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Beschluss

7 E 314/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0417.7E314.09.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag, den Klägern Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren I. Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus H. zu bewilligen, war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem Antrag, die Beseitigungsanordnung des Beklagten vom 21. August 2008 sowie den Gebührenbescheid des Beklagten vom 21. August 2008 aufzuheben, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (vgl. § 166 VwGO iVm § 114 Satz 1 ZPO). Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, im Einzelnen zutreffend ausgeführt. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen merkt der Senat ergänzend folgendes an: Auf Seite 3 Absatz 1 Satz 3 des Schriftsatzes vom 4. März 2009 führen die Kläger im Anschluss an die Darlegung, eine Erhöhung der Garage um 0,45 m liege vor, weiter aus, die Garage, deren Abbruch ihnen der Beklagte aufgegeben hat, sei "im Übrigen genau so gebaut worden, wie sie genehmigt worden" sei. Damit räumen sie eine Abweichung von der Baugenehmigung ein, wobei sie im gleichen Absatz in Satz 2 ausführen, der vom Beklagten angenommene Verstoß (der Bauausführung) führe lediglich zur formellen Illegalität der Garage. Auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 28. November 2008 haben sie ferner ausgeführt, eine Errichtung der Garage entsprechend den Bauplänen sei nicht möglich gewesen; an diesen Vortrag knüpfen die Kläger auch mit der Beschwerde an. Bei einem solchen Vortrag, der durch den Inhalt der Akten im Übrigen bestätigt wird, geht der Senat von der formellen Illegalität der Garage, also einer Garage aus, die abweichend von der den Klägern erteilten Baugenehmigung errichtet worden ist. Die Erwägungen der Kläger gehen fehl, die Voraussetzungen für eine Abweichung im Sinne des § 73 Abs. 1 BauO NRW seien gegeben, da die mit einer mittleren Wandhöhe von 3,70 m an der Nachbargrenze errichtete Garage gem. § 6 Abs. 16 BauO NRW genehmigungsfähig sei. Ungeachtet weiterer Fragen sind weder das Straßenbild betreffende noch sonstige besondere städtebauliche Verhältnisse ersichtlich, auf die sich die Kläger im Sinne des § 6 Abs. 16 BauO NRW berufen könnten. Sinn der Regelung ist die Erhaltung alter Ortsbilder und historischer Bausubstanzen, indem es ermöglicht wird, Neubauten in gewachsene Stadtstrukturen einzufügen, und zwar unter Einhaltung alter Straßenfluchten und zur Erhaltung von Traufgassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2005 - 7 B 1411/05 -, juris, vom 23. Oktober 1995 - 10 B 2661/95 -, BRS 57 Nr. 159, vom 17. Juli 2008 - 7 B 195/08 -, BauR 2008, 2033. Solche Gegebenheiten bestehen hier nicht. Vielmehr berufen sich die Kläger darauf, auch und gerade in Neubaugebieten sei eine Verringerung der Abstandflächen geboten. Die Kläger nehmen eine eine Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Abstandbestimmungen rechtfertigende grundstücksbezogene Atypik ferner deshalb an, weil sie auf die Beurteilung der ihr Bauvorhaben ausführenden Baufirma in fachlichen Fragen (wohl zur Rechtmäßigkeit der Grenzbebauung) vertraut hätten. Die persönliche Sicht der Kläger oder ihrer Baufirma hat jedoch nichts mit der Frage zu tun, ob aus den objektiven Grundstücksgegebenheiten eine atypische Situation folgt. Es kommt daher auch nicht auf die von den Klägern für nötig befundene Beweiserhebung zu Aussagen der Baufirma an. Die Erwägungen der Kläger zur angenommenen Unverhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung des Beklagten gehen von einem Sachverhalt aus, der der Ordnungsverfügung nicht zu Grunde liegt. Die Kläger stützen sich ferner auf die Rohbauabnahmebescheinigung vom 30. März 2007, bei der keine Mängel festgestellt worden seien. Sie behaupten jedoch schon nicht, die Bauaufsichtsbehörde habe dabei Feststellungen zur Höhe der Garage getroffen und diese als rechtmäßig bezeichnet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 , 159 Satz 2 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.