Beschluss
7 B 335/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0515.7B335.09.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens
I. und II. Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. November 2008 "zum Anbau eines Lager- und Kühlraums an den bestehenden Metzgereibetrieb sowie Umbau des bestehenden Metzgereibetriebes" auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 11, Flurstücke 70 und 133 die Antragsteller nicht in sie schützenden Vorschriften des Bauordnungs- oder des Bauplanungsrechts verletzt. Überwiegend wahrscheinlich ist zunächst, dass das Vorhaben mit bauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften vereinbar ist, nämlich an der Grenze zum Grundstück der Antragssteller errichtet werden darf. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW ist eine Abstandfläche innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche gegenüber Grundstücksgrenzen nicht erforderlich, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Es spricht Einiges dafür, dass der zur Bebauung vorgesehene Teil der Parzelle 133 eine überbaubare Grundstücksfläche im Sinne des Gesetzes ist. Welche Grundstücksbereiche als überbaubar anzusehen sind, bestimmt das Bauplanungsrecht. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB, die hier maßgebende planungsrechtliche Vorschrift, ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich u.a. hinsichtlich der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenheit der näheren Umgebung einfügt. Die Umgebung ist einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; Urteil vom 3. April 1981 - 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69, Beschluss vom 4. Februar 1986 - 4 B 7.- 9.86 -, BRS 46 Nr. 64. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, mit dem die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen und ihrer räumlichen Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 - 4 B 175.88 -, BRS 49 Nr. 50, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Denn auch die von überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist auch hierbei, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Nach diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zur Bestimmung, ob das Vorhaben auf einer überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden soll, zutreffend auf den von der C. Straße, der S.-----straße und der N.-----straße umgrenzten Bereich abgestellt, zu dem die Bebauung entlang der Stiftsgasse zurechnet, die einen Teilbereich im Inneren des von den genannten drei Straßen erfassten Bereichs erschließt. In diesem Bereich besteht keine faktische rückwärtige Baugrenze, denn die Bebauung erstreckt sich mehr oder weniger weit in den rückwärtigen Grundstücksbereich, ohne dass anhand der dem Senat vorliegenden Karten und den im Internet nachgewiesen Luftbildaufnahmen (auf die das Verwaltungsgericht hingewiesen hat) prägende bauliche Elemente ersichtlich sind, die eine bestimmte oder jedenfalls eine maximale Bebauungstiefe vorgeben würden. Ohnehin ist die vorhandene Bebauungstiefe zwar ein wichtiges aber nicht das allein entscheidende Merkmal, ob sich ein Vorhaben in Bezug auf die überbaubaren Grundstücksflächen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1986 - 4 B 7.-9.86, aaO. Dessen ungeachtet ergibt sich die prägende Umgebungsbebauung für das Antragsgrundstück nicht nur aus den Gegebenheiten entlang der C. Straße, und zwar insbesondere deshalb nicht, weil es (auch) dorthin erschlossen ist. Das Vorhaben soll auf 2 Parzellen, den Parzellen 70 bzw. 133 verwirklicht werden, von denen die Parzelle 133 nicht an die C. Straße angrenzt. Allerdings erstreckt sich das eine Gebäude, dass erweitert werden soll, über beide Parzellen. Hieraus folgt jedoch nicht zugleich, dass das Vorhaben hinsichtlich der Bebauungstiefe ausschließlich als ein Vorhaben betrachtet werden könnte, das von der C. Straße erschlossen wird. Denn das Vorhaben soll über die Parzelle 133 auch zur T.-- ---gasse erschlossen werden. Schon aus diesem Grunde ist die Bebauung entlang der T.-----gasse als die Umgebungsbebauung mit prägend in die Bewertung einzustellen. Es kommt ein Weiteres hinzu: Entlang der S.-----straße erreicht die Bebauung auf der Parzelle 64 eine Bebauungstiefe von rund 34 m, die Bebauung auf der Parzelle 65 eine Bebauungstiefe von rund 31 m. Bei diesen Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, weshalb nicht der bislang unbebaute Bereich des Grundstücks der Antragsteller, die Parzelle 134, rückwärtig der Bebauung T.-----gasse als insgesamt überbaubarer Bereich anzusehen sein sollte. Ähnlich stellte sich die Situation nordwestlich der Parzelle 64 auf der Parzelle 62 sowie südöstlich der Bebauung auf der Parzelle 62 in Richtung auf das Antragsgrundstück dar. Schließlich übt die Bebauung entlang der T.-----gasse (die südlich der T.-----gasse eine Tiefe von etwa 20 m erreicht), die mit der Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller gewissermaßen über Eck verläuft, eine deutliche Prägung in nordwestlicher Richtung aus. Bei diesen Gegebenheiten spricht vieles, wenn nicht alles dafür, dass die Parzelle 133 als insgesamt überbaubarer Grundstücksbereich anzusehen ist. Die demnach grundsätzlich überbaubare Grundstücksfläche ist auch nicht deshalb unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls als nicht überbaubar anzusehen, weil ihre Bebauung mit dem im Merkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar wäre. Die Antragsteller stützen sich darauf, der Baukörper werde eine Höhe von 4,5 m aufweisen und damit erdrückend wirken. Jedoch soll der Erweiterungsbau an das traufseitig grenzständige Wohnhaus der Antragsteller angebaut werden. Er wird vor dieses etwa nur 3 m vortreten, dabei aber zugleich von einer Höhe von knapp 4,50 m im Verlauf des traufständigen Satteldaches auf 3,09 m abfallen. Das Maß der Beeinträchtigung wird ferner dadurch deutlich verringert, dass die Antragsteller in der Tiefe von etwa 3 m auf ihrem Grundstück eine Terrassenüberdachung errichtet haben, die entlang der Grenze mit einer verglasten Seitenwand versehen ist. Die Antragsteller befürchten eine Beeinträchtigung ihrer Ruhezone. Im umseitig geschlossenen Erweiterungsbereich ist neben einem Abstellraum und Abstellflächen ein Raum vorgesehen, dessen Nutzung mit "Kühlraum/Verpackung" angegeben ist. Arbeitsabläufe, die auf eine besondere Beeinträchtigung der Antragsteller schließen ließen, sind für diesen Bereich nicht angegeben. Vorsorglich merkt der Senat allerdings an, dass ggf. im Klageverfahren zu prüfen sein wird, ob die Baugenehmigung - wie aus dem Betreff der Baugenehmigung hervorgeht - nur auf den Anbau eines Lager- und Kühlraums und auf den "Umbau" eines im Übrigen bestehenden Metzgereibetriebes bezogen ist, ohne diesen in nachbarrechtlich relevanter Hinsicht zu verändern, oder ob auch solche betrieblichen Gegebenheiten erfasst werden sollen, die bislang nicht oder nicht im nunmehr vorgesehenen Umfang von einer Baugenehmigung oder einem von den Antragstellern nicht mehr angreifbaren betrieblichen Geschehen umfasst sind. In diesem Zusammenhang könnte beispielsweise von Belang sein, welche Bedeutung der Aussage unter Ziffer 7.1 der Betriebsbeschreibung zukommt, wonach es zu Luftverunreinigungen durch "Koch- und Bratdünste, Abluft über Dach" kommt, ohne dass die Baugenehmigung hierzu weitere Einzelheiten regelt, die einen etwaig erforderlichen Immissionsschutz berücksichtigen würden. Aus den von der Baugenehmigung umfassten Schallschutzgutachten vom 30. September und vom 31. Oktober 2008 geht ferner hervor, dass auf dem Dach des Erweiterungsbereichs gewisse lärmrelevante Anlagen vorgesehen sind (Luftverflüssiger), die schalltechnisch bewertet wurden und in einem Abstand von 7 m einen Immissionspegel von unter 40 dB(A) verursachen sollen. Ob damit der erforderliche Immissionsschutz sichergestellt ist (der Gutachter ist von einem "ausgewiesenen" Dorfgebiet ausgegangen), wird ggf. im Klageverfahren zu prüfen sein. Der Senat sieht keine Veranlassung, diesen Fragen im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes weiter nachzugehen, da sich die Antragsteller im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hierauf nicht bezogen haben, also wohl davon ausgehen, der bestehende Betrieb werde insoweit nicht nachbarrelevant geändert. Die Antragsteller nehmen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ferner an, weil der Kühlraum Temperaturunterschiede und damit Kältebrücken zu ihrem Wohnraum hervorrufen werde, die zu Kondensat und schließlich zu Schimmelbildung führen würden. Die Baugenehmigung lässt jedoch keinen Kühlraum zu, dessen Betrieb solche Auswirkungen haben könnte. Weshalb ein Kühlraum trotz ausreichender Isolierung "unvermeidlich" die von den Antragstellern befürchteten Auswirkungen nach sich ziehen sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Nach der die Umgebungsbebauung bestimmenden Bauweise - die Gebäude sind teils beidseitig grenzständig, teils einseitig grenzständig angebaut - darf auch auf dem Grundstück des Beigeladenen an die Nachbargrenze gebaut werden, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut werden wird. Ein auf dem Nachbargrundstück legal vorhandenes Gebäude ersetzt die erforderliche Sicherung, wenn sich das bestehende Gebäude und der zu errichtende Neubau auf einer nennenswerten Länge an der gemeinsamen Grenze überdecken, so dass von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, BRS 57 Nr. 137; Beschluss vom 7. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -, BRS 63 Nr. 198; Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl., 2008, § 6 Rdnr. 166. Das Wohnhaus der Antragsteller genügt der danach erforderlichen Sicherungsfunktion, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Terrassenüberdachung an der Sicherungsfunktion teil hat, woran für sich betrachtet allerdings Zweifel bestehen dürften. Dass durch die Überbauung des Bereichs, für den auf dem Grundstück des Beigeladenen eine Abstandflächenbaulast im Baulastenverzeichnis, Baulastenblatt Nr. 86 unter Nr. 3 eingetragen ist, nachbarschützende Rechte der Antragsteller verletzt sein könnten, ist nicht ersichtlich. Vgl. zur Wirkung einer so genannten Abstandflächenbaulast: OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2008 - 10 A 2170/08 -. Das Vorhaben des Beigeladenen ist den Antragstellern gegenüber nach summarischer Prüfung nicht rücksichtslos im Sinne des vom Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB umfassten Gebots der Rücksichtnahme. Dies hat der Senat der Sache nach oben bereits dargelegt. Da nach alledem Überwiegendes dafür spricht, dass die Baugenehmigung die Antragsteller nicht in nachbarschützenden Rechten des zu prüfenden öffentlichen Planungs- oder Bauordnungsrechts verletzt, überwiegt nach Ansicht des Senats das Interesse des Beigeladenen, von der ihm erteilten Baugenehmigung einstweilen Gebrauch machen zu dürfen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung abschließend erst im Klageverfahren zu klären sein wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.