Beschluss
13 B 204/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0430.13B204.09.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 37.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 37.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig. Der Antragsteller hat sie zwar entgegen den Vorgaben in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts begründet. Ihm ist aber gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers haben - allein das ist hier fraglich - die Begründungsfrist nicht schuldhaft versäumt, weil ihnen insoweit ein Verstoß gegen anwaltliche Sorgfaltspflichten nicht vorgeworfen werden kann. Ausführlich zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Fristenkontrolle Czybulka, in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 60 Rn. 71 ff., mit weiteren Nachweisen. Die Prozessbevollmächtigten haben nachvollziehbar dargetan und glaubhaft gemacht, dass sie sich (entsprechend gekennzeichnete) Fristsachen im Gegensatz zu den übrigen Wiedervorlagen regelmäßig persönlich vorlegen lassen, um die Einhaltung der Fristen auch selbst überwachen zu können. Sie haben des Weiteren schlüssig vorgetragen und belegt, dass dies mit der hier in Rede stehenden Akte nur deshalb nicht geschehen sei, weil sie von der im Übrigen stets zuverlässig arbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten T. am 27. Februar 2009 versehentlich mit den übrigen Wiedervorlagen in das Fach des sachbearbeitenden Rechtsanwalts abgelegt worden sei. Von ihm wäre zwar unter gewöhnlichen Umständen zu erwarten gewesen, dass er von der Akte gleichwohl noch rechtzeitig Kenntnis nimmt. Die Prozessbevollmächtigten haben aber hinreichend substantiiert erläutert, dass sie ab diesem Zeitpunkt wegen der Aufarbeitung der massiven Betrugs- und Untreuevorwürfe gegen das ehemalige Kanzleimitglied M. W. und dessen Ehefrau und Bürovorsteherin unter erheblicher Arbeitsbelastung gestanden hätten. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist es den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht vorzuwerfen, dass sie einstweilen (nur) die ihnen persönlich vorgelegten Fristsachen bearbeitet haben. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Beschwerdevorbringen des Antragsstellers, über das der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu befinden hat, gibt keinen Anlass, dem Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Juli 2008 stattzugeben. Die Ordnungsverfügung, die ihre rechtliche Grundlage in § 17 Abs. 1 OBG NRW findet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Aufforderung, die Notfallrettung und den Krankentransport einzustellen, zu Recht gegen ihn gerichtet worden. Seine Behauptung, er habe die Unternehmensleitung vollständig in die Hände seiner beiden Geschäftsführer gegeben, ist für die Frage, ob der Antragsteller Verhaltensstörer im Sinne von § 17 Abs. 1 OBG NRW ist, rechtlich unerheblich. Nach dieser Vorschrift sind die ordnungsbehördlichen Maßnahmen im Sinne von § 14 Abs. 1 OBG NRW gegen die Person zu richten, die die Gefahr verursacht hat. Im vorliegenden Zusammenhang besteht die Gefahr für die öffentliche Sicherheit bereits darin, dass das in Rede stehende Unternehmen ohne die nach § 18 Satz 1 RettG NRW erforderliche Genehmigung und damit unter Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung betrieben wird. Diese Gefahr verursacht der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Unternehmer selbst dann, wenn er die Geschäfte durch die von ihm benannten beiden Geschäftsführer leiten lassen würde. Soweit der Antragsteller die Aufforderung, die Notfallrettung und den Krankentransport innerhalb von zwei Wochen einzustellen, für unverhältnismäßig erachtet, trifft auch diese Einschätzung nicht zu. Die Verfügung ist geeignet und erforderlich, um die ungenehmigte Tätigkeit zu unterbinden, und sie führt auch sonst nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (vgl. § 15 Abs. 1 und 2 OBG NRW). Das wäre allenfalls dann der Fall, wenn die ausgeübte Tätigkeit genehmigungsfähig wäre und der Antragsteller deshalb einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hätte. Davon kann indessen keine Rede sein. Eine Genehmigung müsste derzeit jedenfalls deshalb versagt werden, weil der Antragsteller nicht die gemäß §§ 18 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 RettG NRW erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang weiterhin die festgestellten Straftaten (Brandstiftung in Tateinheit mit Betrug in einem besonders schweren Fall) bestreitet, verkennt er nach wie vor den Maßstab, der bei der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 RettG NRW anzulegen ist. Nach dieser Vorschrift kommt es, wie bereits das Verwaltungsgericht eingehend ausgeführt hat, nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder Geschäftsführers mit letzter Gewissheit bewiesen ist. Die Genehmigung nach § 18 Satz 1 RettG NRW ist vielmehr schon dann zu versagen, wenn die Zuverlässigkeit nicht positiv festgestellt werden kann, weil hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen. Grundlegend insoweit OVG NRW, Urteil vom 19. September 2007 - 13 A 4955/00 -, juris, mit weiteren Nachweisen; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 13 A 2916/06 -, juris; so im Ergebnis auch schon Prütting, RettG NRW, 3. Auflage 2001, § 19 Rn. 29; Fehn/Kupfer, in: Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, Stand Januar 2009, § 19 RettG Rn. 28 und § 20 RettG Rn. 21. Im Falle des Antragstellers bestehen hinreichende Zweifel, ob er den Betrieb unter Beachtung der für die Notfallrettung und den Krankentransport geltenden Vorschriften führen und dabei die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahren kann. Das folgt auch heute noch aus den Feststellungen, die der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers wegen Brandstiftung und schweren Betruges zugrunde gelegen haben und die das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung unter ausführlicher Wiedergabe und Einbeziehung der Gründe des Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2008 - 13 A 2916/06 - zutreffend gewürdigt hat. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), werden vom Antragsteller mit dem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt. Indem der Antragsteller die von ihm bestrittene Straftat erneut als einmaligen und "nur" mit einer Bewährungsstrafe geahndeten "Ausreißer" wertet, der jedenfalls heute keinen Rückschluss auf seine Zuverlässigkeit mehr zulasse, verkennt er die Bedeutung des ihm zur Last gelegten Vorwurfs. Bei einer Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB handelt es entgegen dem beim Antragsteller offenbar weiterhin vorherrschenden Verständnis nicht um eine zu vernachlässigende und gleichsam bagatellgleiche Verfehlung, sondern um ein gemeingefährliches Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von - mindestens - einem Jahr zu bestrafen ist (vgl. § 12 Abs. 1 StGB sowie die Überschrift vor § 306 Abs. 1 StGB). Vor diesem Hintergrund, den das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss nochmals eingehend dargestellt hat, sind auch heute noch erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers angebracht, auch wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur (noch laufenden) Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Zweifel werden auch nicht durch die zwischenzeitlich beantragte Wiederaufnahme des Strafverfahrens ausgeräumt. Weder der bloße Hinweis des Antragstellers, dass ein neues Gutachten eines (von ihm beauftragten) Brandsachverständigen vorliege, das die getroffenen Feststellungen und insbesondere die Aussage des Mitangeklagten S. entkräfte, noch die angebotenen weiteren Zeugenbeweise rechtfertigen die positive Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die vom Antragsgegner verfügte Zwei-Wochen-Frist, innerhalb der die Notfallrettung und der Krankentransport eingestellt werden sollen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Frist ist nicht nur mit Blick auf die Schwere der vom Antragsteller begangenen Straftat gerechtfertigt, sondern sie steht auch im Einklang mit der gesetzgeberischen Grundentscheidung, wonach vor Erteilung einer Genehmigung mit der Notfallrettung und dem Krankentransport nicht begonnen werden darf (vgl. § 18 Satz 1 RettG NRW). Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde nochmals darauf verweist, er habe die Führung des Rettungsunternehmens aus der Hand gegeben und lasse es nunmehr durch seine beiden Geschäftsführer leiten, verhilft auch dieser Vortrag seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Antragsteller in den Vordergrund seiner Argumentation gestellte Vorschrift des § 19 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW dahingehend zu verstehen ist, dass sich der (Allein-)Inhaber eines Rettungsunternehmens keiner Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen muss, wenn er die Unternehmensgeschäfte durch einen Dritten führen lässt. Denn eine solche Betriebsstruktur kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Antragsteller bislang nicht aufgezeigt hat, dass er in seinem einzelkaufmännisch organisierten Unternehmen auf die Geschäftsführung keinen maßgeblichen Einfluss mehr nimmt und nehmen kann. Auf dieser Grundlage sind die vom Senat im Beschluss vom 17. Juli 2008 (13 A 2916/06) geäußerten Zweifel daran, dass sich der Antragsteller aus dem operativen Geschäft vollständig zurückgezogen hat, nicht ausgeräumt worden. Dies gilt um so mehr, als der Antragsteller nach den unbestrittenen Angaben des Verwaltungsgerichts auf der Homepage seiner Firma (www.D. -B. .com) weiterhin als Seniorchef bezeichnet wird. Soweit der Antragsteller der (nicht belegten) Auffassung ist, ohne die Mithilfe seines Unternehmens sei ein funktionsfähiger Rettungsdienst in L. nicht gewährleistet, ist dies für die hier zu treffende Entscheidung rechtlich unerheblich. Aus der genannten Behauptung kann der Antragsteller schon deshalb keinen Genehmigungsanspruch herleiten, weil seine (rechtlich zwingend erforderliche) Zuverlässigkeit massiven Zweifeln unterliegt. Soweit das Verwaltungsgericht auch im Übrigen ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Einstellungsverfügung bejaht hat, hat der Antragsteller diese Einschätzung im Beschwerdeverfahren nicht mehr angegriffen, so dass der Senat, der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe prüft, hierüber nicht mehr zu befinden hat. Davon abgesehen teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach die sofortige Vollziehung der Betriebsuntersagung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt zwar einen selbständigen Eingriff dar, der über die Wirkungen hinausgeht, die die im gerichtlichen Hauptsacheverfahren noch gegenständliche Betriebseinstellungsverfügung entfaltet. Diese zusätzliche Belastung erfordert deshalb eine eigenständige, auch und gerade an Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierte Folgenabwägung durch die um einstweiligen Rechtsschutz ersuchten Verwaltungsgerichte. Ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa die Beschlüsse vom 28. August 2007 - 1 BvR 2157/07 -, NJW 2008, 1369; vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 -, NVwZ-RR 2004, 545; vom 13. August 2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3617 f.; Beschluss vom 26. September 2001 - 1 BvR 1426/01 -, juris; sowie vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530. Diese Vorgaben rechtfertigen hier aber keine Abwägungsentscheidung zu Gunsten des Antragstellers. Er hat zwar nachvollziehbar dargetan, dass ihm existenzgefährdende wirtschaftliche Schäden entstünden, wenn die Betriebsuntersagung sofort vollzogen und sich im Hauptsacheverfahren herausstellen würde, dass sie rechtswidrig ist. Sein Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) unterliegt aber insoweit einer rechtlich zulässigen Einschränkung, als er die Notfallrettung und den Krankentransport derzeit ohne die erforderliche Genehmigung wahrnimmt und deshalb bereits die Grundvoraussetzung für die Wahl dieses Berufs nicht (mehr) erfüllt. Auf dieser Grundlage ist es auch aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den illegalen Zustand nunmehr möglichst zeitnah beseitigen will, um (Notfall-)Patienten keinen unkalkulierbaren Gefahren für Gesundheit und Leben durch den Antragsteller auszusetzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, juris. Soweit der Antragsteller schließlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Zwangsgeldandrohung beantragt, hat seine Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragsteller hat auch insoweit im Beschwerdeverfahren entgegen den Vorgaben von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO keine Gründe dargelegt, warum dem Antrag entsprochen werden sollte. Im Übrigen spricht bei summarischer Prüfung Alles dafür, dass das Verwaltungsgericht auch diesen Antrag zu Recht abgelehnt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.