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Beschluss

12 A 655/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0518.12A655.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Es spricht viel dafür, dass er mangels einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung von Gründen, aus denen die Berufung zugelassen werden müsse, bereits unzulässig ist. Die Zulassungsschrift vom 11. März 2009 wendet sich ohne erkennbare auch nur konkludente Inbezugnahme eines der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 - 5 VwGO lediglich in der Art einer bloßen - nicht an bestimmten Zulassungsgründen ausgerichteten - B e r u f u n g s begründung gegen die erstinstanzliche Entscheidung. Aber auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, sie wolle mit der Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen, vermag sie mit ihrem Zulassungsantrag nicht durchzudringen. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es mag die vom Verwaltungsgericht sorgfältig und überzeugend begründete entscheidungstragende Annahme, die Stellung eines entsprechenden Antrags sei materiell-rechtliche Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Blindengeld nach dem GHBG, so dass Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung ausgeschlossen seien, nicht zu erschüttern. Zu Unrecht versucht die Klägerin, dem Urteil des OVG NRW vom 8. November 2007 - 16 A 292/05 - (FEVS 59, 259 = NWVBl. 2008, 279) Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie - angesichts einer verbindlichen Feststellung ihres Blindseins schon für den vorausgegangenen Zeitraum - nicht an dem Zeitpunkt der Beantragung von Blindengeld festgehalten werden dürfe. Wenn das Urteil der Blindenhilfe in der Ausgestaltung durch das GHBG in Abwendung von der früheren Rechtsprechung des OVG NRW weithin den Charakter einer Versorgungsleistung bzw. eines Nachteilsausgleichs für den von einem besonders schweren Schicksal betroffenen Personenkreis der Blinden zuerkennt und dadurch - anstelle des bisher angewandten Grundsatzes "Keine Hilfe für die Vergangenheit" - den Weg zu einer Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB X eröffnet, besagt das nichts dazu, dass bei einer nachträglichen Gewährung hinter den Zeitpunkt der Antragstellung zurückgegangen werden kann. Vielmehr heißt es in der Entscheidung: "Die Gewährung von zuvor rechtswidrig abgelehnten Leistungen ist im Recht der Blinden- und Gehörlosenhilfe ... nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 6 Abs. 1 GHBG Leistungen nach diesem Gesetz von einem Antrag abhängig macht, denn hier - und generell in den von § 44 Abs. 1 SGB X erfassten Fällen - hat der rechtswidrigerweise abgelehnten Hilfegewährung ein Antrag zugrunde gelegen." Dass ein Anspruch - ungeachtet der Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 SGB X - frühestens mit der Antragstellung entstehen kann, ist weder dem Rechtsgebiet der Versorgungsleistungen, vgl. etwa zur Kriegsopferversorgung: LSG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2002 - L 10 V 16/02 -, Juris, noch Normenwerken zum Nachteilsausgleich, vgl. etwa zum Schwerbehindertenrecht: VG Köln, Urteil vom 23. Januar 2002 - 21 K 9285/98 -, Behindertenrecht 2002, 215, generell fremd. Mit ihrem Zulassungsvorbringen vermag die Klägerin ebenso wenig die weitere - gleichfalls entscheidungserhebliche - Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, als Rechtsgrundlage für die Leistung von Blindengeld im Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. April 2008 komme vorliegend auch ein grundsätzlich denkbarer sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen Verletzung der Beratungspflicht nicht in Betracht, weil sich eine entsprechende Pflichtverletzung des Versorgungsamtes E. bzw. der Kreisverwaltung N. nicht feststellen ließe. Die Klägerin wiederholt mit der Zulassungsschrift vom 11. März 2009 lediglich in pau- schaler Form ihre dahingehende Rechtsposition, aus dem im schwerbehindertenrechtlichen Verfahren gestellten Antrag vom 12. Oktober 2007 sei ihre besondere Betroffenheit offenkundig gewesen, so dass sie umfassen und zeitnah zu beraten gewesen wäre. Die bloße Wiederholung dieser Meinungskundgabe lässt jegliche Begründung vermissen, aus welcher Rechtsgrundlage sich eine solch umfassende Beratungspflicht unabhängig von dem beschränkten Antragsbegehren und entgegen der eine solche - allein an die Behinderung anknüpfende, umfassende - Beratungspflicht unter Berücksichtigung der Regelungen in §§ 13 bis 15 SGB I verneinenden Auffassung des Verwaltungsgerichts ergeben soll. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).