Beschluss
6 A 2790/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0427.6A2790.06.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Dienstherr bei der angefochtenen Neubeurteilung des Klägers auf eine vollständige Wiederholung des Beurteilungsverfahrens habe verzichten dürfen, da der zuvor im gerichtlichen Verfahren aufgehobenen Beurteilung lediglich die ordnungsgemäße Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996 in der Fassung des Runderlasses vom 19. Januar 1999) - BRL Pol - gefehlt habe. Wenn für die Neubeurteilung ein anderer Endbeurteiler zuständig sei, reiche es aus, dass sich dieser die notwendigen Informationen aus dem vorangegangenen Beurteilungsverfahren beschaffen könne. Der Zulassungsantrag bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichts wecken könnten. Wird eine dienstliche Beurteilung von dem Verwaltungsgericht aufgehoben und der Dienstherr verpflichtet, den betroffenen Beamten erneut dienstlich zu beurteilen, ist - vorbehaltlich einschränkender Maßgaben der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - grundsätzlich das gesamte Beurteilungsverfahren zu wiederholen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 6 B 1642/08 -. Hier sind allerdings dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. November 2004 im Verfahren 2 K 2824/03, mit dem es die ursprüngliche Beurteilung aufgehoben und das beklagte Land zur Neubeurteilung verpflichtet hatte, Maßgaben zu entnehmen, die die dem Dienstherrn aufgegebene Verpflichtung einschränkten. Aus den Urteilsgründen folgt bei verständiger Würdigung, dass es nach der Rechtsauffassung des Gerichts bei der Neubeurteilung ausschließlich um die Beseitigung eines formellen Mangels gehen sollte, die eine vollständige Wiederholung des Beurteilungsverfahrens nicht erfordert. Das Verwaltungsgericht hatte ausgeführt, dass es an einer ausreichenden Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol fehle. Die Beurteilung stelle lediglich fest, dass ein Leistungsanstieg des Klägers nicht gegeben sei, lasse aber nicht erkennen, aus welchen Gründen seine Leistungen stagnierten. Das beklagte Land habe vor Erstellung der neuen Beurteilung die möglichen Ursachen zu erforschen und in der Beurteilung zum Ausdruck zu bringen. Weitere Rechtsfehler seien nicht festzustellen. In welcher Form und in welchem Umfang die Ursachenforschung zu erfolgen habe, hatte das Verwaltungsgericht nicht vorgegeben. Waren die Gründe für die Stagnation der Leistungen des Klägers bereits bekannt oder auf anderem Wege zu ermitteln, war das beklagte Land auf Grund des Urteils vom 16. November 2004 nicht verpflichtet, ein neues Beurteilungsverfahren vollständig oder in Teilen durchzuführen. Dass in dem Zeitraum zwischen der ursprünglichen Beurteilung und der Neubeurteilung ein Wechsel in der Person des für den Inhalt der Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol verantwortlichen Endbeurteilers stattgefunden hat, zwingt nicht zur Wiederholung des Beurteilungsverfahrens. Bei der Neubeurteilung ging es nicht um eine ergebnisoffene nochmalige Überprüfung und Diskussion des Gesamturteils und der nachgeordneten Einzelfeststellungen der ursprünglichen Beurteilung, sondern nach den vorliegenden Fallumständen allein um den formalen Akt der Begründung eines feststehenden Resultats. Dazu bedurfte es keiner erneuten Beurteilerkonferenz, sondern nach Lage des Falles lediglich der Informierung der zuständigen Endbeurteilerin über die detaillierten Gründe, die nach dem Ergebnis der damaligen Beurteilerkonferenz der ursprünglichen Beurteilung zu Grunde lagen. Das beklagte Land hat in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts unwiderlegt vorgetragen, dass die Endbeurteilerin in einem Gespräch mit dem Leiter GS, Polizeidirektor L. , der seine Erkenntnisse seinerzeit über die damaligen Dienststellenleiter des Klägers und den Leiter der Polizeiinspektion Süd erhalten habe, entsprechend informiert worden sei. Es seien diejenigen Erwägungen angesprochen worden, die im ersten Beurteilungsverfahren bei der Beurteilerkonferenz zur Sprache gekommen seien. Anlässlich dieser Beurteilungskonferenz sei bemerkt worden, dass bezüglich des Klägers keine positiven Veränderungen bei der Art der Sachbearbeitung festzustellen gewesen seien. Seine Arbeitsweise habe sich nach wie vor als zu umständlich und zu "detailversessen" erwiesen. Soweit der Kläger bezweifelt, dass diese Erwägungen tatsächlich bereits Gegenstand des ursprünglichen Beurteilungsverfahrens waren, vermag er - ungeachtet der Frage, ob daraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung herzuleiten wären - die gegenteilige Darstellung des beklagten Landes nicht schlüssig in Frage zu stellen. Dass dessen Prozessvertreter die Erwägungen in dem Verfahren 2 K 2824/03, das zur Aufhebung der ursprünglichen Beurteilung geführt hatte, nicht mitgeteilt hatten, ist dafür kein zwingendes Indiz. Das Verwaltungsgericht hat mit dem Hinweis auf die damals in der mündlichen Verhandlung formulierten Begründungsanforderungen eine denkbare Erklärung für das Verhalten der Prozessvertreter geliefert. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Der Kläger formuliert folgende Rechtsfragen: Ist bei einer auf Grund eines entsprechenden Urteils neu erstellten dienstlichen Beurteilung eine Begründung gemäß Ziffer 8.1 BRL Pol auch dann möglich, wenn im Vorprozess eine Begründung gemäß Ziffer 8.1 BRL Pol bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht abgegeben worden ist und die Beurteilung mit der Begründung durch das Gericht aufgehoben worden ist, dass eine ordnungsgemäße Begründung gemäß Ziffer 8.1 BRL Pol nicht vorgelegen habe? Hilfsweise: Bedarf es einer neuen Beurteilerkonferenz, um eine Begründung gemäß Ziffer 8.1 BRL Pol zu liefern, wenn im Vorprozess das Gericht gerade die Beurteilung deswegen aufgehoben hat, weil es an einer ordnungsgemäßen Begründung gefehlt hat. Eine Begründung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht abgegeben worden ist? Ins Einzelne gehende Ausführungen dazu, dass diese Rechtsfragen in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher ungeklärt sind, weshalb es auf ihre Klärung in einem Berufungsverfahren ankäme und aus welchen Gründen ihrer Beantwortung Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird, fehlen. Die pauschale Behauptung, es sei davon auszugehen, dass es auf Grund des bestehenden Beurteilungssystems bei der Polizei auch zukünftig bei einer Vielzahl von Streitigkeiten von entscheidender Bedeutung sein werde, in welcher Form die aufgeworfenen Fragen zu beantworten seien, erfüllt die oben beschriebenen Darlegungsanforderungen nicht. Die dargelegten Gründe sollen das Berufungsgericht nämlich in die Lage versetzen, sich anhand der Antragsschrift und der angegriffenen Entscheidung seine Überzeugung hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes zu bilden, ohne gezwungen zu sein, darüber hinaus den gesamten bisherigen Prozessstoff aufzuarbeiten und zu durchdringen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).