6 A 702/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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1. Über die von dem Antrag auf Zulassung der Berufung betroffenen Streitgegenstände soll in getrennten Verfahren entschieden werden.
a) Soweit das beklagte Land sich gegen die Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums B. vom 3. März 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 16. April 2007 sowie gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, dass notwendige kurze Übergabegespräche zwischen den Bediensteten der aufeinanderfolgenden Dienstschichten zum regulären Dienst eines Polizeivollzugsbeamten gehören, verbleibt es bei dem bisherigen Aktenzeichen 6 A 702/08.
b) Soweit das beklagte Land sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, dass das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle zum regulären Dienst eines Polizeivollzugsbeamten gehört, wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 A 979/09 fortgeführt.
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung in dem gemäß Nr. 1 a) des Beschlusses fortgeführten Verfahren 6 A 702/08 wird abgelehnt.
3. Von den Kosten des Zulassungsverfahrens 6 A 702/08 trägt das beklagte Land die bis zur Trennung entstandenen Kosten zur Hälfte und die danach entstandenen Kosten ganz. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung in dem abgetrennten Verfahren 6 A 979/09 vorbehalten.
4. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren 6 A 702/08 für die Zeit bis zur Trennung auf 10.000,00 EUR und für die Zeit danach auf 5.000,00 EUR festgesetzt.