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Beschluss

14 A 3731/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0416.14A3731.06.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulas-sungsverfahren auf 520,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulas-sungsverfahren auf 520,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der sich auf ein Mindestgefäßvolumen von 400 l pro Monat bezieht, hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt oder lassen sich nicht feststellen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils – vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO –. Grundlegend hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auf den Standpunkt gestellt, die hier in Rede stehenden Satzungsbestimmungen in § 6 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt P. (AS) und die gesetzlichen Regelungen des § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) verstießen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die die Überlassungs- und Andienungspflichten betreffenden Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), die, soweit es sich nicht um Abfälle aus privaten Haushaltungen handele, eine Überlassungspflicht nur hinsichtlich von Abfällen zur Beseitigung statuierten (vgl. §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG). Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Restmüllgefäßes nach § 7 Satz 4 GewAbfV treffe grundsätzlich alle Besitzer oder Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen. Insoweit enthalte § 7 Satz 4 GewAbfV nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 17. Februar 2005 – 7 C 25.03 –, u.a. in: ZUR 2005, 313, eine zulässige gesetzliche (Regel-)Vermutung, die im Einzelfall durch den Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle widerlegt werden könne. Die Vermutung knüpfe zulässigerweise daran an, dass der Besitzer von Abfällen deren Verwertung belegen müsse, wenn Anlass zu Zweifeln bestünde. Solche Zweifel seien bei Erzeugern und Besitzern von Abfällen, die die Getrennthaltungspflichten der Gewerbeabfallverordnung beachteten, begründet. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass es entscheidend darauf ankomme, ob bei der Verwertung bzw. Beseitigung der hier (im Zulassungsverfahren noch streitigen) als "gemischte Materialien" bezeichneten "Kleinmengen" in einer Größenordnung von 20 bzw. 30 kg pro Woche die Getrennthaltungspflichten der Gewerbeabfallverordnung beachtet würden. Diesen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts zieht die Klägerin im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrages nicht substanziiert in Zweifel. Dies gilt ebenso für die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Regelungssystematik für die Vergabe von Abfallschlüsselnummern nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), die zudem der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 1315/04 – u.a. in ZUR 2006, 211, entsprechen. Die Klägerin wendet sich vielmehr gegen die Einordnung der hier noch in Rede stehenden als "Kleinmengen" bezeichneten Abfälle unter den Begriff der (sonstigen) gemischten gewerblichen Siedlungsabfälle (ASN: 200301)" und nicht unter den Begriff der "gemischten Verpackungen (ASN: 150106)". Dies habe zur Folge, dass gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 GewAbfV der Anwendungsbereich des § 7 Satz 4 GewAbfV nicht eröffnet sei. Soweit es die Einordnung betrifft, hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, die Einordnung unter den Herkunftsbereich 20 sei vorrangig gegenüber einer Gruppierung der Abfälle nach den Herkunftsbereichen 13 bis 15, denen die hier streitigen "Kleinmengen" gemäß der Einleitung Nr. 2b zum Abfallverzeichnis sowie der ASN 2001 ohnehin nicht zuzuordnen seien. Schon aus diesem Grund könne eine Erfassung der hier anfallenden, als Siedlungsabfall (Kapitel 20) zu qualifizierenden "Kleinmengen" nicht unter der Kapitelnummer 15 erfolgen. Die Erfassung als "gemischte Verpackungen (AN: 150106)" würde im Übrigen voraussetzen, dass es sich bei den "Kleinmengen" ausschließlich um Verpackungen der in ASN 150101 bis 150105 bezeichneten Art handele. Auch diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt die Klägerin ernstliche Zweifel nicht substanziiert entgegen. Ihre diesbezüglichen Darlegungen im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrages zielen vielmehr darauf ab, es sei maßgeblich auf das Gemisch abzustellen, bei dem der "hausmüllähnliche Abfall" im Gegensatz zum Verpackungsabfall nur einen verschwindend geringen Prozentsatz ausmache. Dass die Regelungen des Abfallverzeichnisses bei dem hier in Rede stehenden Gemisch eine andere Einordnung als die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einordnung vorsehen würden, legt die Klägerin jedoch nicht dar. Nicht zu folgen ist der Klägerin in ihrer Auffassung, das Verwaltungsgericht unternehme den zweiten Schritt vor dem ersten, wenn es das Getrennthaltungsgebot nach § 4 Abs. 1 GewAbfV vor der Anwendbarkeit der Gewerbeabfallverordnung prüfe. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 4 Abs. 1 GewAbfV sind im Hinblick auf die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 15. Juni 2000 – 3 C 4/00 –, u.a. in: DVBl. 2000, 1356, erfolgt, das – entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts – auf das Gemisch abgestellt habe, aber nur, solange eine Vermischung als zulässig gegolten habe, weil es noch kein Vermischungsverbot gegeben habe. Das Vermischungsverbot ist aber mittlerweile in § 4 GewAbfV geregelt. Dass trotz dieser Regelung in der Gewerbeabfallverordnung die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze zum Abfallgemisch weiterhin Gültigkeit hätten, legt die Klägerin nicht dar. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen auch nicht deshalb, weil, wie die Klägerin meint, der Abfallbegriff erst mit der Bereitstellung in den Presscontainern erfüllt ist. Denn das Verwaltungsgericht hat sich zutreffend auf den Standpunkt gestellt, Abfall falle an, wenn erstmals die Begriffsmerkmale des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG erfüllt seien, d.h. es sich um Sachen handele, deren sich der Besitzer entledige, entledigen wolle oder entledigen müsse. Genau auf diesen Ansatz stützt sich auch das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil vom 1. Dezember 2005 – 10 C 4/04 –, u.a. in: ZUR 2006, 203 (Rdnr. 39 und 40). Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die ursprüngliche Zweckbestimmung entfalle bereits unmittelbar vor dem Einwurf in die mit "Restmüll" bezeichneten Müllgefäße und nicht erst mit der Bereitstellung der Abfälle in den Presscontainer. Demzufolge handele es sich bei den in dem dritten Presscontainer unter der Bezeichnung "gemischte Materialien" oder "gemischte Verpackungen" gesammelten Abfällen nicht um solche, die erst als Abfallgemisch im Presscontainer entstanden seien, sondern um bereits vorher entstandene Abfälle, die nachträglich zum Zwecke der gemeinsamen Vorbehandlung vermischt worden seien. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt schon von dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2005 zugrunde liegenden Sachverhalt. Denn dort erfolgte der Abfallanfall in einem Restabfallsack mit Kehricht, Putzutensilien, Pausenresten der Verkäuferinnen, fettbeschmutztem Backpapier sowie von Kunden zurückgelassenen Abfällen. Spätestens den Zeitpunkt der Befüllung des Restabfallsacks hat das Bundesverwaltungsgericht als maßgeblichen Zeitpunkt für den Abfallanfall angesehen. Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2000 – 3 C 4/00 – lässt sich nichts zugunsten der Klägerin herleiten. Explizite Ausführungen zum Zeitpunkt, in dem Abfall anfällt, enthält dieses Urteil, soweit ersichtlich, nicht. Wesentlicher Inhalt sind vielmehr die Aussagen zum Getrennthaltungsgebot und zur Zulässigkeit einer Vermischung. Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht das Fazit gezogen, Beurteilungsgegenstand für das Tatbestandsmerkmal "Abfälle zur Beseitigung" sei das Abfallgemisch und nicht der Einzelabfall, aus dem er entstanden sei. Dies stand jedoch unter dem Vorbehalt des Erlasses einer Rechtsverordnung mit Anforderungen an die Getrennthaltung von Abfällen zur Verwertung bzw. zur Beseitigung, die mittlerweile durch die Gewerbeabfallverordnung erfolgt ist. Der ebenfalls in Bezug genommene Beschluss des OVG NRW vom 5. August 1999 – 20 B 2007/98 –: NVwZ 1999, 1246, geht offensichtlich davon aus, dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren der dort in Rede stehende Abfall bereits von vornherein als Gemisch angefallen war. Ist dementsprechend vorliegend davon auszugehen, dass der erstmalige Abfallanfall nicht in Form eines Abfallgemisches unter Einschluss der "Kleinmengen" erfolgt ist, bedarf es keines näheren Eingehens auf die rechtlichen Ausführungen der Klägerin zur Frage eines gegebenenfalls aus § 4 Abs. 1 GewAbfV zu entnehmenden Verbots des Entstehens gemischter Abfälle. Entgegen der Auffassung der Klägerin dürfte die von ihr in Bezug genommene Kommentierung, vgl. Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Kommentar, Band 3/II, § 3 GewAbfV, Rdnr. 22, und § 4 GewAbfV, Rdnr. 15, nicht die von ihr geäußerte Auffassung stützen, die Getrennthaltungspflicht entstehe erst nach dem Anfall des (gemischten) Abfalls und beziehe sich nicht auf den Anfall von Stoffmischungen, denen mit diesem Anfall zugleich die Abfalleigenschaft zugewiesen werde. In dieser Kommentierung wird vielmehr unter § 3 Rdnr. 22 ausdrücklich ausgeführt, es sei wichtig, das Vermischungsverbot als spiegelbildlichen Begriff auf den richtigen Gegenstand zu beziehen, nämlich auf bereits angefallenen Abfall und nicht den Anfall von Stoffmischungen, denen mit diesem Anfall zugleich die Abfalleigenschaft zugewiesen sei. Die Klägerin vermag sich ebenfalls nicht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vgl. Beschluss vom 30. April 2003 – 7 L 759/02 –, in: JURIS, zu berufen. Zwar besagt der diesbezügliche Orientierungssatz zu 3. in der in JURIS veröffentlichten Fassung, dass, sofern im Einzelfall in gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen nicht zulässige Abfälle enthalten seien, daraus nicht zwingend folge, dass dieses Abfallgemisch nicht mehr der Verwertung zugeführt werden könne und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sei. Jedoch liegt auch dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder offenbar ein Sachverhalt zugrunde, wonach der in Rede stehende Abfall gemischt und nicht getrennt angefallen ist (vgl. Beschlussabdruck S. 9 und S. 10). Die weiterhin geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lassen sich ebenfalls nicht feststellen. Die erforderlichen Tatsachenfeststellungen hat das Verwaltungsgericht bereits im erstinstanzlichen Verfahren getroffen. Es ist nicht ersichtlich, dass in einem Berufungsverfahren weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich wären. Die Frage der Anwendbarkeit der Gewerbeabfallverordnung lässt sich, ohne dass die Schwierigkeit der rechtlichen Beurteilung über das übliche Maß hinausgehen würde, den gesetzlichen Regelungen des § 1 Abs. 1 GewAbfV entnehmen. Zur Systematik der Einordnung bestimmter Stoffe unter eine Abfallschlüsselnummer hat bereits, wie angeführt, das OVG NRW mit Urteil vom 30. November 2005 Stellung genommen. Auch der angesprochene Regelungszusammenhang zwischen § 3 und § 4 KrW/AbfG ergibt sich aus den gesetzlichen Normen und war bereits Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht die bei einem Müllvolumen von bis zu 400 Liter pro Monat entstehenden Benutzungsgebühren berücksichtigt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.