OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 702/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0430.6A702.08.00
4mal zitiert
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Über die von dem Antrag auf Zulassung der Berufung betroffenen Streitgegenstände soll in getrennten Verfahren entschieden werden.

a) Soweit das beklagte Land sich gegen die Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums B. vom 3. März 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 16. April 2007 sowie gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, dass notwendige kurze Übergabegespräche zwischen den Bediensteten der aufeinanderfolgenden Dienstschichten zum regulären Dienst eines Polizeivollzugsbeamten gehören, verbleibt es bei dem bisherigen Aktenzeichen 6 A 702/08.

b) Soweit das beklagte Land sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, dass das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle zum regulären Dienst eines Polizeivollzugsbeamten gehört, wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 A 979/09 fortgeführt.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung in dem gemäß Nr. 1 a) des Beschlusses fortgeführten Verfahren 6 A 702/08 wird abgelehnt.

3. Von den Kosten des Zulassungsverfahrens 6 A 702/08 trägt das beklagte Land die bis zur Trennung entstandenen Kosten zur Hälfte und die danach entstandenen Kosten ganz. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung in dem abgetrennten Verfahren 6 A 979/09 vorbehalten.

4. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren 6 A 702/08 für die Zeit bis zur Trennung auf 10.000,00 EUR und für die Zeit danach auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Über die von dem Antrag auf Zulassung der Berufung betroffenen Streitgegenstände soll in getrennten Verfahren entschieden werden. a) Soweit das beklagte Land sich gegen die Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums B. vom 3. März 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 16. April 2007 sowie gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, dass notwendige kurze Übergabegespräche zwischen den Bediensteten der aufeinanderfolgenden Dienstschichten zum regulären Dienst eines Polizeivollzugsbeamten gehören, verbleibt es bei dem bisherigen Aktenzeichen 6 A 702/08. b) Soweit das beklagte Land sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, dass das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle zum regulären Dienst eines Polizeivollzugsbeamten gehört, wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 A 979/09 fortgeführt. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung in dem gemäß Nr. 1 a) des Beschlusses fortgeführten Verfahren 6 A 702/08 wird abgelehnt. 3. Von den Kosten des Zulassungsverfahrens 6 A 702/08 trägt das beklagte Land die bis zur Trennung entstandenen Kosten zur Hälfte und die danach entstandenen Kosten ganz. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung in dem abgetrennten Verfahren 6 A 979/09 vorbehalten. 4. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren 6 A 702/08 für die Zeit bis zur Trennung auf 10.000,00 EUR und für die Zeit danach auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Eine Entscheidung in getrennten Verfahren trägt dem Umstand Rechnung, dass sich aus der Begründung des Zulassungsantrags der allein angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nur bezogen auf den Streitgegenstand des abgetrennten und unter dem Aktenzeichen 6 A 979/09 fortgeführten Verfahrens, nicht jedoch bezogen auf die verbliebenen Streitgegenstände des Verfahrens 6 A 702/08 ergibt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Be- rufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungs- bedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Bezogen auf die Streitgegenstände des Verfahrens 6 A 702/08 genügt die Begründung des Zulassungsantrags diesen Anforderungen nicht. Nach der Begründung des Zulassungsantrags sieht das beklagte Land Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, „ob das Ankleiden und die Übergabegespräche der Dienstzeit zuzurechnen" seien. Dass und aus welchem Grund es die Beantwortung dieser Frage auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Bescheide - Bescheid des Polizeipräsidiums B. vom 3. März 2005 und Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 16. April 2007 - für klärungsbedürftig und zudem für entscheidungserheblich hält, legt es nicht dar. Gegenstand dieser Bescheide ist lediglich die „Rückbuchung von Übergabezeiten". Der Bescheid vom 3. März 2005 verweist u.a. auf den Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2004 (Az.: 41.2 - 3025). Das Innenministerium hat dort darauf hingewiesen, dass sog. „Übergabe-/Rüstzeiten", die die Einsatzbereitschaft im Wachdienst herstellen sowie eine sachgerechte Übernahme der Dienstgeschäfte gewährleisten, wie bisher Teil der Dienstzeit seien. Weiter hat es ausgeführt, die planmäßige Schichtdauer werde dadurch nicht verlängert; eine pauschale Anrechnung der durch die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden zur Verfügung stehenden Stundenpotenziale auf Übergabezeiten sei nicht zulässig. Die genannten Bescheide gründen folglich im Kern lediglich darauf, dass außerhalb der planmäßigen Schichtdauer gelegene „pauschale Übergabezeiten" entgegen dem Erlass als Mehrarbeit gebucht worden sind. Hinsichtlich der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass notwendige kurze Übergabegespräche zwischen den Bediensteten der aufeinanderfolgenden Dienstschichten zum regulären Dienst eines Polizeivollzugsbeamten gehören, macht das beklagte Land bei verständiger Würdigung seines Vorbringens (ebenfalls) geltend, es bedürfe der Klärung der Frage, ob „Übergabegespräche der Dienstzeit zuzurechnen" seien, weil erstinstanzliche Gerichte divergierend entschieden hätten und eine nicht unerhebliche Personenanzahl von der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit betroffen sei. Während das Verwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 - 4 K 2819/04 - die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts B. teile, habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Urteil vom 21. März 2006 - 2 K 7479/04 - gegenteilig entschieden. Diese Ausführungen sind schon deshalb nicht zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geeignet, weil das Verwaltungsgericht Düsseldorf sich im Urteil vom 21. März 2006 zum An- und Ablegen der Uniform und persönlicher Ausrüstungsgegenstände, nicht aber zur Frage der Anrechnung von Übergabegesprächen auf die Dienstzeit geäußert hat, so dass die vom beklagten Land behauptete divergierende Rechtsprechung nicht vorliegt. Im Übrigen hat sich auch das Veraltungsgericht Münster im Urteil vom 24. Mai 2006 nicht mit dieser Frage befasst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil - bezogen auf die Streitgegenstände des Verfahrens 6 A 702/08 - rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).