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Beschluss

6 A 917/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0505.6A917.08.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergeben sich die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Die Klägerin begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, die ihr das beklagte Land im Hinblick auf die Überschreitung der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Altersgrenze versagt hat. Die höhere Altersgrenze des so genannten Mangelfacherlasses gelte für sie nicht, da sie die Voraussetzungen des Erlasses nicht erfülle. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 19. Februar 2009 - unter anderem im Verfahren 2 C 33.07 - entschieden, dass die Bestimmung in § 52 Abs. 1 LVO NRW, wonach in die Lehrerlaufbahnen als Laufbahnbewerber in ein Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden darf, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unwirksam sei. Diese Urteile sind dem beklagten Land bekannt. Das Zulassungsvorbringen, das sich ausschließlich mit den Voraussetzungen des Mangelfacherlasses und der darin festgelegten Altersgrenze befasst, geht insgesamt ins Leere, denn es setzt die Wirksamkeit des § 52 Abs. 1 LVO NRW voraus. Ohne die darin festgelegte Altersgrenze, ist der Mangelfacherlass, der lediglich eine Ausnahme von dieser Altersgrenze regelt, für die Entscheidung über das Klagebegehren bedeutungslos. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).