin beschränkt sich mit der Beschwerde auf die Behauptung, ihr stehe ein Anspruch auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Beigeladene gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW i.V.m. dem sog. Gebietsgewährleistungsanspruch zu. Ihr Grundstück werde vom Geltungsbereich des einen durch den Bebauungsplan Lü 152 - "J. " - festgesetzten Sondergebiets erfasst, dem auch das Grundstück der Beigeladenen zugehöre. Mit den dieses Sondergebiet betreffenden textlichen Festsetzungen sei der von der Beigeladenen betriebene Elektronikmarkt zu ihrem, der Antragstellerin, Nachteil nicht vereinbar. Auf die Einhaltung der Sondergebietsfestsetzungen habe sie jedoch einen Anspruch. Es bedarf im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keiner Entscheidung, ob der Bebauungsplan Lü 152 vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BauR 2008, 1273, zur Möglichkeit von baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Festsetzungen von Verkaufsflächenobergrenzen als wirksam angesehen werden kann. Die Antragstellerin hält dem dies in Abrede stellenden Vortrag der Beigeladenen das Urteil des Senats vom 6. April 2000 - 7a D 132/97.NE - entgegen, dem jedoch insoweit keine Allgemeinverbindlichkeit zukommt, als der Senat den damaligen Normenkontrollantrag abgelehnt hat. Es bedarf ferner keiner Entscheidung, ob - die Wirksamkeit des Bebauungsplans Lü 152 unterstellt - die vier Bereiche, die als Sondergebiet festgesetzt, für die durch die textlichen Festsetzungen 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 aber zum Teil unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten vorgegeben sind, als ein Sondergebiet oder als vier Sondergebiete anzusehen sind. Denn selbst wenn, wie die Antragstellerin meint, mit dem Bebauungsplan die angesprochenen Bereiche als ein Sondergebiet festgesetzt worden sein sollten, dem sowohl das Grundstück der Antragstellerin als auch das Grundstück der Beigeladenen zugehören, ergibt sich der von der Antragstellerin angenommene Gebietsgewährleistungsanspruch nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat. Ein Nachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, BauR 2008, 793 = BRS 71 Nr. 175 m.w.N.. Der so bestimmte Gebietsgewährleistungsanspruch setzt zunächst ein Baugebiet voraus, das die Eigentümer der im Gebiet gelegenen Grundstücke wechselseitig öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterwirft. Dies gilt grundsätzlich für die Baugebiete nach §§ 2 bis 9 BauNVO, die Ergebnis eines typisierenden Ausgleichs möglicher Nutzungskonflikte sind. Setzt die Gemeinde einen entsprechenden Gebietstyp fest, bestimmt sie Inhalt und Schranken des Eigentums in Sinne des gewählten Gebietstyps und unterwirft die Grundstückseigentümer entsprechenden wechselseitigen Bindungen. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung den gebietstypischen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung im Grundsatz auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern durchsetzen. Vgl. VGH München, Beschluss vom 17. Oktober 2002 - 15 CS 02.2068 -, BRS 65 Nr. 179 = BauR 2003, 1341. Für die Festsetzung eines Sondergebiets gemäß § 11 BauNVO gibt es vergleichbare enge Beschränkungen der der Gemeinde möglichen Festsetzungen nicht. Die Gemeinde ist weder an bestimmte Nutzungsarten noch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO an die Möglichkeiten der Feinsteuerung gebunden, die in § 1 Abs. 4 bis Abs. 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffnet sind. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulässig sind, bei ihr. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 9 BauNVO bietet, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, aaO. Ohne nähere Bestimmung der Gemeinde zum Zweck des Sondergebiets und den dort zulässigen Nutzungen lässt sich allein aus § 11 BauNVO damit nicht ableiten, welche Nutzungen im Plangebiet vom Nachbarn hinzunehmen sind und welche nicht. Selbst in einem Fall, in dem die Gemeinde sich dafür entscheiden würde, einen der in § 11 BauNVO (nicht abschließend) aufgezählten Sondergebietstypen festzusetzen, etwa ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel, dürfte sich hieraus allenfalls ableiten lassen, der Eigentümer habe einen Gebietsgewährleistungsanspruch darauf, dass andere als großflächige Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet nicht zugelassen werden dürfen. Näherer Vertiefung bedarf dieser Gesichtspunkt jedoch nicht, denn der Antragstellerin geht es gerade darum, einen Einzelhandelsbetrieb zu verhindern, der vom Betriebstyp her in einem nach § 11 Abs. 3 BauNVO festgesetzten Gebiet grundsätzlich zulassungsfähig sein kann. Ob sich dann, wenn die Gemeinde für ein Sondergebiet Möglichkeiten für eine Feinsteuerung gemäß § 1 Abs. 4 bis Abs. 10 BauNVO ergreift, aus den entsprechenden Festsetzungen nachbarrechtsrelevante Aspekte ergeben können, vgl. dies verneinend die vom Verwaltungsgericht Seite 8 oben des Beschlussabdrucks zitierten Entscheidungen, ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die räumliche Verteilung der in dem (unterstellt: einen) Sondergebiet zulässigen Nutzungen beruhe unmittelbar auf § 11 BauNVO und demnach nicht auf einer Gliederung gemäß § 1 Abs. 4 ff., Abs. 8 BauNVO (vgl. Seite 7 Abs. 2 des Beschlussabdrucks). Hiergegen führt die Beschwerde nichts Durchgreifendes aus. Ergibt sich aus bundesrechtlichen Bestimmungen zur Gebietsfestsetzung demnach der von der Antragstellerin behauptete Anspruch nicht, kann er nur aus den von der Gemeinde konkret getroffenen Festsetzungen abzuleiten sein. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss (Seite 9 unten f.) ausgeführt, den Festsetzungen über die in den Sondergebieten zulässigen Nutzungen komme nach den die Festsetzungen tragenden Vorstellungen der Gemeinde keine nachbarschützende Wirkung zu. Die Antragstellerin hat diese Ausführungen mit der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Konsequenz der von der Gemeinde getroffenen Sondergebietsfestsetzung ist daher, dass dann, wenn in einem bestimmten Sondergebietsbereich zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden - hier für das Grundstück der Antragstellerin: "Unterhaltungselektronik" -, in anderen Bereichen des Sondergebiets aber nicht, die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten eben nicht auf einem "wechselseitigen Austauschverhältnis", sondern auf der Entscheidung der Gemeinde beruhen, wo sie Nutzungsmöglichkeiten in welchem Umfang eröffnen will und wo nicht. Aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 = BauR 1994, 223, ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidung betrifft die Festsetzung eines Wohngebiets. Die von der Antragstellerin ferner zitierten Entscheidungen des OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 1 LA 203/07 -, BauR 2008, 2022 und OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 1 M 146/00 -, befassen sich mit Sondergebieten, in denen ein nachbarliches Austauschverhältnis durch die Festsetzungen der dort entscheidungserheblichen Bebauungspläne begründet worden ist. Verallgemeinerungsfähige Ausführungen enthalten diese Entscheidungen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.